{"status":"available","doknr":"OLD294046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0213.8A5373.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"8 A 5373/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8000.- DM = 4090,34 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\nDer Kläger beabsichtigt, eine Colorado-Tanne zu fällen. Er ist Eigentümer des \nGrundstücks U. weg 9 in N. bach, das im räumlichen Geltungsbereich der \nSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt N. bach vom 22. März \n1991 (Baumschutzsatzung) liegt. Im westlichen Eckbereich des Grundstücks, das mit \neiner Doppelhaushälfte bebaut ist, steht eine Colorado-Tanne mit einem \nStammumfang von etwa 1,42 m in einem Meter Höhe. Die Entfernung der Tanne \nzum rückwärtigen eingeschossigen Anbau des Wohnhauses beträgt gut 6 m, die \nEntfernung zur seitlichen Nachbargrenze etwa 1 m. \n\n2\n\nMit Schreiben vom 22. Mai 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm \neine Genehmigung zur Beseitigung der Colorado-Tanne zu erteilen. Zur Begründung \nführte er aus, die 14 bis 15 m hohe Tanne bedrohe bei Sturm sowohl sein eigenes \nHaus als auch die Häuser seiner Nachbarn. Nach jedem Sturm weise das Erdreich \nim Umfeld des Baumes stärkere Risse auf. Der Antrag wurde durch Bescheid vom \n8. Juli 1998 mit der Begründung abgelehnt, der Baum sei gesund, wüchsig und \nstandfest und weise im Stamm- und Kronenbereich keine gravierenden Schäden auf. \nVon dem Baum gingen keine Gefährdungen für Personen oder Sachen aus, die die \nErteilung einer Ausnahme oder Befreiung rechtfertigen würden. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch begründete der Kläger ergänzend damit, dass sich ein \nStromkasten mit unterirdischer Zuleitung in 1 m Entfernung vom Baumstamm \nbefinde. Im Übrigen leide seine Ehefrau an einer Allergie gegen früh blühende \nPflanzen, wie sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest des Hautarztes und \nAllergologen Dr. A. vom 21. September 1998 ergebe. \n\n3\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. März 1999 als \nunbegründet zurück. Sie führte aus, dass eine Gefahr, der Baum könne umstürzen, \nnicht erkennbar sei. Ausweislich der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme sei \ndie Colorado-Tanne als inhalativ wirksames Allergen grundsätzlich nicht bekannt; \nüber die Atemluft könnten also keine Allergien ausgelöst werden. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 12. April 1999 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, \ndass in der Nachbarschaft ohne weiteres Genehmigungen zum Fällen von gesunden \nBäumen erteilt worden seien. Er wolle seinen Garten umgestalten und die Stelle, an \nder die Colorado-Tanne stehe, neu bepflanzen. Der Baum werfe im Frühjahr so viel \nBlütenstaub ab, dass jedes Jahr für einige Monate die Gesundheit seiner Ehefrau \nerheblich beeinträchtigt werde. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 8. Juni 1998 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. März 1999 zu \nverpflichten, seinen Antrag vom 22. Mai 1998 positiv \nzu bescheiden.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinnahme des \nGrundstücks des Klägers. Ausweislich des Protokolls vom 13. September 1999 war \ndie rückwärtige Gartenfläche an diesem Tag gegen 13.00 Uhr intensiv besonnt, mit \nAusnahme der Terrasse, die im Schatten des Hauses lag. \n\n10\n\nDurch Urteil vom 21. Oktober 1999, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n11\n\nDer Senat hat auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 2. November 2000 \ndie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. \n\n12\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass \nseine Ehefrau unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Blütenstaub der \nColorado-Tanne leide. Er sei nicht verpflichtet, den Nachweis eines \nUrsachenzusammenhangs zwischen der Allergie seiner Ehefrau und der Colorado-\nTanne zu erbringen. Er verweist auf zwei weitere Atteste von Dr. A. . Ausweislich \ndes Attestes vom 12. November 1999 leidet die Ehefrau des Klägers sowohl an einer \nAllergie gegen früh blühende Bäume, welche inzwischen erfolgreich über drei Jahre \nbehandelt worden sei, als auch an einer Schimmelpilzallergie. Da allergenrelevante \nSchimmelpilzsporen an Nadelhölzern situiert seien, müsse die medizinische \nBedeutung der Colorado-Tanne neu bewertet werden. Ausweislich des weiteren \nAttestes vom 10. Oktober 2000 leidet die Ehefrau des Klägers