{"status":"available","doknr":"OLD294183","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0206.10A3464.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-06","aktenzeichen":"10 A 3464/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Das \nUrteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrte ursprünglich vom Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Dia-Projektionswerbeanlage \nim Stadtgebiet von Köln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nbeschränkte sie ihren Klageantrag auf die Erteilung eines bauordnungsrechtlichen \nVorbescheides für eine derartige Werbeanlage. \n\n3\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie mietet \nGrundstücke zum Zwecke der Errichtung von Dia-Projektionsanlagen an, um mit \ndiesen großformatige Bilder mit Werbeinhalten auf Giebelwände oder sonstige \nGebäudeaußenflächen zu werfen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar \nsind. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragte am 24. September 1996 die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Dia-Projektionswerbeanlage mit einem \nProjektionsstandort auf dem eingeschossigen Flachdachgebäude B. Straße 96 \nsowie einer Projektionsfläche an der Giebelwand des mehrgeschossigen Hauses \nB. Straße 90. Im amtlichen Bauantragsvordruck kreuzte die Klägerin lediglich die \nKästchen \"beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte\" sowie \n\"farbiges Lichtbild oder farbige Lichtmontage\" an. Sie fügte einen Auszug aus der \nLiegenschaftskarte bei, in der der Standort der Projektionsanlage gelb markiert war \nsowie ein Schwarzweißfoto, in das der Projektor und ein Rechteck auf dem Giebel \ndes Hauses B. Straße 90 als Projektionsfläche eingezeichnet waren. Einen \nLageplan und eine Zeichnung im Maßstab 1 : 50 reichte die Klägerin auch nach \nAufforderung durch den Beklagten nicht ein.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 1996 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der \nBegründung ab: Bei der Dia-Projektionsanlage handele es sich um eine \nWerbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung gemäß den \n§§ 63 und 68 BauO NRW genehmigungspflichtig sei. Die Baugenehmigung sei \njedoch zu versagen, weil das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften \nverstoße. Die Werbeanlage sei auf den fließenden Verkehr ausgerichtet. Sie sei \ndamit geeignet, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom \nVerkehrsgeschehen abzulenken. Darin liege eine Gefährdung der Sicherheit des \nöffentlichen Verkehrs, so dass das Vorhaben gegen die §§ 13 und 19 Abs. 2 BauO \nNRW verstoße. Den Widerspruch der Klägerin vom 17. Januar 1997 wies die \nBezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1997 zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 3. Juli 1997 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Der Beklagte habe die beantragte Baugenehmigung zu Unrecht \nabgelehnt. Von dem Betrieb der Dia-Projektionsanlage gehe keine konkrete \nStraßenverkehrsgefährdung aus. Bei der B. Straße handele es sich um eine \nüber mehrere Kilometer schnurgerade von West nach Ost verlaufende \ndurchgehende sechsspurige Straße mit separatem Straßenbahngleiskörper in der \nMitte. Etwa in Höhe der für Werbung mit etwa gleich großen Spannpostern \ngenehmigten Werbefläche biege der stadteinwärts fließende Verkehr an einer \nAmpelanlage dreispurig parallel zur Straßenbahntrasse als Einbahnverkehr mit einer \nleichten S-Kurve in die parallel laufende S. -X. -Straße ab. Somit handele es \nsich im Bereich der geplanten Dia-Projektionsanlage um eine normale, \ndurchschnittliche, innerstädtische Haupteinfallstraße, die keine besondere \nAufmerksamkeit von den Kraftfahrzeugführern erfordere. Die beantragte \nDia-Projektionsanlage sei auch nicht geeignet, die Teilnehmer am Straßenverkehr in \neiner verkehrsgefährdenden Weise abzulenken. Bei der Dia-Projektion handele es \nsich um eine spezielle Technik, mit der einzelne Bilder mit einer bestimmten \nwerblichen Aussage präsentiert würden. Die Einzelbilder hätten keinen Bezug \nzueinander und erzählten keine sog. Bildergeschichte, die sich aus einer Abfolge von \nmehreren Bildern ergebe. Der Durchschnittsbürger bewege sich in einer \nmultimedialen Landschaft, wo er in hoher Geschwindigkeit mit verschiedensten \nInformationen versorgt werde. Er sei es deshalb gewohnt, schnell wechselnde \nSinneseindrücke zu verarbeiten. Ein Bilderwechsel in Abständen von 7 bis \n10 Sekunden sei im Vergleich zu sonstigen Sinneseindrücken ein relativ langer \nZeitraum, so dass ein Überraschungseffekt, der den Verkehrsteilnehmer verstärkt \nablenken könne, ausgeschlossen sei. Überall in der Stadt Köln seien \nWechselwerbeanlagen