{"status":"available","doknr":"OLD294006","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0217.1B2544.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-17","aktenzeichen":"1 B 2544/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem \nMitbestimmungsverfahren in Bezug auf die Umsetzung des POK L. vom Sachgebiet VL \n2.3 zum KK 34/Kriminalwache (Sachbearbeiterfunktion) einstweilen Fortgang zu geben.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Fachsenat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NRW, §§ 87 Abs. 3 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG, § 937 Abs. 2 ZPO sowie in \nentsprechender Anwendung von § 944 ZPO \n\n3\n\nvgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. März \n1998 - 1 B 53/98.PVL -\n\n4\n\nohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter \nentscheidet, hat in der Sache in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden \nUmfang Erfolg.\n\n5\n\nDie im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge,\n\n6\n\nunter Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 27. November \n2002 im Wege der einstweiligen Verfügung \nfestzustellen, dass die Umsetzung des POK L. \nzum Sachgebiet VL 2.3 zum KK 34/Kriminalwache \n(Sachbearbeiterfunktion) ohne Zustimmung des \nAntragstellers das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW \nverletzt ist,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung \nfestzustellen, dass die mit Schreiben vom 26. August \n2002 vorgelegte Maßnahme der Umsetzung des \nPOK L. vom Sachgebiet 2.3 zum KK \n34/Kriminalwache (Sachbearbeiterfunktion) nicht \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt \ngilt, \n\n9\n\nsind begründet, soweit sie sinngemäß zugleich hilfsweise auf den Erlass einer \neinstweiligen Verfügung gerichtet sind, den Beteiligten zu verpflichten, das \nabgebrochene Mitbestimmungsverfahren einstweilen fortzuführen. \n\n10\n\nNach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren \nVorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige \nVerfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt \noder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung \neines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig \nerscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer \nRegelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu \nmachen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung \ngrundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und \ndie Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die \nEffektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige \nVerfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer \nRechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den \nAntragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn \ndie Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen \nRechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des \nAntragstellers und des Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen \nan die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.\n\n11\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 28. Januar \n2003 - 1 B 1681/02.PVL - und vom 14. Januar 2003 - \n1 B 1907/02.PVL -, jeweils m.w.N. \n\n12\n\nDiese Anforderungen sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig. Denn \nder Antragsteller erstrebt mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung, den \n(einstweiligen) Fortgang des abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens zu \nerreichen, und damit (jedenfalls zeitweilig) die (faktische) Vorwegnahme des \nErgebnisses einer Entscheidung zur Hauptsache. \n\n13\n\nDie genannten Anforderungen sind vorliegend erfüllt.\n\n14\n\nEin Verfügungsgrund ist i.S.d. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, da die in \nStreit stehende Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der vom Beteiligten \nbeabsichtigten Maßnahme offensichtlich beachtlich ist. Die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW als Umsetzung \nmitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme gilt nicht als vom Antragsteller nach \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW gebilligt.