{"status":"available","doknr":"OLD294092","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0212.7A4101.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"7 A 4101/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus \nund vier Pkw-Garagen bebauten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 34, Flurstück \n86, S. straße 10a. Er erwarb das Grundeigentum durch notariellen Kaufvertrag \nvom 14. März 1968 von der Gemeinde L. als Rechtsvorgängerin der Stadt \nT. . Zugleich räumte die Gemeinde dem Erwerber das Recht ein, die in ihrem \nEigentum stehende, dem Flurstück 86 vorgelagerte Wegeparzelle Flur 84 Nr. 87 bis \nzu deren Ausweisung als öffentlichem Weg zum Gehen, Fahren oder Reiten \nmitzubenutzen. Wegen der Absichten des Klägers, auf dem Flurstück 86 ein \nMehrfamilienhaus zu errichten, übernahm die Gemeinde L. zudem mit am \n14. Mai 1968 eingetragener Baulast die öffentlichrechtliche Verpflichtung, die \nParzelle 87 entlang der gemeinsamen seitlichen Grenze zur Nachbarparzelle 86 in \neiner Tiefe von 5 m und einer Länge von 26,48 m von baulichen Anlagen \nfreizuhalten, um für das Bauvorhaben die Einhaltung der damals erforderlichen \nAbstandflächen zu ermöglichen. Mit Bauschein Nr. 698/68 des Oberkreisdirektors \ndes Landkreises B. vom 10. Juni 1968 wurde die Genehmigung zur Errichtung \ndes Mehrfamilienhauses erteilt. \n\n3\n\nDie Wegeparzelle mündet in die S. straße (vormals C. straße). Sie ist \ntechnisch mit einer wassergebundenen Decke hergestellt. Neben der Fahrbahn \nbefindet sich auf der südwestlichen Seite ein befestigter Streifen, der zum Abstellen \nvon Kraftfahrzeugen genutzt wird. Als öffentliche Straße ist sie nicht gewidmet. \n\n4\n\nNach der Teilung der Parzelle 87 in die verbleibende Wegeparzelle 635 und die \nsich am Ende des Weges anschließende Parzelle 636 erwarb die Beigeladene diese \nvon der Stadt T. . Die Parzelle 636 grenzt südwestlich an die im Eigentum bzw. \nMiteigentum der Beigeladenen stehenden Flurstücke 375 und 376 und rückwärtig an \ndas Flurstück 467, das im Eigentum der F. F. Verkehrsschienennetz GmbH, \nT. , steht. Über das Flurstück verläuft eine einspurige Gleisanlage der \nBahnverbindung von T. nach S. . \n\n5\n\nIm Jahr 1998 ließ die Beigeladene auf der Parzelle 636 eine Pkw-Garage \nerrichten, die etwa auf ein Drittel ihrer Länge dem Mehrfamilienhaus auf dem \nGrundstück des Klägers gegenüber liegt und insoweit auch auf der Fläche errichtet \nwurde, die mit der vorgenannten Baulast belastet war. Die unter dem 12. März 1998 \nbzw. 10. Mai 1999 für die Errichtung einer Pkw-Garage auf dieser Parzelle erteilten \nBaugenehmigungen hob der Beklagte nach rechtlicher Überprüfung jeweils wieder \nauf. \n\n6\n\nMit Baugenehmigung vom 25. Januar 2000 in der Fassung des ersten \nNachtrages vom 4. April 2000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die \nGenehmigung zur Errichtung einer Pkw-Garage auf dem Flurstück 636 mit einer \nnordöstlichen, 7,14 m langen Außenwand auf der Grenze zur dem Kläger \ngehörenden Parzelle 86. Diese Außenwand des genehmigten Bauvorhabens weist \nvorderseitig eine Höhe von 2,64 m auf. An der rückwärtigen Gebäudekante zum \nFlurstück 467 hat sie eine Höhe von 3,36 m. Die 4,80 m lange Rückwand steht auf \nder Grenze zum Flurstück 467, die 7,47 m lange südwestliche Außenwand befindet \nsich an der Grenze zu den Flurstücken 375 und 376. Das genehmigte \nGaragenvorhaben lässt einen zumindest 3 m breiten Streifen auf dem Baugrundstück \nzur vorgelagerten Wegeparzelle 635 frei. Die genehmigte Dachneigung zur Parzelle \n86 beträgt nicht mehr als 45 Grad. Unter Nr. 6 der Baugenehmigung gab der \nBeklagte der Beigeladenen auf, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der \nBestandskraft auch gegenüber dem Kläger die bereits errichtete Garage \nentsprechend den Bauvorlagen zurückzubauen. \n\n7\n\nDie gegen die Baugenehmigung und ihren 1. Nachtrag erhobenen Widersprüche \ndes Klägers vom 19. Februar und 20. April 2000 wies der Landrat des Kreises B. \nmit Widerspruchsbescheiden vom 25. Mai und 5. Juni 2000 zurück. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 30. Juni 2000 Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung \nnebst 1. Nachtrag erhoben. \n\n9\n\nUnter dem 12. September 2000 hat die Beigeladene beantragt, die Baulast zu \nlöschen, soweit sie auf ihrer Parzelle 636 liegt. