{"status":"available","doknr":"OLD293993","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0218.13B2175.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"13 B 2175/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 125.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist \nunbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage 1 K 5937/02 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n11. Juni 2002 - BK 4c-02-011/Z 28.03.02 - zu Recht stattgegeben. Die im Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der \nAntragstellerin aus, weil die angefochtene Zusammenschaltungsanordnung vom \n11. Juni 2002 voraussichtlich keinen Bestand behalten wird und die Antragstellerin \ndie Risiken eines zeitunabhängig tarifierten Vorleistungsprodukts Online-Verbindung \nunter den Gegebenheiten der Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zu \ntragen hat sowie das Interesse der Beigeladenen als Wettbewerberin keiner \nsofortigen Verwirklichung der Anordnung bedarf.\n\n4\n\nAllerdings vermag der Senat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine \noffensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11. Juni 2002 wegen fehlerhaft \nangezogener Ermächtigungsgrundlage und fehlender Voraussetzungen der \nvermeintlichen Ermächtigungsgrundlage nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat \nden angefochtenen Bescheid auf § 37 TKG gestützt. In der gegebenen \nFallkonstellation hat sie diese Vorschrift, unabhängig von den Fragen des Vorliegens \nihrer Voraussetzungen und der Beanstandungsfreiheit des Anordnungsinhalts, zu \nRecht angezogen. Die Anwendbarkeit des § 37 TKG tritt vorliegend nicht aus den \nvom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, \nBVerwGE 114, 160/169, beiläufig angeführten Gründen hinter § 33 TKG zurück. Das \nBundesverwaltungsgericht hat festgestellt: \"Die Anordnungsbefugnis nach § 37 TKG \nsteht dabei nicht ohne weiteres gleichberechtigt neben der Missbrauchsaufsicht des \n§ 33 TKG, wenn ein monopolartig den Markt beherrschendes Unternehmen beteiligt \nist. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 33 und des § 37 TKG vor, so wird \ndie Regulierungsbehörde im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht, \nchancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu fördern und sicherzustellen, \ngrundsätzlich vorrangig nach § 33 TKG gegen das beteiligte marktbeherrschende \nUnternehmen einzuschreiten haben.\" Bereits die Formulierung \"... nicht ohne \nweiteres...\" lässt vermuten, dass das Bundesverwaltungsgericht eine \nGleichberechtigung des § 37 TKG neben § 33 TKG nicht grundsätzlich ausschließt \nund nur für den beschriebenen Fall in Zweifel zieht. Dieser Fall ist aus Sicht des \nSenats gegeben, wenn eindeutig der Missbrauchstatbestand des § 33 Abs. 2 u. 1 \nTKG feststeht. An einer solchen Eindeutigkeit fehlt es, wenn das \nmarktbeherrschende Unternehmen grundsätzlich Zugang oder Zusammenschaltung \ngewährt oder dazu bereit ist, aber eine Einigung der Parteien über einzelne \nZugangsbedingungen bzw. Zusammenschaltungsmodalitäten aus sachbezogenen \nGründen nicht zustande kommt und die Regulierungsbehörde zur vermittelnden \nStreitbeilegung wie in Art. 6 Abs. 5 RL 97/33/EG vom 30. Juni 1997, \nABl. EG Nr. L 199/32, vorgesehen angerufen wird. Ein Fall des § 33 TKG kann aus \nSicht des Senats von vorn herein nicht vorliegen, wenn Fragen des Entgelts für \nLeistungszugang oder Zusammenschaltung strittig sind, weil das Entgelt keine