{"status":"available","doknr":"OLD294005","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0217.1B2499.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-17","aktenzeichen":"1 B 2499/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige, dabei insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete \nBeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nZwar vermag das Beschwerdevorbringen den tragenden Grund der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu \nstellen. Gleichwohl kann im Ergebnis der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht \ngewährt werden und bleibt die Beschwerde damit erfolglos. \n\n4\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat den - im Beschwerdeverfahren fortgeführten - \nAntrag des Antragstellers, \n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die Stelle des Koordinators \ndes psychologischen Dienstes bei der JVA X. nicht \nmit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine \nBewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n6\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei. \nDurch die bloße Übertragung des fraglichen Dienstpostens an den Beigeladenen \nwerde ein irreparabler Zustand nicht herbeigeführt, denn diese Personalmaßnahme \nkönne jederzeit rückgängig gemacht werden. \n\n7\n\nDiese Begründung trägt in Fällen der vorliegenden Art das vom \nVerwaltungsgericht - hier zu Unrecht - angenommene Fehlen eines \nAnordnungsgrundes nicht; sie greift vielmehr deutlich zu kurz. \n\n8\n\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist der sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten nicht allein in Richtung auf die \nvorläufige Verhinderung der (unmittelbar bevorstehenden) Beförderung eines \nKonkurrenten, sondern auch bereits der Besetzung eines sog. \nBeförderungsdienstpostens, d. h. eines solchen Dienstpostens, der für in Betracht \nkommende Bewerber eine - ggf. erst spätere - konkrete Beförderungschance \neröffnet, durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich sicherungsfähig. Ein \nAnordnungsgrund lässt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf folgende, \nhier im Kern auch in der Beschwerdebegründung enthaltene Überlegungen stützen: \n\n9\n\nDie Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen \npraktischer Tätigkeit die Prognose der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung \nbestätigen, dass der künftige Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige \nMitbewerber - nicht nur den Anforderungen seines konkreten Aufgabenbereichs, \nsondern auch denjenigen des von ihm als (End-)Ziel angestrebten, dem \nDienstposten statusrechtlich zugeordneten Beförderungsamtes gerecht wird. \nDemgemäß hat letztendlich nur der auf einem solchen höherwertigen Dienstposten \nErprobte die Chance der Beförderung in das dem Dienstposten zugeordnete Amt. \nAndere Interessenten, welche bei der Auswahlentscheidung über den \nBeförderungsdienstposten \"leer ausgegangen\" sind und die deshalb keine \nGelegenheit erhalten haben, die gemäß § 10 Abs. 4 LVO NRW grundsätzlich \nvorgeschriebene Erprobungszeit zu absolvieren, kommen später, wenn die \nEntscheidung über die Beförderung ansteht, aus laufbahnrechtlichen Gründen für \neine solche nicht in Betracht. Da ihnen eine notwendige laufbahnrechtliche \nVoraussetzung für eine ihnen günstige Beförderungsentscheidung mangelt, ist der \nDienstherr nicht gehalten, sie nochmals zusammen mit dem - erfolgreich erprobten - \nDienstposteninhaber in eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe des Prinzips der \nBestenauslese einzubeziehen; ein hierauf zielender Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes wäre aussichtslos. \n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2002 - 1 B \n751/02 -, NWVBl. 2003, 13.\n\n11\n\nDas verdeutlicht, dass in Fällen dieser Art die Auslese für Beförderungsämter \nvorverlagert wird auf die Auswahl unter den Bewerbern um \nBeförderungsdienstposten. \n\n12\n\nVgl. z. B. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2002 - 1 \nB 40/02 -, NWVBl. 2003, 14; in diesem Sinne auch \nBVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, \nDÖV 2001, 1044 = PersV 2002, 21.\n\n13\n\nDaraus leitet sich zugleich für einen konkurrierenden Beförderungsbewerber die \nNotwendigkeit ab, zur Rechtswahrung schon die Besetzung der Stelle zum Zwecke \nder Erprobung zu verhindern. \n\n14\n\nSoweit der Senat in Fällen der Dienstpostenkonkurrenz zwischen \nUmsetzungsbewerbern und Beförderungsbewerbern einen Anordnungsgrund für die \nSicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in der Regel verneint hat, \n\n15\n\nvgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2001 - \n1 B 347/01 -, vom 12. Oktober 2001 - 1 B 1221/01 - \nund vom 28. November 2001 - 1 B 1363/01 -, \n\n16\n\nwar dort die Sach- und die Interessenlage mit derjenigen in Fällen der \nvorliegenden Art, in denen die in Rede stehenden Konkurrenten sämtlich ein höher \nbewertetes Amt anstreben, nicht vergleichbar. \n\n17\n\n2. Greifen - wie hier - die vom Beschwerdeführer gegen die tragende \nBegründung der angegriffenen Entscheidung vorgebrachten Gründe durch, hat dies \nallerdings - unbeschadet der in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO geregelten Beschränkung \nder Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe - nicht notwendig \nzur Folge, dass der Beschwerde damit schon stattgegeben werden könnte oder gar \nmüsste. Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob \ndie angefochtene Entscheidung möglicherweise aus anderen, in den niedergelegten \nGründen nicht behandelten rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis richtig ist. Sollte \nletzteres der Fall sein, kann dem Antragsbegehren auf vorläufigen Rechtsschutz \nnicht entsprochen werden und bleibt damit auch der Beschwerde der Erfolg versagt. \n\n18\n\nVgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 8. Mai \n2002 - 1 B 241/02 -, S. 3 f. des amtlichen Abdrucks, \nabgedruckt auch in NVwZ-RR 2003, 50.\n\n19\n\nOb in diesem Zusammenhang (auch) dann, wenn das Beschwerdevorbringen - \nwie hier - über einen Angriff der tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung hinausreicht, also auch auf andere Punkte eingeht, die weitere Prüfung \ndes Beschwerdegerichts ohne die Beschränkung durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nzu erfolgen hat, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, da der Antrag \ndes Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig davon \naus den nachfolgenden Gründen erfolglos bleiben muss: \n\n20\n\na) Soweit sich der Antragsteller unter Zugrundelegung seines \nBeschwerdeantrags im Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 in Übereinstimmung mit \ndem erstinstanzlichen Begehren nach wie vor gegen die \"Besetzung\" der Stelle des \nKoordinators des psychologischen Dienstes bei der JVA X. mit dem Beigeladenen \nwendet, übersieht er anscheinend die - wenn auch eingeschränkte - Rechtskraft der \nbereits in dieser Stellenbesetzungsangelegenheit ergangenen Entscheidungen des \nvorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n23. Juli 2002 - 2 L 849/02 - und des OVG NRW vom 9. Oktober 2002 - 1 B \n1571/02 -). Unter Rechtskraftgesichtspunkten bestünde insoweit jetzt nur noch eine \nAbänderungsmöglichkeit jener Entscheidungen unter den besonderen \nVoraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO bzw. \n- nach anderer Auffassung - in entsprechender Anwendung des § 927 ZPO.\n\n21\n\nVgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., \n§ 123 Rn. 35 und 41 m.w.N. zum Streitstand.\n\n22\n\nHier ist aber weder eine Abänderung der früheren Entscheidungen ausdrücklich \noder sinngemäß beantragt worden, noch lägen die Voraussetzungen hierfür vor. \n\n23\n\nDer mit der Beschwerdebegründungsschrift vom 18. Dezember 2002 sowie auch \nerstinstanzlich im Kern geltend gemachte Fehler im personalvertretungsrechtlichen \nVerfahren stellt keine veränderten oder ohne Verschulden nicht im ursprünglichen \nVerfahren geltend gemachten Umstände im Sinne der §§ 80 Abs. 7 VwGO, 927 ZPO \nin Bezug auf den damaligen Verfahensgegenstand, die Auswahlentscheidung für die \nBesetzung des im Streit stehenden höherwertigen Dienstpostens, dar. Dieser \nBeschwerdevortrag bezieht sich vielmehr auf die weitere Umsetzung einer zuvor \ndurch das Justizministerium abschließend getroffenen Besetzungsentscheidung \ndurch eine ergänzende Personalmaßnahme, nämlich die unter dem 18. Oktober \n2002 durch den Präsidenten des Landesvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen verfügte \nAbordnung des Beigeladenen zur 9-monatigen Erprobung an die JVA X. ; damit ist \nder Sache nach der Verfahrensgegenstand ausgetauscht bzw. zumindest verändert \nworden. Folglich ist kein Abänderungsverfahren statthaft, sondern es wäre - mit \nallerdings hieran angepasstem Antrag - ein weiteres selbständiges vorläufiges \nRechtsschutzverfahren durchzuführen.\n\n24\n\nb) Selbst wenn das Antragsbegehren des vorliegenden Verfahrens dahin \nauslegungsfähig bzw. umdeutbar sein sollte, dass maßgeblich die angesprochene \nAbordnung des Beigeladenen zur Erprobung angegriffen und vorläufig verhindert \nwerden solle, bliebe ein solches - nicht unter Rechtskraftgesichtspunkten \n\"gesperrtes\" - vorläufiges Rechtsschutzbegehren in der Sache erfolglos. \n\n25\n\nAusschlag gebend ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller durch \ndie Anordnung des Dienstherrn, den Beigeladenen zur Erprobung an die JVA X. \nabzuordnen, nicht in seiner subjektiven Rechtsstellung berührt wird. Er kann \ndemgemäß insoweit auch keine vorläufig sicherungsfähigen Ansprüche haben. \n\n26\n\nEntscheidet sich die zuständige Behörde im Besetzungsverfahren um einen \nhöherwertigen Dienstposten nach Abschluss jenes Verfahrens für einen Bewerber, \nwelcher der Dienststelle, bei der die Stelle zu besetzen ist, bisher nicht angehört (wie \nes hier bei dem Beigeladenen der Fall ist), so liegt darin eine maßgebliche \nVorabentscheidung für weiter nötige statusrechtliche Folgeentscheidungen wie \nAbordnung und/oder Versetzung. \n\n27\n\nVgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 23. April \n1996 - 1 TG 298/96 -, NVwZ-RR 1998, 121.