{"status":"available","doknr":"OLD294207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0205.7A.D77.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"7A D 77/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 287 \"An der V. /G. bach\" der Stadt T. ist \nunwirksam.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 287 \"An der \nV. /G. bach\" der Antragsgegnerin, weil dieser seine an der E. straße in T. \ngelegenen Wohnhäuser als Mischgebiet überplant und die Wohnnutzung nach seiner \nAuffassung weiteren Nachteilen aussetzt.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst ein Areal, das unmittelbar nordwestlich an die im \nZentrum der Stadt T. von Südwesten nach Nordosten führenden Bahnanlagen angrenzt. An \nder Südostseite der Bahnanlagen befindet sich der T. Hauptbahnhof; schräg hinter diesem \nliegt an der Nordwestseite der Bahnanlagen ein größerer Ringlokschuppen. Nordöstlich des \nBahnhofs führt vom Bahnhofsvorplatz eine hufeisenförmige Überführung - \"I. \" - über \ndie Bahnanlagen zur Nordwestseite des Bahngeländes. In dem Bereich, in dem die I. \nnordwestlich des Bahngeländes wieder das Geländeniveau erreicht, splittete sich die \nWegeführung auf in den durch das Tal der B. nach Norden führenden alten Abschnitt der \nG. Straße (frühere L 562), die nach Westen zunächst zur B. und sodann weiter \nwestlich hangaufwärts führende G. bach sowie die als Stichstraße in südwestliche Richtung \nunmittelbar entlang der Bahngleise bis zum Ringlokschuppen führende Straße An der \nV. . Von der G. bach zweigt kurz nach deren Überführung über die B. die \nE. straße ab, die als Stichstraße etwa parallel zu den Bahngleisen und der Straße An der \nV. nach Südwesten führt. Zwischen der E. straße, die nur an ihrer Nordseite bebaut \nist, und den Bahnanlagen fließt die von Norden kommende B. auf die Bahnanlagen zu und \nbegleitet diese zunächst in südwestliche Richtung, um sie gut 300 m südwestlich des \nRinglokschuppens zu unterqueren.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke E. straße 2, G. bach 9 und E. straße \n4. Diese sind mit älteren Wohnhäusern bebaut, deren Wohnräume an Studenten vermietet \nsind. Das Haus E. straße 2 steht an der Ecke E. straße/G. bach, nach Westen schließen \nsich neben den beiden Wohnhäusern des Antragstellers die gleichfalls älteren Wohnhäuser \nE. straße 6, 8 und 10 an. Die Grundstücke haben wie das Grundstück des Antragstellers \nE. straße 4 rückwärtige Freiflächen, die zur hangaufwärts führenden G. bach ausgerichtet \nsind. Neben dem Haus E. straße 10 steht die K. (E. straße 12), eine größere für den \nVereinssport genutzte Turnhalle mit Hausmeisterwohnung. Im Anschluss hieran befinden sich \neine Gaststätte mit Gesellschaftsräumen sowie ein weiteres Wohnhaus (E. straße 16). Neben \ndiesem befindet sich die große Kreissporthalle, die mehrere Hallenbereiche aufweist, für \nsportliche Zwecke sowie für Veranstaltungen - z.B. von Vereinen - genutzt wird und der zur \nG. bach hin Stellplätze vorgelagert sind. Hiermit endet die Bebauung an der Nordseite der \nE. straße. Westlich bzw. nördlich der Kreissporthalle befinden sich mehrere von der \nG. bach erschlossene Berufsschulgebäude (Frauenfachschule). Ein weiterer großflächiger 3- \nbis 4-geschossiger Berufsschulkomplex (Berufliche Schule für Technik) steht den \nrückwärtigen Bereichen der Grundstücke E. straße 2 bis 10 gegenüber an der Nordseite der \nG. bach. Im Übrigen befindet sich an der G. bach wie auch an den von ihr nach Norden \nhangaufwärts abzweigenden weiteren Straßen im Wesentlichen Wohnbebauung. Von der \nE. straße aus gesehen jenseits der B. stehen an der Nordwestseite der Straße An der \nV. zwischen dem Ringlokschuppen und der Einmündung in die G. bach (Beginn der \nI. ) weitere weitgehend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude, die auf Grund der \nFestsetzungen des hier strittigen Bebauungsplans Nr. 287 beseitigt werden sollen.\n\n5\n\nZwischen der E. straße und den Bahnanlagen verläuft etwa parallel zu den Bahnanlagen \ndie I. straße (B 54/62n - HTS), die autobahnähnlich als Schnellstraße mit getrennten \nRichtungsfahrbahnen und planfreien Anschlussstellen das Stadtgebiet von T. durchqueren \nsoll und weitgehend fertig gestellt sowie unter Verkehr genommen ist. Im hier \ninteressierenden Bereich geht die HTS von der Anschlussstelle T. -Mitte (nordöstlich der \nI. gelegene planfreie Verknüpfung mit der in Tieflage geführten L 562n, die als Ersatz \nfür den über die I. führenden Abschnitt der G. Straße eine Verbindung \nzwischen der B 62 und der entlang der B. nach Nordwesten zur Bundesautobahn A 45 \nführenden G. Straße schafft) in Richtung auf die Anschlussstelle T. -I. \n(südwestlich des Bahnhofs gelegene Verknüpfung der HTS mit der vom Bereich \nBahnhof/City-Galerie zur B 62 führenden C. Straße) in eine aufgeständerte Hochlage \nüber. Der Abschnitt der HTS von der Anschlussstelle T. -Mitte bis zur Anschlussstelle \nT. -I. ist auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses des Ministers für \nStadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1992 \ngebaut worden. Dieser sieht neben Lärmschutzanlagen zum Schutz der benachbarten \nWohnbebauung an der E. straße (Höhe 4,5 m über Gradiente gemäß Nr. 37a des Deckblatt 1 \nzum Bauwerksverzeichnis) u.a. auch zu bepflanzende Grünflächen neben der aufgeständerten \nTrasse der HTS vor. Dabei handelt es sich nach dem zum Planfeststellungsbeschluss vom \n9. September 1992 gehörenden Bauwerksverzeichnis\n- gemäß Nr. 46 um eine Gehölzpflanzung südlich der HTS zwischen der Bebauung An der \nV. und dem alten Abschnitt der G. Straße,\n- gemäß Nr. 47 um eine Gehölzpflanzung nördlich der HTS zwischen der B. und dem alten \nAbschnitt der G. Straße bis zu der Straßenverbindung zwischen dem alten Abschnitt \nder G. Straße und der G. bach (U. straße),\n- gemäß Nr. 52/52a um eine Gehölzpflanzung zwischen der HTS und den rückwärtigen \nGrenzen der bebauten Grundstücke An der V. sowie\n- gemäß Nr. 56 um eine Gehölzpflanzung zwischen der HTS und der E. straße, die den \nHäusern E. straße 2 bis 10 gegenüber liegt.