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 \nhat der Beklagte insoweit den Verzicht auf die Baulast erklärt, weil unter Anwendung \ndes derzeitigen Schmalseitenprivilegs vor einem 16 m langen Teilstück der \ninsgesamt 26,48 m langen Außenwand des Mehrfamilienhauses des Klägers nur \neine Abstandfläche von 3 m erforderlich sei und deshalb kein öffentliches Interesse \nan der Aufrechterhaltung der Baulast auf ihrem Grundstück bestehe, und der \nBeigeladenen die Löschung mitgeteilt. Die nach erfolglosem Widerspruch des \nKlägers hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem \nUrteil vom 22. August 2001 - 3 K 208/01 - abgewiesen. \n\n10\n\nZur Begründung seiner gegen die Baugenehmigung erhobenen \nAnfechtungsklage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die genehmigte \nGarage sei nicht nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfähig. Sie \nverstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Abstand zu zwei \nBalkonen seines Mehrfamilienhauses betrage nur 3,48 m, dies führe zur \nVerschattung. Der Fahrzeugverkehr zu der Garage, die nur im Rückwärtsfahren \nverlassen werden könne, erzeuge unzumutbare Lärmbelästigungen. Die Garage \nfüge sich hinsichtlich der baulichen Ausnutzung der Parzelle 636 nicht in die nähere \nUmgebung ein. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n12\n\ndie der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigungen vom 25. Januar und 4. April \n2000 sowie die Widerspruchsbescheide des \nLandrates des Kreises B. vom 25. Mai und 5. Juni \n2000 aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n16\n\nMit Urteil vom 22. August 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage als \nunbegründet abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung \nmit Beschluss vom 22. Mai 2002 zugelassen. Der Kläger hat innerhalb eines Monats \nnach Zustellung des Beschlusses die Berufung begründet und einen \nBerufungsantrag gestellt. \n\n17\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt er im Wesentlichen vor, die von dem \nBeklagten genehmigte Grenzgarage verstoße gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW. Danach dürfe die Grenzbebauung durch eine an der Nachbargrenze errichtete \nGarage entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. \nDie genehmigte Grenzbebauung halte zwar die entlang der jeweiligen \nNachbargrenze maximale Grenzbebauung von 9 m ein, überschreite aber die \ninsgesamt zulässige Grenzbebauung von 15 m. Die genehmigte Grenzbebauung \nbetrage insgesamt 19,41 m. Davon entfielen 7,14 m auf die Grenze zu seiner \nParzelle 86, 7,47 m auf die Grenze zu den Parzellen 375 und 376 sowie 4,80 m auf \ndie rückwärtige Parzelle 467. Richtig sei zwar, dass die rückwärtige Grenzwand der \ngenehmigten Garage an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze und deshalb diese \nGrenze keine Nachbargrenze im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstelle. Daraus \nergebe sich aber nicht, dass die Grenzbebauung entlang einer öffentlichen \nVerkehrsfläche nicht bei der Bestimmung der Gesamtlänge der durch eine Garage \nverursachten Grenzbebauung zu berücksichtigen wäre. Die Festlegung von \nhöchstens 15 m Grenzbebauung solle eine vernünftige Relation zwischen \nGrundstücksgröße sowie Garagenfläche und Garagenform gewährleisten und \nverhindern, dass Kleinstparzellen nahezu vollständig mit einer oder mehreren \nGaragen bebaut würden. Er - der Kläger - habe zudem darauf vertrauen können, \ndass auf der Wegeparzelle keine Garage errichtet werden würde. Entsprechend \nhabe er das Mehrfamilienhaus geplant. Aus dem Verstoß gegen die \nAbstandflächenvorschriften folge zugleich ein Verstoß gegen das \nnachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das genehmigte Vorhaben \nbeeinträchtige die Belichtung der gegenüber der Garage im Mehrfamilienhaus \nbefindlichen Erdgeschosswohnung. Durch den Lärm infolge des Betriebes des \nGaragentores und des dort eingestellten Kraftfahrzeuges und die Abgasimmissionen \nwürden die Hausbewohner gestört. Diese Störungen seien umso nachhaltiger, weil \nein in der Garage zuvor abgestelltes Kraftfahrzeug den Stichweg in Richtung der \nS. straße in Ermangelung einer Wendemöglichkeit nur im Rückwärtsgang \nbefahren könne. Außerdem sei die Garage in der Abstandfläche vor der \nsüdwestlichen Außenwand des Mehrfamilienhauses errichtet. Das so genannte \nSchmalseitenprivileg sei hier nicht anwendbar, da es sich bei der betreffenden \nAußenwand um eine Längswand und nicht um eine Schmalseite des Gebäudes \nhandele. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt, \n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nEr trägt im Wesentlichen vor, § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sei nicht \nverletzt, weil die rückwärtige Garagenwand an eine öffentliche Verkehrsfläche \nangrenze und deshalb bei der Ermittlung der Gesamtlänge der Grenzbebauung \naußer Betracht bleiben müsse. \n\n23\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n24\n\nSie trägt ergänzend zum Vorbringen des Beklagten vor, eine Verschattung durch \ndie Garage sei nicht gegeben. Außerdem sei die Vorbelastung durch die Benutzung \nder in einer Reihe auf der Wegeparzelle angeordneten Parkbuchten zu \nberücksichtigen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten zu diesem und zu den Verfahren 3 K 2358/98, 3 K 2096/99 und 3 \nK 208/01 sowie der vom Beklagten und dem Landrat des Kreises B. überreichten \nAkten Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe: \n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu \nRecht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung in der \nFassung ihres 1. Nachtrags und die Widerspruchsbescheide verletzen keine \nVorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz des Klägers als Nachbarn \nzu dienen bestimmt sind. \n\n29\n\nDie genehmigte Garage ist nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW \nbauordnungsrechtlich zulässig. \n\n30\n\nNach dieser Vorschrift sind an der Nachbargrenze gebaute Garagen bis zu einer \nLänge von 9 m ohne eigene Abstandflächen und in den Abstandflächen eines \nGebäudes zulässig; die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als 3,0 m \nüber der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die Grenzbebauung darf \nentlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreiten. \n\n31\n\nWie das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils \nausgeführt hat, beträgt die mittlere Wandhöhe der dem Grundstück des Klägers \nzugewandten, grenzständigen nordöstlichen Längsseite der Garage nicht mehr als 3 \nm und die Länge dieser Wand auf der Nachbargrenze des Flurstücks 636 zur \nParzelle 86 des Klägers 7,14 m. Mit der Länge dieser Wand und der Länge der \ngegenüberliegenden südwestlichen Außenwand von 7,47 m an der Nachbargrenze \nder Parzelle 636 zu den Flurstücken 375 und 376 unterschreitet die genehmigte \nGarage nicht nur die an einer Nachbargrenze zulässige Höchstlänge von 9 m, \nsondern hält auch die zulässige Gesamtlänge der auf dem Baugrundstück an dessen \nNachbargrenzen gebauten Garagen von 15 m ein. \n\n32\n\nAllerdings scheint der Wortlaut der Vorschrift, wonach die Grenzbebauung \nentlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten darf, auch \nfür die Berücksichtigung der Länge der grenzständigen, zum rückwärtigen Flurstück \n467 gewandten Außenwand der genehmigten Garage als \"Grenzbebauung\" zu \nsprechen; ein Nachbar - hier der Kläger - kann sich auch auf eine Verletzung von § 6 \nAbs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW berufen, wenn die an der Nachbargrenze errichtete \nGarage zu seinem Grundstück die Länge von 9 m wahrt, die zulässige Gesamtlänge \nvon 15 m indessen überschritten wird. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1985 \n- 7 B 1257/85 - BRS 44 Nr. 171; Gädtke/Temme/\nHeintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 10. Auflage, § 6 Rdnr. 294. \n\n34\n\nDer Schutzzweck und der Regelungszusammenhang der in § 6 BauO NRW \nenthaltenen Regelungen zum Abstandflächenrecht stehen aber einem solchen \nVerständnis von Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift entgegen. Der in ihrem Wortlaut \nverwendete Begriff \"insgesamt\" ist vielmehr im Sinne von \"entlang allen \nNachbargrenzen\" zu verstehen. Dem Verwaltungsgericht ist in seiner Auffassung \nbeizupflichten, dass hier die Länge von 4,80 m der nordwestlichen, an das Flurstück \n467 grenzenden Rückwand der Garage auf die Gesamtlänge der Grenzbebauung im \nSinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nicht anzurechnen ist. \nNachbargrenze im Sinne der Vorschrift ist nur diejenige äußere Abschlusslinie, die \ndas Baugrundstück von einem oder mehreren anderen Grundstücken trennt; die \nnicht öffentliche Verkehrsflächen (oder öffentliche Grünflächen oder öffentliche \nWasserflächen) sind.\n\n35\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember \n1988 - 10 A 1729/87 - BRS 49 Nr. 123 zur \n\"Nachbargrenze\" als einem vom Baugrundstück aus \nzu definierenden Begriff. \n\n36\n\nDie Grenze eines Baugrundstücks zu einer unmittelbar angrenzenden \nöffentlichen Verkehrsfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW - wie hier der \nParzelle 467 - stellt keine Nachbargrenze im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 \nBauO NRW dar, weil es an einem Nachbarschaftsverhältnis im Sinne der \nAbstandflächenvorschriften zwischen dem Baugrundstück einerseits und der \nunmittelbar an das Baugrundstück grenzenden öffentlichen Verkehrsfläche \nandererseits fehlt. \n\n37\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \nStand: 1. Oktober 2002, § 6 Rdnrn. 