{"status":"available","doknr":"OLD294066","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0213.21A2523.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"21 A 2523/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n9.866,85 DM (entspricht 5.044,84 EUR) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Blick auf die vom Kläger in der Antragsschrift vom \n10. Mai 2000 unter Ziffer 1. bezeichnete Frage,\n\n4\n\n\"ob § 103 BBergG unter an Art. 14 GG \ngemessener verfassungskonformer Auslegung auch \nsolche, aus Anlaß der Grundabtretung nach §§ 77 ff. \nBBergG entstandene Kosten erfaßt, die nicht bloße \nKosten des förmlichen Verwaltungsverfahrens nach \n§§ 105 BBergG, 63 ff. VwVfG sind\",\n\n5\n\nnicht zu. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt regelmäßig \nvoraus, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig ist. \nDaran fehlt es auch in Fällen, in denen obergerichtliche oder höchstrichtliche \nRechtsprechung (noch) nicht vorliegt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam \nbezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach \nallgemeinen Auslegungsregeln auch außerhalb eines Berufungs- oder \nRevisionsverfahrens unschwer und ohne Weiteres beantworten lässt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember \n1994 - 4 B 266.94 -, NVwZ 1995, 601, 602, vom \n22. Dezember 1994 - 4 B 114.94 -, NVwZ 1995, 700, \n701, und vom 30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 -, \nNVwZ 1995, 695 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO); Bader, in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, \n§ 124 Rdnr. 46; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand 4. Erg-Lfg. Februar 2002, § 124 Rdnr. 189, \nm.w.N.\n\n7\n\nSo liegt der Fall hier. Die gestellte Frage ist unschwer und ohne Weiteres zu \nbeantworten, nämlich im Sinne der angefochtenen Entscheidung zu verneinen.\n\n8\n\n§ 103 Abs. 1 Satz 1 BBergG regelt innerhalb des Siebenten Teils des Gesetzes \nim 1. Kapitel \"Grundabtretung\", dass der Grundabtretungsbegünstigte die Kosten des \nVerfahrens zu tragen hat; Abs. 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass Kosten außer \nden im Verfahren vor der zuständigen Behörde entstehenden Gebühren und \nAuslagen auch die den Beteiligten aus Anlass des Verfahrens entstehenden \nAufwendungen sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \nnotwendig waren. Kosten des Verfahrens sind damit nach dem eindeutigen Wortlaut \nder Vorschrift - nur - die Kosten des durchgeführten, förmlichen \nVerwaltungsverfahrens, nicht aber die Kostenbelastung, die - wie die vorliegend in \nRede stehende - aus einem nachfolgenden zivilrechtlichen Rechtsstreit über die \nEntschädigung nach § 144 BBergG resultiert. \n\n9\n\nVon diesem Verständnis der Norm ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. So \nspricht die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 102 \nAbs. 1 der Entwurfsfassung ausdrücklich von den \"Kosten des Verfahrens vor der \nGrundabtretungsbehörde\".\n\n10\n\nVgl. BT-Drs. 8/1315 vom 9. Dezember 1977, S. \n135.\n\n11\n\nDes Weiteren belegt auch die amtliche Begründung zu § 102 Abs. 2 der \nEntwurfsfassung sowohl durch den Verweis auf § 5 BBergG, der das \nVerwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungskostengesetz für anwendbar \nerklärt, als auch durch die Herausstellung der in dem Streit zwischen zwei Parteien \nliegenden Besonderheiten des Grundabtretungsverfahrens, \n\n12\n\nvgl. BT-Drs. 8/1315 vom 9. Dezember 1977, S. \n135,\n\n13\n\ndass der Gesetzgeber allein die Kosten des durchgeführten förmlichen \nVerwaltungsverfahrens regeln wollte und geregelt hat.\n\n14\n\nArt. 14 Abs. 1 GG rechtfertigt keine andere Auslegung des § 103 Abs. 2 BBergG. \nDie Auslegung im Sinne des Klägers wäre nicht verfassungskonform, sondern \nbegünstigte einseitig den Grundabtretungspflichtigen. Würde man nämlich \n- entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und entgegen den Motiven des \nGesetzgebers - mit dem Kläger auch die Kostenbelastung aus einem nachfolgenden \nEntschädigungsprozess als Kosten verstehen, die \"aus Anlass\" eines \nGrundabtretungsverfahrens entstanden sind, hätte der Grundabtretungsbegünstigte \ndiese Kosten stets unabhängig vom Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens nach \n§ 103 Abs. 1 Satz 1 BBergG zu tragen. Dies würde grundsätzlich auch für den \n(Regel-)Fall gelten, dass der Grundabtretungspflichtige eine höhere Entschädigung \ndurchsetzen will. Es bedarf jedoch keiner weiteren Ausführungen, dass sich bei \neinem solchen Verständnis der Norm praktisch an jedes Grundabtretungsverfahren \nein weiterer Streit um die Entschädigung anschließen würde, weil der jeweilige \nGrundabtretungspflichtige einen solchen Rechtsstreit regelmäßig ohne Kostenrisiko \nbetreiben könnte.\n\n15\n\n2. Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich zugleich, dass die vom Kläger unter \nZiffer 2. der Antragsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bestehen. \n\n16\n\nOb dem Kläger wegen der Kostenbelastung im Verfahren nach § 144 BBergG \nsonstige Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen, ist im \nvorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-13/21-a-2523-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-13/21-a-2523-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294066","retrieved":"2026-07-09 03:15:39.870478+00:00"}}