der Firma E. zugelassen worden. Hierin liege eine \nUngleichbehandlung, die ohne sachlichen Grund erfolge und damit willkürlich \nerscheine. Die vom Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten \nPolizeiberichte seien nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass es sich bei dem \nÜbergang der B. Straße in die S. -X. -Straße im Bereich der leichten \nS-Kurve um einen Unfallschwerpunkt handele. Die registrierten Unfälle seien auf \neinen gefährlichen Straßenbelag zurückzuführen. Durch die Aufstellung von \nVerkehrsschildern zur Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sei eine \ndeutliche Reduzierung der Unfälle herbeigeführt worden. Zu berücksichtigen sei \nauch, dass die beantragte Dia-Projektionsanlage nur bei Dunkelheit in Betrieb \ngenommen werden könne. Die am 16. Januar 2001 in Kraft getretene \nVeränderungssperre, die auch den geplanten Aufstellungsort erfasse, entfalte \ngegenüber der beantragten Werbeanlage keine Sperrwirkung. Mit Schriftsatz vom \n5. März 2001 habe sie - die Klägerin - eine Skizze zu den Bauvorlagen gereicht, aus \nder sich die Größe der beabsichtigten Projektionsfläche ergebe. Zudem werde sie \neine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen der Veränderungssperre \nbeantragen. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 12. Dezember 1996 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \nvom 18. Juni 1997 zu verpflichten, ihr einen \nbauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung \neiner Dia-Projektionsanlage auf dem Grundstück \nB. Straße 90 bis 96 in Köln unter \nAusklammerung des exakten Anbringungsortes und \nder exakten Maße der Werbeanlage zu erteilen, aber \nunter Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50 \nüber den ungefähren Anbringungsort und die \nungefähre Größe der Projektionsfläche. \n\n8\n\nIm Übrigen hat sie ihre Klage zurückgenommen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen \nund zusätzlich ausgeführt: Die beantragte Dia-Projektionsanlage führe zu einer \nkonkreten Straßenverkehrsgefährdung. Dies sei darauf zurückzuführen, dass durch \ndie Standzeiten der einzelnen Werbedias von 7 bis 10 Sekunden eine besondere \nAblenkung der Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werde. Deren Aufmerksamkeit sei \njedoch durch die Verkehrsführung der B. Straße im Übergang zur \nS. -X. -Straße besonders gefordert. Hier befinde sich vor einer leichten S-Kurve \neine Fußgängerbedarfsampel. In diesem Bereich vor der Bahnüberführung komme \nes zu Staubildungen. Hier habe sich insbesondere in den Jahren 1998 und 2000 ein \nUnfallhäufungsschwerpunkt gebildet. Durch mehrere Verkehrszeichen und eine \nReduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h werde hierauf hingewiesen. Der \ndreispurige Verkehr erfordere die volle Konzentration. Hinzu komme, dass sich links \nder Fahrbahn Straßenbahntrassen befänden. Die Straße sei hierhin mit Leitplanken \nabgegrenzt worden, weil wiederholt Fahrzeuge auf die Schienen geraten seien. Das \nBegehren der Klägerin könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil am 16. Januar \n2001 eine Veränderungssperre in Kraft getreten sei. Die Klägerin habe keine \nBauvorlagen eingereicht, die der Bauprüfverordnung entsprächen. Außerdem sei die \nAntragstellung der Klägerin zu unbestimmt. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 9. Januar 2001 \n(Vertagung) und 12. Juni 2001 der Klage der Klägerin stattgegeben, indem es den \nBeklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, der \nKlägerin einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer \nDia-Projektionswerbeanlage auf dem Grundstück B. Straße 90 bis 96 in Köln \nunter Ausklammerung des exakten Anbringungsortes und der exakten Maße der \nWerbeanlage zu erteilen, aber unter Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50 \nüber den ungefähren Anbringungsort und die ungefähre Größe der Projektionsfläche. \nIm Übrigen hat die Kammer das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat. \n\n12\n\nGegen das dem Beklagten am 19. Juli 2001 zugestellte Urteil hat dieser am \n16. August 2001 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Der \nSenat hat die Berufung durch Beschluss vom 30. August 2001 zugelassen. Der \nBeklagte hat seine Berufung am 9. Oktober 2001 wie folgt begründet: In der \nReduzierung des Klageantrages auf Erteilung eines Vorbescheides liege - so wie sie \nvorgenommen worden sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine \nunzulässige Klageänderung. Er, der Beklagte, habe dieser Änderung nicht \nzugestimmt. Die Änderung sei auch nicht sachdienlich, da die geänderte Klage \nunzulässig sei. Der ursprüngliche Antrag habe mangels hinreichender inhaltlicher \nBestimmtheit des Bauantrages abgewiesen werden müssen. Das Vorhaben verstoße \ngegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW, da eine konkrete \nVerkehrsgefährdung durch die Dia-Projektionsanlage zu erwarten sei. Die in die \nStadt fahrenden Verkehrsteilnehmer würden durch den Licht- und Farbwechsel auf \ndie Dia-Projektionsanlage aufmerksam gemacht und somit vom Straßenverkehr \nabgelenkt. Dieser erfordere gerade an dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit, \nzumal es sich um einen Unfallschwerpunkt handele. Dies werde durch seine \nerstinstanzlichen Ausführungen und die Vorlage der Unterlagen der Polizei \nzweifelsfrei belegt. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \n- soweit sie nicht zurückgenommen ist - \nabzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie erneuert ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zur Begründung \nergänzend vor: Ihr Bauantrag entspreche den Anforderungen des § 14 BauPrüfVO. \nBereits mit Schreiben vom 22. Februar 2001 habe sie nach einem entsprechenden \nrichterlichen Hinweis einen den Vorschriften der BauPrüfVO entsprechenden Plan \nmit der erforderlichen Vermaßung dem Beklagten zugeleitet. Eine \nVerkehrsgefährdung durch die Dia-Projektionsanlage werde nicht hervorgerufen. \n\n18\n\nDer Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und \nhat fünf Fotos vom geplanten Vorhabenstandort und dessen Umgebung anfertigen \nlassen. Er hat mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und die \nBeteiligten auch auf die Frage der Verunstaltung durch störende Häufung von \nWerbeanlagen hingewiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndas Protokoll vom 4. Juli 2002 (Blatt 235 bis 236 R. der Gerichtsakte) verwiesen. \n\n19\n\nDie Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung seines \nBescheides vom 12. Dezember 1996 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 18. Juni 1997 verpflichtet, der Klägerin einen \nbauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Dia-Projektionsanlage auf \ndem Grundstück B. Straße 90 bis 96 in Köln unter Ausklammerung des exakten \nAnbringungsortes und der exakten Maße der Werbeanlage zu erteilen, aber unter \nBezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50 über den ungefähren Anbringungsort \nund die ungefähre Größe der Projektionsfläche.\n\n25\n\nDie Klage der Klägerin mit dem - auf gerichtliche Veranlassung - im \nerstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageantrag ist unzulässig und im Übrigen \njedenfalls auch unbegründet. \n\n26\n\nStreitgegenstand im Berufungsverfahren ist lediglich noch der beschränkte \nKlageantrag. Dies gilt unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der \nKlageänderung, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung in Zweifel zieht. \nDurch die Klagerücknahme sind jedenfalls die angefochtenen Bescheide insoweit in \nBestandskraft erwachsen, als mit diesen die Erteilung der beantragten \nBaugenehmigung abgelehnt worden ist. Bereits hieraus folgt, dass das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht - auch von seinem Rechtsstandpunkt aus - die \nangefochtenen Bescheide insgesamt aufgehoben hat. \n\n27\n\nDie Klage der Klägerin ist, soweit sie diese nicht zurückgenommen hat, mit dem \ngestellten Antrag unzulässig. \n\n28\n\nDa der Vorbescheid ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs \nder Baugenehmigung ist, muss die zur Bescheidung gestellte Frage zum \nBauvorhaben so konkret gefasst werden, dass sie von der \nBaugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann. Ein \nVorbescheid, der die Frage, die gestellt wird letztlich offen lässt und dem zu dem \nVorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren \nkeine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung \nNordrhein-Westfalen fremd. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1985 \n- 7 A 308/81 -, NVwZ 1986, 580; Urteil vom \n16. September 1994 - 10 A 2021/90 -.\n\n30\n\nEine Voranfrage ist sachlich nicht bescheidbar, mit der Teile eines Vorhabens \naus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche \nbauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Beurteilung nicht möglich ist.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1995 \n- 11 A 4066/93 -, BRS 57 Nr. 195; Urteil vom 11. Juli \n2002 - 10 A 5372/99 - sowie die weiteren Nachweise \nbei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, \nLoseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2002, § 71 \nRn. 6 - 8.