\nDiese Grünflächen dienen nach den Ausführungen auf Seite 47 des \nPlanfeststellungsbeschlusses zur HTS insbesondere dazu, \"eine anspruchsvolle Grünkulisse \nzu erreichen\".\n\n6\n\nDas gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1992 gerichtete \nKlageverfahren des Antragstellers (23 D 140/92.AK) nebst zugehörigem Eilverfahren (23 B \n1128/93.AK) ist unter Beteiligung des im Verfahren beigeladenen Landschaftsverbands \nX. -M. und der gleichfalls beigeladenen Antragsgegnerin durch Vergleich vom \n27. Oktober 1993 beendet worden. Dieser hat u.a. folgenden Wortlaut:\n\n7\n\n\"1. Die Stadt T. (Beigeladene zu 2)) erklärt, dass im Rahmen der \nAufstellung eines Bebauungsplanes unter anderem für den Bereich der E. straße \nund der anschließenden, von der I. straße (B 54/62n - HTS) überquerten \nFlächen nach dem gegenwärtigen Stand der Planung eine neue Straßenführung \nund eine Abbindung der E. straße beabsichtigt sei, wie dies aus dem als Anlage 1 \nzum Protokoll genommenen Planausschnitt ersichtlich ist. Die Beteiligten \nstimmen darin überein, dass die Beigeladene zu 2) allerdings im Hinblick auf das \nnoch ausstehende Planaufstellungsverfahren keine verbindlichen Erklärungen zur \nkünftigen Planung abgeben kann.\n\n8\n\n2. Die Beigeladene zu 2) erklärt, dass sie die E. straße in dem Bereich vor \nden Häusern 2 bis 10 (Flur 28 Flurstücke 173 bis 178) im Zusammenhang mit der \nErrichtung der Grünfläche gemäß laufender Nummer 56 des \nBauwerksverzeichnisses zum Planfeststellungsbeschluss vom 09.09.1992 auf der \nGrundlage des geltenden Bebauungsplans verkehrsberuhigt ausbaut, wie dies aus \ndem als Anlage 1 zum Protokoll genommenen Planausschnitt ersichtlich ist.\n\n9\n\n3. Der Beigeladene zu 1) räumt als Vertreter der diesem Vergleich \nbeitretenden Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) dem \njeweiligen Eigentümer der Grundstücke E. straße 2 und 4 sowie G. bach 9 (zur \nZeit dem Kläger/Antragsteller) eine Grunddienstbarkeit des Inhalts ein, dass eine \nandere Nutzung als die, die als vorgesehene Regelung unter den laufenden \nNummern 56 und 57 (letztere hat den Wegfall von Parkflächen mit Nebenanlagen (WC-Anlage, Holzzäune) zum Inhalt, die sich den Häusern E. straße 2 bis 10 gegenüber zwischen E. straße und B. befanden) in dem \nBauwerksverzeichnis zum jetzigen Planfeststellungsbeschluss vom 09.09.1992 \naufgeführt ist, ausgeschlossen wird. Soweit der Planfeststellungsbeschluss vom \n09.09.1992 unterhalb der HTS keine planerische Aussage trifft, darf dieser \nGrundstücksbereich nur als bepflanzte, von Bebauung freizulassende Freifläche \n(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) und nicht als Parkplatzfläche genutzt werden.\n\n10\n\nDemgemäß sind sich die Beteiligten, insbesondere der Kläger/Antragsteller \nund der Beigeladene zu 1) wie folgt einig:\n\n11\n\nDie Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung T. Flur 28 Flurstücke 194, \n195, 196, 197, 198, 199, 200, 399, 400, 401, 402, 405, 406 und 407 verpflichtet \nsich gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T. \nFlur 28 Flurstücke 173, 174 und 175, die im anliegenden Lageplan, der \nBestandteil dieser Verhandlung ist, mit den Beteiligten eingehend erörtert wurde \nund als Anlage 2 zum Protokoll genommen wird, gelb umrandete Teilfläche aus \nden Flurstücken 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 399, 400, 401, 402, 405, 406 \nund 407 nur so herzurichten und zu nutzen, dass davon keine lärm- oder \nschadstofferzeugenden Emissionen ausgehen. Die gelb eingezeichnete \nGrundstücksfläche liegt unter bzw. neben der noch zu errichtenden I. straße \n(B 54/62n - HTS) und betrifft nicht die über die gleichen Parzellen führende \nI. straße selbst...\"\n\n12\n\nDie Anlage 1 zum Vergleichsprotokoll enthält neben dem vorgesehenen \nverkehrsberuhigten Ausbau der E. straße insbesondere folgende Eintragungen:\n\n13\n\n- Errichtung eines Parkhauses an Stelle der bislang nördlich der Straße An der V. \n(von der E. straße aus gesehen jenseits der HTS) vorhandenen Bebauung mit Anpflanzung \nvon Bäumen zwischen HTS und Parkhaus;\n\n14\n\n- Anlage einer neuen Wegeverbindung von der Straße An der V. über die B. \nsowie unter der HTS in Richtung auf die K. (E. straße 12) mit Einschwenkung in den \nbestehenden, nach Westen führenden Abschnitt der E. straße;\n\n15\n\n- Anlage von Stellplätzen unter der HTS in dem westlich der neuen Wegeführung \ngelegenen Bereich;\n\n16\n\n- Anlage eines Fußwegs sowie eines Spielplatzes und Anpflanzung von Bäumen östlich \nder neuen Wegeführung zwischen E. straße und B. .\n\n17\n\nDie in der Anlage 2 zum Vergleichsprotokoll gelb umrandete Fläche erfasst praktisch den \ngesamten, etwa dreieckförmigen Bereich zwischen E. straße und B. , der den Häusern \nE. straße 2 bis 10 gegenüber liegt.\n\n18\n\nIn den 90er Jahren entwickelten sich die städtebaulichen Zielvorstellungen der \nAntragsgegnerin für das Umfeld des Hauptbahnhofs weiter und mündeten schließlich in drei \nBebauungspläne. Der Bebauungsplan Nr. 296 \"C. Straße/N. straße\" - bekannt gemacht \nam 8. März 1997 - regelt die Anlage eines dem Bahnhof vorgelagerten neuen Standortes für \nGeschäfts- und Dienstleistungsangebote (City-Galerie). Der Bebauungsplan Nr. 255 \n\"Bahnhofvorplatz\" - zugleich mit dem strittigen Bebauungsplan bekannt gemacht am 23. Juni \n1998 - bezieht sich im Wesentlichen auf die Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes mit \nzentralem Omnibusbahnhof. Der strittige Bebauungsplan Nr. 287 \"An der \nV. /G. bach\" erfasst schließlich den dem Bahnhof abgewandten Bereich nordwestlich \nder Bahnanlagen mit dem Ziel, vornehmlich unter der HTS einen Busbereitstellungsplatz für \nden öffentlichen Personennahverkehr sowie Pkw-Stellplatzflächen planerisch abzusichern. In \nVerfolgung dieser