{"status":"available","doknr":"OLD294103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0211.18B1419.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"18 B 1419/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 24 K 6629/01) gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Oktober 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 20. September 2001 \nwird hergestellt bzw. angeordnet. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil der Ausgang des \nvon ihm betriebenen Klageverfahrens offen ist und das Interesse des Antragstellers, \nvon der Vollziehung der angefochtenen Verfügung zunächst verschont zu bleiben, \ndas öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt.\n\n4\n\nFür die Ausweisung des Antragstellers, die wegen § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG \nzugleich vorgreiflich für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist, haben der \nAntragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht den erforderlichen \nAusweisungsgrund zu Recht in § 46 Nr. 2 AuslG gesehen. Dagegen erweist sich die \nvon beiden verneinte Frage, ob dem Antragsteller Ausweisungsschutz zusteht, \ngegenwärtig noch nicht als abschließend geklärt. Insofern ist bisher ungeprüft \ngeblieben, ob dem Antragsteller der besondere Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 \ndes Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 \nII S. 997/1965 II S. 1099) - ENA - zusteht, auf den sich der Antragsteller als \ntürkischer Staatsangehöriger (vgl. Bekanntmachung vom 21. Dezember 1990, BGBl. \n1991 II S. 397) berufen kann. \nVgl. zur Bedeutung dieser Regelung BVerwG, Urteil \nvom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, \n13.\n\n5\n\nNach Art. 3 Abs. 3 ENA dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die seit \nmehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen \nVertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann, \nwenn sie in besonders schwer wiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung oder \nSittlichkeit verstoßen haben, ausgewiesen werden. Als ordnungsgemäß gilt ein \nAufenthalt gemäß Abschnitt II des Protokolls zum ENA, der gemäß Art. 32 ENA \nBestandteil des Abkommens ist, wenn er den Vorschriften des anderen \nVertragsstaates über Einreise, Aufenthalt und Freizügigkeit sowie Erwerbstätigkeit \nentspricht. Maßgeblich ist insoweit, dass der Aufenthalt im Zeitpunkt der Ausweisung \nununterbrochen über zehn Jahre lang ordnungsgemäß gewesen sein muss. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1983 - 1 C \n14.81 -, InfAuslR 1983, 170; Hess. VGH, Beschluss \nvom 9. November 1995 - 12 TG 2783/95 -, InfAuslR \n1996, 108, 110; VGH Bad. Württ., Urteil vom 25. \nSeptember 1996 - 11 S 1698/96 -, Juris.\n\n7\n\nWar dagegen die Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts während dieser zehn \nJahre auch nur kurzfristig unterbrochen, so entfällt der besondere \nAusweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 ENA. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1993 \n- 1 B 49.93 -, InfAuslR 1994, 98.\n\n9\n\nDie Frage, ob der Antragsteller die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen \nerfüllt, führt auf in der Senatsrechtssprechung ungeklärte Rechtsfragen. \nUnunterbrochen verfügte der Antragsteller lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis \nvom 10. Januar 1989 bis 16. Mai 1997, mithin über weniger als die geforderten zehn \nJahre und zudem nicht mehr im Zeitpunkt der durch Ordnungsverfügung vom \n6. Oktober 1998 verfügten Ausweisung. Der Antragsteller könnte deshalb die \nanspruchsbegründenden Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 ENA nur erfüllt haben, \nwenn die Zeiten, für die er eine Aufenthaltserlaubnisfiktion besaß, anrechenbar \nwären. Denn der Antragsteller hatte mit seinem Antrag auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis vom 15. Mai 1997 eine bis zum Erlass der angefochtenen \nOrdnungsverfügung bestehen gebliebene Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 AuslG bewirkt. Er besaß darüber hinaus auf Grund eines Verlängerungsantrags \nvom 27. Juli 1988 bis zur Entscheidung über diesen Antrag am 10. Januar 1989 \nebenfalls eine Erlaubnisfiktion, die sich für diesen Zeitraum aus § 21 Abs. 3 AuslG \n1965 ergab und ungeachtet dessen eingetreten war, dass der Antragsteller seinen \nVerlängerungsantrag erst nach Ablauf der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis \ngestellt hatte. Insoweit würde ihm zugute kommen, dass nach dem seinerzeit \ngeltenden Recht - im Gegensatz zur heutigen Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG -\n\n10\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 \nC 7.96 - InfAuslR 1997, 391, 394; Senatsbeschluss \nvom 5. November 2001 - 18 B 241/01 - m.w.N. -\n\n11\n\nfür die Begründung einer Erlaubnisfiktion der Verlängerungsantrag nicht aus der \nPosition des genehmigten Aufenthalts heraus gestellt worden sein musste.\n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. März 1991 - 18 B \n333/91 -, NVwZ 1991, 910.