\n\n32\n\nDie Erteilung eines bauordnungsrechtlichen Vorbescheides für eine \nDia-Projektionswerbeanlage unter Ausklammerung \"des exakten Anbringungsortes \nund der exakten Maße der Werbeanlage, aber unter Bezugnahme auf die Skizze im \nMaßstab 1 : 50 über den ungefähren Anbringungsort und die ungefähre Größe der \nProjektionsfläche\" ist mangels hinreichender Bestimmtheit auf der Grundlage der \nBauordnung Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Nach § 71 Abs. 2 BauO NRW gilt \nfür den Vorbescheid u.a. auch § 69 BauO NRW. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift \nist der Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des \nBauvorhabens erforderlichen Unterlagen in ausreichender Zahl bei der \nBauaufsichtsbehörde einzureichen. Dass somit die erforderlichen Bauvorlagen auch \nvon der Anzahl und dem Inhalt der zum Bauvorhaben gestellten Fragen abhängen, \nkommt in § 16 BauPrüfVO zum Ausdruck. Dieser bestimmt in seinem Satz 1, dass \ndem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen sind, die \nzur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des \nBauvorhabens erforderlich sind. Ist bei einem bauordnungsrechtlichen Vorbescheid \nzu beurteilen, ob eine Werbeanlage die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs \ngefährdet, eine bauliche Anlage, das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild \nverunstaltet oder wegen störender Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist, ist \neine Prüfung derartiger Auswirkungen nur möglich, wenn der Anbringungsort und die \nexakten Maße der Werbeanlage einschließlich der Größe der Projektionsfläche bei \neiner Dia-Werbeanlage genau bestimmt sind. Infolgedessen bedurfte es auch für den \nspäter eingeschränkten Antrag der Klägerin solcher Bauvorlagen, die den \nAnforderungen des § 14 BauPrüfVO genügten. Diesen werden die von der Klägerin \neingereichten Bauvorlagen auch in der Form der Nachbesserung nicht gerecht. Auf \nden mit Schriftsatz vom 22. Februar 2001 eingereichten Plan 1 : 50, in dem die \nMaßangaben zum Projektionsgiebel und der Projektionsfläche enthalten sind, hat die \nKlägerin bei ihrer gerichtlichen Antragstellung nicht Bezug genommen. Dasselbe gilt \nfür den Tenor des angefochtenen Urteils. Abgesehen davon fehlt es u.a. an einem \nfarbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtmontage, auf der u.a. die Darstellung der \nvorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden \nGrundstücken enthalten ist (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO). Trotz Aufforderung \nhat sich die Klägerin geweigert, derartige, zur Beurteilung ihres Vorhabens \nunerlässliche, Bauvorlagen einzureichen. Zur Entlastung aller am Verwaltungs- und \nGerichtsverfahren Beteiligten wäre es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde gewesen, \nden Bauantrag gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurückzuweisen, da die \nBauvorlagen offensichtlich unvollständig waren. \n\n33\n\nIm Übrigen ist die Klage der Klägerin - auch in ihrem eingeschränkten Umfang - \njedenfalls unbegründet. Das OVG NRW geht in seiner Rechtsprechung davon aus, \ndass die zu den Prismenwendeanlagen entwickelten Grundsätze bezüglich der \nBeurteilung der durch sie bewirkten Verkehrsgefährdung,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 \n- 11 A 149/91 -, BRS 54 Nr. 132 und die weiteren \nNachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. \n§ 13 Rn. 45 a,\n\n35\n\nauf Dia-Projektionswerbeanlagen \"ohne weiteres zu übertragen\" sind. Auch bei \nden Projektionsanlagen findet nämlich ein Wechsel des Werbemotivs in kurzen \nZeitabständen statt, was - je nach den Umständen des Einzelfalles - besondere \nAufmerksamkeit erregen und ablenken kann. Dabei ist jedoch nicht schematisch \ndavon auszugehen, dass Dia-Projektionswerbeanlagen ihrer Art nach stets eine \nGefährdung des Straßenverkehrs bewirken. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine \nEntscheidung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter \nBerücksichtigung des konkreten Vorhabens zu treffen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November \n2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169 und Beschluss \nvom 19. April 2000 - 7 A 963/00 -, ebenso Nds. \nOVG, Beschluss vom 11. Januar 2000 \n- 1 L 4588/99 -, BRS 63 Nr. 167.\n\n37\n\nNach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Vorsitzenden, das dieser dem \nSenat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, geht diese \nEntscheidung zu Lasten der Klägerin aus. Von der geplanten Dia-Projektionswerbe-\nanlage geht eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 \nSatz 1, 2. Alternative BauO NRW aus. Diese ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich \nvorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung hochwertiger \nRechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer \nZukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise \neintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die \nFeststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen \nAnforderungen zu stellen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970 \n- IV C 99.77 -, NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteil \nvom 28. August 2001 - 10 A 3015/99 - und Urteil \nvom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, BauR 2002, \n1231 ff.