102, 280 und \n294; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 \nRdnrn. 293 und 294 (Grenze zu öffentlicher \nVerkehrsfläche keine Nachbargrenze). \n\n38\n\nSoweit ein Baugrundstück mit seiner Grundstücksgrenze an eine öffentliche \nVerkehrsfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW angrenzt, wird \ndemzufolge die Länge der Außenwand einer auf dem Baugrundstück dort \ngrenzständig oder nach Abs. 11 Satz 3 der Vorschrift in einem Abstand von 1 m bis 3 \nm zur Grenze des Baugrundstücks errichteten Garage nicht auf die zulässige \nGesamtlänge von 15 m der (Nachbar-)Grenzbebauung im Sinne von § 6 Abs. 11 \nSatz 1 Nr. 1 BauO NRW angerechnet. \n\n39\n\nDies folgt aus dem Schutzzweck und dem Regelungszusammenhang der \nAbstandflächenvorschriften. \n\n40\n\nDiese bauordnungsrechtlichen Regelungen knüpfen an die \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften in § 22 BauNVO über die zulässige Bauweise \nan. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude \nals Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand \nerrichtet. Das Bauordnungsrecht trifft im Anschluss an die planungsrechtliche \nVorschrift Aussagen über die Lage und Tiefe der Abstandflächen. Nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW sind in der offenen Bauweise vor allen Außenwänden von \nGebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, wobei diese so \ngenannten Abstandflächen nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift auf dem Baugrundstück \nselbst liegen müssen und sich nach Abs. 3 Halbsatz 1 der Vorschrift nicht \nüberdecken dürfen. \n\n41\n\nDies gilt aber nicht uneingeschränkt gegenüber einer auf Dauer einer Bebauung \nentzogenen öffentlichen Verkehrsfläche. In Ausnahme von § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO \nNRW darf nach Satz 2 der Vorschrift die vor Außenwänden eines Gebäudes \neinzuhaltende Abstandfläche auch auf öffentlichen Verkehrsflächen - ebenso auf \nöffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen - liegen, und zwar bis zu \nderen Mitte. Von ausschlaggebender Bedeutung für die erleichterte Zulassung von \nGebäuden an öffentlichen Verkehrsflächen ist entsprechend der Zweckbestimmung \nder Abstandfläche - dem früheren Bauwich - der rechtliche Umstand, dass \ngewährleistet ist, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden - \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1988 \n- 7 A 440/87 - und Beschluss vom 3. April 1992 \n- 7 B 3749/91 - \n\n43\n\nund es in deren Verhältnis zu einem Baugrundstück damit nicht zu den durch die \nAbstandflächenvorschriften geregelten Nutzungskonflikten kommen kann. \n\n44\n\nVgl. insoweit zu privaten Wegeparzellen OVG \nNRW, Urteil vom 13. Februar 1986 \n- 7 A 1106/85 -; Beschlüsse vom 30. September \n1996 - 10 B 2276/96 - BRS 58 Nr. 180, 31. Oktober \n1996 - 10 B 2613/96 und 6. Oktober 1999 - 7 B \n1766/99 -; vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Stand: 1. Oktober 2002, § 6 Rdnrn. 22, \n102. \n\n45\n\nDie Einhaltung der Abstandflächen bezweckt sowohl den Schutz des Gebäudes, \ndas errichtet werden soll, als auch den Schutz benachbarter Gebäude. Die \nAbstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung, dem Feuerschutz \nund der Brandbekämpfung; sie soll ferner einen Sozialabstand gewährleisten, der \nauch erdrückende und beengende Wirkungen von Bauwerken ausschließen soll. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1986 \n- 7 A 1106/85 -; Beschlüsse vom 30. September \n1996 - 10 B 2276/96 - BRS 58 Nr. 180, 31. Oktober \n1996 - 10 B 2613/96 und 6. Oktober 1999 - 7 B \n1766/99 -. \n\n47\n\n§ 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW schafft demgegenüber eine wesentliche \nErleichterung für die Errichtung von Garagen, überdachten Stellplätzen und den \nsonstigen dort genannten baulichen Anlagen. Die mit dieser Vorschrift \nvorgenommene Privilegierung bestimmter baulicher Anlagen schränkt den durch die \nAbstandflächenvorschriften sichergestellten Schutz ein. Soweit die Vorschrift \nGaragen und überdachte Stellplätze betrifft, verfolgt der Gesetzgeber damit vielmehr \nden Zweck, durch Unterbringung von Kraftfahrzeugen auf Privatgrundstücken den \nöffentlichen Verkehrsraum zu entlasten. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 \n- 10 A 3624/92 - BRS 58 Nr. 113 und Beschluss vom \n24. Oktober 2000 - 7 B 1265/00; \nGädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 \nRdnr. 274. \n\n49\n\nDurch diese Vorschrift wird die Baufreiheit des Bauherrn erweitert - \n\n50\n\nvgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 \nRdnr. 