{"status":"available","doknr":"OLD294166","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0207.14A3390.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-07","aktenzeichen":"14 A 3390/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.017,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - in der hier maßgebenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \nhaben die Kläger nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügend \ndargelegt oder liegen nicht vor.\n\n4\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der \nWirksamkeit von § 9 der Abfallsatzung der Stadt L. - AbfS - feststellen. \n\n6\n\nInsoweit rügen die Kläger im Wesentlichen, die Satzung werde den \nAnforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - LAbfG - nicht gerecht, wonach bei der Gebührenbemessung wirksame \nAnreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden sollen. \nDie Kläger verkennen jedoch, dass sie damit die Gebührensatzung für die öffentliche \nAbfallentsorgung der Stadt L. angreifen. Die in diesem Zusammenhang \nerhobenen Einwände gegen die Behältergröße und die Personenzahl als \nGebührenmaßstab sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erheblich, weil es \nhier lediglich um die Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungsverhältnisses \ngeht, nicht aber um die Wirksamkeit der Gebührensatzung.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -.\n\n8\n\nZwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 9 \nAbs. 1 Satz 3 LAbfG eine gewisse Verknüpfung zwischen der Ausgestaltung des \nBenutzungsverhältnisses und der Gebührenerhebung vorgenommen hat. § 9 Abs. 1 \nSatz 3 LAbfG bestimmt, dass in der Satzung geregelt werden kann, dass für einzelne \nAbfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Hierbei \nist darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 \nAbs. 2 Satz 3 LAbfG zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht \nunterlaufen wird. Insoweit hat sich jedoch das Verwaltungsgericht auf den \nStandpunkt gestellt: Es sei danach nicht erforderlich, dass die Satzungsregelungen \npositive Anreize schaffen müssen, sondern nur, dass in der Gebührenbemessung \nenthaltene Anreize beachtet und nicht ausgehöhlt werden sollen. Durch die in § 9 \nAbs. 2 Satz 3 (gemeint: Satz 4) AbfS vorgesehene Reduzierungsmöglichkeit würden \ndie durch die Gebühr, die in der Stadt L. an die Behältergröße anknüpfe, zu \nschaffenden Anreize berücksichtigt.\n\n9\n\nDem treten die Kläger im Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegen. Sie \nerläutern nicht, aus welchen Gründen trotz des abweichenden Wortlautes der \ngesetzlichen Regelungen auch die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses \npositive Anreize im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG aufzuweisen hätte. \n\n10\n\nDie Kläger vermögen auch mit ihrem Vortrag nicht durchzudringen, hinsichtlich \nder Festlegung des Wertes von 40 l mit der Reduzierungsmöglichkeit auf 20 l pro \nPerson und Woche bestünden Bedenken. Insbesondere seien die diesen Werten \nzugrunde liegenden Zahlen durch die Entwicklung in den letzten zehn Jahren in \njedem Fall mehr als überholt. \n\n11\n\nZur Größe der Müllgefäße hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Volumen \nvon 20 l habe der Beklagte in Anlehnung an die 1991 von der Firma U. ermittelten \nDurchschnittswerte des genutzten Volumens pro Person und Woche für den \ngesamten Abfall von 23,0 l (in Gebieten mit Ein- und Zweifamilienhäusern) bis 39,4 l \n(in Gebieten mit Hochhäusern) unter Berücksichtigung eines Abschlages für die \ngetrennte Müllerfassung festgelegt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndass sich das Abfallbeseitigungsverhalten in der Stadt L. seitdem maßgeblich \ngeändert habe. Die von dem Beklagten vorgelegten Zahlen seit 1980 in kg pro \nEinwohner und Jahr zeigten vielmehr, dass sich Resthausabfall von 1991 mit \n363,67 kg (ohne Mülltrennung) bis 1999 mit 322,4 kg (mit Mülltrennung) nur um etwa \n11,3 % reduziert habe. \n\n12\n\nDiese Berechnung mit Daten, die die Kläger nicht substantiiert in Zweifel \ngezogen haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die vom Verwaltungsgericht \ndaraus gezogenen Folgerungen begegnen keinen maßgeblichen Bedenken. Die \nKläger verkennen insbesondere, dass das Verwaltungsgericht nicht die gesamten \nAbfallmengen eines Haushaltes in den Jahren 1991 und 1999 einander \ngegenübergestellt hat, sondern nur den Resthausabfall, der im Jahr 1991 noch ohne \nMülltrennung, im Jahr 1999 dagegen mit Mülltrennung berechnet worden ist.