weiterhin an einer \nAllergie gegen früh blühende Bäume, die zuletzt am 1. März 2000 ambulant \nbehandelt worden sei. Der Kläger hat ferner ein Schreiben des Allergologen Dr. K. \nvom 20. August 2002 vorgelegt, wonach man davon ausgehen müsse, dass die \nEhefrau des Klägers auch auf Pollen der Colorado-Tanne allergisch reagiere. Ein \nNachweis erfordere, mit den Pollen des Baumes entsprechende Allergietests \ndurchzuführen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 21. Oktober 1999 abzuändern und unter \nAufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juni \n1998 und des Widerspruchsbescheides vom \n16. März 1999 die Beklagte zu verpflichten, ihm die \nmit Schreiben vom 22. Mai 1998 beantragte \nAusnahme oder Befreiung zur Beseitigung der \nColorado-Tanne auf seinem Grundstück zu erteilen, \n\n15\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über \nseinen Antrag vom 22. Mai 1998 neu unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie macht geltend, dass eine allergene Reaktion der Ehefrau des Klägers aufgrund \nder streitbefangenen Colorado-Tanne nicht hinreichend dargelegt sei. Soweit der \nKläger auf Fällgenehmigungen für Bäume in der Nachbarschaft verweise, habe es \nsich um anders gelagerte Sachverhalte gehandelt. Zwei Bäume seien wegen starker \nSchädigung gefällt worden, zwei weitere Bäume deshalb, weil ihr \nKronendurchmesser im krassen Missverhältnis zur Grundstücksfläche gestanden \nhabe. \n\n19\n\nAuf Anfrage des Senats hat Dr. A. mit Schreiben vom 13. Januar 2002 \nmitgeteilt, dass bei der Ehefrau des Klägers Priktestungen mit positiven Reaktionen \nauf Frühblüher (Birke, Hasel, Erle), Gräserpollen, Mittelblüher (Buche, Eiche, Esche, \nPappel) sowie Schimmelpilze (Fusarium, Penicillium) im März 1996 durchgeführt \nworden seien. Ebenso sei im Juli 1999 eine positive Reaktion auf Frühblüher \nfestgestellt worden. Begleitende Blutuntersuchungen auf Allergene, sog. RAST-\nTests, hätten im April 1996 positive Befunde bei Haselnusspollen und Roggenpollen \nergeben. Im März 2000 hätten sich bei den RAST-Tests positive Reaktionen auf \nGräser- und Roggenpollen, Birkenpollen, Haselnusspollen sowie Schimmelpilze \n(Alternaria) ergeben. Darüber hinaus bestünde eine Allergie gegen Katzenhaare, \nwelche sich 1996 und 2000 im RAST-Test sowie in den beiden genannten Priktests \ngezeigt habe. \n\n20\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des \nAllergologen Dr. K. vom 1. März 2002. Darin führt der Gutachter aus, dass die \nSchimmelpilze Fusarium, Penicillium und Alternaria zu den häufigsten, Allergie \nauslösenden Pilzen gehörten. Sie seien außerordentlich weit verbreitet. Zwar lasse \nsich nicht sagen, welche der genannten Pilzsporen sich tatsächlich auf der streitigen \nColorado-Tanne befänden. Man könne aber davon ausgehen, dass zumindest eine \nArt vorhanden sei. Die Sporen der genannten Pilze lösten sich bei der geringsten \nWindbewegung von den Nadeln. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf das \nGutachten Bezug genommen. \n\n21\n\nDer Senat hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des Hautarztes und \nAllergologen Dr. A. und der Ehefrau des Klägers, Frau D. . Der Zeuge Dr. \nA. hat u.a. bekundet, dass die subjektiven Beschwerden der Ehefrau des Klägers \nnahezu ausschließlich von Februar bis Mai aufträten, so dass im Zusammenhang mit \nden Testungen die Frühblüher als signifikante Ursache für die Allergie eingegrenzt \nwerden könnten. Die Schimmelpilze kämen hingegen als Ursache nicht oder kaum in \nBetracht, weil die subjektiven Beschwerden saisonal anders, als bei den \nSchimmelpilzen zu erwarten wäre, aufträten. Bei den Priktests im Juli 1999 seien \nlediglich positive Reaktionen auf Frühblüher (Hasel, Erle, Birke) und auf Katzenhaare \nfestgestellt worden, nicht jedoch auf Schimmelpilze. Aus seiner Diagnose, dass die \nEhefrau des Klägers gegen Frühblüher (Hasel, Erle, Birke) allergisch sei, könne nicht \ngeschlossen werden, dass sie auch allergisch gegen Tannenblütenstaub sei. Wegen \nder sonstigen Angaben der Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2002 \nBezug genommen. \n\n22\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n23\n\nII.