278 -, \n\n51\n\nindem der Gesetzgeber zu Gunsten des Bauherrn dem Nachbarn bei Einhaltung \nder in der Vorschrift genannten Maße die Hinnahme eines überdachten Stellplatzes \noder einer Garage entgegen der Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 \nBauO NRW in der ansonsten auf dem Baugrundstück des Bauherrn freizuhaltenden \nAbstandfläche unter Inanspruchnahme des Grenzabstandes (\"an der Nachbargrenze \nohne eigene Abstandfläche\") zumutet. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 \n- 10 A 3624/92 - BRS 58 Nr. 113. \n\n53\n\nDiese Zumutbarkeit findet ihre Schranke in den in der Vorschrift genannten \nBeschränkungen hinsichtlich der über der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze \neinzuhaltenden mittleren Wandhöhe der Anlagen, deren zulässiger Gesamtlänge an \neiner Nachbargrenze des Baugrundstücks als relativer Schranke sowie der \nzulässigen Gesamtlänge dieser Gebäude an allen Nachbargrenzen als absoluter \nObergrenze. \n\n54\n\nDurch diese Begrenzung des Umfangs der Privilegierung soll eine übermäßige \nBebauung der Grenzbereiche mit potenziell störenden Anlagen vermieden werden. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1988 \n- 10 A 1729/87 - BRS 49 Nr. 123. \n\n56\n\nIm Verhältnis zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ist jedoch auch in der offenen \nBauweise nicht stets ein Grenzabstand gefordert, noch wohnt einer Grenzgarage \noder einem im Grenzabstand errichteten überdachten Stellplatz im Verhältnis zu \neiner möglichen Nachbarbebauung ein relevantes Störpotenzial inne. \n\n57\n\nSoweit die hier streitbefangene Garage nach Maßgabe der angefochtenen \nBaugenehmigung rückwärtig grenzständig zum Flurstück 467 zu errichten ist, greift \ndie Anbaulängenbeschränkung von 15 m des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW in \nErmangelung einer - nur auf den Begriff der Nachbargrenze zu beziehenden - \n\"Grenzbebauung\" nicht; denn bei dieser Parzelle handelt es sich um eine öffentliche \nVerkehrsfläche im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. \n\n58\n\nDer Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des bauordnungsrechtlichen \nAbstandflächenrechts - jetzt § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW - setzt voraus, dass die \nbetreffende Verkehrsfläche nicht nur tatsächlich so genutzt, sondern dem \nöffentlichen Verkehr auch gewidmet ist; denn erst unter dieser rechtlichen \nVoraussetzung ist gewährleistet, dass diese Flächen auf Dauer nicht überbaut \nwerden. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 1988 \n- 7 A 440/87 - und 26. September 1994 \n- 7 A 3719/92 sowie Beschluss vom 3. April 1992 - 7 \nB 3749/91 - . \n\n60\n\nDies gilt für Bahnanlagen.\n\n61\n\nHandelt es sich - wie hier - um eine alte Bahnanlage, muss das Grundstück vor \nallem in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem \nEisenbahnbetrieb stehen und faktisch in den Betrieb miteinbezogen sein, um als \nBestandteil einer durch Indienststellung gewidmeten alten Bahnanlage als öffentliche \nVerkehrsfläche angesehen werden zu können. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 \n- 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom \n25. April 1997 - 7a D 127/94.NE -. \n\n63\n\nDiese Voraussetzungen sind hier unstreitig gegeben. Wie den vom Beklagten zur \nGerichtsakte gereichten Auszügen aus der Deutschen Grundkarte, der Flurkarte und \nden Lichtbildern zu entnehmen ist, ist das Flurstück 467 räumlich und funktional einer \nGleisanlage zugeordnet, die beidseits von Böschungen eingefasst ist. Diese \nGleisanlage gehört zur Strecke T. (Rhld.) und X. (b. B. ) bzw. S. , die \nkraft entsprechender ministerieller Konzession Teil einer öffentlichen Bahnstrecke ist. \n\n64\n\nUnschädlich ist, dass die nach § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 4 BauO NRW berechnete \nmittlere Wandhöhe der Rückwand der Grenzgarage als rechnerischem Mittelwert aus \nden Wandhöhen an beiden rückwärtigen Gebäudekanten von 3,36 m und 3,15 m mit \n3,255 m die nach Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift zulässige Wandhöhe von 3 m \nüberschreitet. Soweit ein Baugrundstück mit einer Grundstücksgrenze an eine \nöffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW angrenzt, gilt \ndie Beschränkung für eine auf dem Baugrundstück dort grenzständig oder nach \nAbs. 11 Satz 3 der Vorschrift in einem Abstand von 1 m bis 3 m zur Grenze des \nBaugrundstücks errichtete Garage nicht. Auch in diesem Zusammenhang ist mit dem \nBegriff \"an der Grenze\" die äußere Abschlusslinie