\n\n28\n\nDerartige (Folge-)Personalmaßnahmen beschränken sich auf das \nRechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem zuvor ausgewählten Beamten. \nDer im Besetzungsverfahren zuvor unterlegene Konkurrent wird dagegen durch die \nAbordnung des ausgewählten Bewerbers nicht - nochmals - in einer eigenen \ngeschützten Rechtsposition nachteilig betroffen. Sein sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die \nRechtsstellung im Auswahlverfahren für den zu besetzenden höherwertigen \nDienstposten. Hat in jenem Verfahren - wie hier in dem im Jahre 2002 \nabgeschlossenen Eilverfahren mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten für \nden vorläufigen Rechtsschutz bereits festgestellt worden ist - keine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers stattgefunden, wird dieser als \nder unterlegene Bewerber durch in der weiteren Folge zur Umsetzung der \nAuswahlentscheidung notwendige Personalmaßnahmen in Bezug auf den \nBeigeladenen als ausgewählter Bewerber, wie insbesondere durch dessen \nAbordnung zur Ableistung der laufbahnrechtlich vor einer Beförderung \nvorgeschriebenen Erprobungszeit, nicht erneut in seiner subjektiv-öffentlichen \nRechtsstellung betroffen. Denn er hat nur einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie, \ninsbesondere am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Bewerberauswahl, nicht \naber auch einen solchen auf (verfahrens-)fehlerfreie Durchführung der \nFolgeverfahren mit dem ausgewählten Bewerber. \n\n29\n\nErgänzend bleibt außerdem auf folgendes hinzuweisen: Abgesehen von der \nfehlenden subjektiven Rechtbetroffenheit gäbe es noch weitere Hindernisse, die \neinem Erfolg versprechenden Vorgehen des Antragstellers gegen die Abordnung des \nBeigeladenen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entgegenstehen. Der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wäre nach dessen Abs. 5 \nversperrt, da die Abordnung eines Beamten ein Verwaltungsakt ist und hier der \nVollzug eines solchen vorläufig gestoppt werden soll. Eine etwaige Umdeutung des \nBegehrens in einen Antrag nach §§ 80, 80 a VwGO wäre aber ebenfalls nicht \nsinnvoll, da der Antragsteller nicht Adressat der Abordnungsverfügung ist und ein \nsog. Verwaltungsakt mit Drittwirkung für Fälle der Abordnung von Beamten nicht \nanerkannt ist. In Fällen dieser Art kann der unberücksichtigt gebliebene Beamte \nallenfalls eine etwaige Verpflichtung des Dienstherrn einklagen bzw. mittels einer \nentsprechenden einstweiligen Anordnung vorläufig erstreben, einem eigenen \nAbordnungswunsch (bzw. - hier - Umsetzungswunsch auf den zur Erprobung \nvorgesehenen Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde) zu entsprechen.\n\n30\n\nVgl. Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 29 Rn. \n136.\n\n31\n\nEin entsprechender Anordnungsanspruch würde - abgesehen von der \nProblematik einer etwaigen Vorwegnahme der Hauptsache - hier aber nicht \nbestehen, da es einen Rechtsanspruch des Beamten weder auf Abordnung noch auf \nUmsetzung gibt, und auch keinerlei Anhalt dafür besteht, dass sich das in Bezug auf \nPersonalmaßnahmen dieser Art bestehende Ermessen des Antragsgegners dahin \nverdichtet haben könnte, dem Antragsteller die Chance einer Erprobung für das \nangestrebte Beförderungsamt auf dem zurzeit von dem Beigeladenen \nwahrgenommenen Dienstposten oder auf einem anderen höherwertigen \nDienstposten bei der JVA X. zu eröffnen. Einer neuerlichen Auswahlentscheidung \nzusätzlich zu der oben beschriebenen \"Vorabentscheidung\" im Besetzungsverfahren \nbedarf es in diesem Zusammenhang nicht.\n\n32\n\nIn Anbetracht des bereits angesprochenen Fehlens einer Betroffenheit der \nsubjektiven Rechtsstellung des Antragstellers in Bezug auf die Entscheidung über \ndie Abordnung des Beigeladenen an die JVA X. war hier über die Frage, ob \ninsoweit objektiv-rechtlich das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, \ninsbesondere die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden (u. a. \nbetreffend die erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen \nder Notwendigkeit einer Beteiligung auch der Personalvertretung der aufnehmenden \nStelle sowie der Beachtlichkeit der von dieser vorgebrachten Gründe), nicht zu \nbefinden. Desgleichen konnte offenbleiben, ob die Zuständigkeit für die Abordnung \nbei dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen lag.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, \nweil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat. \n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 \nGKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-17/1-b-2499-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-17/1-b-2499-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294005","retrieved":"2026-07-09 03:15:34.549400+00:00"}}