dem \nmarktbeherrschenden Unternehmen intern eingräumte Bedingung der Nutzung der \nLeistung ist und seine Prüfung und Festsetzung nach dem Gesetz einem \nbesonderen Verfahren vorbehalten ist. Für den Fall der nachgefragten \nStreitbeilegung hält der Senat § 37 für die direktere, ohne Abmahnung schnellere \nund eine umfassende Problembewältigung ermöglichende, mithin speziellere \nRegelung. So liegt der Fall hier: Die Antragstellerin verweigert der Beigeladenen \nnicht den Zugang zu ihrem Netz als Verbindung für Online-Verkehr im Schmalband \nzwischen den Endkunden und der Internet-Plattform der Beigeladenen, worüber \ndiese Internet-Service-Providern (ISP) die Zuführung von Online-Verkehr anbietet. \nEine Zusammenschaltung der Netze existiert bereits und Online-\nVerbindungsleistungen werden in verschiedenen Modifikationen erbracht. Strittig ist \nzwischen den Parteien lediglich, ob von der Antragstellerin auch eine \nVerbindungsleistung für Online-Verkehr gegen zeitunabhängiges Entgelt (Flatrate) \nzudem in der Form der Netzkoppelung an 475 Zusammenschaltungspunkten über \nspezielle leistungsbeschränkte Interconnection-anschlüsse (ICAs) zu gewähren ist. \nZumindest die Zahl der Zusammenschaltungspunkte und die \nZusammenschaltungstechnik sind Bedingungen bzw. Modalitäten der \nZusammenschaltung. Ein Missbrauch wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 TKG vermutet, \nwenn der marktbeherrschende Anbieter sich selbst den Zugang zu seinen intern \ngenutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren als den \nseinen Wettbewerbern eingeräumten Bedingungen ermöglicht. Die Antragstellerin \nermöglicht sich bei der zu betrachtenden Verbindungsleistung jedoch keine \ngünstigeren Bedingungen als sie der Beigeladenen anbietet. Eher schon \nbeansprucht die Beigeladene günstigere Bedingungen als die von der Antragstellerin \nin Anspruch genommenen, um Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Es liegen denn \nauch augenfällig die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 nicht vor. Die \nBeigeladene begehrt gerade nicht Zugang zu einer Leistung zu den - gleichen - \nBedingungen, die sich die Antragstellerin selbst zur Erbringung von \nTelekommunikationsdienstleistungen gewährt, sondern zu anderen Bedingungen, \nnämlich Verbindungsleistungen über ICAs an 475 Zusammenschaltungspunkten; \ninsoweit ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht, \naaO, entschiedenen Fall vergleichbar. Wollte man in dieser Situation gleichwohl \neinen Vorrang des § 33 gegenüber § 37 TKG annehmen, wäre ein behördliches \nEingreifen von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen.\n\n5\n\n§ 37 Abs. 1 TKG setzt als Voraussetzung einer behördlichen \nZusammenschaltungsanordnung das Nichtzustandekommen einer \nZusammenschaltungsvereinbarung zwischen den Betreibern öffentlicher \nTelekommunikationsnetze voraus; Abs. 2 bestimmt Umfang und Geltungsdauer der \nAnordnung. Der Senat lässt offen, ob schon deshalb von einer zwischen der \nAntragstellerin und der Beigeladenen bereits zu Stande gekommenen und eine \nAnordnung nach § 37 TKG ausschließenden Vereinbarung oder zumindest von noch \nnicht gegebener Entscheidungsreife für eine solche Streitbeilegungsmaßnahme \nauszugehen ist, weil zwischen beiden Parteien Verträge vom 11. April 2001 über das \nProdukt OVF und das Produkt OVF-N geschlossen worden sind, wobei die \nUnwirksamkeit des OVF-N-Vertrages auf Grund der Kündigung der Antragstellerin im \nZeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht feststand - und auch \ngegenwärtig noch nicht feststeht (vgl. hierzu Landgericht Köln, Urteil vom 11. Juli \n2002 - 81 O (Kart) 17/02 -). Selbst wenn man die kurz vor der Kündigung des OVF-\nN-Vertrages durch die Antragstellerin (25. September 2001) erfolgte und endgültig \ngescheiterte Nachfrage der Beigeladenen nach einer pauschal tarifierten \nVerbindungsleistung an 475 VE:N als ein anderes neues \nZusammenschaltungsbegehren wertete und die angefochtene \nZusammenschaltungsanordnung hierauf bezöge, unterläge diese ebenfalls \nBedenken, und zwar inhaltlicher Art. Ihr Kernstück ist die Zusammenschaltung der \nNetze gegen zeitunabhängige Tarifierung. \n\n6\n\nRechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid bestehen zunächst \nwegen der Festsetzung der Entgeltstruktur der pauschalen Tarifierung in ein und \ndemselben Zusammenschaltungsbescheid. Nach der Rechtsprechung des Senats ist \ndie Entgeltregulierung für Zusammenschaltungsleistungen einem Entgeltverfahren \nnach §§ 39, 25, 28 TKG vorbehalten, um dem zusammenschaltungspflichtigen \nUnternehmen eine eigene Entgeltkalkulation zu ermöglichen; nimmt es diese \nGelegenheit in gesetzter Frist nicht wahr, kann die Regulierungsbehörde das Entgelt \nihrerseits festsetzen. Die Erhebung eines pauschalen Entgelts für ein Produkt ist wie \njede andere Entgeltstrukturentscheidung eine vorrangig dem Unternehmen selbst \nvorbehaltene Entscheidung, nämlich die, ob es das Risiko einer die Kalkulation der \nPauschale überschreitenden Nachfragemenge zu tragen bereit ist. Dass die \nBestimmung des pauschalierten Entgelts, wie die Antragsgegnerin vorträgt, \nzwingend mit der Bestimmung der technischen Anschlusskonfiguration verbunden \nsei und deshalb in einem Akt zu erfolgen habe, überzeugt nicht. Ebenso überzeugt \nnicht, dass in einem separaten Entgeltverfahren eine Kontrolle des Entgelts und \nseiner Ausrichtung am Maßstab des § 24 TKG nicht möglich sei. Denn wenn das \nmarktbeherrschende Unternehmen Verbindungsleistungen für Online-Verkehr im \nRahmen eines OVF-Vertrages gegen ein an den Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung orientiertes und zugleich pauschaliertes Entgelt erbringen \nkann, wird es zur Vermeidung des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 2 TKG \nauch die übrigen Bezieher desselben oder ähnlichen Produkts zu einem \nvergleichbaren pauschalierten Entgelt beliefern müssen.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin stützt die Anordnung der pauschalierten Entgeltberechnung \nu.a. auf § 35 Abs. 2 Satz 1 TKG. Dies wirft unabhängig von den zuvor dargestellten \nGesichtspunkten weitere rechtliche Bedenken auf. \nDie - vereinbarte oder angeordnete - Zusammenschaltung ist nach nationalem Recht \nein Unterfall des besonderen Netzzugangs. Insbesondere der besondere \nNetzzugang muss den Vorgaben des § 35 Abs. 2 Satz 1 TKG entsprechen. Die \nRegelung verlangt einen \"gleichwertigen\" Zugang zum Netz des \nzusammenschaltungspflichtigen Unternehmens. Der Begriff der Gleichwertigkeit hat \nerst durch die Stellungnahme des Ausschusses für Post und Telekommunikation \nEingang in das Gesetz gefunden und ist an die Stelle der Entwurfs-Formulierung \"... \ngleicher Zugang ...\" getreten.\n\n8\n\nVgl. BT-Drucks. 13/4864 Seite 24 f u. 78 zu \n§ 34.