gemeint, die das Baugrundstück \nvon einem oder mehreren anderen Grundstücken trennt, die keine öffentlichen \nVerkehrsflächen (öffentlichen Grünflächen oder öffentlichen Wasserflächen) sind. \nDies folgt daraus, dass die Festlegung der maximalen Wandhöhe an der Grenze des \nBaugrundstücks für den Nachbarn eine der Schranken für die Zumutbarkeit der \nbetreffenden baulichen Anlagen im an sich von Bebauung freizuhaltenden \ngrenznahen Grundstücksbereich darstellt und dazu dient, dort eine übermäßige \nBebauung mit potenziell störenden Anlagen zu vermeiden. Wie bereits oben \nausgeführt, besteht eine solche Konfliktlage zwischen einem Baugrundstück und \neiner öffentlichen Verkehrsfläche indessen nicht. \n\n65\n\nStehen somit weder die Länge der rückwärtigen, zur öffentlichen Verkehrsfläche \nausgerichteten Grenzwand noch deren mittlere Höhe einer Privilegierung der Garage \nnach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO entgegen und wahrt die Garage im Übrigen, \nsoweit sie nach der angefochtenen Baugenehmigung auf bzw. an den \nNachbargrenzen des Flurstücks 636 zu den Flurstücken 375 und 376 bzw. 86 zu \nerrichten ist, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, braucht \nsie als nach dieser Vorschrift privilegierte bauliche Anlage keine eigene \nAbstandfläche einhalten (\"ohne eigene Abstandfläche\") und darf entgegen der \nGrundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - \n\n66\n\nvgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 \nRdnr. 275 - \n\n67\n\nauch in der Abstandfläche des dem Kläger gehörenden Mehrfamilienhauses (\"in \nden Abstandflächen eines Gebäudes\") stehen, sollte sich diese auch nach Maßgabe \ndes nunmehr geltenden § 6 Abs. 1 bis 7 BauO NRW noch auf das herausparzellierte \nFlurstück 636 erstrecken. \n\n68\n\nSoweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Baugenehmigung \nmit der Begründung wendet, die Belichtung seines Mehrfamilienhauses sei \nbeeinträchtigt, greift § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO NRW nicht ein. \n\n69\n\nNach dieser Vorschrift sind Garagen in den Abstandflächen eines Gebäudes und \nzu diesem ohne eigene Abstandfläche zulässig, wenn die Beleuchtung der Räume \ndes Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Indessen betrifft diese Regelung \nnur das Verhältnis einer Garage zu einem Gebäude auf demselben Baugrundstück. \n\n70\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \nStand: 1. Oktober 2002, § 6 Rdnr. 310 und 314; \nGädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 6 \nRdnr. 301. \n\n71\n\nDer Kläger kann auch nicht damit gehört werden, er habe nach Errichtung seines \nMehrfamilienhauses darauf vertraut, dass die vormalige Wegeparzelle 87 in vollem \nUmfang von Bebauung frei bleibe. \n\n72\n\nNach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW sind Garagen unter den dort genannten Voraussetzungen nebst der \nerforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen. \nDementsprechend muss sich jeder Grundstückseigentümer regelmäßig darauf \neinstellen und damit rechnen, dass auf einem Nachbargrundstück ein den \nDimensionen der genannten Vorschrift entsprechendes Garagenbauwerk an der \nGrenze entsteht. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 \n- 7 A 1230/99 - und Beschluss vom 30. November \n1999 - 7 B 2012/99 -. \n\n74\n\nDies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage \nnotwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des \nGaragentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden Pkw, Türenschlagen, \nGespräche vor der Garage etc.) und die von dem Pkw bei der Zu- und Abfahrt zur \nGarage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade \nan der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. \n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2000 \n- 7 B 2032/99 -. \n\n76\n\nDie Anordnung der Garage auf dem Flurstück 636 im Verhältnis zur klägerischen \nParzelle 86 verletzt in dieser Hinsicht auch nicht die nachbarschützende Vorschrift \ndes § 51 Abs. 7 BauO NRW. \n\n77\n\nNach dieser Vorschrift müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, \ndass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung \nnicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der \nUnzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint \nunterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der \nUmgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden \nkönnen. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar \nstört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. \nVielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die \nBelästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem \nStandort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser \nStandort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfls. gegenüber den \nWohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, \nob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der \nUmstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem \nsie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die \nBewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von \ndem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen \nverursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der \nUmgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die \nKonzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. \nAndererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in \nrückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. \nDabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und \nschutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, \nhinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. \n\n78\n\nVgl.: ständige Rechtsprechung der Bausenate \ndes OVG NRW, zuletzt Urteil vom 21. Oktober 2002 - \n7 A 3185/01 - mit weiteren Nachweisen. \n\n79\n\nDie Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien für die \nBeurteilung, ob der Kläger die nach der angefochtenen Baugenehmigung \ngenehmigte Garage hinzunehmen hat, fällt hier zu seinen Lasten aus. Allerdings ist \ndie genehmigte Garage am Ende eines befestigten Stichweges und noch mit einem \nDrittel ihrer Länge gegenüber dem Mehrfamilienhauses angeordnet, dass das \nGaragengebäude in einem Abstand von 3,95 m zum Wohnhaus bzw. 3,46 m zum \nvorspringenden Balkon der Erdgeschosswohnung angeordnet ist. Demgegenüber ist \naber zunächst zu berücksichtigen, dass in die Garage nur ein einzelnes Fahrzeug \neingestellt werden kann. Die Zunahme von Lärm- und Abgasimmissionen in Folge \nder Nutzung dieser Garage kann darüberhinaus nur angesichts der erheblichen \nVorbelastung des Bereichs bewertet werden. Wie die in den Akten befindlichen \nPläne und Lichtbilder belegen und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nsoll die genehmigte Garage über dieselbe befahrbare Wegeparzelle 635 erschlossen \nwerden, über die auch das im Eigentum des Klägers stehende Mehrfamilienhaus mit \nAbstellflächen vor und neben dem Wohnhaus erschlossen wird. Dabei dient der \nStichweg bis in Höhe des Beginns des sich ins Hintergelände erstreckenden \nBaukörpers des Mehrfamilienhauses als Zu- und Abfahrt für vier, der südöstlichen \nGiebelwand des Mehrfamilienhauses vorgelagerte Pkw-Einzelgaragen. Der sich \nparallel zum Mehrfamilienhaus über seine gesamte Länge ins Hintergelände \nfortsetzende Stichweg dient dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die genehmigte \nGarage liegt also in einem Bereich vor einem Wohnhaus, der mit von \nKraftfahrzeugen ausgehenden Geräusch- und Abgasimmissionen vorbelastet ist, \nauch wenn das Wohnhaus in zweiter Reihe liegt. \n\n80\n\nSoweit der Kläger geltend macht, die von der Nutzung der genehmigten Garage \nausgehenden Störungen seien umso nachhaltiger, weil ein in der Garage \nabgestelltes Kraftfahrzeug den Stichweg in Richtung der S. straße in \nErmangelung einer Wendemöglichkeit nur im Rückwärtsgang befahren könne, ist \nauch dieser Vortrag nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im \nErgebnis in Frage zu stellen. Ist der Stichweg auf Grund seiner Breite nicht für das \nWenden eines Kraftfahrzeuges geeignet, so betrifft dies auch Kraftfahrzeuge, die auf \ndem südwestlichen Streifen des Stichweges gegenüber dem Mehrfamilienhaus \nabgestellt werden. Dieser Umstand ist somit Teil der sich zum Nachteil des Klägers \nauswirkenden Vorbelastung und tritt nicht etwa erst durch die genehmigte Garage \nhinzu. \n\n81\n\nDer Kläger hat dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewendet, soweit \nMieter von Wohnungen in seinem Mehrfamilienhaus ein Kraftfahrzeug auf dem \nStichweg abstellen würden, könnten sie das Fahrzeug nach dem Zurücksetzen bis in \nHöhe der südöstlichen Giebelwand seines Hauses auf dem dieser Wand \nvorgelagerten privaten Garagenvorplatz auf seinem Grundstück wenden, um sodann \nüber die restliche Strecke des Stichweges die S. straße vorwärtsfahrend \nanzufahren. Dies habe er der Beigeladenen nicht erlaubt, die deshalb ihren Wagen \nauch rückwärts durch eine Kurve des Stichweges in Richtung S. straße steuern \nmüsste. Dies verursache zusätzlichen Lärm. Auch dies wirkt sich nicht zu Gunsten \ndes Klägers aus. Soweit sich die Beigeladene damit im Unterschied zu dort \nwohnenden Mietern