{"status":"available","doknr":"OLD293990","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0218.21A834.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"21 A 834/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit dem \nAntragsvorbringen wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) in hinreichender Weise dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nin der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier nach § 194 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO maßgeblich ist), noch wecken die Ausführungen der Klägerin ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n3\n\nI. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, \nbisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von \nBedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre \nund deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der \nFortbildung des Rechts geboten erscheint.\n\n4\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand \nDezember 2001, § 124 Rdn. 174 m.w.N.\n\n5\n\nHiernach rechtfertigt die von der Klägerin formulierte Frage, \n\n6\n\n\"ob der Betreiber einer \nTierkörperbeseitigungsanstalt gegen die Erteilung \neiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für \neine andere Anstalt einen Abwehranspruch dann hat, \nwenn dadurch gegen die Ausweisung der \nEinzugsbereiche im Tierkörperbeseitigungsplan \nverstoßen wird\",\n\n7\n\ndie Zulassung der Berufung bereits deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Urteil entscheidungstragend gerade darauf abgestellt hat, dass ein \nVerstoß der der Beigeladenen erteilten Genehmigung gegen die Bestimmung des \nEinzugsbereichs der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Klägerin nicht vorliegt, weil \ndie immissionsschutzrechtliche Genehmigung insoweit keinerlei Regelungswirkung \nentfaltet. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin im Zusammenhang mit dem \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung angesprochenen Aspekte der \n\"Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, aber auch ... [der] Frage, \nob und in welchem Umfang der Tierkörperbeseitigungsplan Rechte von Betreibern \nder darin ausgewiesenen Tierkörperbeseitigungsanstalten begründet\", fehlt es an \neiner hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Insofern ergibt sich \naus dem Antragsvorbringen weder, welche konkreten Rechtsfragen einer \ngrundsätzlichen Klärung bedürfen sollen, noch enthält es hinreichende Ausführungen \ndazu, dass und inwiefern diese der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegen \nhaben und dass und inwiefern ihnen in einem Berufungsverfahren \nentscheidungserhebliche Bedeutung zukommen wird.\n\n8\n\nII. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin bereits die \nKlagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung der der Beigeladenen \nerteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der \nSchlachtabfallverwertungsanlage fehlt, beruht tragend auf der Erwägung, dass die \ndurch die Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten B. vom 12. Dezember \n1985 (Abl. Reg. Abg. 1985, S. 431) in der Fassung der Verordnung der \nBezirksregierung B. vom 6. Mai 1996 (Abl. Reg. Abg. 1996, S. 125) erfolgte \nBestimmung eines Einzugsbereichs für die Tierkörperbeseitigungsanstalt der \nKlägerin für diese zwar möglicherweise subjektive öffentliche Rechtspositionen \nbegründet, dass die hier streitige Genehmigung diese Rechtspositionen aber \nunberührt lässt, weil sie keinerlei Regelung über Einzugsbereiche trifft und diese \nauch nicht faktisch präjudiziert. Das Antragsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, \ndiese Argumentation des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n9\n\nDie der Beigeladenen erteilte Genehmigung verstößt entgegen der Annahme der \nKlägerin weder gegen Festlegungen des Tierkörperbeseitigungsplans des \nRegierungspräsidenten B. vom 15. Februar 1993 (Abl. Reg. Abg. 1993, S. 71), \nnoch trifft sie irgendeine Regelung, die im Widerspruch zur Bestimmung des \nEinzugsbereichs der Anstalt der Klägerin in der Rechtsverordnung vom \n12. Dezember 1985 in der Fassung vom 6. Mai 1996 steht und damit eine eventuell \nhierdurch eingeräumte ihr Drittschutz vermittelnde Rechtsposition beeinträchtigen \nkönnte. Die Klägerin verkennt grundlegend, dass im vorliegenden Zusammenhang \nzwischen einer Tierkörperbeseitigungsanstalt und einer \nTierkörperbeseitigungsanlage zu differenzieren ist.\n\n10\n\nNach § 15 Abs. 2 Satz 2 TierKBG sind in den Tierkörperbeseitigungsplänen unter \nanderem festzulegen die Standorte \"für die Tierkörperbeseitigungsanstalten\". \nHierunter versteht das Tierkörperbeseitigungsgesetz nach der Legaldefinition des \n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 (allein) diejenigen Anlagen zur Lagerung, Behandlung und \nVerwertung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, die \"von einem nach \n§ 4 Beseitigungspflichtigen oder Beauftragten betrieben\" werden. Während damit für \nden Begriff der Tierkörperbeseitigungsanstalt, an den die Regelungen sowohl über \ndie tierkörperbeseitigungsrechtliche Beseitigungspflicht (§§ 5 bis 8 TierKBG) als auch \nüber die Bestimmung von Einzugsbereichen in § 15 Abs. 1 TierKBG anknüpfen, die \nBeauftragung oder Beleihung des Anlageninhabers ausschlaggebende Bedeutung \nbesitzen, ist für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit allein der \nAnlagenzweck von Bedeutung. Da das Tierkörperbeseitigungsgesetz zudem eine \nTierkörperbeseitigung - bezogen auf Tierkörperteile etwa auf der Grundlage von § 6 \nAbs. 2 Nr. 2 TierKBG - auch außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten zulässt \nund damit den Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanlagen grundsätzlich auch durch \nnicht nach § 4 TierKBG Beseitigungspflichtige oder Beauftragte erlaubt, stellt sich die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanlage auch \nfaktisch nicht als Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Nr. 4 TierKBG dar. Demzufolge sind die auf Tierkörperbeseitigungsanstalten \nbezogenen Festsetzungen in einem Tierkörperbeseitigungsplan - vorbehaltlich \nbesonderer, hier aber nicht ersichtlicher Umstände des Einzelfalles - für die Erteilung \nder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungs- und \n-verwertungsanlage ohne Belang. Die auf die Tierkörperbeseitigungsplanung \nbezogenen Erwägungen sind vielmehr - unter Berücksichtigung der \"bestehenden \nTierkörperbeseitigungsanstalten\" (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 TierKBG) - (erst) von den \nfür die Aufstellung und Änderung von Tierkörperbeseitigungsplänen und die \nBestimmung von Einzugsbereichen von Tierkörperbeseitigungsanstalten zuständigen \nBezirksregierungen (vgl. §§ 3 Abs. 3, 2 Abs. 1 LTierKBG) - gegebenenfalls - im \nZusammenhang mit einer Beauftragung oder Beleihung des Anlagenbetreibers und \neiner - jederzeit möglichen, § 3 Abs. 5 LTierKBG - diesbezüglichen Änderung des \nTierkörperbeseitigungsplans anzustellen.\n\n11\n\nAuch der von der Klägerin angenommene Widerspruch zwischen der \nangefochtenen Genehmigung und der Bestimmung des Einzugsbereichs ihrer \nTierkörperbeseitigungsanstalt besteht nicht. Zwar trifft es zu, dass der Kreis V. \nnach der Rechtsverordnung über die Bestimmung der Einzugsbereiche der \nTierkörperbeseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk B. vom 12. Dezember \n1985 in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1996 zum Einzugsbereich der \nTierkörperbeseitigungsanstalt der Klägerin gehört. Dies steht aber der der \nBeigeladenen erteilten Genehmigung, die von ihr geplante Anlage an dem \ngenehmigten Standort in M. , Kreis V. , zu errichten und entsprechend dem \nGenehmigungsinhalt zu betreiben, nicht entgegen. Die Klägerin meint, die \nEinzugsbereichszuweisung verleihe ihr einen \"Rechtsanspruch darauf ..., dass die \nAufgaben de[s] Tierkörperbeseitigungsgesetzes in dem ihr zugewiesenen Bereich \ndurch sie wahrgenommen\" werden. Dies trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Nach §§ \n9 Abs. 1 und 3, 10, 11 TierKBG dürfen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, \nderen Beseitigung nach §§ 5 bis 8 TierKBG in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt \nerfolgen muss, ausschließlich in der Tierkörperbeseitigungsanstalt beseitigt werden, \nin deren durch Rechtsverordnung bestimmtem Einzugsbereich sie anfallen; im \nGegenzug ist diese Anstalt zur Beseitigung verpflichtet (§ 4 TierKBG). Hiernach \nkommt der Klägerin kraft der Einzugsbereichszuweisung zwar in der Tat eine \nausschließliche Befugnis zur Tierkörperbeseitigung in Bezug auf den Kreis V. zu; \ndiese greift aber nur insoweit ein, als der Ort des Anfalls der zu beseitigenden \nTierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse in diesem Kreis liegt. Eine hierüber \nhinausgehende Festlegung des Inhalts, dass in dem zugewiesenen Einzugsbereich \neine Tierkörperbeseitigungsanlage (oder -anstalt), in der anderswo anfallende oder \n\"anstaltsfreie\" Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse beseitigt und verwertet \nwerden sollen, nicht errichtet und betrieben werden darf, kann der \nEinzugsbereichsfestsetzung nicht entnommen werden.\n\n12\n\nSteht somit die Zuweisung des Kreises V. zum Einzugsbereich der Anstalt der \nKlägerin der Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanlage in diesem Kreis vom \nGrundsatz her nicht entgegen, so gilt dies auch für die der Beigeladenen konkret \nerteilte Genehmigung. Da diese ausdrückliche Regelungen allein über die Art, nicht \nhingegen über die Herkunft der in der Anlage zu beseitigenden und zu verwertenden \nStoffe enthält, weist sie mit den auf den Ort des Anfalls abstellenden Normierungen \nder Einzugsbereichsfestsetzung bereits im Ansatz keine Berührungspunkte auf. In \nder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanlage \nist eine Regelung über einen Einzugsbereich auch nicht deshalb mitenthalten, weil \nsie ohne eine solche Festsetzung ihren Sinn verlöre. Dem steht bereits die schon \noben angesprochene Möglichkeit entgegen, Tierkörperteile nach Maßgabe des § 6 \nAbs. 2 Nr. 2 TierKBG auch außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten und damit \nunabhängig von festgelegten Einzugsbereichen zu beseitigen und zu verwerten. Ob \ndie zur Genehmigung gestellte Anlage in der Praxis betriebswirtschaftlich sinnvoll \nbetrieben werden kann, liegt allein im Risiko des Anlagenbetreibers.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, Abschnitt II, Nrn. 16.2 und 1.2.2).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-18/21-a-834-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-18/21-a-834-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293990","retrieved":"2026-07-09 03:15:32.391535+00:00"}}