Zielsetzung enthält der Bebauungsplan Nr. 287 insbesondere folgende \nWiedergaben und Festsetzungen:\n\n19\n\nDer durch den Planfeststellungsbeschluss für die HTS einschließlich Böschungen und \nstraßenbegleitenden Grünflächen festgestellte Bereich ist - mit Ausnahme der von der \nAntragsgegnerin anderweitig überplanten Grünflächen gemäß Bauwerksverzeichnis Nrn. 46, \n47 und 52/52a - nachrichtlich wiedergegeben. Zugleich ist für diesen Bereich festgesetzt, dass \ndie Flächen unterhalb sowie 5,00 m beiderseits des Brückenbauwerkes zum Zwecke der \nUnterhaltung von jeglicher Bebauung freizuhalten sind; Aufschüttungen und Abgrabungen \nsind nicht zulässig. Nachrichtlich wiedergegeben sind auch die durch den \nPlanfeststellungsbeschluss für die HTS geregelte Wasserfläche des Flusslaufs der B. , die \nGrenzen des förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets der B. und ein auf Grund \ndes Verfahrens nach dem Wasserhaushaltsgesetz genehmigtes neues Brückenbauwerk über \ndie B. .\n\n20\n\nFür bauliche Nutzungen ausgewiesen ist lediglich der nordwestlich der E. straße \ngelegene bebaute Bereich. Für die Wohnhäuser E. straße 2 bis 10 - einschließlich G. bach \n9 - sowie die anschließende K. , die Gaststätte und das Wohnhaus E. straße 16 ist ein \nMischgebiet mit einer GRZ von 0,6 und einer GFZ von 1,2 festgesetzt. Die höchstzulässige \nZahl der Vollgeschosse ist - im Wesentlichen entsprechend der vorhandenen Bebauung - auf 3 \nbzw. für die K. auf 2 begrenzt. Die festgesetzten Baugrenzen greifen weit über den \nvorhandenen Bestand hinaus und erfassen im Bereich der Grundstücke E. straße 2 bis 10 \npraktisch die gesamten Grundstücksflächen. Für das Mischgebiet sind ferner Festsetzungen \nzum passiven Schallschutz getroffen. Für die Fälle der Errichtung oder Modernisierung \nvorhandener Gebäude ist der Einbau von Schallschutzfenstern der Schallschutzklasse 4 \nvorgegeben; ferner geben die textlichen Festsetzungen die Anlage von Wintergärten sowie die \nAbschirmung von Terrassen und Freisitzen vor. Der Bereich der Kreissporthalle nebst der zur \nG. bach hin ausgerichteten Andienung und Stellplatzfläche ist als Fläche für den \nGemeinbedarf \"Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen\" mit einer GRZ \nvon 1,0 und einer GFZ von 3,0 ausgewiesen, wobei die festgesetzten Baugrenzen sich am \nvorhandenen Bestand der Sporthalle orientieren und hier eine maximal viergeschossige \nBebauung zulassen. Die zur G. bach hin gelegenen Berufsschulgebäude sind ebenso wie die \nG. bach selbst nicht mehr vom Plan erfasst. Dicht neben der G. bach sind drei Standorte \nfür zu erhaltende Bäume festgesetzt, und zwar zwei im Bereich der Gemeinbedarfsfläche und \neiner auf dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstück 174 (G. bach 9).\n\n21\n\nAls uneingeschränkte Straßenverkehrsflächen setzt der Bebauungsplan den von der \nI. unter der HTS nach Norden führenden alten Abschnitt der G. Straße sowie \ndie zu verbreiternde Trasse der Straße An der V. fest, die bis zu dem dicht neben dem \nRinglokschuppen neu anzulegenden Brückenbauwerk über die B. führen soll. Der von der \nI. bis zur B. führende frühere Abschnitt der G. bach, der bereits nach Nr. 49 des \nBauwerksverzeichnisses zum Planfeststellungsbeschluss für die HTS aufgegeben und \neingezogen werden soll, ist nicht mehr als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Die E. straße \nist von dem Abzweig von der G. bach bis in Höhe der Zufahrt zu dem westlich der K. \ngelegenen Stellplatzgelände als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \n\"verkehrsberuhigter Bereich\" festgesetzt.\n\n22\n\nDer Bereich zwischen Kreissporthalle bzw. E. straße einerseits und B. andererseits ist \nbis in Höhe des Hauses E. straße 10 bzw. des neu anzulegenden Brückenbauwerks als \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \"öffentliche Parkfläche\" festgesetzt. Den sich \nnordöstlich hieran anschließenden Bereich zwischen E. straße und B. , der in der Anlage 2 \nzum Vergleichsprotokoll vom 27. Oktober 1993 gelb umrandet ist, weist der Bebauungsplan \nteilweise - nämlich soweit diese Fläche unter der aufgeständerten HTS liegt - als von der \nBebauung freizuhaltende Fläche mit dem Zusatz \"Nutzung als bepflanzte Freifläche gemäß \nBeschluss des OVG vom 27.10.1993 AZ 23 B 1128/93.AK 23 D 140/92.AK\" aus. Für den \nzwischen der HTS und der E. straße gelegenen Bereich, der gleichfalls in der Anlage 2 zum \nVergleichsprotokoll gelb umrandet sowie von Nr. 56 des Bauwerksverzeichnisses zum \nPlanfeststellungsbeschluss erfasst ist, trifft der Bebauungsplan keine entsprechende \nFestsetzung.\n\n23\n\nDer gesamte Bereich zwischen der verbreiterten Straße An der V. , der B. , der \naußerhalb des Plangebiets gelegenen Straßenverbindung zwischen G. bach und altem \nAbschnitt der G. Straße (U. straße) sowie dem zur I. führenden Abschnitt \nder alten G. Straße ist unter Überplanung der an der Nordwestseite der Straße An der \nV. gelegenen Bebauung in drei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung \naufgeteilt. Festgesetzt sind zwei Busbereitstellungsplätze mit Sozialgebäude (BPl 1 und BPl \n2) sowie ein dazwischen liegender, ca. 15 m breiter Streifen \"Fußgängerbereich mit \nAnschlussbauwerk für eine Fußgängerverbindung zur Querung der Gleisanlagen der \nDeutschen Bahn AG und Sozialgebäude\". Für den südwestlich neben der B. gelegenen \nBusbereitstellungsplatz BPl 2 sind zusätzliche Festsetzungen getroffen, u.a. zur Zulässigkeit \nvon Taxen und Park-and-Ride Parken sowie zur baulichen Freihaltung eines Streifens entlang \nder B. . Die Busbereitstellungsplätze nebst Fußgängerbereich überplanen u.a. die Bereiche, \ndie von den Nummern 46, 47 und 52/52a der Urfassung des Bauwerksverzeichnisses zum \nPlanfeststellungsbeschluss erfasst und dort als Grünflächen (Gehölzpflanzungen) ausgewiesen \nsind. Der Bebauungsplan setzt schließlich südöstlich der HTS neben der Rampe der I. \neinen schmalen Streifen Fuß- und Radweg fest.