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin versteht unter dem Begriff des gleichwertigen Zugangs \neinen diskriminierungsfreien Zugang im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG und \ndiesen wiederum im Sinne einer materiellen Gleichheit beim Netzzugang sowie einer \nFreiheit von unbilliger Beeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. Ob dies den \nVorstellungen des Gesetzgebers entspricht, mag offen bleiben. Immerhin könnte der \nauch vom Gesetzgeber geübte allgemeine Sprachgebrauch vermuten lassen, dass \nein und derselbe Begriffsinhalt in demselben Gesetz auch mit einem einheitlichen \nBegriff zum Ausdruck gebracht wird, dass andererseits aber mit der Wahl \nunterschiedlicher Begriffe verschiedene Inhalte verbunden sind. So könnte - nicht \nunbedingt Identität bedeutende - Gleichwertigkeit des Netzzugangs auch auf einen \n\"gleich wertvollen\" Zugriff auf die vollständigen Leistungen des anderen Netzes \nzielen. Ein solches Verständnis würde die Frage aufwerfen, ob und weshalb eine \nZusammenschaltung in der im OVF-Vertrag oder im OVF-N-Vertrag vorgesehenen \nModalität im Hinblick auf den Zugriff auf die Leistungen des Netzes der \nAntragstellerin nicht oder von geringerem Wert ist oder die angeordnete Modalität im \nHinblick auf den Netzugriff von höherem Wert ist.\n\n10\n\nAndererseits könnte insbesondere mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht einiges \nfür eine Auslegung des Begriffs Gleichwertigkeit im Sinne von \nDiskriminierungsfreiheit sprechen. Zur Einhaltung der Nichtdiskriminierung sollen \nOrganisationen mit beträchtlicher Marktmacht gegenüber zusammengeschalteten \nOrganisationen ... gleichwertige Bedingungen anwenden und \nZusammenschaltungsleistungen ... zu denselben Bedingungen ... bereitstellen (Art. 6 \nBuchst. a) RL 97/33/EG vom 30. Juni 1997 aaO). Unter Diskriminierungsfreiheit \nversteht der Senat das Gebot einer formellen und materiellen Gleichbehandlung, \nnicht aber auch das Verbot der unbilligen Beeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 \nGWB.\n\n11\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n3. Februar 2003 - 13 B 2130/00 -.\n\n12\n\nDie Antragstellerin stellt jedoch ihre Leistungen der Beigeladenen zu denselben \nBedingungen, nämlich denen des OVF-Vertrages und des T-O.12-Vertrages, bereit; \nferner hat die Beigeladene Anspruch auf Leistungen nach dem OVF-N-Vertrag. Von \nletzterem muss der Senat ausgehen, solange dieser Vertrag wie bisher nicht wirksam \naufgelöst ist, und die Beigeladene sogar gerichtlich um seinen Fortbestand kämpft. \nDiese Bedingungen sind auch grundsätzlich gleichwertig hinsichtlich der vollen \nLeistungsbreite des Netzes, aber auch dann, wenn die Wertigkeit im Hinblick auf die \nErstellung eines Flatrate-Plattformproduktes der Beigeladenen an die ISP \nentsprechend dem TICOCflat-Produkt der Antragstellerin bezogen wird. Die \nAntragstellerin stellt unter Verwendung des Vorleistungsprodukts OVF und T-O.12 \ndas vorgenannte Plattformprodukt für die von ihr bedienten ISP gegen ein \npauschales Entgelt her, wobei sie bausteinartig nach den Gegebenheiten des \nMarktes auf das eine oder andere flat- oder minutentarifierte Vorprodukt zurückgreift \nund daraus ein das Risiko einer Übernachfrage deckendes Pauschalentgelt \nkalkuliert. Bei der ihr gebotenen Vorleistungspalette dürfte die Beigeladene bei der \nhier nur möglichen überschlägigen Betrachtung die gleiche Möglichkeit zur Erstellung \neines zeitunabhängig tarifierten Plattformprodukts haben und das auch bei weit \nüberwiegendem Einsatz von ICAs an Stelle von Primärmultiplexanschlüssen \n(PMxAs). Im