\nDer Senat weist gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten die Berufung \ndurch Beschluss zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n24\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nals unbegründet abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 8. Juni 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16. März 1999 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der \nKläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme \noder einer Befreiung von den Verboten der Satzung zum Schutz des \nBaumbestandes in der Stadt N. bach vom 22. März 1991 (Baumschutzsatzung) \nfür das Fällen der streitbefangenen Colorado-Tanne noch einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags vom 22. Mai 1998.\n\n25\n\n1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5 \nBaumschutzsatzung zu. Die streitbefangene Colorado-Tanne ist ein nach § 1 Abs. 2 \nBaumschutzsatzung geschützter Baum, dessen Entfernung gemäß § 4 Abs. 1 der \nSatzung grundsätzlich verboten ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Baumschutzsatzung ist \nvon den Verboten des § 4 eine Ausnahme zu erteilen, wenn von dem Baum \nGefahren für Personen oder Sachen ausgehen, die nicht auf andere Weise und mit \nzumutbarem Aufwand zu beheben sind. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn \nder Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1991 \n- 11 A 1845/89 -; Urteile vom 13. September \n1995 - 7 A 2646/92 - und 2653/92 -.\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das \nVerwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer Augenscheinnahme und einer \nStellungnahme des zuständigen Fachamtes im Einzelnen dargelegt, dass keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die streitbefangene Colorado-\nTanne umzustürzen droht. Auf diese Ausführungen, die der Kläger im \nBerufungsverfahren nicht in Frage gestellt hat, kann zur Vermeidung von \nWiederholungen verwiesen werden (§§ 125 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n28\n\nAuch aus dem Hinweis des Klägers auf einen Stromkasten mit unterirdischer \nZuleitung in 1 Meter Entfernung vom Baumstamm ergeben sich keine hinreichenden \nAnhaltspunkte für eine Gefahr. Die bloße Behauptung einer Gefahr durch den Kläger \nist durch keinen Umstand konkretisiert. Gartenbaudirektor D. hat hierzu im \nOrtstermin des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Colorado-Tanne ein \nTiefwurzler, und zwar ein Herzwurzler sei. Auch insoweit hat der Kläger sein \nursprüngliches Vorbringen im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten.\n\n29\n\nEs sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die \nColorado-Tanne bei der Ehefrau des Klägers eine Allergie ausgelöst oder spürbar \nverstärkt wird. Allerdings kann auch die Allergie auslösende Wirkung eines Baumes \neine Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Baumschutzsatzung darstellen, der \ndurch Beseitigung des Baumes zu begegnen ist. Voraussetzung ist, dass der in \nRede stehende Baum in nennenswertem Umfang zu den allergischen Reaktionen \nder betroffenen Person beiträgt. Eine Entfernung des Baums ist demnach \ngerechtfertigt, wenn sie voraussichtlich zu einer spürbaren Linderung der \nallergischen Beschwerden führen würde. Ob eine nennenswerte Verbesserung der \nGesundheit des Allergiekranken erwartet werden kann, hängt von verschiedenen \nUmständen ab, die in die Beurteilung einzustellen sind. Von Bedeutung ist zum \neinen, ob die betroffene Person lediglich gegen eine bestimmte Baumart oder auch \ngegen andere Pflanzen, Schimmelpilze, Tierhaare, Nahrungsmittel oder sonstige \nStoffe allergisch ist, welchen Stellenwert also die betreffende Baumart als \nallergieauslösender Faktor bei der betroffenen Person hat. Zum anderen kommt es \nauf die konkreten örtlichen Gegebenheiten an. Sind andere allergieauslösende \nBäume oder Pflanzen in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers \nvorhanden, kann eine spürbare Gesundheitsverbesserung durch die Beseitigung des \nin Rede stehenden Baumes in Frage gestellt sein. Andererseits kann eine relevante \nLinderung der Beschwerden vor allem dann erwartet werden, wenn der zu fällende \nBaum sich in unmittelbarer Nähe des Nutzungsschwerpunkts des Grundstücks, also \ndes Hauses oder der Terrasse, befindet.