\n\n24\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 287 nahm folgenden \nVerlauf:\n\n25\n\nAm 8. Mai 1996 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen ersten Aufstellungsbeschluss \nfür einen größeren Planbereich, der auch das Gelände der Frauenfachschule und weiter \nsüdwestlich gelegene Flächen sowie einen Teil der Bebauung östlich neben der Beruflichen \nSchule für Technik umfasste. Anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 \nBauGB durch Offenlegung des Planentwurfs vom 30. Juni bis 14. Juli 1997 machte - neben \neiner Erbengemeinschaft - der Antragsteller umfangreiche Einwendungen geltend. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 4. Juni 1997 beteiligt. Am 5. November \n1997 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Einwendungen und \nStellungnahmen, fasste unter Verkleinerung des Plangebiets einen neuen \nAufstellungsbeschluss und beschloss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst \nEntwurf der Begründung. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 11. November 1997 in der \nZeit vom 21. November bis 22. Dezember 1997 statt. Neben der Erbengemeinschaft machte \nder Antragsteller erneut umfangreiche Einwendungen geltend, mit denen er sich im Einzelnen \ngegen die weitgehende Nichtberücksichtigung seiner vorherigen Einwendungen wandte. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden unter dem 13. November 1997 von der Offenlegung \nunterrichtet. Die Antragsgegnerin holte ferner verschiedene Gutachten ein.\n\n26\n\nDer RWTÜV F. erstellte unter dem 7. April 1997 ein Gutachten \"Geräuschimmissionen \ndurch Straßen- und Schienenverkehr im Plangebiet des B-Planes Nr. 287 'An der \nV. /I. weg im Stadtteil Alt-T. \", zu dem unter dem 25. Oktober 1999 - nach \nAbschluss des Planaufstellungsverfahrens - ein 1. Nachtrag erstellt wurde.\n\n27\n\nDas Gutachten vom 7. April 1997 geht entsprechend den von der Antragsgegnerin \nmitgeteilten Angaben zum Verkehrsaufkommen davon aus, dass sich die \nVerkehrsaufkommen auf der I. , der G. Straße und der G. bach nach \nErrichtung der HTS deutlich verringern bzw. nahezu halbieren werden. Unter \nMitberücksichtigung der künftigen Einwirkungen der HTS sowie des \nBusbereitstellungsplatzes kommt es zu dem Ergebnis, dass die künftigen Gesamtimmissionen \ndurch den Verkehrslärm einschließlich des Busbereitstellungsplatzes an den meisten \nbetrachteten Immissionspunkten (u.a. IP 3 = E. straße 2) niedriger liegen werden als der Ist-\nZustand mit HTS und dass sie an den übrigen Immissionspunkten (u.a. IP 4 = E. straße 6) \njedenfalls nicht steigen werden.\n\n28\n\nGleichfalls vom RWTÜV F. wurde unter dem 20. Mai 1997 eine \"Gutachtliche \nStellungnahme zu den verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen im Bebauungsplangebiet \nNr. 287 'An der V. /G. bach' in T. \" erstellt. Dieses Gutachten betrachtet die \nSchadstoffe Benzol, Ruß und Stickstoffdioxid (NO2) und geht wie das Lärmgutachten von \neiner deutlichen Reduzierung des Verkehrsaufkommens auf der G. Straße und der \nG. bach aus. Zusammenfassend wird ausgeführt:\n\n29\n\n\"Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen zeigen, dass nach der \nRealisierung des Bebauungsplanes keine Überschreitungen der Prüfwerte der 23. \nBImSchV zu erwarten sind. Die Zusatzimmissionen durch den \nBusbereitstellungsplatz sind gering und beschränken sich auf die Stellplatzflächen \nund die Zufahrt über die Straße 'An der V. '.\"\n\n30\n\nAm 4. März 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den auf Grund der \nOffenlegung eingegangenen Stellungnahmen. Den zahlreichen Einwendungen des \nAntragstellers folgte er entsprechend den detaillierten Vorschlägen in der Verwaltungsvorlage \nvom 28. Januar 1998 (Nr. 2765/98) nicht. Allerdings nahm er die Einwendungen zum Anlass, \ndie - auch hinsichtlich einer Aussage zum Abschnitt \"Zukünftige Geräuschsituation Kfz-\nVerkehr\" geänderte - Begründung hinsichtlich des Abschnitts \"Eingriffe in Natur und \nLandschaft\" neu zu fassen. Anschließend beschloss der Rat der Antragsgegnerin die im \nParallelverfahren aufgestellte 29. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem \nErläuterungsbericht, den Bebauungsplan Nr. 287 als Satzung sowie die Begründung in ihrer \ngeänderten Fassung. Die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 23. Juni \n1998.\n\n31\n\nZur Begründung seines am 19. Juli 1999 gestellten Normenkontrollantrags trägt der \nAntragsteller insbesondere vor, er sei antragsbefugt, weil der angegriffene Bebauungsplan \nsein Eigentum verletze und zudem gegen sein Recht auf fehlerfreie Abwägung verstoße. Der \nPlan sei auch aus verschiedenen Gründen fehlerhaft.\n\n32\n\nDie auch seine Grundstücke betreffende Festsetzung eines Mischgebiets an Stelle der \nbisherigen Ausweisung eines reinen Wohngebiets sei nicht erforderlich. In der tatsächlichen \nNutzung sei keine Änderung der bisherigen Ausweisung eingetreten, zudem sei eine \ngleichwertige Unterbringung von Wohnräumen und Gewerbebetrieben auch gar nicht \nmöglich.\n\n33\n\nDer Bebauungsplan missachte ferner die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses für \ndie HTS. Die hiermit festgesetzten Anpflanzungen, die auch dem Schutz der benachbarten \nWohnbebauung dienten, würden durch die im Plan getroffene Ausweisung von \nVerkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung vernichtet bzw. unmöglich gemacht. Dem \nkönne nicht entgegengehalten werden, dass ein Ausgleich vorgesehen sei. \nErsatzanpflanzungen an anderer Stelle könnten die Schutzfunktion nicht erfüllen. In diesem \nZusammenhang verweist der Antragsteller auch auf die Stellungnahme der \nStraßenbauverwaltung zu seinen im Planfeststellungsverfahren für die HTS erhobenen \nEinwendungen, nach der durch die gezielte Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern entlang \nder Straße eine Reinigungswirkung erreicht werde, die zu einer stärkeren \nSchadstoffverdünnung führen werde. Zudem sei der vorgesehene Ausgleich für den Wegfall \nder Pflanzflächen nicht sachgerecht und ihm liege auch kein anerkanntes \nBewertungsverfahren zu Grunde.