{"status":"available","doknr":"OLD294167","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0207.14A3509.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-07","aktenzeichen":"14 A 3509/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 951,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - in der hier maßgebenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \nhaben die Kläger nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügend \ndargelegt oder liegen nicht vor.\n\n4\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der \nWirksamkeit von § 9 der Abfallsatzung der Stadt Krefeld - AbfS - feststellen. \n\n6\n\nInsoweit rügen die Kläger im wesentlichen, die Satzung werde den \nAnforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - LAbfG - nicht gerecht, wonach bei der Gebührenbemessung wirksame \nAnreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden sollen. \nDie Kläger verkennen jedoch, dass sie damit die Gebührensatzung für die öffentliche \nAbfallentsorgung der Stadt L. angreifen. Die in diesem Zusammenhang \nerhobenen Einwände gegen die Behältergröße und die Personenzahl als \nGebührenmaßstab sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erheblich, weil es \nhier lediglich um die Ausgestaltung des Anschluß- und Benutzungsverhältnisses \ngeht, nicht aber um die Wirksamkeit der Gebührensatzung.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 \n- 22 A 5377/94 -.\n\n8\n\nZwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 9 \nAbs. 1 Satz 3 LAbfG eine gewisse Verknüpfung zwischen der Ausgestaltung des \nBenutzungsverhältnisses und der Gebührenerhebung vorgenommen hat. § 9 Abs. 1 \nSatz 3 LAbfG bestimmt, dass in der Satzung geregelt werden kann, dass für einzelne \nAbfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Hierbei \nist darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 \nAbs. 2 Satz 3 LAbfG zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht \nunterlaufen wird. Insoweit hat sich jedoch das Verwaltungsgericht auf den \nStandpunkt gestellt: Es sei danach nicht erforderlich, dass die Satzungsregelungen \npositive Anreize schaffen müssen, sondern nur, dass in der Gebührenbemessung \nenthaltene Anreize beachtet und nicht ausgehöhlt werden sollen. Durch die in § 9 \nAbs. 2 Satz 3 (gemeint: Satz 4) AbfS vorgesehene Reduzierungsmöglichkeit würden \ndie durch die Gebühr, die in der Stadt L. an die Behältergröße anknüpfe, zu \nschaffenden Anreize berücksichtigt.\n\n9\n\nDem treten die Kläger im Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegen. \nInsbesondere erläutern sie nicht, aus welchen Gründen trotz des abweichenden \nWortlautes der gesetzlichen Regelungen auch die Ausgestaltung des \nBenutzungsverhältnisses positive Anreize im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG \naufzuweisen hätte. \n\n10\n\nDen Klägern ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie Einwände gegen die in § 9 \nAbs. 2 AbfS enthaltenen Pauschalierungen geltend machen. Es ist rechtlich erlaubt \nund praktisch geboten, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch Richtwerte \npauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den einzelnen \nHaushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen.\n\n11\n\nVgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom \n13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -.\n\n12\n\nOb damit auch den gebührenrechtlichen Anforderungen entsprochen wird, ist im \nvorliegenden Verfahren, das ausschließlich das Benutzungsverhältnis betrifft, ohne \nBelang. \n\n13\n\nDie Kläger vermögen auch mit ihrem Vortrag nicht durchzudringen, hinsichtlich \nder Festlegung der Richtwerte bestünden Bedenken.