\n\n30\n\nFür die Allergie auslösende oder verstärkende Wirkung eines Baumes auf Nutzer \ndes Grundstücks ist der Antragsteller nachweispflichtig. Er hat zu diesem Zweck \ngrundsätzlich ein hinreichend aussagekräftiges und substantiiertes, in der Regel auf \nentsprechenden Allergietests beruhendes ärztliches Attest oder Gutachten \nvorzulegen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Nachweiserleichterungen, die \nder 7. Senat des erkennenden Gerichts \n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A \n2021/92 -; OVG NRW, Urteile vom 13. September \n1995 - 7 A 2646/92 und 2653/92 - \n\n32\n\nin Fällen einer geltend gemachten Bruch- oder Umsturzgefahr von Bäumen \nangenommen hat, nicht auf die Darlegung einer Allergie durch Baumpollen \nübertragbar. Der vorgenannten Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass \ndie Beseitigung eines umsturzgefährdeten Baumes schon bei entsprechenden \näußeren Anzeichen auf die Gefahrenlage möglich sein muss und die Bediensteten \ndes zuständigen Fachamtes in der Regel ohne Weiteres aufgrund ihrer Fachkunde in \nder Lage sind, die von einem Baum ausgehende mögliche Gefahr zu begutachten. \nDemgegenüber fällt die durch Baumpollen ausgelöste Allergie in die Sphäre des \nAntragstellers, den eine entsprechende Darlegungs- und Nachweislast trifft. \n\n33\n\nHiervon ausgehend ist zunächst nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die \nallergischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers durch Schimmelpilze auf den \nNadeln der Colorado-Tanne ausgelöst oder in relevantem Umfang verstärkt werden. \nZwar hat der behandelnde Hautarzt und Allergologe Dr. A. diese Möglichkeit \nzunächst in seinem Attest vom 12. November 1999 in Betracht gezogen, wenn er \ndort darauf hinweist, dass bei der Ehefrau des Klägers eine \"asthmoide und \nrhinoconjunktivale Symptomatik bei Kontakt mit Schimmelpilzen\" bestehe und \n\"allergenrelevante Schimmelpilzsporen an Nadelhölzern situiert\" seien. In einem \nweiteren Attest vom 10. Oktober 2000 hat Dr. A. hingegen lediglich eine Allergie \ngegen früh blühende Bäume festgestellt. Bei seiner Anhörung im Beweis- und \nErörterungstermin vor dem Berichterstatter am 10. Juli 2002 hat Dr. A. \nüberzeugend näher erläutert, dass Schimmelpilze - entgegen seinen ersten \nÜberlegungen - für die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nicht oder kaum in \nBetracht kämen, weil die subjektiven Beschwerden saisonal anders aufträten, als es \nbei einer Schimmelpilzallergie zu erwarten wäre. Da die Ehefrau des Klägers nahezu \nausschließlich von Februar bis Mai Beschwerden habe, könnten im Zusammenhang \nmit den vorgenommenen Testungen die Frühblüher als signifikante Ursache für die \nAllergie eingegrenzt werden. Das vom Senat eingeholte Gutachten des \nSachverständigen Dr. K. vom 1. März 2002 steht dieser Beurteilung nicht \nentgegen. Es kommt zwar zu der Einschätzung, dass Schimmelpilzsporen auf den \nTannennadeln die Beschwerden der Ehefrau des Klägers verstärken können, \nungeachtet des verbreiteten Vorkommens der in Rede stehenden Schimmelpilze. \nDiese Einschätzung beruht jedoch (allein) auf der Prämisse, dass sich bei den \nAllergietests positive Reaktionen auf bestimmte Schimmelpilze gezeigt haben; die \nergänzenden und einschränkenden Angaben zum saisonalen Auftreten der \nBeschwerden waren dem Gutachter nicht bekannt. Dementsprechend hebt das \nGutachten auch ausdrücklich hervor, dass bestimmte Angaben der Patientin \nunterstellt worden seien. Dem Gutachten kommt daher für das vorliegende Verfahren \nkein entscheidender Aussagegehalt (mehr) zu. Diese Beurteilung wird bestätigt durch \ndas Schreiben von Dr. K. an den Kläger vom 20. August 2002, wonach aufgrund \nder Krankengeschichte der Ehefrau des Klägers davon auszugehen sei, dass nicht \neine Schimmelpilz-, sondern eine Pollenallergie bestehe.\n\n34\n\nIm Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist auch nicht hinreichend \nwahrscheinlich, dass der Blütenstaub der Colorado-Tanne in nennenswertem \nUmfang zu den allergischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers beiträgt. Das \nerste Attest von Dr. A. vom 21. September 1998 führt insoweit lediglich \nunspezifisch an, dass die Ehefrau des Klägers an einer \"Allergie gegen früh \nblühende Pflanzen\" leide. Im zweiten Attest vom 12. November 1999 bescheinigt Dr. \nA. eine \"Allergie gegen früh blühende Bäume, welche inzwischen erfolgreich über \n3 Jahre behandelt worden ist\". Im dritten Attest vom 10. Oktober 2000 wird wiederum \neine chronische \"Allergie gegen früh blühende Bäume\" diagnostiziert. Diese \npauschalen Angaben hat Dr. A. sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom \n13. Januar 2002 gegenüber dem Senat als auch bei seiner Anhörung durch den \nBerichterstatter am 10. Juli 2002 dahin gehend präzisierend erläutert, dass sich der \nvon ihm verwendete Begriff \"Frühblüher\" oder \"früh blühende Bäume\" lediglich