\n\n34\n\nEine fehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials liege darin, dass der offen \ngelegte Plan mit dem als Satzung beschlossenen Plan nicht identisch sei; insoweit erhebe er - \nder Antragsteller - auch verfahrensrechtliche Einwendungen. Die hinsichtlich der Eingriffe in \nNatur und Landschaft neu gefasste Begründung verdeutliche Diskrepanzen über die Zahl der \nBaumstandorte und die Versiegelung im Plangebiet. Im Planaufstellungsverfahren seien die \nAussagen zu den vorhandenen Bäumen und dem Versiegelungsgrad wiederholt geändert \nworden und auch in ihrer Letztfassung nicht korrekt. Für die zwischenzeitlich bekannt \ngewordene Detailplanung der Stellplätze und Fahrstraßen müssten fast alle durch die \nBaumschutzsatzung geschützten Großbäume in diesem Bereich beseitigt werden.\n\n35\n\nDas im Planaufstellungsverfahren eingeholte Lärmgutachten sei ungeeignet, eine \ntragfähige Grundlage für die Abwägung zu bilden. Es vermische die Aspekte des \nLärmschutzes bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, für den die DIN 18005 einschlägig \nsei, mit der Neuplanung einer Straße, für die die Grenzwerte der 16. BImSchV gälten. Die zu \nGrunde gelegten Daten der Verkehrsaufkommen seien nicht näher definiert und nicht \nwissenschaftlich begründet; Gleiches gelte für das zu Grunde gelegte Konzept für den \nBusbereitstellungsplatz. Einzelne Ansätze seien fehlerhaft wie etwa das Fehlen eines \nSteigungszuschlags für die G. bach und die Berücksichtigung einer 4,5 m statt einer \nlediglich 3,5 m hohen Lärmschutzwand an der HTS. Verschiedene Lärmquellen, die \ninsbesondere für die Wohnhäuser an der E. straße von Bedeutung seien, seien nicht \nberücksichtigt worden. Ebenso sei unberücksichtigt, dass hinsichtlich der Stellplätze für \nBusse und Pkw mit Reflektionen durch die Unterkante des Brückenbauwerks der HTS zu \nrechnen sei; jedenfalls ließen sich entsprechende Berücksichtigungen dem Gutachten nicht \nentnehmen. Selbst nach den ermittelten Beurteilungspegeln würden die Orientierungswerte \nund Grenzwerte an seinen - des Antragstellers - Wohnhäusern überschritten. Es sei abwegig, \nden Lärm unter dem Aspekt einer \"wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens\" zu \nbehandeln, denn der Busbereitstellungsplatz und der Parkplatz seien wie ein Straßenneubau \nzu behandeln. Deren Realisierung werde zu einer unzumutbaren Lärmbelastung der \nWohnnutzung führen.\n\n36\n\nAuch das Schadstoffgutachten könne keine tragfähige Abwägungsgrundlage bilden. Die \nQualifikation des Verfassers des Gutachtens sei zweifelhaft. Das Gutachten lasse \nfehlerhafterweise den Schadstoff Kohlenmonoxid völlig außer Acht, der bei der \nPlanfeststellung für die HTS durchaus gewürdigt worden sei. Es lasse ferner konkrete \nQuellenangaben für verschiedene wichtige Grundlagen vermissen, sodass nicht sicher sei, ob \nes sich dabei um wissenschaftlich und objektiv ermittelte Daten handele. Konkret sei der \nangenommene Entlastungseffekt der HTS für die G. Straße und die G. bach nicht \nbelegt und werde durch die tatsächliche Entwicklung auf dem I. weg als Fortsetzung der \nG. bach widerlegt. Das zu Grunde gelegte Konzept für den Busbereitstellungsplatz sei nicht \nerläutert; es könne zudem mangels näherer Festsetzungen im Bebauungsplan jederzeit \ngeändert werden. Das Rechenmodell des Gutachtens sei nicht nachvollziehbar. Ferner fehlten \nauch hier wie bei dem Lärmgutachten verschiedene Schadstoffquellen. Die vom Gutachter \neingeräumte Beschränkung auf verkehrsbedingte Emissionen des Straßenverkehrs und von \nFahrbewegungen im Bereich des Busbereitstellungsplatzes belege, dass auch die im \nPlanfeststellungsbeschluss für die HTS aufgezeigten Belastungen nicht in die Begutachtung \neingeflossen seien.\n\n37\n\nDie vorgenommene Abwägung sei auch im Ergebnis fehlerhaft.\n\n38\n\nDer Wegfall der Grün- und Pflanzflächen habe eine Verschlechterung der \nSchadstoffbelastung sowie Geräuschdämpfungswirkung zum Nachteil der Wohnnutzung zur \nFolge. Auch habe sich der Satzungsgeber nicht auf die fehlerhaften Gutachten stützen \ndürfen.\n\n39\n\nDer Vergleich vom 27. Oktober 1993, nach dem seine - des Antragstellers - privaten \nBelange auf jeden Fall Vorrang genießen sollten, werde verletzt, denn er gebe vor, dass die \nunter der HTS gelegenen Bereiche, für die der Planfeststellungsbeschluss keine planerische \nAussage treffe, nur als bepflanzte Freiflächen genutzt werden dürften. Er habe dem Vergleich \nnur wegen der beabsichtigten Anlage eines Parkhauses an Stelle offener Parkflächen \nzugestimmt. Von diesem vorgegebenen Planungsziel könne die Antragsgegnerin nicht ohne \ntriftige zwingende Gründe abweichen; der Vergleich beziehe sich auch auf die \nUmfeldplanung. Die Antragsgegnerin komme ferner ohne triftigen Grund ihrer Verpflichtung \nzum verkehrsberuhigten Ausbau der E. straße nicht nach.\n\n40\n\nFehlerhaft sei auch die Festsetzung des zu erhaltenden Baumes auf seinem Flurstück 174 \n(G. bach 9). Sie habe gravierendere Folgen als der Schutz durch die Baumschutzsatzung \nund mache letztlich jegliche weitere sinnvolle Bebauung des Grundstücks unmöglich, zumal \ndie mächtige Krone der Rotbuche den bisher unbebauten Teil des Grundstücks nahezu \nvollständig überdecke. Bei der Zurückweisung seiner diesbezüglichen Einwendungen sei auch \nder Gleichheitssatz verletzt worden, weil andere stadtbildprägende Bäume dem Interesse der \nÖPNV-Betreiber an Busbereitstellungsplätzen geopfert worden seien und auch an anderer \nStelle auf im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundflächen die Beseitigung eines \nganzen stadtbildprägenden Waldstücks in Kauf genommen worden sei.