{"status":"available","doknr":"OLD294021","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0214.19B140.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-14","aktenzeichen":"19 B 140/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 4.000 EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist unzulässig. Das gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht nur zu prüfende Vorbringen des \nAntragstellers im Beschwerdeverfahren genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § \n146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.\n\n3\n\nNach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Dies erfordert, \ndass der Antragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen mit \nschlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen \nBeschlusses eingeht. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers nicht.\n\n4\n\nMit dem Vorbringen unter 1. der Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2003 \nwiederholt der Antragsteller wörtlich seine Ausführungen unter 1. der Antragsschrift an das \nVerwaltungsgericht vom 8. November 2002. Diese hat das Verwaltungsgericht aber bereits \nbei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Es hat in Würdigung der auch vom \nAntragsteller herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni \n2002 - 1 BvR 2060/96 -, NJW 2002, 2378, zugrunde gelegt, dass auch bei einem nur \neinmaligen oder gelegentlichen Cannabiskonsum die Anordnung der Beibringung eines \nfachärztlichen Gutachtens über eine Blut- und Urinuntersuchung auf Cannabiskonsum dann \nnicht unverhältnismäßig ist, wenn zusätzliche Tatsachen vorliegen, die den \naufklärungsbedürftigen Verdacht begründen, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis \nund das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann, was grundsätzlich der Fall ist, wenn \nhinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente festzustellen sind, dass er während \nder Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonst unter Cannabiseinfluss \nein Kraftfahrzeug geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall solche \nVerdachtsmomente - zutreffend - darin gesehen, dass bei der polizeilichen Verkehrskontrolle \nam 3. Februar 1999 nach der dienstlichen Äußerung des Polizeibeamten vom 16. September \n2002 aus dem PKW des Antragstellers, in dem dieser allein saß, deutlich der Geruch von \nHaschisch bzw. Marihuana drang und eine selbstgedrehte in der Mittelkonsole des PKW \nversteckte (also konsumbereit mitgeführte) Zigarette - nach dem polizeilichen Vermerk - mit \nMarihuana bzw. - nach dem später durchgeführten Rauschgifttest - mit einem \nHaschisch/Tabakgemisch gefunden wurde, und weiter zur Tragfähigkeit der \nVerdachtsmomente berücksichtigt, dass der Antragsteller im gerichtlichen Erörterungstermin \nam 20. Dezember 2002 angegeben hat, er konsumiere seit etwa 10 Jahren gelegentlich \nHaschisch. Das Verwaltungsgericht hat schließlich die Aussagekraft der Tatsachen und den \nfortbestehenden Aufklärungsbedarf nicht als infolge des Zeitablaufs vom Februar 1999 bis \nzum Sommer 2002 entfallen angesehen mit der - in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich \nzutreffenden - Erwägung, aus dem Zeitablauf allein lasse sich nicht entnehmen, dass der \nBetroffene sein Verhalten geändert habe. \n\n5\n\nMit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Antragsteller \nnicht dadurch hinreichend auseinandergesetzt, dass er das erstinstanzliche Vorbringen nur \nwörtlich wiederholt hat; er ist auf diese Gründe so nicht mit schlüssigen Gegenargumenten \neingegangen. Überdies hat er mit seinen Ausführungen unter 1. der Beschwerdebegründung \n- wie auch bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz - die bei der Verkehrskontrolle am \n3. Februar 1999 festgestellten Tatsachen nicht substanziiert bestritten; seinem bloß \npauschalen Bestreiten kommt keine erhebliche Bedeutung zu. Sein - wiederholter - \nEinwand, ein derart lange zurück liegendes Verdachtselement könne aktuell eine \nMitwirkungspflicht nicht begründen, setzt der Erwägung des Verwaltungsgerichts, aus dem \nZeitablauf allein lasse sich eine Verhaltensänderung nicht entnehmen, kein schlüssiges \nGegenargument entgegen, zumal ein früheres - auch ein weit zurück liegendes - \nverkehrsrelevantes Verhalten in die bei der Prüfung von Eignungsbedenken erforderliche \nWürdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner \nGefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr einbezogen werden kann, insbesondere \nwenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine stabile Verhaltensänderung bestehen bzw. \naufgezeigt sind.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 19 B \n1752/02 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom \n15. September 1993 - 11 B 14.93 -.\n\n7\n\nSolche Anhaltspunkte hat der Antragsteller aber nicht aufgezeigt. Seine Angabe im \ngerichtlichen Erörterungstermin am 20. Dezember 2002, er konsumiere seit etwa 10 Jahren \nHaschisch, habe aber dabei immer klar zwischen Drogenkonsum und Autofahren getrennt, \nist so ungeeignet, den festgestellten tatsächlichen Verdachtsmomenten ihre auch aktuelle \nAussagekraft zu nehmen, zumal den Erklärungen der Betroffenen in \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren, etwa sie seien nur gelegentliche Konsumenten und \nkönnten vor allem ihren Konsum vom Führen eines Kraftfahrzeugs trennen, zumindest nicht \ndurchgängig zu trauen ist,\n\n8\n\nvgl. hierzu nur BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar \n1999 - 3 B 145.98 -, vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, \nNZV 2000, 345 (346), und vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 \n-, NZV 1996, 467 (467).\n\n9\n\nDie Ausführungen unter 2. der Beschwerdebegründung zu einer Verkehrskontrolle am \n21. September 1999 und dem Motorradunfall am 20. November 2001 - zu Vorkommnissen, \ndie nach Aktenlage in der Tat keine Verdachtsmomente für Cannabiskonsum im \nZusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr bieten mögen - sind unerheblich. Sie \nbeziehen sich auf die mit \"im übrigen\" eingeleiteten, letztlich nicht entscheidungstragenden \nGründe des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 des Beschlusses und sind nicht geeignet, die \ntragenden oben angeführten Erwägungen in Frage zu stellen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat setzt in \nHauptsacheverfahren, die die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse A \nsowie der Klassen BE, C1E und CE betreffen, in Höhe des 1 ½ - fachen des Auffangwerts \ngemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (4.000 EUR), also in Höhe von 6.000 EUR fest.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - 19 B \n1223/02 - und 8. April 2002 - 19 B 504/02 -.\n \nIm Hinblick darauf, dass der Antragsteller, der nach seinen Angaben als Taxifahrer gearbeitet \nhat und sich um eine Festanstellung bei einem Taxiunternehmen bemüht, die Fahrerlaubnis \nberuflich genutzt hat bzw. weiter beruflich nutzen will, ist es angemessen und ausreichend, \nmit Blick auf das Hauptsacheverfahren einen Zuschlag in Höhe der Hälfte des Auffangwerts \n(2.000 EUR) in Ansatz zu bringen.\n\n13\n\nVgl. zum Zuschlag wegen beruflicher Nutzung \nSenatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 - 19 B 1545/01 -, 22. \nJanuar 2001 - 19 B 1757/00 - und 26. Mai 1997 \n- 19 A 431/96 -,\n\n14\n\nDer Betrag von 8.000 EUR wird wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes \nhalbiert.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-14/19-b-140-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-14/19-b-140-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294021","retrieved":"2026-07-09 03:15:35.931342+00:00"}}