\n\n13\n\nEntscheidungserheblich ist danach, ob eine Erlaubnisfiktion einen \nordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA begründet. Dies \nverneint der Hessische Verwaltungsgerichtshof.\n\n14\n\nVgl. Beschluss vom 9. November 1995 - 12 TG \n2783/95 -, a.a.O.\n\n15\n\nDagegen hat das Bundesverwaltungsgericht \n\n16\n\n- vgl. Urteil vom 18. August 1981 - 1 C 23.81 -, \nInfAuslR 1981, 291 -\n\n17\n\nzu der zumindest im Wesentlichen vergleichbaren Regelung in Art. 2 des \nDeutsch-Griechischen Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrages vom 18. März 1960 \n(BGBl. 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) entschieden, dass die Erlaubnisfiktion nach \n§ 21 Abs. 3 AuslG 1965 jedenfalls dann einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im \nSinne dieser Vorschrift begründet, wenn die Fiktion durch einen Verlängerungsantrag \nausgelöst wird. \n\n18\n\nDer Senat hat sich zu dieser Problematik noch nicht abschließend geäußert. Er \nhält das vorliegende Verfahren zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage für \nungeeignet, weil damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen \nRechtsschutzes gerichteten Verfahren angemessene Prüfungsrahmen überschritten \nwürde. Eine abschließende Prüfung muss deshalb dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. In diesem wird sich gegebenenfalls ein weiteres, hier aus den \nvorgenannten Gründen nicht zu vertiefendes Rechtsproblem stellen. Sofern dem \nAntragsteller dem Grunde nach Ausweisungsschutz aus Art. 3 Abs. 3 ENA zustehen, \naber gleichwohl seine Ausweisung wegen des Gewichts der Ausweisungsgründe \ngrundsätzlich zulässig sein sollte, könnte sich die Ausweisungsverfügung des \nAntragsgegners als ermessensfehlerhaft erweisen, weil die Möglichkeit des erhöhten \nAusweisungsschutzes nach Art. 3 Abs. 3 ENA als ein dem Antragsteller günstiger \nBelang nicht in die Ermessenserwägungen Eingang gefunden hat. \n\n19\n\nVgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar \n1996 - 12 UE 1846/95 -, EZAR 035 Nr. 13.\n\n20\n\nWenn mithin offen ist, ob die Ausweisung des Antragstellers rechtlichen Bestand \nhaben wird, dann kommt bei der hier gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse \ndes Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland zu \nbleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der ausreisepflichtige \nAntragsteller das Bundesgebiet (vorläufig) verlässt, dem Interesse des Antragstellers \ngegenwärtig Vorrang zu. Erweist sich die angefochtene Ausweisungsverfügung \nnachträglich als rechtswidrig, so wären insbesondere die persönlichen Belange des \nAntragstellers, der sich seit 1978 in Deutschland aufhält und dessen \nFamilienangehörige jedenfalls im Wesentlichen in Deutschland leben, durch eine \nerzwungene Ausreise bzw. Abschiebung aus dem Bundesgebiet in schwerwiegender \nWeise verletzt. Strafrechtlich ist der Antragsteller seit seiner letzten Verurteilung \ndurch das Amtsgericht W. am 7. April 2000 (24 Ds 6 Js ) wegen \nVerletzung der Unterhaltspflicht - soweit ersichtlich - nicht mehr aufgefallen. Er geht \ngegenwärtig einer Erwerbstätigkeit nach, kommt inzwischen seiner Unterhaltspflicht \nnach und erbringt Erstattungsleistungen auf Unterhaltsvorschusszahlungen. Unter \ndiesen Umständen fallen gegen die weitere Anwesenheit des Antragstellers \nsprechende öffentliche Belange nicht mehr so erheblich ins Gewicht, dass ihnen der \nVorrang vor den Interessen des Antragstellers gebührt. Dies gilt vor allem auch \ndeshalb, weil die Bezirksregierung E. über den Widerspruch des Antragstellers \nvom 16. November 1998 gegen die Ordnungsverfügung vom 6. Oktober 1998 erst \ndurch Widerspruchsbescheid vom 20. September 2001 entschieden hat; denn eine \nerhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Widerspruchsbehörde kann selbst \nbei einer zunächst gerechtfertigen Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennen \nlassen, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung \neines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht;\n\n21\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 \nBvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382, 405, bestätigt \ndurch Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR \n1179/95 -, InfAuslR 1995, 397.\n\n22\n\ndies gilt erst recht, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs hergestellt hat.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 \nGKG und berücksichtigt, dass Streitgegenstand des Verfahrens neben der \nAusweisungsentscheidung auch die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist, \nwohingegen sich die weiter angefochtene Abschiebungsandrohung nicht \nstreitwerterhöhend auswirkt. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-11/18-b-1419-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-11/18-b-1419-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294103","retrieved":"2026-07-09 03:15:43.128244+00:00"}}