\n\n41\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n42\n\nden Bebauungsplan Nr. 287 \"An der \nV. /G. bach\" der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n43\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n44\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n45\n\nSie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen und trägt hierzu \ninsbesondere vor, die im Rahmen des Vergleichs vom 27. Oktober 1993 getroffenen Abreden \nfür den der Bebauung an der E. straße gegenüberliegenden Bereich würden nicht verletzt. \nHinsichtlich der unter der HTS gelegenen Fläche, für die der Planfeststellungsbeschluss keine \nNutzungsregelung treffe, setze der Bebauungsplan eine von Bebauung freizuhaltende Fläche \nfest; hinsichtlich der zwischen der HTS und der E. straße gelegenen Fläche gelte unverändert \ndie Bepflanzungsvorgabe nach Nr. 56 des Bauwerksverzeichnisses.\n\n46\n\nDie städtebauliche Absicht zur Anlegung des Busbereitstellungsplatzes und Parkplatzes \nhabe eine Überplanung des für diese Bereiche gültigen Planfeststellungsbeschlusses erfordert. \nSoweit betroffene Flächen als Straßenbegleitgrün für die HTS festgestellt worden seien, seien \ndiese Regelungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben worden. Der \nhierfür erforderliche Ausgleich sei in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben und \nnachgewiesen. Sie, die Antragsgegnerin, habe zur Bewertung des Ausgleichs ein eigenes - \nsachgerechtes - Verfahren wählen können. Da der Ausgleich auf Flächen erfolge, die \njedenfalls künftig in städtischem Eigentum stünden, verlagere der Plan den Ausgleich \nzulässigerweise in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren.\n\n47\n\nDas Lärmgutachten vom 7. April 1997, ergänzt durch den Nachtrag vom 25. Oktober \n1999, sei nicht zu beanstanden. Aus dem Nachtrag folge, dass die Hindernisse und das \nImmissionsgebiet digitalisiert und demgemäß auch Reflektionen durch das Brückenbauwerk \nder HTS berücksichtigt worden seien. Sie, die Antragsgegnerin, habe die Überschreitungen \nder DIN 18005 gesehen und dem durch Festsetzungen zum passiven Schallschutz Rechnung \ngetragen. Selbst wenn die von dem Antragsteller gerügten Verkürzungen des \nAbwägungsmaterials vorlägen, hätten sie sich jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis \nausgewirkt. Die Einwände gegen das Schadstoffgutachten seien unbeachtlich, wie aus einer \nStellungnahme des RWTÜV F. vom 9. September 1999 folge. Auf die Qualifikation des \n\"Zuarbeiters\" bei der Erstellung des Gutachtens komme es nicht an. Der als \"zu erhalten\" \nfestgesetzte Baum auf dem Grundstück G. bach 9 sei ohnehin nach der Baumschutzsatzung \nzu schützen gewesen. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass die Festsetzungen des \nBebauungsplans den Antragsteller oder andere Planbetroffene über die schon bestehenden \nZustände hinaus belasteten. Dies gelte auch für die Festsetzung des Mischgebiets, denn der \nAntragsteller könne schwerlich behaupten, dass auf seinen und den benachbarten \nGrundstücken wie in einem reinen Wohngebiet gewohnt werde.\n\n48\n\nGemäß Beschluss vom 12. März 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 19. April \n2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n49\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 23 D 140/92.AK sowie der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n50\n\nEntscheidungsgründe:\n\n51\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, die von der Antragsgegnerin nicht in \nZweifel gezogen wird, unterliegt keinen Bedenken.\n\n52\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch mit der Folge der Unwirksamkeit des \nangegriffenen Bebauungsplans begründet; Gründe für eine Nichtigkeit des Plans \nliegen hingegen nicht vor.\n\n53\n\nDer Plan leidet nicht an formellen Mängeln, die auch ohne Rüge gemäß § 215 \nAbs. 1 BauGB beachtlich sind. Rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt. \n\n54\n\nSeinen Vortrag auf Seite 6 der Antragsschrift vom 16. Juli 1999, der offen gelegte \nPlan sei mit dem als Satzung beschlossenen Plan nicht identisch, hat der \nAntragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin präzisiert, er habe \nnicht rügen wollen, die Planurkunde sei nach der Offenlegung inhaltlich geändert \nworden. Soweit sich sein Vortrag darauf bezieht, die abschließende Begründung sei \ngegenüber dem offen gelegten Begründungsentwurf in einem Teilabschnitt neu \ngefasst worden, liegt kein Verfahrensmangel vor. Bloße Änderungen der Begründung \nohne Änderungen der Planfestsetzungen erfordern keine erneute Offenlegung nach \n§ 3 Abs. 3 BauGB. Im Übrigen wäre die Rüge schon deshalb unbeachtlich, weil sie \nnicht innerhalb der Frist von einem Jahr seit der am 23. Juni 1998 erfolgten \nSchlussbekanntmachung des Plans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 BauGB), in der auf die \nRügefrist nach § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen worden ist.\n\n55\n\nIn materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan bereits deshalb unwirksam, weil er \nhinsichtlich bestimmter räumlicher Bereiche in unvereinbarem Widerspruch zu den \nRegelungen steht, die mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1992 \nfür die HTS getroffen wurden.\n\n56\n\nGegenstand der Planfeststellung sind auch die in dem Bauwerksverzeichnis als \nBestandteil der festgestellten Planunterlagen getroffenen Regelungen. Diese sehen \nin den Nummern 46, 47, 52/52a und 56 für räumlich begrenzte Bereiche neben der \naufgeständerten Trasse der HTS Gehölzpflanzungen vor, denen die \nPlanfestsetzungen teilweise widersprechen.