{"status":"available","doknr":"OLD294132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0210.15E1191.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-10","aktenzeichen":"15 E 1191/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer angefochtene Beschluss ist wirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die \nVollstreckungsschuldnerin. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen auf die Rechtsträgerin der \nerstinstanzlich als Vollstreckungsschuldner bezeichneten Behörde \"Bürgermeister \nder Stadt T. \" umgestellt. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus den folgenden \nAusführungen.\n\n3\n\nNachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung \n(ZPO) einzustellen und der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären \nsowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung \ndes bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es \nentspricht billigem Ermessen, die Kosten der Vollstreckungsschuldnerin \naufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis der Erfüllung des \nKostenerstattungsanspruchs unterlegen gewesen wäre. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Vollstreckungsantrag \nnicht unzulässig. Richtig ist allerdings, dass Vollstreckungsschuldner nicht der im \nVollstreckungsantrag genannte und im Titel, dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom \n20. September 2002 (5 K 434/00), als Verpflichteter des Kostenerstattungsanspruchs \nbezeichnete Bürgermeister der Stadt T. , sondern die Stadt T. selbst war. Die \nhier in Rede stehende Vollstreckung nach § 170 VwGO richtet sich nur gegen \nRechtsträger, die Eigentümer von Vermögen, in das wegen einer Geldforderung zu \nvollstrecken ist, sein können. Die Vorschrift bezeichnet daher in Absatz 1 Satz 1 mit \n\"Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine \nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts\" ausschließlich derartige Rechtsträger. \nDa es solchen juristischen Personen an der Handlungsfähigkeit mangelt, sind gemäß \nAbsatz 2 der Vorschrift die Behörden (für die wiederum die in § 62 Abs. 3 VwGO \ngenannten Personen handeln) bzw. gesetzlichen Vertreter dieser juristischen \nPersonen von der beabsichtigten Vollstreckung mit der Aufforderung zu \nbenachrichtigen, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden \nFrist abzuwenden.\n\n5\n\nDennoch war der Vollstreckungsantrag nicht unzulässig, da entsprechend § 78 \nAbs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO zur Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners die \nAngabe der Behörde genügt, hier also im Vollstreckungsantrag die Angabe des \nBürgermeisters der Stadt T. für die Vollstreckungsschuldnerin Stadt T. . Etwas \nanderes würde nur gelten, wenn dem Antrag entnommen werden könnte, dass er \nnicht gegen die Stadt als Vollstreckungsschuldnerin gerichtet sein sollte. Dafür \nbesteht kein Anhaltspunkt, vielmehr ist die Bezeichnung des Bürgermeisters als \nVollstreckungsschuldners allein darauf zurückzuführen, dass im Klageverfahren, in \ndem der zu vollstreckende Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, der \nBürgermeister Beteiligter als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Stadt gemäß \n§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen \nAusführungsgesetzes zur VwGO war und daher auch als Kostenerstattungspflichtiger \nim Kostenfestsetzungsbeschluss genannt wurde. \n\n6\n\nDer Vollstreckungsantrag war auch nicht aus sonstigen Gründen unzulässig. \nEiner gegen die Stadt T. gerichteten Vollstreckungsklausel bedurfte es nach \n§ 171 VwGO nicht. Insbesondere war eine titelumschreibende Klausel in \nentsprechender Anwendung der §§ 727, 929 ZPO nicht wegen des Umstandes \nerforderlich, dass der im Titel genannte Verpflichtete und der \nVollstreckungsschuldner nicht identisch sind. Das Vollstreckungsorgan in den nach \n§ 171 VwGO von der Klauselpflicht befreiten Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 \nVwGO ist das Verwaltungsgericht bzw. dessen Vorsitzender. Dieses \nVollstreckungsorgan soll und kann ebenso gut wie der sonst zur Klauselerteilung \nberufene Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 725 ZPO) prüfen, wer Vollstreckungsschuldner ist. \n\n7\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 1986 \n- 11 B 2726/86 -, DÖV 1987, 653, für den Fall einer \nRechtsnachfolge; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung \n(Stand: Januar 2002), § 170 Rn. 11; Heckmann, in: \nSodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Februar 2002), § 171 \nRn. 25; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., \n§ 171 Rn. 5; a.A. VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 3. November 1981 - 9 S 702/81 -, \nNJW 1982, 902; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., \n§ 171 Rn. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., \n§ 170 Rn. 5; Bader in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., \n§ 171 Rn. 2. \n\n8\n\nDie Wartefrist des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 798 ZPO war bei Stellung \ndes Vollstreckungsantrages abgelaufen. Selbst wenn man eine Wartefrist von sechs \nWochen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nfordern sollte, \n\n9\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 \n- 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6 (8 f.), \n\n10\n\nwäre diese Frist bei Stellung des Vollstreckungsantrags abgelaufen.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-10/15-e-1191-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 725","ref_norm":"725","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 798","ref_norm":"798","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-10/15-e-1191-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294132","retrieved":"2026-07-09 03:15:45.587608+00:00"}}