\n\n39\n\nOb die Voraussetzungen einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung vorliegen, \nprüfen die Verwaltungsgerichte. Dabei kommt einer bereits ohne Einwirkung der \ngeplanten Werbeanlage festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu, \ndass hier eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht. Fehlen derartige \nFeststellungen - beispielsweise der Polizei -, schließt dies nicht die Annahme einer \nkonkreten Straßenverkehrsgefährdung von vornherein aus. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch darauf, dass praktisch in einer Probephase mit den Einwirkungen der \nbeantragten Werbeanlage ausprobiert wird, ob sich Unfälle mit schwerwiegenden \nFolgen ereignen. Ein solches Vorgehen verbietet sich angesichts der Gefährdung der \nhochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch im Rahmen einer \nGüterabwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002, \na.a.O.\n\n41\n\nDie Annahme einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung durch die geplante \nDia-Projektionsanlage folgt hier zwingend aus den örtlichen Verhältnissen der \nStraßenführung und dem daraus resultierenden Anforderungen an die \nAufmerksamkeit der Straßenverkehrsteilnehmer. Die mehrspurig geführte \nstadteinwärts verlaufende B. Straße erreicht ungefähr auf der Höhe der \ngeplanten Dia-Projektionsanlage den Scheitelpunkt einer leichten Rechtskurve um \nnach dem Passieren einer Fußgängerbedarfsampel leicht S-förmig bei gleichzeitiger \nAbschüssigkeit unter der Bundesbahnstrecke hindurchgeführt zu werden. Bei \nDunkelheit liegt die Möglichkeit einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch ca. \n80 qm große Projektionsbilder mit werbendem Inhalt und einem Wechsel innerhalb \nvon 7 bis 10 Sekunden auf der Hand. Hieraus erwächst auch eine konkrete \nGefährdung dieser Verkehrsteilnehmer selbst, aber auch übriger Verkehrsteilnehmer. \nDies gilt zunächst für Fußgänger, die die Ampelanlage benutzen aber auch für \nFußgänger, die wenige Meter weiter einen nicht gesicherten Übergang über die \nStraßenbahnschienen und die B. Straße benutzen. Aus den Unterlagen, die der \nBeklagte vorgelegt hat, ergibt sich zudem, dass es sich bei der dreispurigen Zufahrt \nin Richtung auf die Eisenbahnunterführung jedenfalls in den Jahren 1998 und 2000 \num einen erheblichen Unfallschwerpunkt gehandelt hat. Auch wenn diese \nUnfallzahlen durch die Aufbringung eines neuen Straßenbelages sowie eine weitere \nBeschilderung, die auf den Gefahrenpunkt aufmerksam macht, deutlich reduziert \nworden sind, führt dies nicht zur Verneinung der konkreten Gefahr. Diese ist \nunabhängig davon auf Grund der obigen Feststellungen gegeben. \n\n42\n\nNicht zu folgen ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der \nWerbelandschaft in Köln. Die Beurteilung der Werbeanlage der Klägerin hat auch in \nKöln auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW zu \nerfolgen. Dadurch, dass der Beklagte - möglicherweise - vergleichbare \nWerbeanlagen mit Wechselmechanismus an gleich gefährlichen oder \nmöglicherweise an noch gefährlicheren Stellen genehmigt hat, erwächst der Klägerin \nkein Anspruch darauf, dass der Beklagte seine rechtswidrige Genehmigungspraxis \nfortsetzt und wider bessere Einsicht weiterhin unrechtmäßige Zustände schafft. \nRechtswidrig erteilte Baugenehmigungen verpflichten die Baubehörde nämlich nicht, \ngemäß Art. 3 GG einem Dritten ebenfalls eine baurechtswidrige Baugenehmigung zu \nerteilen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 \n- IV C 29.75 -, BRS 32 Nr. 129 und Urteil vom \n27. Mai 1983 - 4 C 67.78 -, BRS 40 Nr. 56.\n\n44\n\nDie beantragte Werbeanlage verstößt auch gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO \nNRW. Danach ist die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.\n\n45\n\nDas Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen \nVerunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der \nVerunstaltung definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des \nBeschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine \nbauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen \nihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend \nempfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des so genannten \ngebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 \n- I C 146.53 -, BVerwGE 2,172.