\n\n15\n\nIm Rahmen der Zustimmungsverweigerung ist jede Begründung beachtlich, die \nhinreichend erkennen lässt, dass die Zustimmungsverweigerung auf die \nWahrnehmung der durch den in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand \ngeschützten Interessen zielt. Nur wenn die angegebenen Gründe offensichtlich \naußerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen, entfällt ihre Beachtlichkeit, so \netwa, wenn der Personalrat die Zustimmung allein deshalb versagt, um seine \nBeteiligung an einer anderen Maßnahme zu erreichen, die aber seiner \nMitbestimmung entzogen ist. \n\n16\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 30. \nOktober 2002 - 1 A 142/00 - und vom 21. Juni 2001 \n- 1 A 5600/99.PVL -, ZfPR 2001, 304 = PersR 2001, \n527 = PersV 2002, 216, jeweils m.w.N. \n\n17\n\nDavon ausgehend genügte der Antragsteller den Anforderungen an eine \nbeachtliche Zustimmungsverweigerung, als er zu ihrer Begründung im Schreiben \nvom 10. Oktober 2002 vor dem Hintergrund des bisherigen dienstlichen Werdegangs \ndes POK L. , der im Erörterungsgespräch von dem Beteiligten auch als \n\"Orchideenlaufbahn\" bezeichnet worden ist, u. a. ausführte: Mit Blick auf die \nfehlenden Vorkenntnisse und die notwendige Einarbeitung des POK L. sei eine \nübergebührliche Belastung für die in der Wache bereits eingesetzten Beschäftigten \nzu erwarten. Es werde nicht verkannt, dass die Mehrbelastungen zur Einarbeitung \nvon Mitarbeitern in vielen Fällen unvermeidbar seien, indes in diesem speziellen Fall \neine unbillige Härte und damit ein Verstoß gegen das Gebot von Recht und Billigkeit \nzum Nachteil der Kollegen/innen auf der Kriminalwache darstellten. Dies gerade \ndeshalb, weil sie vermeidbar seien und eine Dienststelle beträfen, die diese \nBelastung aufgrund des geringen Personalbestands bei gleichzeitig großem und vor \nallem unplanbarem Arbeitsaufkommen besonders hart treffe. Aufgrund der aktuellen \nFunktionsausschreibung sei bekannt, dass eine andere Lösung realisierbar sei, \nnämlich die Umsetzung eines anderen Kollegen mit einer sechsjährigen \nVorverwendungszeit auf einer Kriminalwache. \n\n18\n\nDiese Begründung weist einen hinreichenden Bezug zu den durch den in Rede \nstehenden Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW geschützten Interessen auf. Die \nMitbestimmungsbefugnis nach dieser Vorschrift dient neben dem Schutz des von der \nUmsetzung unmittelbar betroffenen Beschäftigten gerade auch den (kollektiven) \nInteressen der weiteren von der Umsetzung betroffenen Beschäftigten, namentlich \ndes aufnehmenden Arbeitsumfelds. Dabei kann der Antragsteller - wie bei \nEinstellungen - sonstige nicht in Rechtsansprüche zu fassende Belange der bereits \nin dem fraglichen Bereich beschäftigten Betroffenen geltend machen, ohne dass es \ndarauf ankäme, ob die Berücksichtigung dieser Belange - wenn wie vorliegend der \nUmsetzung ein an der Bestenauslese ausgerichtetes Auswahlverfahren \nvorausgegangen ist - im Ergebnis zu einer anderen Auswahlentscheidung in Bezug \nauf die Person, die umgesetzt werden soll, zwingen kann. \n\n19\n\nDer Antragsteller ist dabei auch nicht darauf beschränkt, allein rechtliche \nPositionen der bereits im fraglichen Arbeitsumfeld beschäftigten Mitarbeiter \"mit \ngesteigerter Qualität\" geltend zu machen. Dies verkennt der Beteiligte offensichtlich, \nwenn er in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2002 ausführt, dass das im Hinblick \nauf die Beachtlichkeit der geltend gemachten Rechtsnachteile des Konkurrenten \nGesagte entsprechend für die Begründung des Antragstellers gelte, aufgrund der \nVorerfahrungen des Mitbewerbers sei der Grundsatz von Recht und Billigkeit verletzt, \nweil die Maßnahme eine besondere Härte für die Mitarbeiter darstelle; auch hier sei \neine rechtserhebliche Position der Mitarbeiter nicht erkennbar. Der Fachsenat hat in \nseinem Beschluss vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL - \n\n20\n\nZTR 1997, 335 = NWVBl. 