{"status":"available","doknr":"OLD294195","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0205.9B2482.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"9 B 2482/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts \nwegen - für beide Verfahrenszüge auf je 386,76 EUR (= früher 756,43 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die \ngegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgebrachten und dargelegten \nGründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit der \nallein angefochtenen Regelungen des Gebührenbescheides vom 18. Januar 2002 \nüber die Abwasserbeseitigungsgebühren (endgültige Festsetzung der \nAbwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2001 und Vorausleistungen für das \nJahr 2002) stelle sich bei der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als offen dar, wird \ndurch das Beschwerdevorbringen nicht mit durchgreifenden Einwänden in Zweifel \ngezogen. Der Vortrag des Antragstellers zeigt nicht auf, dass entgegen dieser \nEinschätzung eine bereits bei summarischer Prüfung erkennbare überwiegende \nWahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der besagten Gebührenfestsetzungen \nangenommen werden müsste, die die begehrte Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers rechtfertigen könnte.\n\n4\n\nDie Rüge des Antragstellers geht fehl, das Verwaltungsgericht habe verkannt, \ndass es nicht allein auf die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragsgegners, \nsondern auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, nämlich § 6 Abs. 3 Satz 2 \nKAG NRW und dem Äquivalenzprinzip, ankomme. Von einer solchen \"Verkennung\" \nkann keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat gerade die Vereinbarkeit des \nstreitigen - den einheitlichen Frischwassermaßstab sowohl für das Schmutz- als auch \ndas Niederschlagswasser festlegenden - § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Stadt K. vom 21. Dezember 1999 (GebS) in ihren hier \njeweils maßgeblichen Fassungen der 1. bzw. 2. Änderungssatzung vom \n20. Dezember 2000 bzw. vom 18. Dezember 2001 mit dem Äquivalenzprinzip sowie \ndem Gleichheitsgrundsatz geprüft. Es hat hierzu als Ergebnis der Prüfung \nausgeführt, es stelle sich bei summarischer Prüfung als offen dar, ob die in § 2 Abs. \n2 GebS vorgesehene Bemessung der Abwassergebühr auch bezüglich des \nNiederschlagswassers mit Hilfe des Frischwasserverbrauchs gegen das \nvorbezeichnete höherrangige Recht verstoße; die Frage könne erst im \nHauptsacheverfahren geklärt werden (S. 3 der Beschlussabschrift).\n\n5\n\nDass diese Einschätzung fehlerhaft wäre, legt das Beschwerdevorbringen nicht \nhinreichend dar. Soweit die Beschwerde geltend macht, ein Verstoß gegen das \n(bundesrechtliche) Äquivalenzprinzip sei offenkundig bereits deshalb anzunehmen, \nweil die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers unstreitig deutlich über \nder relevanten Grenze von 12 % der gesamten Abwasserbeseitigungskosten lägen, \ngreift dieser Einwand nicht durch. Die vorgenannte Grenze ist in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle entwickelt \nworden, unterhalb derer die durch Gebühren zu deckenden Kosten der \nRegenwasserbeseitigung als derart geringfügig anzusehen sind, dass schon alleine \naus diesem Grunde weder der Gleichheitsgrundsatz noch das (bundesrechtliche) \nÄquivalenzprinzip ihrer Umlage mittels eines einheitlichen Frischwassermaßstabes \nentgegenstehen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 \n- 8 B 11.84 -, KStZ 1985, 129 ff.\n\n7\n\nDaraus kann nicht - wie das Beschwerdevorbringen meint - abgeleitet werden, in \njedem Fall, in dem die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung die Grenze von \n12 % der Gesamtkosten überschritten, verstoße ein einheitlicher \nFrischwassermaßstab gegen das Äquivalenzprinzip bzw. den Gleichheitsgrundsatz. \nVielmehr kann der einheitliche Frischwassermaßstab nach der gefestigten \nRechtsprechung des Senats auch dann einen sachgerechten, dem Äquivalenzprinzip \ngenügenden Maßstab zur Verteilung der Kosten für die Beseitigung des gesamten \nAbwassers einschließlich des Niederschlagswassers bilden, wenn und soweit die \njeweilige Kommune durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete \nWohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit \nhohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem \nWasserverbrauch geprägt ist, wobei abweichende Einzelfälle unterhalb einer \nGrößenordnung von 10 % der insgesamt geregelten Fälle außer Betracht bleiben \nkönnen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 \n- 9 A 4821/95 -.