\n\n13\n\nDie Kläger vermögen sich auch nicht auf einen Vergleich mit anderen Städten zu \nberufen, in denen beispielsweise mit einem \"Chipsystem\" gearbeitet wird oder in \ndenen die Möglichkeit eines Zusammenschlusses mehrerer Anschlusspflichtiger \nbesteht. Mit diesem Vortrag zeigen die Kläger lediglich die Möglichkeit einer anderen \nAusgestaltung des Benutzungsverhältnisses auf, nicht aber, dass die vorliegende \nSatzung trotz des in der Rechtsprechung anerkannten weit reichenden \nOrganisationsermessens der Gemeinden,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -,\n\n15\n\nrechtsfehlerhaft ist. \n\n16\n\nDie Kläger rügen allerdings zu Recht die den Entscheidungen des Beklagten und \ndem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Auffassung, dass auch der Richtwert \ngemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 AbfS eine Regelung über die Behältergröße oder gar \n-mindestgröße enthalte. Ein solches Normverständnis ist weder durch deren Wortlaut \ngedeckt noch durch Auslegung zu ermitteln, auch nicht in der Zusammenschau mit \nSatz 3 dieser Vorschrift. Vielmehr enthält § 9 Abs. 3 Satz 4 AbfS einen Richtwert \n(20l/Person/Woche) für die Ermittlung des Behälterbedarfs nach Maßgabe des \nSatzes 2 der Vorschrift in einer von Satz 1 abweichenden umschriebenen \nSachgestaltung, nämlich für den Fall, dass der Grundstückseigentümer sich \nverpflichtet, Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen. Ist auf der \nGrundlage dieses Richtwertes der Behälterbedarf in entsprechender Anwendung des \nSatzes 2 der Vorschrift ermittelt worden, schafft Satz 3 in gleicher Weise wie bei \neinem Ausgangsrichtwert von 40l/Person/Woche die grundsätzliche Möglichkeit, dem \nGrundstückseigentümer auf Antrag ein größeres oder kleineres Behältervolumen \neinzuräumen.\n\n17\n\nDie fehlerhafte Rechtsanwendung durch Beklagten und Verwaltungsgericht \nhelfen den Klägern jedoch nicht weiter. Denn es ist von ihr kein Sachverhalt \ndargelegt, der eine Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 \nAbfS erfordert. Zwar sind in dieser Vorschrift die Tatbestandsvoraussetzungen für die \nVergrößerung oder Verkleinerung des Behältervolumens nicht ausdrücklich normiert. \nDiese ergeben sich aber aus Zweck und Zusammenhang der Normen der \nAbfallsatzung. Es ist rechtlich erlaubt und praktisch geboten, die Menge des zu \nerwartenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach \ndie Behältergröße für den einzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu \nbestimmen.\n\n18\n\nVgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -.\n\n19\n\nDieses System würde aufgelöst und damit überflüssig, wenn im Rahmen von § 9 \nAbs. 3 Satz 3 AbfS jede individuelle Abweichung von den pauschalierenden \nAnnahmen und Bemessungsregeln geltend gemacht werden könnte. Dass dies vom \nSatzungsgeber nicht gewollt ist, liegt auf der Hand. Deshalb eröffnet § 9 Abs. 3 \nSatz 3 AbfS bei der erforderlichen systematischer Auslegung nur für solche Fälle \neine Möglichkeit, von der Regelbemessung des Behältervolumens abzuweichen, in \ndenen andere Strukturen des Anfalls von Müll vorliegen und die sich nicht in \nindividuellen Unterschieden bei Anfall, Trennung, Vermeidung und/oder Verwertung \nvon Haushaltsabfall erschöpfen. Dass solche strukturellen Unterschiede hier \nvorliegen, die durch die satzungsmäßigen Richtwerte und deren Umsetzung in \nBehältergrößen nicht zutreffend und rechtmäßig erfasst werden, haben die Kläger \nnicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.