1997, 351= \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 90 = PersR \n1998, 72\n\n21\n\ndie Anforderung, dass der Personalrat eine \"Position mit rechtlich gesteigerter \nQualität\" - im Sinne des Verlustes eines Rechts, einer Anwartschaft innerhalb des \nDienstverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen der vermeintlich \nbenachteiligten Beschäftigten - in Anspruch nehmen muss, allein in Bezug auf eine \nim Rahmen eines die Einstellung betreffenden Mitbestimmungsverfahrens gerügte \nÜbergehung/Nichtberücksichtigung behördeninterner Bewerber gegenüber externen \nentwickelt. Eine Übertragung auf Fälle vorliegender Art, in denen nicht die \nBenachteiligung eines übergangenen Bewerbers um einen Dienstposten geltend \ngemacht wird, sondern unzumutbare Auswirkungen einer Umsetzung auf die \nArbeitsbelastung der bereits in der aufnehmenden Wache Beschäftigten, verbietet \nsich. Schließlich sind es gerade auch die (kollektiven) Auswirkungen einer \nUmsetzung auf die im neuen Arbeitsumfeld Beschäftigten, die im Rahmen der \nMitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG \nNRW zur Erörterung gelangen sollen. \n\n22\n\nZu den kollektiven Belangen, die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller \ngeltend gemacht werden können, gehören insbesondere auch fürsorgerische \nBelange von nicht unerheblichem Gewicht. Dazu zählt auch das Interesse der \nBeschäftigten, keinen unzumutbaren Arbeitsanforderungen ausgesetzt zu werden. \n\n23\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 21. Juni \n2001 - 1 A 5600/99.PVL -, a.a.O., und vom 29. \nJanuar 1997 - 1 A 3151/93.PVL -, ZfPR 1997, 117 = \nPersR 1997, 368.\n\n24\n\nFreilich ist für die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung erforderlich, \ndass die Einwendungen eine ausreichende Anknüpfung im konkreten Sachverhalt \nhaben und hinreichend substantiiert sind. Dem genügten die Ausführungen des \nAntragstellers im Schreiben vom 10. Oktober 2002 zu den befürchteten zusätzlichen \nArbeitsbelastungen in der Kriminalwache ebenfalls. Insbesondere hat der \nAntragsteller weitergehende Aspekte angeführt, die auf eine zu erwartende \nBelastung der Beschäftigten deuten, die über die Mehrarbeit weit hinausgeht, die \nregelmäßig bei der Einarbeitung eines neuen Kollegen entsteht.\n\n25\n\nDer Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft \ngemacht. Ihm drohen wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache \nfür den Fall, dass die Frage der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nicht \nschon jetzt einer materiellen Prüfung zugeführt wird, unzumutbare Nachteile. Zwar ist \nes nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Feststellung, dass die streitige \nUmsetzungsmaßnahme nicht als nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW gebilligt gilt, \nunbeschadet der Dauer des Verfahrens im Hauptsacheverfahren doch noch \nerreichen kann. Schließlich wird das diesbezügliche an den konkreten Streitfall \nanknüpfende Feststellungsbegehren der Hauptsache auch nach erfolgter Umsetzung \nzulässig bleiben, soweit diese fortwirkt. Denn solange kann das konkrete \nMitbestimmungsverfahren fortgesetzt werden. \n\n26\n\nVorliegend gilt es indes zu beachten, dass ohne den Erlass der sich aus der \nBeschlussformel ergebenden einstweiligen Verfügung eine unzumutbare \nBeinträchtigung sowohl der Belange der vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten \nals auch des Interesses des Antragstellers an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung \nseiner Aufgaben zu befürchten ist. \n\n27\n\nSo liegt es auf der Hand, dass die Beschäftigten der KK 34/Kriminalwache durch \ndie Umsetzung des POK L. in erheblichem Umfang belastet werden. Diese \nBelastung geht angesichts des bisherigen beruflichen Werdegangs des POK L. \nweit über das hinaus, was im Regelfall bei einer Umsetzung anfällt. Sollte das \nMitbestimmungsverfahrens angesichts der möglicherweise mehrjährigen Dauer des \nHauptsacheverfahrens erst in Jahren durchgeführt werden, könnte den vom \nAntragsteller befürchteten Belastungen der Beschäftigten nicht mehr effektiv \nbegegnet werden.