\n\n57\n\nDie nach Nummer 56 des Bauwerksverzeichnisses vorgesehene \nGehölzpflanzung für den Bereich, der südlich der E. straße den Häusern E. straße \n2 bis 10 gegenüber zwischen der Straße und der aufgeständerten Trasse der HTS \nliegt, wird durch den Bebauungsplan allerdings nicht tangiert. Für diesen Bereich, der \nauch von Nr. 3 des Vergleichs vom 27. Oktober 1993 erfasst und Bestandteil des in \nder Anlage 2 zum Vergleich gelb umrandeten Bereichs ist, trifft der Bebauungsplan \nkeine mit der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung unvereinbaren Regelungen. Für \nihn gilt lediglich die in der Planurkunde des Bebauungsplans durch gelbe Querbalken \nmarkierte nachrichtliche Übernahme \"durch HTS-Planfeststellungsverfahren \nfestgestellter Bereich mit Stützen\" mit der weiteren im Bebauungsplan getroffenen \nFestsetzung, dass die Flächen - unterhalb sowie 5,00 m beiderseits des \nBrückenbauwerks - zum Zwecke der Unterhaltung von jeglicher Bebauung \nfreizuhalten sind. Hinsichtlich der Nummer 56 des Bauwerksverzeichnisses lässt der \nBebauungsplan damit weiterhin die planfestgestelllte Gehölzpflanzung gegenüber \nden Wohnhäusern des Antragstellers zu, was im Übrigen auch den im Vergleich vom \n27. Oktober 1993 getroffenen Regelungen entspricht.\n\n58\n\nAnders liegt es hingegen hinsichtlich der in den Nummern 46, 47 und 52/52a der \nUrfassung des Bauwerksverzeichnisses vorgesehenen Gehölzpflanzungen. Hierbei \nhandelt es sich um durchgehende flächige Bepflanzungen unmittelbar neben der \naufgeständerten Trasse der HTS in dem Bereich, der zwischen der B. und dem die \nHTS unterquerenden Abschnitt der G. Straße liegt.\n\n59\n\nFür die räumlichen Bereiche dieser planfestgestellten Anpflanzungen enthält der \nBebauungsplan keine nachrichtliche Übernahme der fernstraßenrechtlichen \nPlanfeststellung. Er weist sie vielmehr ausschließlich als Verkehrsflächen besonderer \nZweckbestimmung - Busbereitstellungsplatz bzw. Fußgängerbereich - aus. Diese \nFestsetzungen des Bebauungsplans stehen in unvereinbarem Widerspruch zu den \ndieselben Flächen betreffenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Bei \nDurchführung dieser planfestgestellten Anpflanzungen ließen sich die im \nBebauungsplan festgesetzten Busbereitstellungsplätze einschließlich des \ndazwischen liegenden Fußgängerbereichs ersichtlich nicht realisieren. Umgekehrt \nhätte eine den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Anlage der \nBusbereitstellungsplätze zur Folge, dass die planfestgestellten Anpflanzungen nach \nden Nrn. 46, 47 und 52/52a des Bauwerksverzeichnisses jedenfalls in weiten \nBereichen nicht in der nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Form \nangelegt werden könnten.\n\n60\n\nDiesen Widerspruch zwischen den Regelungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses und den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die \nAntragsgegnerin auch zutreffend erkannt. Sie ist jedoch rechtsirrig davon \nausgegangen, sie könne durch die Festsetzungen im Bebauungsplan die durch die \nfernstraßenrechtliche Planfeststellung getroffenen Regelungen unter Vorgabe eines \nanderweitigen Ausgleichs ersetzen. So heißt es auf Seite 70 der Verwaltungsvorlage \nNr. 2765/98 vom 28. Januar 1998, der der Rat der Antragsgegnerin bei seiner \nabschließenden Beschlussfassung am 4. März 1998 gefolgt ist, ausdrücklich:\n\n61\n\n\"Soweit der Bebauungsplan Nr. 287 von der nachrichtlichen \nÜbernahme abweicht und in planfestgestellte Flächen eingreift, für die laut \nBauwerksverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss die Anpflanzung \neinheimischer Laubgehölze vorgesehen ist, wird dieser Eingriff an einer \nanderen geeigneten Stelle innerhalb des Bebauungsplangebietes \nausgeglichen.\"\n\n62\n\nDementsprechend hat die Antragsgegnerin auf Seite 3 ihrer Antragserwiderung vom \n28. Februar 2000 ausgeführt, infolge der \"Überplanung\" des gültigen \nPlanfeststellungsbeschlusses seien dessen Regelungen \"durch die Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 287 aufgehoben worden\". Diese, in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat bekräftigte Einschätzung, eine Gemeinde könne - \njedenfalls bei der hier gegebenen Übereinstimmung mit dem Träger der \nStraßenbaulast - bestimmte, noch nicht realisierte Teilregelungen eines gemäß § 17 \nFStrG planfestgestellten Straßenbauvorhabens durch anderweitige Überplanung in \neinem Bebauungsplan inhaltlich ändern, wird dem Verhältnis zwischen privilegierter \nFachplanung und kommunaler Bauleitplanung nicht gerecht.\n\n63\n\nNach ständiger Rechtsprechung verstößt ein Bebauungsplan, der aus \ntatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der \nVollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung \nnicht zu erfüllen vermag, gegen das Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 \nBauGB. Stehen der Verwirklichung des Bebauungsplans im Zeitpunkt seines In-\nKraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegen, ist \ner daher nicht wirksam.\n\n64\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN \n14.00 - NVwZ 2002, 1509 m.w.N..\n\n65\n\nSolche dauerhaften rechtlichen Hindernisse können sich nicht nur dann ergeben, \nwenn Festsetzungen des Bebauungsplans mit anderweitigen Rechtsvorschriften - \netwa Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung - nicht vereinbar sind\n\n66\n\n- vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom \n28. November 1988 - 4 B 212.88 - BRS 48 Nr. 17 -\n\n67\n\noder wenn die Verwirklichung des Plans zwangsläufig an genehmigungsrechtlichen \nAnforderungen scheitern müsste.\n\n68\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - \n4 NB 12.97 - BRS 59 Nr. 29 und Urteil vom \n12. August 1999 - 4 CN 4.98 - BRS 62 Nr. 1.\n\n69\n\nEine der Wirksamkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Vollzugsunfähigkeit \nkann sich auch daraus ergeben, dass seine Festsetzungen mit den verbindlichen \nRegelungen einer nach § 38 BauGB privilegierten Fachplanung, zu der auch die hier \nbetroffene fernstraßenrechtliche Planfeststellung für die HTS gehört, unvereinbar \nsind.\n\n70\n\nVgl. etwa generell zum Verhältnis zwischen \nbahnrechtlicher Fachplanung und Bauleitplanung: \nBVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 \n- BRS 49 Nr. 3.