{"status":"available","doknr":"OLD293967","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0218.9B2480.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"9 B 2480/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen \nauf je 48.286,90 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die \ngegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen und dargelegten \nGründe zu prüfen ist, bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDer vom Antragsgegner zunächst erhobene Einwand greift nicht durch, die \nAntragstellerin habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts deshalb \nkeinen Anspruch nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 der \nZusatzabgabenverordnung (ZAV) auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung, weil \nsie und der Beigeladene unter offensichtlichem Missbrauch von rechtlichen \nGestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO sowie unter Umgehung der \nVorschriften der besagten Verordnung versucht hätten, Milchreferenzmengen von \nder Antragstellerin auf den Beigeladenen zu übertragen. Dieser Einwand und die \ninsofern angestellten Überlegungen zu einem aus Sicht des Antragsgegners \nanzunehmenden unzulässigen „Transfer von preiswerten Referenzmengen der \nneuen Bundesländer in die alten Bundesländer\" übersehen, dass vorliegend nicht die \nErteilung einer Bescheinigung über den Übergang einer - ursprünglich aus den \nneuen Bundesländern stammenden - Referenzmenge der Antragstellerin auf den \nBeigeladenen begehrt wird. Infolgedessen kommt es schon von daher auf die vom \nAntragsgegner problematisierte Frage der Zulässigkeit einer in Nordrhein-Westfalen \nstattfindenden Ausnutzung der zunächst aus Sachsen-Anhalt stammenden \nReferenzmenge der Antragstellerin „im Stall des Beigeladenen\" nicht an. Vielmehr \ngeht es der Antragstellerin vorliegend gerade umgekehrt darum, bescheinigt zu \nbekommen, dass die bislang dem Beigeladenen zugewiesene, von Anfang an in \nNordrhein-Westfalen zur Verfügung stehende Referenzmenge auf sie übergegangen \nist, nachdem sie ihren Firmensitz nach Nordrhein-Westfalen verlagert und den \nBetrieb des Beigeladenen zum Zwecke der hiesigen Fortführung ihrer eigenen \nMilcherzeugung angepachtet hat. Die Beurteilung dieser, hier allein streitigen Frage \neines Referenzmengenüberganges von dem Beigeladenen auf die Antragstellerin \nhängt bei summarischer Prüfung wesentlich davon ab, ob mit dem zwischen der \nAntragstellerin und dem Beigeladenen geschlossenen Betriebspachtvertrag vom 16. \nSeptember 2002 und den darin getroffenen Vereinbarungen die tatbestandlichen \nÜbergangsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 ZAV vorliegen. \n\n4\n\nDass dies entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Ansicht nicht der \nFall sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Beigeladene hat der \nAntragstellerin nach § 1 des Betriebspachtvertrages vom 16. September 2002 seinen \ngesamten der Milcherzeugung dienenden Landwirtschaftsbetrieb mit allen dazu \ngehörigen Flächen, Einrichtungen, Anlagen und Tierbestand (Milchkühe) verpachtet, \nwobei die Beteiligten vereinbart haben, dass die dem Beigeladenen für seinen \nBetrieb zugewiesene Referenzmenge auf die Antragstellerin übertragen werden soll. \nDamit sind die Übergangsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ZAV erfüllt. \nSoweit der Antragsgegner einwendet, es fehle gleichwohl an der Übernahme eines \ngesamten Betriebes im Sinne der genannten Vorschrift, weil der Beigeladene der \nAntragstellerin bereits vor Abschluss des besagten Pachtvertrages einen Großteil \nseines Hofes verpachtet hätte, ist dies nicht zutreffend. Der Beigeladene hatte zwar \nder Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, nämlich der Milcherzeugung T. OHG, \nmit Pachtvertrag vom 1. April 2002, der wiederum einen früheren Pachtvertrag mit \nder T. Hof GbR ersetzte, Teile seines Betriebes verpachtet. Ungeachtet der \nFrage, welche Auswirkungen die durch Eintragung in das Handelsregister am 