\n\n28\n\nZugleich hat der Beteiligte bei seiner Argumentation zur Unbeachtlichkeit der \nZustimmungsverweigerung im Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 - insoweit von \nBedeutung über den Einzelfall hinaus - offensichtlich die Reichweite der \npersonalvertretungsrechtlichen Kompetenzen des Antragstellers bei \nUmsetzungsmaßnahmen allgemein verkannt. Letzteres lässt befürchten, der \nBeteiligte werde ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung bis zur Klärung \nin der Hauptsache in entsprechender Weise die Beachtlichkeit von \nZustimmungsverweigerungen in Bezug auf andere Umsetzungsmaßnahmen, mit \ndenen der Antragsteller Belange der von einer Umsetzung mittelbar betroffenen \nBeschäftigten anführt, zu Unrecht davon abhängig machen, dass der Antragsteller \neine besondere Position mit rechtlich gesteigerter Qualität im Sinne der genannten \nRechtsprechung des Fachsenats\n\n29\n\nvgl. Beschluss vom 29. Januar 1997 - 1 A \n3150/93.PVL - , a.a.O.,\n\n30\n\ngeltend macht.\n\n31\n\nAngesichts der mit der Vorgehensweise des Beteiligten verbundenen Einbußen \nin der effektiven Interessenwahrnehmung ist deshalb dem Antragsteller gerade auch, \nweil sich die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens - wie es \nsich aus vorstehenden Erwägungen ergibt - geradezu aufdrängt, ein Abwarten des \nHauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Zur Wahrung der genannten Interessen des \nAntragstellers ist es aufgrund dessen erforderlich, zugleich aber auch ausreichend, \nden Beteiligten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, \neinstweilen dem Mitbestimmungsverfahren in der streitigen Angelegenheit der \nUmsetzung des POK L. Fortgang zu geben. \n\n32\n\nDer Erlass einer auf die vorläufige Vornahme einer Verfahrenshandlung \ngerichteten einstweiligen Verfügung ist im Rahmen eines auf die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes zielenden personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahrens grundsätzlich zulässig. Der Charakter des \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens \nsteht zwar der Annahme eines materiell-rechtlichen gerichtlich durchsetzbaren \nVerpflichtungsanspruchs des Personalrats auf Vornahme bestimmter \nVerfahrenshandlungen durch den Dienststellenleiter ebenso wie eines \nUnterlassungsanspruchs entgegen. Dies hindert indes nicht den Erlass einer \neinstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem \nSinne, dass er sich auf Verfahrenshandlungen bezieht, wie hier die Verpflichtung, \ndem Mitbestimmungsverfahren einstweilen Fortgang zu geben. Das \nMitbestimmungsverfahren ist dann vorläufig - quasi auf Vorrat - durchzuführen; die \ngewonnenen Ergebnisse können, je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens, ggf. \nspäter abgewickelt werden. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 6 \nPB 12.89 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 53 = \nPersR 1990, 297 = PersV 1991, 29 = ZBR 1990, 354 \n= ZTR 1991,81; Anm. Albers, ZBR 1990, 356; ders., \nPersV 1993, 487.\n\n34\n\nDer Fachsenat schließt sich damit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts an und löst sich von der in seinen Beschlüssen vom 14. \nOktober 1991 - 1 B 1690/91.PVL - (PersR 1992, 68) und vom 6. September 1994 - 1 \nB 1548/94.PVB - (PersR 1994, 571) aufgezeigten gegenteiligen Rechtsauffassung. \nUnüberwindbare dogmatische Bedenken und unbefriedigende praktische \nKonsequenzen werden nicht (mehr) gesehen. \n\n35\n\nMit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung verfahrensrechtlichen Inhalts wird \ndie Rechtslage, dass dem Personalrat regelmäßig kein gerichtlich durchsetzbarer \nAnspruch darauf zusteht, dass ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet oder \nfortgeführt