\n\n9\n\nDie Frage, ob diese tatsächlichen Voraussetzungen für die Stadt K. in den \nhier streitigen Gebührenjahren 2001 und 2002 vorgelegen haben, hat das \nVerwaltungsgericht bei summarischer Prüfung als offen bewertet. Das \nZulassungsvorbringen zeigt keine Aspekte auf, die eine andere Einschätzung \ngebieten würden. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass es kaum einen \nErfahrungssatz in dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Sinne geben dürfte, \nwonach bis zu einer Zahl von 60.000 bzw. gar 80.000 Einwohnern regelmäßig noch \nvon einer homogenen Bebauungsstruktur auszugehen sei. Umgekehrt kann ebenso \nwenig ohne Weiteres angenommen werden, Städten in einer solchen \nGrößenordnung fehle es zwingend an einer homogenen Bebauung. Pauschalierende \nVerallgemeinerungen, die etwa an die schlichte Größenordnung der Kommune \nanknüpfen, sind insoweit nicht angebracht. Maßgeblich sind vielmehr allein die \ntatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 \n- 9 A 2190/99 -.\n\n11\n\nWie diese Verhältnisse in K. mit Blick auf die oben dargelegten relevanten \nAspekte in den Jahren 2001 und 2002 beschaffen gewesen sind, kann mit den \nbeschränkten Mitteln des Eilverfahrens weder in die eine noch in die andere \nRichtung hinreichend sicher festgestellt werden. Insofern wird es maßgeblich darauf \nankommen, ob die in K. bewohnten oder gewerblich genutzten Grundstücke \nhinsichtlich des Verhältnisses von jeweiliger Personenzahl/jeweiligem \nWasserverbrauch und jeweiliger versiegelter Fläche eine gewisse Gleichartigkeit \nerkennen lassen, und weiter zu überprüfen sein, welchen Anteil eventuell \nabweichende Fallgruppen, nämlich Wassergroßverbraucher mit relativ kleinen \nversiegelten Flächen sowie großflächig versiegelte Grundstücke mit relativ geringem \nWasserverbrauch, an der Gesamtzahl der betroffenen Fälle ausmachen. Dass die \nvorgenannten Fragestellungen bereits auf der Grundlage der derzeit zur Verfügung \nstehenden Erkenntnisse zumindest im Sinne einer überwiegenden \nWahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung einer fehlenden Homogenität tragen \nkönnten, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Soweit hierin auf einen \nVermerk des Rechtsamtes des Antragsgegners verwiesen wird, wonach die Stadt \nK. mit dörflich und landwirtschaftlich geprägten Stadtteilen einerseits sowie \nKerngebieten und großen gewerblichen Flächen andererseits eine uneinheitliche \nStruktur aufweise, gibt diese Einschätzung nur wenig her. Die bloße pauschale \nGegenüberstellung der verschiedenen Gebietsarten lässt weder hinreichend \naussagekräftige - vergleichende - Feststellungen zu dem jeweils maßgeblichen \nVerhältnis zwischen Personenzahl/Wasserverbrauch und Größe der versiegelten \nFlächen auf den Grundstücken in den betroffenen Gebieten zu noch erlaubt sie eine \nverlässliche Beurteilung der Frage, ob von einem eventuell anzunehmenden \nRegelfall abweichende Fallgestaltungen in ihrer Gesamtheit bereits derart erheblich \nsind, dass sie gebührenrechtliche Relevanz entfalten. Entsprechendes gilt ebenso für \ndie Bekundung des Antragstellers, im Stadtkern finde sich eine zusätzlich auf die \nInhomogenität hindeutende, stark verdichtete und überwiegend mehrgeschossige \nBebauung, wie auch umgekehrt für die vom Antragsgegner vorgelegte Aufstellung \nüber die Flächenanteile der jeweiligen Gebietsarten in den einzelnen Stadtteilen. \nAllein hieraus können für die gezeigten wesentlichen Fragestellungen zwar \nAnsatzpunkte, nicht aber ausreichend tragfähige Schlussfolgerungen in die eine oder \nin die andere Richtung hergeleitet werden. Zur Abklärung der dargelegten \nwesentlichen Aspekte bedarf es vielmehr umfänglicher tatsächlicher Ermittlungen, \ndie erst im Hauptsacheverfahren geleistet werden können. In diesem \nZusammenhang besteht dann u.a. auch Gelegenheit zur Prüfung, ob die ohne \nNennung konkreter Anhaltspunkte aufgestellte bloße Behauptung des Antragstellers \nzutreffend ist, der Anteil der vom Regeltyp abweichenden Fälle liege deutlich über \nder Toleranzgrenze von 10 %.