{"status":"available","doknr":"OLD294093","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0212.13B2513.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"13 B 2513/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.750,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den zu Gunsten der \nBeigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom \n9. September 2002 zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unbegründet, weil dem \nWiderspruch keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO \nzukommt.\n\n4\n\nRespektiert die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, die \naufschiebende Wirkung eines gegen diesen Verwaltungsakt gerichteten \nWiderspruchs nicht, kann der betroffene Widerspruchsführer entsprechend § 80 \nAbs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO die Feststellung beantragen, dass der Widerspruch \naufschiebende Wirkung hat. Suspensiveffekt kann einem Rechtsbehelf oder \nRechtsmittel nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, jedoch nur zukommen, \nwenn er/es zulässig ist. \n\n5\n\nVgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, \n§ 80 Rdn. 50; Redeker/von Oertzen, VwGO, \n13. Aufl., § 80 Rdn. 11.\n\n6\n\nDer Widerspruch der Antragstellerin ist, wie von der Antragsgegnerin richtig \nerkannt, unzulässig, weil der Feststellungsbescheid zu Gunsten des Krankenhauses \nder Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten \nverletzt. \n\n7\n\nDie Antragstellerin beruft sich auf ein Recht auf Aufnahme in den Landes-\nKrankenhausplan aus § 8 KHG. Diese Vorschrift verneint allerdings ausdrücklich in \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch eines Krankenhauses auf Planaufnahme und \ndamit ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht. Damit stellt sie im Grunde \nlediglich deklaratorisch fest, was ohnehin aus dem Gesamtregelwerk des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes folgt, dass nämlich das \nKrankenhausplanungsrecht öffentliche Interessen, d.h. die Sicherstellung einer \nausreichenden Gesundheitsversorgung der Bevölkerung verfolgt. Soweit an die \nPlanaufnahme eine Förderung der planaufgenommenen Krankenhäuser anknüpft, \nhandelt es sich dabei lediglich um eine Reflexwirkung. Eine solche sekundäre \nWirkung begründet aber noch kein individuelles Recht auf Zuerkennung seiner \nVoraussetzungen, hier eines individuellen Planaufnahmeanspruch des \nUnternehmens Krankenhaus. \n\n8\n\nDem neben anderen Bewerbern ebenfalls die Planaufnahme begehrenden, nicht \nausgewählten Krankenhaus steht deshalb allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie \nAuswahl unter mehreren zur Planaufnahme grundsätzlich qualifizierten \nKrankenhäusern zu, wobei die Qualifizierung der Auswahlentscheidung offen bleiben \nkann. Nur im besonderen Ausnahmefall kann die Auswahlentscheidung zu einer \neinzigen rechtmäßigen Entscheidung zu Gunsten eines bestimmten Krankenhauses \nkulmi-nieren. Dieser grundsätzlich auf eine fehlerfreie Auswahl unter mehreren \nBewerbern beschränkte Anspruch wird durch die Auswahl eines konkurrierenden \nKrankenhauses nicht berührt und kann unabhängig von dieser Auswahlentscheidung \nim Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage weiter verfolgt werden. Das hat \nder Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 18. Juli 2002 \n- 13 B 1186/02 -, an dem er festhält, ausgeführt. Das hat zur Konsequenz, dass der \nzu Gunsten des ausgewählten Krankenhauses ergangene Feststellungsbescheid \nunabhängig von dem Widerspruch eines konkurrierenden Krankenhauses vollziehbar \nist und umgesetzt werden kann, was dem öffentlichen Interesse an der gebotenen \nalsbaldigen Herstellung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung der \nBevölkerung entspricht. \n\n9\n\nKommt dem Widerspruch mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts \nder Antragstellerin durch den angegriffenen Feststellungsbescheid aufschiebende \nWirkung nicht zu, kann eine solche nicht festgestellt werden.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-12/13-b-2513-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-12/13-b-2513-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294093","retrieved":"2026-07-09 03:15:42.285222+00:00"}}