{"status":"available","doknr":"OLD294072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0212.18B2536.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"18 B 2536/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nSoweit sich die Beschwerde - den Antragsteller zu 1. betreffend - gegen die nach \nAbgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen getroffene Kostenentscheidung \nrichtet, ist sie unzulässig, weil jene gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist.\n\n4\n\nIm Übrigen ist die Beschwerde - bezüglich der Antragsteller zu 2. bis 4. - \nunbegründet.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Abschiebungsankündigung nach § \n56 Abs. 6 Satz 2 AuslG die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. \n5 VwGO zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hierbei mangels \nRegelungsgehalts (vgl. § 35 VwVfG NRW) nicht um einen anfechtbaren \nVerwaltungsakt handelt. Die Abschiebungsankündigung ist nicht - wie die \nAntragsteller meinen - eine Vollstreckungshandlung, sondern lediglich ein Hinweis \ndarauf, dass die bereits verfügte Abschiebung nach Fristablauf durchgeführt werden \nsoll. \n\n6\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember \n1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 21. März 1997 - 9 M \n1674/97 -, AuAS 1997, 136; VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 17. Juli 1996 - 11 S 1291/96 -, \nVBlBW 1996, 477; Hailbronner, Ausländerrecht, \nStand August 2002, § 56 AuslG Rn.15.\n\n7\n\nAuch die Ablehnung des auf die Gewährung von Abschiebungsschutz \ngerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich ist bereits ein \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsätzen \nvom 25. Juli und 17. September 2002 erklärt, dass bisher keine \nAufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sei und geprüft werde, ob auch den \nAntragstellern zu 2. bis 4. eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden könne. Letzteres \nschließt die Hinnahme des weiteren Aufenthalts dieser Antragsteller jedenfalls bis zur \nEntscheidung über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ein. Mehr \nkönnen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Die von ihnen für \ndie Dauer ihres Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens erstrebte Rechtsstellung kann \nnicht besser sein als diejenige nach § 69 AuslG, die auch nur ein Bleiberecht bis zur \nEntscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung vorsieht.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-12/18-b-2536-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-12/18-b-2536-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294072","retrieved":"2026-07-09 03:15:40.360424+00:00"}}