wird, nicht etwa umgangen. Es wird gerade kein einklagbarer materiell-\nrechtlicher Anspruch auf Vornahme oder Unterlassen bestimmter \nVerfahrenshandlungen begründet oder vorausgesetzt. Vielmehr wird - unter \nbestimmten engen Voraussetzungen - eine Regelung zur Verhinderung \nunzumutbarer Nachteile des Personalrats getroffen. Dabei knüpft der Ausspruch mit \nseinem verfahrensrechtlichen Inhalt an die nach objektiven Recht bestehende \nVerpflichtung des Dienststellenleiters an, bei gegebener Sachlage - hier der \nBeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung - dem Mitbestimmungsverfahren \nFortgang zu geben. Ein individueller Anspruch des Personalrats auf Durchführung \neines Mitbestimmungsverfahrens dient demgegenüber nicht als Anknüpfung. \n\n36\n\nDurch den Erlass einer einstweiligen Verfügung verfahrensrechtlichen Inhalts \nwird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass es um die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes geht. Der Personalrat soll allenfalls einstweilen so \ngestellt werden, als bestünde das geltend gemachte Recht, d.h. als entspräche die \nobjektive Rechtslage derjenigen, die im Hauptsacheverfahren festgestellt werden \nsoll. Demgegenüber würde durch eine entsprechende Feststellung der Rechtslage \nselbst im einstweiligen Verfügungsverfahren - da es eine \"vorläufige\" Feststellung zur \nRechtslage nicht geben kann - die Hauptsache endgültig vorweggenommen. \n\n37\n\nWird aber der Personalrat in Konsequenz dessen im Rahmen des vorläufigen \nRechtschutzverfahrens nur so gestellt, als entspräche die Rechtslage seinem in der \nHauptsache verfolgten Feststellungsbegehren, erschließt sich zugleich, dass die \nausgesprochene Verpflichtung des Dienststellenleiters, dem \nMitbestimmungsverfahren einstweilen Fortgang zu geben, insoweit auch nicht über \ndas hinausgeht, was im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden kann. \n\n38\n\nDer Erlass einer einstweilige Verfügung verfahrensrechtlichen Inhalts in Fällen \nvorliegender Art führt namentlich auch nicht etwa zu unpraktikablen Lösungen. Die \nGefahr eines weiteren Hauptverfahrens zur Beseitigung der Ergebnisse eines \nvorläufig durchgeführten Beteiligungsverfahrens erscheint - auch in den hier nicht in \nRede stehenden Fällen, in denen die Einigungsstelle endgültig entscheidet - \nspekulativ. Selbst wenn in diesen Fällen der Dienststellenleiter im \nHauptsacheverfahren obsiegen sollte, wird sich dann zugleich auch ein Beschluss \nder Einigungsstelle als unwirksam erweisen, der die fragliche Maßnahme mit \nbindender Wirkung untersagt hat. \n\n39\n\nVgl. Albers, a.a.O, 491. \n\n40\n\nDas über den Erlass einer einstweiligen Verfügung verfahrensrechtlichen Inhalts \nhinausgehende Begehren des Antragstellers ist hingegen unbegründet. \n\n41\n\nDie mit dem Hauptantrag weitergehend beantragte Feststellung der Verletzung \neines Mitbestimmungsrechts im Wege einstweiliger Verfügung scheidet schon \ndeshalb aus, weil selbst im Hauptsacheverfahren der Antragsteller zulässigerweise \nallein die Feststellung verfolgen kann, dass die zur Mitbestimmung gestellte \nMaßnahme nicht als gebilligt i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW gilt.\n\n42\n\nAnlass im Wege einstweiliger Verfügung im Sinne des vom Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren hilfsweise weitergehend geltend gemachten Antrags, die \nentsprechende Feststellung des Hauptsacheverfahrens zu treffen und damit die \nHauptsache endgültig vorwegzunehmen, besteht unter dem Gesichtspunkt der \nGewährung effektiven Rechtsschutzes aus den dargestellten Gründen ebenfalls \nnicht. \n\n43\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n44\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 92 Abs. 1 \nSatz 3 ArbGG unanfechtbar.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-17/1-b-2544-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-17/1-b-2544-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294006","retrieved":"2026-07-09 03:15:34.664118+00:00"}}