{"status":"available","doknr":"OLD294134","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0210.8A677.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-10","aktenzeichen":"8 A 677/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2002 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts liegt nicht vor. Eine Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur \ngegeben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von \neinem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nOberverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des \nBundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die \nEntscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist. \n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August \n1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.; Urteil \nvom 31. Juli 1994 - 9 C 46.94 -, BVerwGE 70, \n24.\n\n5\n\nDies zeigt die Antragsschrift nicht auf. Der Kläger benennt keinen Rechts- oder \nTatsachensatz, den das Verwaltungsgericht abweichend von der Rechtsprechung \ndes Senats ausdrücklich oder stillschweigend aufgestellt hätte. \n\n6\n\nNach der Senatsrechtsprechung besteht ein Verfolgungsinteresse des türkischen \nStaates nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer Exilorganisation, die als von der \nPKK dominiert oder beeinflusst gilt oder die von türkischer Seite als vergleichbar \nmilitant staatsfeindlich eingestuft wird. Ein solches Interesse ist ohne weiteres, also \nbei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im Hinblick auf Vorstandsmitglieder \neingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung anzunehmen, über deren \nIdentität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft \ngibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet auf eine lenkende \noder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den \ntürkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße \nstaatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa \ndaraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins \nist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu \nerfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dasselbe gilt bei \nunverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder \nauffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung \nzu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen \nAktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder \nInitiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staates auszugehen ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 74 f.\n\n8\n\nDiese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich seiner Entscheidung \nzugrunde gelegt (Bl. 12 f der Urteilsabschrift). Es hat in Anwendung der \nSenatsrechtsprechung das Kurdistan-Solidaritätszentrum e.V. E. , dessen 1. \nVorsitzender der Kläger war, zwar als einen von der PKK beeinflussten Verein \nangesehen, aber aufgrund von Anhaltspunkten, die gegen eine Verfolgungsgefahr \ndes Klägers sprechen, eine Gesamtwürdigung seiner Aktivitäten vorgenommen. \nAnhaltspunkte für eine Abweichung von der oben dargestellten \nSenatsrechtsprechung ergeben sich daraus nicht.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-10/8-a-677-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-10/8-a-677-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294134","retrieved":"2026-07-09 03:15:45.747369+00:00"}}