{"status":"available","doknr":"OLD293994","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0218.13C8.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"13 C 8/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahrens auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, hat Erfolg.\n\n3\n\nDass in der Beschwerde ein ausdrücklicher Antrag nicht formuliert worden ist, \nmacht diese nicht unzulässig, weil aus der Beschwerdebegründung im Übrigen das \nRechtsschutzziel des Antragsgegners, den Beschluss des Verwaltungsgerichts \naufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mit dem Ziel des Erhalts eines vorläufigen Studienplatzes abzulehnen, \nerkennbar ist. \n\n4\n\nVgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 146 Rdn.28.\n\n5\n\nUnter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat das Verwaltungsgericht \ndem Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihr vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Lehramt \nSonderpädagogik im Wintersemester 2002/03 zuzuweisen, zu Unrecht stattgegeben. \nDie Antragstellerin hat einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nerforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nMaßgebend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war die rechnerische \nErmittlung eines gegenüber der Kapazitätsberechnung des Antragsgegners \n(367 Studienplätze) weiteren Studienplatzes. Entscheidend war insoweit die \nAnnahme, dass für den wissenschaftlichen Angestellten C. wegen dessen \nSchwerbehinderung nicht eine Verminderung der Lehrverpflichtung um 1,5 \nDeputatstunden (DS), sondern (nur) um 1 DS hätte erfolgen dürfen.\n\n7\n\nDiese Annahme ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht (mehr) gerechtfertigt. \nDer Antragsgegner hat durch Vorlage eines Herrn C. betreffenden Bescheides \ndes Versorgungsamtes E. vom 4. September 2000 und eines \nSchwerbehindertenausweises nachgewiesen, dass der Grad der Behinderung bei \ndiesem 70 % und nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, 50 % beträgt. \nNach § 9 Buchst. b) der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - kann die \nLehrverpflichtung Schwerbehinderter auf Antrag bis zu 18 v.H. ermäßigt werden, was \nbei einer Lehrverpflichtung von 8 Stunden eine Verminderung um (gerundet) \n1,5 Stunden bedeutet. Da diese Bestimmung für die Ermäßigung der \nLehrverpflichtung einen Ermessensrahmen gibt, begegnet auch die Ausschöpfung \nder danach höchstmöglichen Lehrverpflichtungsermäßigung und die Reduzierung \nder Lehrverpflichtung des Herrn C. um 1,5 DS keinen Bedenken. Das vom \nVerwaltungsgericht mit 394 Deputatstunden ermittelte Bruttolehrangebot verringert \nsich somit auf 393,5 DS.\n\n8\n\nHinsichtlich des mit 17,64 DS angesetzten Dienstleistungsexports der Lehreinheit \nSonderpädagogik für andere Studiengänge gibt das Vorbringen der Antragstellerin \nim Beschwerdeverfahren angesichts der Beschränkung auf eine summarische \nPrüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass zu einer \nanderen Wertannahme. Insbesondere hat der Senat schon mehrfach \nentschieden,\n\n9\n\nvgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2000 - 13 C 9/00 - und vom 5. Juni 1997 - 13 C \n46/96 - unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 \nu.a, BVerfGE 54,173 ff und vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 -, DVBl. 1992, \n145,\n\n10\n\ndass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht in allen Bereichen und \nDetails des Zulassungsrechts, insbesondere auch bezüglich der von einer \nLehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Dienstleistungen, \nnormative Regelungen erfordert. Im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes kann davon ausgegangen werden, dass hinreichend objektivierte \nund nachprüfbare Kriterien für die zum Studiengang Sonderpädagogik \nzuzulassenden Studierenden bestehen und dass der Dienstleistungsexport der \nLehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge auf entsprechenden in der \nHochschule praktizierten Studien- und Prüfungsregularien beruht, wobei der relativ \nhohe Dienstleistungsexport für jene auch durch eine erhöhte Inanspruchnahme von \nLehrpersonal für im Verhältnis zu grossen Vorlesungen kleine Studierendengruppen \nin den anderen Studiengängen bedingt sein mag. Im Übrigen reicht es im Rahmen \neines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erhalt eines Studienplatzes \nnicht aus, undifferenziert Kritik an einem Teil der Lehrangebotsberechnung zu \näußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle des \nBerechnungsvorganges anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen \nist.\n\n11\n\nUnter Berücksichtigung der weiteren vom Verwaltungsgericht angesetzten Werte \nfür Lehrauftragsstunden und zusätzliches Lehrangebot, deren Richtigkeit von der \nAntragstellerin nicht in Abrede gestellt werden, ist somit von einem bereinigten \nLehrangebot von 482,86 DS auszugehen, was in der weiteren Berechnung (S. 9 des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts) zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von \n\n12\n\n482,86 x 2/2,63 = 367,20 = (gerundet) 367 Studienplätzen \n\n13\n\nfür die Lehreinheit Sonderpädagogik führt.\n\n14\n\nEin über die festgesetzte Kapazität hinausgehender Studienplatz steht daher \nnicht zur Verfügung. Ein für eine einstweilige Anordnung erforderlicher \nAnordnungsanspruch der Antragstellerin ist demnach nicht gegeben.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenbeteiligung \ndes Antragsgegners, in dessen Spähre der für die erstinstanzliche Entscheidung \nmaßgebende Schreibfehler lag, oder eine Kostenniederschlagung wegen unrichtiger \nSachbehandlung durch das Verwaltungsgericht, weil dieses die Unstimmigkeit der in \nden Berechnungsunterlagen angesetzten Zahlen für eine \nLehrverpflichtungsermäßigung des wissenschaftlichen Angestellten C. und für \ndessen Grad der Behinderung hätte erkennen und durch eine Nachfrage beim \nAntragsgegner hätte klären können, kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an \neinem Verschulden i.S.d. § 155 Abs. 5 VwGO bzw. an einer unrichtigen \nSachbehandlung i.S.d. § 8 GKG fehlt und die Durchführung eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Risiko einer von der erstinstanzlichen \nEntscheidung abweichenden Sach- und/oder Kostenentscheidung in sich trägt. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-18/13-c-8-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-18/13-c-8-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293994","retrieved":"2026-07-09 03:15:33.588683+00:00"}}