{"status":"available","doknr":"OLD294014","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0217.5B585.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-17","aktenzeichen":"5 B 585/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin, über die Kosten des \nZulassungsverfahrens zu entscheiden und dem Antragsgegner die Kosten dieses \nVerfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 3. April 2001 verbot der \nAntragsgegner eine für den 1. Mai 2001 angemeldete Versammlung der \nAntragstellerin und ordnete hilfsweise für den Fall der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das verfügte \nVersammlungsverbot eine Reihe von Auflagen an. \n\n4\n\nDurch Beschluss vom 30. April 2001 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das \nVersammlungsverbot und gegen einen Teil der angeordneten \nVersammlungsauflagen wiederhergestellt und der Antragstellerin die Kosten des \nVerfahrens zu 1/4 und dem Antragsgegner zu ¾ auferlegt. Auf die Beschwerde des \nAntragsgegners hat der Senat durch Beschluss vom 30. April 2001 den \nangegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert, den Antrag der \nAntragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs in vollem Umfang abgelehnt und ihr die Kosten des Verfahrens beider \nInstanzen auferlegt. \n\n5\n\nDer beim Bundesverfassungsgericht gestellte Antrag der Antragstellerin auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg. Durch Beschluss vom 1. Mai 2001 \n- 1 BvQ 22/01 - hat das Bundesverfassungsgericht die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. \nApril 2001 nach Maßgabe des erstinstanzlichen Beschlusses wiederhergestellt und \ndas Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, der Antragstellerin deren notwendige \nAuslagen zu erstatten.\n\n6\n\nDie Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass das Bundesverfassungsgericht den \nSenatsbeschluss vom 30. April 2001 aufgehoben habe und daher eine rechtskräftige \nEntscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bisher nicht vorliege.\n\n7\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n8\n\ndie Kosten des Zulassungsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n11\n\nDer Senat hat durch seinen Beschluss vom 30. April 2001 eine unanfechtbare \nKostenentscheidung getroffen. Diese Kostenentscheidung ist trotz des Beschlusses \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - weiterhin gültig. \nDie Annahme der Antragstellerin, der Senatsbeschluss vom 30. April 2001 sei durch \nden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 2001 aufgehoben \nworden, geht fehl. Eine solche Entscheidung lässt sich weder dem Tenor noch den \nGründen des betreffenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. \nSie widerspräche im Übrigen auch dem Charakter des auf den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, das im \nGegensatz zur Verfassungsbeschwerde nicht auf die Aufhebung einer \nfachgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG), sondern zur Abwehr \nschwerer Nachteile nur auf die vorläufige Regelung eines Zustandes gerichtet ist. Da \ndas verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist und das \nBundesverfassungsgericht den Rechtsstreit nicht wegen einer anderweitigen \nFestsetzung der Kosten des fachgerichtlichen Verfahrens an das beschließende \nGericht zurückverwiesen hat, kommt eine Änderung der im Senatsbeschluss vom 30. \nApril 2001 getroffenen Kostenentscheidung nicht in Betracht.\n\n12\n\nAuch der Kostenausspruch des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss \nvom 1. Mai 2001, wonach das Land Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin die \nnotwendigen Auslagen zu erstatten hat, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Diese \nauf der Grundlage des § 34 a Abs. 2 BVerfGG ergangene Entscheidung betrifft nur \ndie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Bundesverfassungsgericht \nnotwendigen Auslagen, nicht aber die Kosten des fachgerichtlichen \nAusgangsverfahrens.\n\n13\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1992 - 1 BvR 1088/88 -, NVwZ 1993, 55 m.w.N.; \nMaunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 34a Rz. 15.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-17/5-b-585-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-17/5-b-585-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294014","retrieved":"2026-07-09 03:15:35.319128+00:00"}}