22. \nApril 2002 abgeschlossenen Rechtformumwandlung der OHG in eine GmbH, die \nAntragstellerin, auf diesen früheren Pachtvertrag entfaltet hat, ist der Pachtvertrag \nvom 1. April 2002 aber jedenfalls spätestens durch Abschluss des neuen \nPachtvertrages vom 16. September 2002 hinfällig geworden. Denn hiermit haben die \nBeteiligten auch ohne ausdrückliche Verlautbarung ihren erkennbaren Willen zum \nAusdruck gebracht, dass die vormals mit der OHG, der nunmehrigen GmbH, \ngetroffene Vereinbarung über die Verpachtung (nur) eines Teils des Betriebes nicht \nmehr gelten und an deren Stelle die am 16. September 2002 getroffene Abrede über \ndie Anpachtung des gesamten Betriebes zu den in diesem Vertrag vollständig neu \nfestgelegten Konditionen treten sollte. Angesichts dessen sind mit dem \nletztgenannten Vertrag einerseits frühere Teilpachtvereinbarungen gegenstandslos \ngeworden und ist andererseits zugleich eine - nicht durch noch bestehende \nanderweitige Pachtverträge gehinderte - pachtvertragliche Übernahme des gesamten \nBetriebes des Beigeladenen durch die Antragstellerin erfolgt. \n\n5\n\nEbenso wenig verfangen die weiteren Einwände des Antragsgegners, die \nGesamtbetriebsregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 ZAV sei hier von der Antragstellerin \nund dem Beigeladenen rechtsmissbräuchlich bemüht worden, indem der Betrieb, auf \ndem letztlich die gesamte Referenzmenge ermolken werden solle, zwecks \nUmgehung ansonsten gegebener Beschränkungen als übernommener Betrieb \n„definiert\" worden sei, und dies lasse eine analoge Anwendung der zweijährigen \nBindungsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 2 ZAV auf den übernehmenden Betrieb, die \nAntragstellerin, angezeigt erscheinen. Diese Betrachtungsweise geht schon von \neinem unzutreffenden Ansatz aus. Der Betrieb des Beigeladenen ist nicht lediglich \nals übernommener Betrieb „definiert\" worden, sondern in rechtlicher Hinsicht nach \ndem Inhalt des Pachtvertrages vom 16. September 2002 in seiner Gesamtheit von \nder Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ZAV übernommen worden. Dafür, dass \nes sich bei diesem Pachtvertrag um einen bloßen Scheinvertrag in dem Sinne \nhandeln würde, dass entgegen den Anforderungen des § 7 Abs. 5 ZAV nicht die \nAntragstellerin (sondern weiterhin der Beigeladene) als Milcherzeuger an der zuvor \nvom Beigeladenen in eigenem Namen bewirtschafteten Hofstelle tätig wird, trägt der \nAntragsgegner nichts vor. Eine solche Bewertung ergibt sich insbesondere nicht \ndaraus, dass der Beigeladene Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile der \nAntragstellerin und damit deren wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies ändert nichts \ndaran, dass es sich bei der Antragstellerin gleichwohl um eine eigenständige \njuristische Person handelt. Das hat zur Folge, dass die zwischen ihr und dem \nBeigeladenen abgeschlossenen Verträge keineswegs - wie der Antragsgegner meint \n- als (unzulässige) „In-Sich-Geschäfte\" anzusehen wären, und führt ferner dazu, dass \ndie im angepachteten Gesamtbetrieb ermolkene Milch in rechtlicher Hinsicht von der \nAntragstellerin erzeugt wird. Ähnliches hat im Übrigen auch der Antragsgegner selbst \nin seinem Bescheid vom 27. Mai 2002 festgestellt, in dem er ausgeführt hat, trotz der \nAbtretung der Geschäftsanteile an der Antragstellerin an den Beigeladenen sei die \nAntragstellerin Erzeuger der in den von ihr zum damaligen Zeitpunkt angepachteten \nBetriebsteilen des Beigeladenen ermolkenen Milch und ein zu bescheinigender \nÜbergang der ihr zugewiesenen, aus Sachsen-Anhalt stammenden Referenzmenge \nauf den Beigeladenen liege nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist bei summarischer \nPrüfung schon nicht erkennbar, dass die vorliegend gewählte, die zulässigen \ngesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten ausnutzende Vertragsgestaltung eine \nrechtsmissbräuchliche und deshalb einen wie auch immer gearteten Analogiebedarf \nauslösende Inanspruchnahme der Gesamtsbetriebsregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 \nZAV darstellen würde.