\n\n47\n\nMaßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in \ndurchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der \nBetrachter nachhaltigen Protest auslöst,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B \n70.95 -, BRS 57 Nr. 109 = NJW 1995, 2648 ff.; vgl. \nauch Voßkuhle, Bauordnungsrechtliches \nVerunstaltungsverbot und Bau-Kunst, BayVBl. 1995, \nSeite 613 ff.\n\n49\n\nDie Konkretisierung des Begriffs des \"Verunstaltens\" in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt den rechtsstaatlichen Geboten der \nBerechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit; sie genügt \nder Aufgabe der Rechtsprechung, Grundsätze zu entwickeln, welche die \nEntscheidung des Einzelfalls normativ zu leiten im Stande sind. Die Tatsache, dass \nhinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen Fall ein Rest von Unsicherheit \nverbleibt, folgt aus der Funktion von Rechtsbegriffen der vorliegenden Art als \nEinschätzungsermächtigung.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1985 \n- 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819.\n\n51\n\nDie störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW \nsetzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder \nverschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei \nWerbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein, \nso dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre \nWirkung gemeinsam ausüben.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 \n- 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr. 129.\n\n53\n\nDie Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte \nDurchschnittsbetracher die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend \nempfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen \nüberladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr \nfindet.\n\n54\n\nDas Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende \nAnlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur \nAnwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer \nBeseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.\n\n55\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue \nBauordnung in Nordrhein-Westfalen, \nHandkommentar, 2. Auflage 2000, § 13 Rn. 17.\n\n56\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten \nSinn gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, \nsondern das Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen, \numgebungsbezogenen Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort, \nseine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 \n- 11 A 2235/89 -, a.a.O.\n\n58\n\nDie Ortsbesichtigung des Berichterstatters und die Auswertung der angefertigen \nLichtbilder haben ergeben, dass sich in unmittelbarer Nähe der geplanten \nProjektionsfläche bereits mehr als drei Werbeanlagen befinden. Diese fallen einem \nBetrachter, der die B. Straße stadteinwärts in Richtung auf die Bahnüberführung \nbenutzt, gleichzeitig in den Blick. An dem Flachdachgebäude, auf dem die \nProjektionsanlage angebracht werden soll, befindet sich eine umlaufende \n\"Concord\"-Matratzenwerbung in großen roten und blauen Lettern, daneben steht ein \nbunt bemaltes Gebäude, das als sog. Ost-Asien-Museum Produkte aus dieser \nGegend zum Verkauf anbietet. Daneben schließt sich ein \"Vergölst\"-Reifenhändler \nan mit gelber Firmen- und Reifenwerbung. Gleichzeitig fällt die Werbung einer \nPrismenwendeanlage in den Blick. Da alle aufgeführten Werbeanlagen bei \nDunkelheit beleuchtet werden, sind sie in der Lage, gleichzeitig mit der \nDia-Projektionsanlage auf den Betrachter einzuwirken.\n\n59\n\nDer Senat verkennt nicht, dass bei der Beurteilung einer störenden Häufung \nauch der Gebietscharakter zu berücksichtigen ist. Hier handelt es sich zwar um eine \nGemengelage von Wohnen und einem hohen Anteil gewerblicher Nutzung. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1989 \n- 11 A 2009/87 - und Boeddinghaus/Hahn/ Schulte \na.a.O., § 13 Rn. 31 u. 42.\n\n61\n\nDennoch wirkt diese Häufung auch an diesem Anbringungsort als störend. Da es \nkeinen Grundsatz gibt, dass ein mit Werbung bereits überlasteter Ort nicht weiter \nverunstaltet werden kann, scheidet auch aus diesem Grunde eine \nGenehmigungsfähigkeit der Dia-Projektionsanlage aus. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die \nRevision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-06/10-a-3464-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-06/10-a-3464-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294183","retrieved":"2026-07-09 03:15:49.609747+00:00"}}