Hinblick auf die Nutzung des Netzes der Antragstellerin als Verbindung \nfür Online-Verkehr dürften daher die gegebenen Bedingungen der \nZusammenschaltung für die Beigeladene von gleichem Wert sein, so dass es bei \nüberschlägiger Betrachtung der Anordnung einer Zusammenschaltung gegen \npauschal tarifiertes Entgelt und unter Verwendung spezieller ICAs mit dem Ziel einer \nEndkundenflatrate nicht bedurfte. \n\n13\n\nIm Übrigen fiele es bei der hier nur möglichen Betrachtungsweise schwer, in der \nvon der Antragstellerin angebotenen Palette von Vorleistungsprodukten für die \nZuführung von Online-Verkehr eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 \nAlt. 2 GWB zu sehen. Eine solche dürfte nur anzunehmen sein, wenn der \nMarktbeherrscher ein Verhalten an den Tag legte, das als \"wettbewerbsfremd\" zu \nbezeichnen ist. \n\n14\n\nVgl. hierzu Bechthold, GWB, § 20 Rdn. 35 f. \n\n15\n\nSolches dürfte im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen \nnicht erkennbar sein. Die Beigeladene hat selbst durch Einschaltung der \nRegulierungsbehörde dazu beigetragen, dass die Antragstellerin das OVF-Produkt \n(PMxAs) entwickelt hat - womit entgegen dem von der Beigeladenen zitierten \nKommissionsbericht diese als \"etablierter Betreiber ... ihren Endkunden keinen \npauschalen Schmalband-Internetzugang anbietet\" - . Das OVF-Produkt (PMxAs) \nenthält \"keine Anforderungen an die Netzarchitektur ..., die ... von der Mehrheit der \nMarktneulinge nicht mehr erfüllt werden können\", wie die Tatsache zeigt, dass die \nBeigeladene diese zunächst selbst verfolgt hat. Wenn dieses Produkt hernach \nunattraktiv geworden ist, weil die Beigeladene etwa ihr technisch-strategisches \nKonzept geändert hat, ist das jedenfalls nicht auf ein Verhalten der Antragstellerin \nzurück zu führen. Falls die Beigeladene das von ihren Kunden (ISP) nachgefragte \npauschalierte Plattformprodukt bisher nicht angeboten hat, weil sie eventuell die \nMöglichkeiten zur Kalkulation einer Flatrate nicht erkannt hat oder das Risiko nicht \nhat übernehmen wollen, liegt das in ihrer Verantwortungsphäre.\n\n16\n\nAuch das Verhandlungsziel der Verbesserung von Kommunikation der Nutzer \nverschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander (§ 36 Satz 2 \nTKG) rechtfertigt die angefochtene wesentliche Zusammenschaltungsanordnung bei \nüberschlägiger Betrachtung nicht. Die Verbesserungsklausel ist ausgehend von \nihrem Wortlaut auf den Austausch von Zeichen, Sprache, Bildern und Tönen \nzwischen den Nutzern (Telekommunikation), also auf einen technischen Vorgang \nbezogen. Soll dieser verbessert werden, kann das nur seine Qualität einschließlich \nseiner Handhabbarkeit betreffen, nicht aber auf ökonomische Effekte bei \nDiensteerbringern oder Endkunden zielen. Eine Gewinnerweiterung oder -\noptimierung beim Wettbewerber als Nutzer einer Zusammenschaltungsleistung und \ndamit zusammenhängend eine Optimierung des Kosten-Preis-Verhältnisses für ein \nDienstleistungsprodukt stellen noch keine Verbesserung der Telekommunikation \ndar.\n\n17\n\nVgl. hierzu auch Etling-Ernst, TKG, § 36 \nRdn. 4.