\n\n6\n\nAuch wegen der sonstigen vom Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen \nkommt bei summarischer Prüfung eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 \nZAV in dem von ihm vertretenen Sinne, dass der Pächter eines Gesamtbetriebes \nbereits vor Abschluss des Pachtvertrages seinen Betriebssitz seit mindestens zwei \nvollen Milchquotenjahren im regionalen Zuständigkeitsbereich des angepachteten \nBetriebes gehabt haben muss, nicht in Betracht. Der vom Antragsgegner allein noch \nweiter gerügte Umstand, dass in dem insgesamt angepachteten Betrieb die vom \nPächter mitgebrachte Referenzmenge und die vom Verpächter übernommene \nReferenzmenge sofort ohne Trennung ermolken werden könnten, gibt für die \nAnnahme eines Analogiebedarfs im zuvor ausgeführten Sinne nichts her. Soweit sich \nder Antragsgegner auch unter diesem Aspekt in erster Linie gegen den seiner \nAnsicht nach unzulässigen „Transfer\" der aus Sachsen-Anhalt stammenden, von der \nAntragstellerin „mitgebrachten\" Referenzmenge nach Nordrhein-Westfalen wenden \nwill, gilt das hierzu bereits oben Gesagte entsprechend. Die Zulässigkeit eines \nderartigen „Transfers\" steht anlässlich des vorliegenden Verfahrens auf Erteilung \neiner Bescheinigung über den Referenzmengenübergang vom Beigeladenen auf die \nAntragstellerin nicht zur Prüfung. Die kritisierte Möglichkeit als solche, als Erzeuger \nan einem Betriebsstandort auf zwei verschiedene Referenzmengen Milch zu \nproduzieren, findet seine Ursache letztlich darin, dass der Pächter seinen \nBetriebssitz am bisherigen Standort aufgeben und an den Betriebssitz des \nVerpächters verlegen kann. Dass eine solche Betriebsverlagerung für sich \ngenommen - auch wenn sie, wie hier, von einem Bundesland in ein anderes \nBundesland erfolgt - nach der grundsätzlichen Konzeption der \nZusatzabgabenverordnung unzulässig sein sollte und dem wegen des Vorliegens \neiner unbewussten Regelungslücke mit Hilfe einer entsprechenden Anwendung des \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 ZAV in dem vom Antragsgegner vorgeschlagenen Sinne begegnet \nwerden müsste, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. \n\n7\n\nDas Vorstehende gilt um so mehr, als bei summarischer Prüfung gewichtige \nGründe dafür sprechen, dass die Wirksamkeit des neuen Übertragungssystems \n(über die Verkaufsstellen) im Hinblick auf die ausnahmsweise Durchbrechung dieses \nSystems in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 ZAV (ausschließlich) dadurch \nsichergestellt werden soll, dass die Verfügungsmöglichkeiten betriebsgebunden \nübergegangener Referenzmengen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ZAV für einen \nzweijährigen Bindungszeitraum eingeschränkt werden.\n\n8\n\nVgl. Begründung zu § 7 Abs. 2 ZAV, BR-Drucks. \n577/99, S. 27\n\n9\n\nDiese Beschränkung wird aber auch dann erreicht, wenn der Pächter eines \nGesamtbetriebes seinen Betriebssitz unter Mitnahme seiner Referenzmenge an den \nStandort des angepachteten Betriebes verlagert und dort auf beide Referenzmengen \nMilch erzeugt. Denn auch in diesem Fall ist er vor Ablauf des Zweijahreszeitraumes \nnach der Übernahme gehindert, über die Referenzmenge des angepachteten \nBetriebes weiter zu verfügen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und \nberücksichtigt, dass der Antragstellerin mit der begehrten Bescheinigung nur \nvorläufig die Möglichkeit eröffnet wird, Milchanlieferungen in Höhe der bescheinigten \nReferenzmenge vornehmen zu können. Danach ist das wirtschaftliche Interesse der \nAntragstellerin mit ½ des Wertes der Hauptsache zu bemessen, der nach ständiger \nRechtsprechung des Senats mit 0,10 EUR /kg Referenzmenge angesetzt wird.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-18/9-b-2480-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-18/9-b-2480-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293967","retrieved":"2026-07-09 03:15:30.443192+00:00"}}