\n\n12\n\nSchließlich ist das Vorbringen des Antragstellers zu einer fehlenden Einleitung \ndes auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers in die städtische \nKanalisation nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Gebührenerhebung zu begründen. Nach § 1 Abs. 1 GebS erhebt der \nAntragsgegner Abwassergebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbwasseranlage, die (in gebührenrechtlicher Hinsicht) gemäß § 2 Abs. 1 GebS als \neine Anlage für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser betrieben \nund abgerechnet wird. Infolgedessen liegt eine die Gebührenpflicht auslösende \nInanspruchnahme dieser Anlage auch bereits dann vor, wenn - wie der Antragsteller \nfür sich behauptet - lediglich Schmutzwasser eingeleitet wird. In einer solchen \nKonstellation, in der der Grundstückseigentümer bei Fortbestand des Anschluss- und \nBenutzungszwangs - für eine auch nur teilweise Befreiung des Antragstellers hiervon \nist nichts ersichtlich - von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einleitung des \nNiederschlagswassers keinen Gebrauch macht, kann sich allenfalls die Frage stellen, \nob die Bemessung der Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab deshalb \nBedenken unterliegt, weil der Betreffende gleich behandelt wird wie der Regelfall \nderjenigen Grundstückseigentümer, die sowohl Schmutz- als auch \nNiederschlagswasser einleiten. Eine zwingende Verpflichtung, diesem Umstand einer \n(freiwillig) geringeren Abwassereinleitung durch eine weitere Differenzierung bei der \nGebührenbemessung Rechnung zu tragen, bestünde jedoch erst dann, wenn \nderartige Besonderheiten in Verbindung mit weiteren Abweichungen in mehr als 10% \nder ingesamt von der Gebührenerhebung betroffenen Fälle gegeben wären. Denn es \nist dem Satzungsgeber nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, bei \nder Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle - hier die \nEinleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser - anzuknüpfen und die \nBesonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 \n% der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den \ndie Maßstabsregelung zugeschnitten ist. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997, \na.a.O.\n\n14\n\nDafür, dass in K. in den hier maßgeblichen Gebührenjahren von den \ngrundsätzlich angeschlossenen Grundstücken in mehr als 10 % der Fälle die \nEinleitung von Niederschlagswasser freiwillig unterblieben wäre, benennt der \nAntragsteller indes keine Anhaltspunkte. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \nDie maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache bemisst sich in \nFallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen der angefochtene \nGebührenbescheid die erstmalige verbindliche Gebührenfestsetzung für das \nvergangene Jahr trifft und Vorausleistungen für die Gebühren des laufenden Jahres \nbestimmt, nach den jeweils insgesamt festgesetzten bzw. bestimmten Beträgen. Eine \nReduzierung dahingehend, die erstmalige Gebührenfestsetzung für das vergangene \nJahr lediglich mit dem (überschießenden) Differenzbetrag zu den in der \nVergangenheit bereits erhobenen Vorausleistungen in Ansatz zu bringen, kommt \nnicht in Betracht. Denn eine derartige Vorgehensweise vernachlässigt, dass erst die \nverbindliche Gebührenfestsetzung den Rechtsgrund für das endgültige „Behalten-\nDürfen\" der bereits vereinnahmten wie auch noch nachzuzahlenden Gebühren bildet. \nInfolgedessen sind hier die Beträge von 1.417,71 DM (Festsetzung für 2001) und von \n1.608,- DM (Vorausleistungen für 2002) zu Grunde zu legen. Der sich daraus \nergebende Gesamtbetrag von 3.025,71 DM ist wegen des Eilcharakters des \nVerfahrens in Höhe von einem Viertel anzusetzen. Dies führt - unter Abänderung der \nerstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG - \nzu dem aus dem Tenor ersichtlichen, nunmehr in Euro zu bestimmenden Streitwert \nvon 386,76 EUR. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 GKG). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-05/9-b-2482-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-05/9-b-2482-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294195","retrieved":"2026-07-09 03:15:50.657694+00:00"}}