{"status":"available","doknr":"OLD294123","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0211.20B320.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"20 B 320/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem Begehren,\n\n3\n\nunter Änderung des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem \nAntragsteller, für die Zeit vom 11. Februar bis zum \n13. Februar 2003 die Genehmigung für das \nSchächten von 125 Rindern und 13 Schafen zu \nerteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO, rechtfertigt nicht die Abänderung des angegriffenen \nBeschlusses. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen, die das \nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 1 BvR \n1783/99 - (NJW 2002, 663) aufgestellt hat, jedoch die danach erforderliche \nVoraussetzung nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen können, dass \nnämlich der Antragsteller und die Angehörigen seiner Glaubensgemeinschaft das \nbetäubungslose Schlachten als zwingenden Glaubensinhalt betrachten. Es hat sich \nmangels hinreichenden Aussagegehalts vorgelegter Bescheinigungen maßgeblich \nauf das tatsächliche Verhalten der Kunden des Antragstellers gestützt und diesem \nentnommen, dass ein zwingender Charakter einer Überzeugung, ausschließlich das \nFleisch betäubungslos geschlachteter Tiere verzehren zu dürfen, nicht gegeben sei. \n\n7\n\nDass das tatsächliche Verhalten Einzelner oder einer Personengruppe geeignet \nist, Aufschluss darüber zu geben, ob bestimmte Vorgänge als aus Gründen der \nReligion zwingend erforderlich betrachtet oder als - etwa kraft Herkommens - \ngewünscht oder sogar in hohem Grade erstrebenswert angesehen werden, wird mit \nder Beschwerde nicht grundsätzlich in Frage gestellt und entspricht auch der \nallgemeinen Vorgehensweise bei der Überzeugungsbildung zu sog. inneren \nTatsachen. Dabei ist gemäß der genannten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichtes, deren uneingeschränkten Aussagegehalt trotz der \nspäter erfolgten Einfügung der Verpflichtung des Staates zum Schutze der Tiere in \nArtikel 20 a GG der Senat ohne weitere Prüfung zu Gunsten des Antragstellers \nzugrunde legt, allerdings zu berücksichtigen, dass Verhaltensweisen, die allein auf \ndie Inanspruchnahme einer durch die Religion im Hinblick auf eine Gewissensnot \nzugelassenen Abweichung zurückzuführen sind, dem Schluss auf den zwingenden \nCharakter einer Regel nicht entgegenstehen. \n\n8\n\nEs ist dem Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz nicht gelungen, \nsubstantiiert und nachvollziehbar darzulegen, dass nach der gemeinsamen \nGlaubensüberzeugung derer, für die er die vom Antrag umfassten Schlachtungen \nvornehmen will, der Fleischverzehr zwingend eine betäubungslose Schlachtung \nvoraussetzt. Die vorgelegten Bescheinigungen des Türkisch Islamischen \nKulturvereins e.V. und des Zentralrates der Muslime in Deutschland e.V. sind, da \nihnen jede Bezugnahme auf religiöse Autorität, insbesondere jeder konkrete Bezug \nauf die Lehre der vom Antragsteller für sich und seine Kunden in Anspruch \ngenommenen Rechtsschule fehlt, nichts anderes als die Behauptung, um deren \nSubstantiierung und Nachvollziehbarkeit es geht. Die Substanzlosigkeit der \nErklärungen gewinnt Bedeutung insbesondere angesichts der etwa vom Fatwa-\nKomitee genehmigten Erklärung des Rektorats der Universität Al-Azhar vom \n25. Februar 1982, nach der ein bloßes Betäuben, bei dem das Tier noch lebt, wenn \nes ausblutet, einem erlaubten Verzehr des Fleisches nicht entgegensteht, sowie \nangesichts der sich offensichtlich daran anlehnenden, vom Verwaltungsgericht in \nseinem Beschluss angeführten Praxis in Berlin und der auch in Nordrhein-Westfalen \nfestzustellenden Übung (vgl. zur Schächtung von Schafen den zur Akte gereichten \nVermerk des Antragsgegners vom 27. Februar 2002). Von der Glaubhaftmachung \neiner strikten Bindung durch die genannten Unterlagen kann daher schlechthin nicht \ngesprochen werden, sodass die Einbeziehung der Verhaltensweisen nicht nur als \nKontrolle für die Tragfähigkeit anderweitig gefundener Anhaltspunkte, sondern sogar \nals Grundlage einer entsprechenden, durch zwingende Vorgaben geprägten Haltung \nerforderlich ist.