des Klägers \"erschwerten\" Bedingungen ausgesetzt sieht, ist \ndies kein Umstand, der gerade mit der Nutzung der genehmigten Garage \ntypischerweise verbunden ist. Er ist vielmehr mit der dort vorgegebenen \nErschließungssituation durch Verlauf und Ausbau des Stichweges verbunden und \ndamit Teil der vom Kläger hinzunehmenden Vorbelastung. Vorteile, die der Kläger \ndemgegenüber durch die Gestattung der Inanspruchnahme seines privaten Grund \nund Bodens seinen Mietern gewährt, ändern an der Typizität der Erschließungslage \ndurch den Stichweg nichts. Es kann sich deshalb nicht zum Vorteil des Klägers und \nzum Nachteil der Beigeladenen auswirken, wenn er nicht auch der Beigeladenen \ngestattet, auf seinem Grundstück zu wenden. \n\n82\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ist gegen die Bewertung des \nVerwaltungsgerichts, dass die nach vorne ausgerichteten Wohnräume mit Fenstern \nund Balkonen weniger schutzwürdig sind als die hinteren Bereiche mit etwaigen \nTerrassen und Ruhezonen, nichts zu erinnern. \n\n83\n\nDie Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts, insbesondere unter den vorgenannten Gesichtspunkten \nnicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. \n\n84\n\nSoweit der Kläger hier eine Verschattung der der genehmigten Garage \ngegenüberliegenden Erdgeschosswohnung behauptet, dringt er damit nicht durch. \nAngesichts der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Anordnung des \nMehrfamilienhauses und der genehmigten Pkw-Garage zu den Himmelsrichtungen \nund der Stellung der beiden Gebäude zueinander sowie der von der Beigeladenen \nvorgelegten Lichtbilder ergibt sich zweifelsfrei, dass durch diese Garage die \ngegenüberliegende Erdgeschosswohnung nicht merklich verschattet wird.\n\n85\n\nEine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens \nwar insoweit nicht erforderlich. Eine Pflicht dazu besteht nur dann, wenn die dem \nGericht vorliegenden Erkenntnisquellen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nnicht ausreichen. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 \n- 4 B 136.94 - Juris-Dokument; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 1. Februar 2002 - 7 B 1370/01 - und \n15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -. \n\n87\n\nDies ist nicht der Fall. Die in den Akten befindlichen Pläne, Skizzen und \nLichtbilder bieten eine hinreichende tatsächliche Beurteilungsgrundlage. \n\n88\n\nDie Baugenehmigung verletzt auch nicht das bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Anordnung der Garage und die insoweit \ngeltend gemachte Beeinträchtigung durch Lärm- und Abgasimmissionen. Zwar \nkönnen bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Anordnung von Stellplätzen die \nAnwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nicht \nspezialgesetzlich ausschließen, aber hinsichtlich des Gebotes, dass von Stellplätzen \nkeine für die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen dürfen, \nstimmen diese Vorschriften regelmäßig - wie hier - im Ergebnis überein. \n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 \n- 4 C 3.00 - BRS 63 Nr. 160; OVG NRW, Beschluss \nvom 11. September 2000 \n- 7 B 1034/00 -. \n\n90\n\nDeshalb scheidet hier auf Grund der vorstehenden Bewertung zu § 51 Abs. 7 \nBauO NRW insoweit auch eine Verletzung des nachbarschützenden \nRücksichtnahmegebotes aus. \n\n91\n\nSoweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, das genehmigte Bauvorhaben \nfüge sich in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB \nnicht ein, da das Garagengrundstück nahezu vollständig bebaut sei, bleibt das \nRechtsmittel ohne Erfolg, weil dem Maß relativer (auf das Baugrundstück bezogener) \nBebauungsdichte keine nachbarschützende Bedeutung zukommt. Ob die \nBeigeladene die Garage auch andernorts hätte errichten können, ist ebenfalls ohne \nBelang. Ein Bauherr muss von der Errichtung eines dem Nachbarn zumutbaren \nVorhabens nicht allein deshalb absehen, weil er es auch an anderer Stelle, die für \nden Nachbarn mit noch geringeren Beeinträchtigungen verbunden wäre, errichten \nkönnte.\n\n92\n\nDie Berufung hatte demnach keinen Erfolg. \n\n93\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO hier unter \nbesonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beigeladene keinen Antrag \ngestellt hat. \n\n94\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n\n95\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-12/7-a-4101-01","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-12/7-a-4101-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294092","retrieved":"2026-07-09 03:15:42.183405+00:00"}}