\n\n18\n\nEine \"Verbesserung\" des technischen Vorgangs der Kommunikation kann auch \nnicht gleichgesetzt werden mit der von der Antragsgegnerin erwünschten \n\"Vermehrung\" von Kommunikation zwischen den Endkunden und dem Internet. Wäre \nSolches Anliegen des Gesetzgebers, wäre eine entsprechende Formulierung im \nVerhandlungsziel des § 36 Satz 2 TKG zu erwarten. Im Übrigen muss sich eine \nvermehrte Nachfrage nach Online-Verbindungen nicht zwangsläufig positiv auf die \nKommunikation auswirken, sondern kann durchaus auch zu Beeinträchtigungen der \nQualität einschließlich der schnellen Herstellung von Kommunikation führen. So \ngesehen ist nicht dargelegt, inwiefern eine Vorleistungsflatrate der Antragstellerin \nund darauf aufbauend ein zeitunabhängig tarifiertes Plattformprodukt der \nBeigeladenen an die ISP sowie ein ebenso zeitunabhängig tarifiertes Angebot der \nISP an die Endkunden für diese zu einer Qualitätssteigerung oder \nAnwendungserleichterung oder Beschleunigung der Verbindungsherstellung bei \nOnline-Verkehr führt.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu \nGunsten des Interesses der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung der \nKlage aus. Die Antragstellerin hat das Risiko einer von einem pauschalierten Entgelt \nnicht gedeckten Online-Verkehrsmenge nicht zwingend zu übernehmen. Das gilt \nebenso für das auch unter Berücksichtigung des WIK-Gutachtens nicht von der Hand \nzu weisende, gegenwärtig nicht überschaubare Risiko von beeinträchtigenden \nVerkehrskonzentrationen an wenigen Zusammenschaltungspunkten. Der \nBeigeladenen dürfte als Plattformbetreiberin bereits gegenwärtig und jedenfalls für \ndie Zeit des Haupsacheverfahrens möglich sein, ein Plattformprodukt an die ISP bei \npauschalierter Tarifierung auf der Grundlage der gegenwärtigen Netzgegebenheiten \nanzubieten. Ein solches ist unabhängig von der Zahl der Anschlusspunkte. Im \nÜbrigen verfügt sie über weit mehr als 1.000 ICAs, die sie auch gegenwärtig im \nRahmen der Vorleistungsprodukte T-O.12 und OVF-N - wie es sich im Senat \ndarstellt - in separater Funktion verwenden kann, zudem über eine begrenzte Anzahl \nvon PMxAs und kann Anschlüsse auf PoPs bündeln. Im Übrigen verfügt das in der \nUmgestaltung begriffene gegenwärtige Netz der Antragstellerin nicht einmal über \n1.622 zur Zusammenschaltung geeignete Punkte. Soweit die Beigeladene durch \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage an einer Umgestaltung \nihres Netzes gehindert sein sollte, ist das bis zu einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren hinnehmbar. Von dieser Abwägung zu Gunsten der \nAntragstellerin ist die angefochtene Zusammenschaltungsanordnung als Ganzes \nerfasst, weil alle getroffenen Anordnungen in einem inneren Sachzusammenhang \nstehen und der isolierte Fortbestand der einen oder anderen Anordnung bei \nüberschlägiger Betrachtung nicht sinnvoll erscheint. Unberücksichtigt bleibt deshalb, \nob die Beigeladene von der Antragstellerin einen nachfragegerechten Zugang über - \nleistungsfähigere und ausfallsichere - ICAs und überdies an 475 Punkten gemäß § 2 \nSatz 2 NZV beanspruchen und dies im Wege einer separaten \nZusammenschaltungsanordnung durchgesetzt werden könnte. Denn der \nSchwerpunkt der angefochtenen Zusammenschaltungsanordnung liegt nach dem \nerklärten Ziel der Antragsgegnerin, ein Flatrate-Produkt für die Endkunden zu \nermöglichen, in der Aufforderung an die Antragstellerin, ihrerseits ein \nVorleistungsprodukt gegen zeitunabhängig tarifiertes Entgelt anzubieten.\n\n20\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie aus \n§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-18/13-b-2175-02","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-18/13-b-2175-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293993","retrieved":"2026-07-09 03:15:33.498436+00:00"}}