\n\n9\n\nDer Feststellung des Verwaltungsgerichtes, gegen eine zwingende Bindung \nspreche, dass während des Opferfestes im vergangenen Jahr Tiere sowohl mit als \nauch ohne Betäubung geschlachtet und von den Kunden des Antragstellers \nabgenommen worden seien, wird mit der Beschwerde entgegengehalten, dass das \nFleisch der betäubt geschlachteten Tiere nur von nicht streng Gebundenen oder von \nausnahmsweise Befugten abgenommen worden sei. Dem ist für eine \nÜberzeugungsbildung im Sinne des Antragstellers nichts Tragfähiges zu entnehmen. \nAbgesehen davon, dass in diesem Vorbringen zum Ausdruck gelangt, dass das \nbetäubungslose Schlachten nach der Vorstellung des Antragstellers von vornherein \nnicht allein auf die Gewinnung von Fleisch für den Kreis der religiös strikt \nVerpflichteten ausgerichtet sein soll, hätte zumindest erklärt werden müssen, was \ndenn mit dem Fleisch aus den weiteren seinerzeit anstehenden Schlachtungen \ngeschehen wäre, wenn nicht der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 22. Februar 2002 das betäubungslose Schlachten erlaubt hätte. Dass insofern \nnur - im Sinne des oben genannten Vorbehaltes - auf eine aus Gewissensnot \nzulässige und den Verzicht auf den Verzehr von Fleisch nicht vorrangig aufgebende \nAbweichung zurückgegriffen worden wäre, wird nicht verdeutlicht. Auch tatsächliche \nReaktionen von Muslimen, die auf eine Verletzung ihrer religiös bestimmten \nGrundhaltung zum Fleischverzehr schließen ließen, sind nicht glaubhaft gemacht; die \nin der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung massiver Beschwerden, die \nzur Absperrung des Hofes geführt sowie Anlass zur Alarmbereitschaft der Polizei \ngegeben hätten, geht in ihrer Bezugnahme auf ein Eingeständnis des \nAntragsgegners fehl. Nach dessen Vermerk vom 27. Februar 2002 war eine \nEskalation lediglich befürchtet und ferner gebeten worden, Pressevertreter vom \neigentlichen Schlachtvorgang fern zu halten. Die Ausführungen in der \nBeschwerdebegründung, diejenigen, die sich für die Schlachtung zum Opferfest \nangemeldet hätten, seien davon ausgegangen, dass sie - wie im vergangenen Jahr \nnach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts - Fleisch von betäubungslos \ngeschlachteten Tieren erhalten könnten, und hätten deshalb keinen Anlass gesehen, \nsich um anderweitige Beschaffungsmöglichkeiten zu bemühen, sind zwar nicht von \nvornherein von der Hand zu weisen, letztlich aber vor dem Hintergrund, dass die \nAnmeldungen in etwa in der Größenordnung erfolgten, die auch früher - als von \neinem betäubungslosen Schlachten nicht ausgegangen werden konnte - \nfestzustellen war, kein Indiz für einen zwingenden Charakter des in Rede stehenden \nGebotes. Dass die Anmeldungen unter dem Vorbehalt des betäubungslosen \nSchlachtens erfolgt wären - was der Antragsteller im Übrigen spätestens ab der \nBekanntgabe des Bescheids des Antragsgegners vom 15. Januar 2003 auch hätte \nzurückweisen müssen - ist nicht belegt; insofern reicht die eidesstattliche Erklärung \ndes Antragstellers nicht aus, da es um Motive seiner Kunden geht, über die diese \nBekundungen hätten machen müssen und können. An einer entsprechenden \nmangelnden Glaubhaftmachung scheitert auch der Hinweis, die Vornahme der \nSchlachtungen in anderen Ländern oder der Bezug von Fleisch von dort sei nicht \nmöglich gewesen, sodass die frühere Hinnahme der Schlachtung unter Betäubung \naus einer Notlage heraus geschehen sei. \n\n10\n\nInsgesamt ist daher der für die Überzeugungsbildung zum Anordnungsanspruch \nerforderliche Schluss, dass das betäubungslose Schlachten über eine \nerstrebenswerte, der Tradition entsprechende Übung hinaus aus der Religion heraus \nzwingend und nur in Ausnahmesituationen überwindbar geboten ist, nicht zu ziehen. \nIn die Überzeugungsbildung eventuelle \"Schwarzschächtungen\" einzubeziehen, geht \nnicht an; sie können - sollte es tatsächlich dazu kommen - als eindeutig rechtswidrige \nund sanktionierte Akte so lange als Indiz für eine tiefe religiöse Bindung keine \nrechtliche Anerkennung finden, wie es die Möglichkeit anderweitigen Nachweises \neiner solchen Bindung gibt und dies zur Legalisierung des betäubungslosen \nSchlachtens führt. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Verwaltungsgericht \nhabe nicht konkret aufgezeigt, was noch weiter erforderlich sei, führt das nicht zum \nSchluss auf Anforderungen an einen Nachweis, denen nicht Rechnung getragen \nwerden kann. Darlegungen zum Gehalt und zur Verankerung eines strikten Gebots \nkönnen in der religiösen Ableitung und in der Umsetzung im täglichen Leben mit \nfundierten Schilderungen und gängigen Mitteln der Glaubhaftmachung untermauert \nwerden. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-11/20-b-320-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-11/20-b-320-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294123","retrieved":"2026-07-09 03:15:44.850072+00:00"}}