\n\n20\n\nDie Kläger vermögen sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Verwirkung mit \nder Begründung zu berufen, der Beklagte habe trotz positiver Kenntnis von dem \nUmstand, dass seit ca. 3 Jahren vier Personen in dem Haushalt der Kläger wohnten, \ndie ganze Zeit ein Müllbehältervolumen für Restmüll von 60 l pro Woche zur \nVerfügung gestellt. Dass über eine Meldung beim Einwohnermeldeamt hinaus die \nKläger ihrer Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 AbfS nachgekommen sind, wird \nnicht geltend gemacht, so dass sich auch der für die Annahme einer Verwirkung \nerforderliche Vertrauenstatbestand auf Seiten der Kläger nicht feststellen lässt.\n\n21\n\nDie geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen \nSchwierigkeiten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - sind nicht dargelegt. Zu einer solchen \nDarlegung reicht der Hinweis auf die Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus. Soweit sich die Kläger darauf berufen, \ndie Gleichsetzung \"Richtwert\" und \"Mindestvolumen\" beruhe auf fehlerhaften \nErwägungen, wird nicht ansatzweise dargelegt, welche Schwierigkeiten daraus \nentstehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, das Verwaltungsgericht \nverkenne, dass von dem durch die Firma U. ermittelten Durchschnitt der \nMüllmenge höchst wahrscheinlich auch der mit diesem Verfahren nicht angegangene \nsonstige Müll wie z.B. Wertstoffe nach dem dualen System, Papier, Glas oder \nkompostierbare Wertstoffe mit umfasst sei. \n\n22\n\nAuch die weiterhin behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n- § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - ist nicht dargelegt. Mit dem Verweis auf eine Vielzahl \nvon Verfahren sowie der Behauptung, mit dem häufigsten Fall der \nGebührenerhöhung aufgrund der Personensteigerung von 3 auf 4 Personen würde \ndie Rechtssache durch ein Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt, wird keine \nFrage aufgeworfen, die in einem Berufungsverfahren grundsätzlich zu klären wäre. \n\n23\n\nSchließlich ist kein Verfahrensmangel - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - dargelegt. \nSoweit sich die Kläger darauf berufen, in der Ladung sei auf ein Urteil in einem völlig \nanderen Parallelverfahren hingewiesen worden, ist auch nicht ansatzweise \nersichtlich, welcher Verfahrensmangel damit gerügt werden soll. Zudem wäre es, \neinen Verfahrensmangel unterstellt, für die Kläger zumutbar gewesen, diesen in der \nmündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2001 auch geltend zu machen. Auch ein \nVerstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht dargelegt, soweit das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat: \"Inwieweit die Ziele der europäischen Richtlinien \n75/442 EWG vom 15.07.1975 und 94/62/EG vom 20.12.1994 und des § 1 \nVerpackungsverordnung nicht ausreichend beachtet worden sein sollen, haben die \nKläger nicht im Einzelnen dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich\". Ausweislich \ndes von den Klägern nicht in Zweifel gezogenen Protokolls zur mündlichen \nVerhandlung vom 19. Juni 2001 ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen \nausführlich erörtert worden. Wenn die Kläger Erörterungsbedarf im Hinblick auf die \nAnwendung der EWG-Richtlinien gesehen hätten, wäre es an ihnen gewesen, dieses \nin der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Darüber hinaus gibt das \nVerwaltungsgericht mit der Formulierung \n\n24\n\n\"... ist auch sonst nicht ersichtlich\" zu erkennen, dass es sich mit den \neuropäischen Richtlinien befasst hat, allerdings keinen Bedarf zu weiteren \nAusführungen gesehen hat.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-07/14-a-3390-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-07/14-a-3390-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294166","retrieved":"2026-07-09 03:15:48.244781+00:00"}}