\n\n14\n\nZur Größe der Müllgefäße hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Volumen \nvon 20 l habe der Beklagte in Anlehnung an die 1991 von der Firma Töpfer \nermittelten Durchschnittswerte des genutzten Volumens pro Person und Woche für \nden gesamten Abfall von 23,0 l (in Gebieten mit Ein- und Zweifamilienhäusern) bis \n39,4 l (in Gebieten mit Hochhäusern) unter Berücksichtigung eines Abschlages für \ndie getrennte Müllerfassung festgelegt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass sich das Abfallbeseitigungsverhalten in der Stadt L. seitdem \nmaßgeblich geändert habe. Die von dem Beklagten vorgelegten Zahlen seit 1980 in \nkg pro Einwohner und Jahr zeigten vielmehr, dass sich Resthausabfall von 1991 mit \n363,67 kg (ohne Mülltrennung) bis 1999 mit 322,4 kg (mit Mülltrennung) nur um etwa \n11,3 % reduziert habe. \n\n15\n\nDiese Berechnung mit Daten, die die Kläger nicht substantiiert in Zweifel \ngezogen haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die vom Verwaltungsgericht \ndaraus gezogenen Folgerungen begegnen keinen Bedenken. Die Kläger verkennen, \ndass das Verwaltungsgericht mit der Gegenüberstellung der Müllmengen aus den \nJahren 1991 und 1999 aktuelle Daten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Im \nübrigen ist es dem Beklagten unbenommen, bei der pauschalierend vorgenommenen \nFestlegung des Behältervolumens nicht nur die regelmäßig anfallende Müllmenge zu \nberücksichtigen, sondern auch freie Kapazitäten für Fälle eines größeren Müllanfalls \nvorzuhalten. \n\n16\n\nDen Klägern ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie eine unzutreffende \nAnwendung der Abfallsatzung rügen. Soweit sie sich darauf berufen, Voraussetzung \nfür das Auferlegen eines größeren Müllvolumens sei nach § 9 Abs. 5 AbfS, dass \nfestgestellt werde, dass die vorhandenen Abfallbehälter nicht ausreichten, trifft es zu, \ndass für das Vorliegenden der in dieser Bestimmung angesprochenen besonderen \nVoraussetzungen nichts ersichtlich ist, nämlich dass der gemäß § 9 Abs. 2 AbfS\npauschaliert festgesetzte Behälterbedarf nicht ausreicht. \n\n17\n\nDass sich der Beklagte in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 1999 zu \nUnrecht zur Begründung der Duldungspflicht auf § 9 Abs. 5 AbfS berufen hat, führt \njedoch zu keiner Rechtsbeeinträchtigung der Kläger, weil das festgesetzte \nBehältervolumen dem sich aus § 9 Abs. 2 AbfS ergebenden pauschalierten Bedarf \nentspricht. Da es sich vorliegend um eine gebundene Entscheidung handelt, wird \nderen Rechtmäßigkeit durch einen Begründungsfehler nicht berührt. \n\n18\n\nIm übrigen trifft es nicht zu, dass die Richtwerte von 40 l und 20 l gemäß § 9 Abs. 2 \nAbfS nur dann gelten, wenn der Abfallbehälter nach § 8 Abs. 1 AbfS (Hausmüll) der \neinzige Abfallbehälter ist. Die Satzung stellt in § 9 Abs. 2 Satz 3 AbfS nur darauf ab, \ndass sich der betroffene Grundstückseigentümer verpflichtet hat, Vermeidungs- und \nVerwertungsmöglichkeiten zu nutzen. Wie dies technisch durchgeführt wird, z.B. \ndurch Eigenkompostierung oder die Verwendung einer Bio-Abfalltonne, bleibt danach \ndem Betroffenen überlassen. Woraus sich der von den Klägern insoweit geltend \ngemachte Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatz \nergeben soll, wenn nur die Art und Weise der Vermeidung und Verwertung \nvoneinander abweichen, ist nicht nachvollziehbar.\n\n19\n\nDie weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n- § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - lässt sich nicht feststellen. Die von den Klägern \naufgeworfene Frage, \"ob ein Mindestabfallvolumen unabhängig vom konkreten \nAbfallanfall bzw. -bedarf und unabhängig von sonstigen Verwertungsarten \ngerechtfertigt ist\", bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil, wie \nausgeführt, die Möglichkeit der Pauschalierung in der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichtes bejaht wird. Ob bei Fragen der Gebührenerhebung u.U. \netwas anderes gelten kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes \n- GKG -.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-07/14-a-3509-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-07/14-a-3509-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294167","retrieved":"2026-07-09 03:15:48.325191+00:00"}}