auf \nHaselnuss-, Erlen- und Birkenpollen beziehe; die Ehefrau des Klägers sei lediglich \nauf Hasel, Erle und Birke positiv getestet worden. Aus einer positiven Testung auf \nbestimmte \"Frühblüher\" könne nicht abgeleitet werden, dass der Patient auch gegen \nandere \"Frühblüher\" allergisch sei. Deshalb könne aus seiner Diagnose, dass die \nEhefrau des Klägers auf \"Frühblüher\" allergisch reagiere, nicht geschlossen werden, \ndass sie auch gegen Tannen allergisch sei. Aufgrund dieser detaillierten und \nnachvollziehbaren Bekundungen des behandelnden Arztes ergeben sich jedenfalls \nderzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Allergie der Ehefrau des Klägers \ngegen die Colorado-Tanne. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass Dr. K. in seinem Schreiben vom 20. August 2002 an den Kläger davon \nausgeht, dass \"mit hinreichender Wahrscheinlichkeit\" auch eine Allergie gegen die \nPollen der Colorado-Tanne bestehe. Diese Aussage beruht auf einer bloßen \nMutmaßung. Denn Dr. K. selbst hält es in dem zitierten Schreiben für erforderlich, \nAllergietests mit den Pollen der Colorado-Tanne durchzuführen, um seine Vermutung \nbestätigen zu können.\n\n35\n\nDer Senat sieht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten zu \nder Frage einzuholen, ob die Ehefrau des Klägers allergisch gegen den Blütenstaub \nder in ihrem Garten stehenden Colorado-Tanne ist. Es ist nicht Aufgabe der Behörde \noder des Gerichts, im Rahmen eines auf Erteilung einer Fällgenehmigung gerichteten \nVerfahrens erstmals Allergietests bei potentiell betroffenen Personen durchführen zu \nlassen, um Anhaltspunkte für eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch \nBaumblütenstaub zu erlangen. Vielmehr ist der Antragsteller - wie ausgeführt - \ngrundsätzlich gehalten, den in seine Sphäre fallenden Umstand, dass eine Allergie \ngegen eine bestimmte Baumart bestehen könnte, substantiiert und plausibel durch \nVorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes oder Gutachtens darzulegen. Die \nbloße Behauptung oder Mutmaßung, es könne eine Allergie gegen einen Baum \nvorliegen, reicht hierzu nicht aus und gibt keinen Anlass für eine weitere \nSachverhaltsaufklärung.\n\n36\n\nDem Kläger bleibt es im Übrigen unbenommen, der Beklagten zu einem späteren \nZeitpunkt neue ärztliche Erkenntnisse oder Gutachten vorzulegen, die hinreichende \nAnhaltspunkte für die behauptete Allergie seiner Ehefrau gegen die Colorado-Tanne \nergeben können. Bei einer neuen Sach- bzw. Beweislage wird die Beklagte erneut \nüber einen entsprechenden Ausnahmeantrag zu befinden haben. \n\n37\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 \nAbs. 2 Baumschutzsatzung. Danach kann von dem Verbot des § 4 u.a. eine \nBefreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führt \nund die Befreiung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist (Nr. 1). \n\n38\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer nicht beabsichtigten Härte. Die in \nBaumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich \natypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in \nBetracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie etwa \nSchattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit \nnicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach \nallenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, \nmit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die \njeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 \n- 7 A 2646/92 - m.w.N.\n\n40\n\nDerartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind weder vom \nKläger substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Insoweit kann auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die durch das \nBerufungsvorbringen nicht in Frage gestellt worden sind.\n\n41\n\n3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nNeubescheidung steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, weil - wie ausgeführt - bereits \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder \nBefreiung nicht gegeben sind. Auf die Ermessenspraxis der Beklagten in angeblich \ngleich gelagerten Fällen kommt es daher nicht an.\n\n42\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2, 73 Abs. 1 \nGKG.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-13/8-a-5373-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-13/8-a-5373-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294046","retrieved":"2026-07-09 03:15:38.135704+00:00"}}