\n\n71\n\nDabei bedarf aus Anlass des vorliegenden Falls keiner näheren Betrachtung, unter \nwelchen Voraussetzungen eine Gemeinde das Areal eines fachplanerisch \nfestgesetzten Vorhabens mit anderweitigen Nutzungen überplanen darf, wenn die \nfachplanerische Nutzung dauerhaft aufgegeben und die - noch nicht \nrechtsverbindlich entwidmete - Fläche aus der besonderen Zweckbindung jedenfalls \nzu entlassen ist.\n\n72\n\nVgl. hierzu: Kuschnerus, Der sachgerechte \nBebauungsplan, 2. Aufl. 2001, RdNr. 244 ff. \n\n73\n\nEbenso wenig bedarf weiterer Erörterung die zu bejahende Frage, ob die Gemeinde \nFlächen, die von einer privilegierten Fachplanung erfasst sind, jedenfalls mit solchen \nNutzungen überplanen darf, die mit den aus der fachplanerischen Zulassung - etwa \nden Regelungen eines Planfeststellungsbeschlusses - folgenden Bindungen \nvereinbar sind.\n\n74\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 \nC 48.96 - BRS 49 Nr. 3.\n\n75\n\nInsoweit unterliegt es daher keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den \nüberwiegenden Teil der Bereiche, die unter der aufgeständerten Trasse der HTS \nliegen und für die der Planfeststellungsbeschluss keine Nutzungsregelungen trifft, für \neine Nutzung als öffentliche Parkfläche, Busbereitstellungsplatz und \nFußgängerbereich vorgesehen hat. Bei der konkreten Umsetzung dieser \nplanerischen Festsetzungen ist lediglich zu berücksichtigen, dass - entsprechend der \nin den Bebauungsplan aufgenommenen Beschränkung, dass die Flächen unterhalb \nsowie 5,00 m beiderseits des Brückenbauwerks der HTS zum Zwecke der \nUnterhaltung von jeglicher Bebauung freizuhalten sind - die nach den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans vorgesehenen Sozialgebäude jedenfalls nicht unterhalb der \naufgeständerten Trasse bzw. im Streifen von 5 m neben dieser errichtet werden \ndürfen.\n\n76\n\nHinsichtlich des hier gegebenen Widerspruchs zwischen den Regelungen der \nNrn. 46, 47 und 52/52a des Bauwerksverzeichnisses und den Festsetzungen des \nBebauungsplans geht es jedoch um die Frage, ob die Gemeinde die in einem \nPlanfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen für ein privilegiertes \nFachplanungsvorhaben vor dessen abschließender Realisierung durch einen \nBebauungsplan inhaltlich ändern kann, sodass das Vorhaben letztlich in einer \nanderweitigen, vom Planfeststellungsbeschluss so nicht vorgesehenen \nAusgestaltung zu realisieren ist. Die Antragsgegnerin möchte mit den Festsetzungen \nim strittigen Bebauungsplan nämlich erreichen, dass die im \nPlanfeststellungsverfahren für die HTS verbindlich vorgesehene weitgehend \ngeschlossene Eingrünung der Straße in dem Bereich zwischen B. und G. \nStraße, die neben der im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich angeführten \nstadtgestalterisch verträglichen Einbindung des aufgeständerten Straßenzugs in sein \nUmfeld - \"anspruchsvolle Grünkulisse\" - auch den vom Antragsteller unter \nBezugnahme auf die Erwägungen im Planfeststellungsverfahren vorgetragenen \nAspekt einer Minderung der Schadstoffausbreitung erfüllen mag, in anderer Form \ndurchgeführt werden kann. Einer ausdrücklichen Änderung des \nfernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses - ggf. in Form der \nPlangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG - soll es insoweit nicht bedürfen. Die \nGemeinde ist jedoch nicht befugt, die Regelungen eines \nPlanfeststellungsbeschlusses durch Bebauungsplan zu ändern.\n\n77\n\nAusdrückliche Vorschriften darüber, in welcher Form Regelungen eines \nfernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vor dessen abschließender \nUmsetzung geändert werden können, enthält das Bundesfernstraßengesetz - FStrG - \nals das einschlägige Fachplanungsgesetz nicht mehr. Zwar sind im Zuge des \nZweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 \n(BGBl. I S. 1401 - 2.FStrÄndG) in das FStrG die Regelungen des § 18c FStrG \naufgenommen worden. Dessen Absatz 1 legte - übereinstimmend mit dem seinerzeit \nbereits vorgesehenen Wortlaut des erst am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 76 \nAbs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 - \nVwVfG) - fest, dass es eines neuen Planfeststellungsverfahrens bedarf, wenn der \nfestgestellte Plan vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden soll. Zusätzlich \nenthielt § 18c Abs. 2 FStrG dem § 76 Abs. 2 VwVfG weitgehend entsprechende \nRegelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen von einem neuen \nPlanfeststellungsverfahren abgesehen werden kann. Die Regelungen des § 18c \nFStrG sind jedoch im Zuge der Novellierung durch Art. 26 des Dritten \nRechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) im \nBundesfernstraßengesetz wieder ersatzlos gestrichen worden.\n\n78\n\nAngesichts dieses Fehlens spezialgesetzlicher Regelungen im FStrG ist damit für \ndie hier in Rede stehende Frage der Änderung eines fernstraßenrechtlichen \nPlanfeststellungsbeschlusses auf die subsidiär (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 VwVfG) auf die \nfernstraßenrechtliche Planfeststellung anzuwendenden generellen Regelungen des \n§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-X. (VwVfG \nNRW) - nunmehr geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November \n1999 (GV NRW S. 602) - zurückzugreifen, die mit den früheren Regelungen des \n§ 18c FStrG weitgehend identisch sind. Hiernach bedarf es weiterhin grundsätzlich \neines neuen Planfeststellungsverfahrens, wenn vor Fertigstellung des Vorhabens der \nfestgestellte Plan geändert werden soll, sofern nicht unter den Voraussetzungen des \nAbsatzes 2 der genannten Vorschrift bei Planänderungen von unwesentlicher \nBedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren abgesehen werden kann. \nOb und inwieweit auch bei Änderungen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung \nan Stelle des (Änderungs-) Planfeststellungsbeschlusses eine (Änderungs-\n)Plangenehmigung nach der Spezialvorschrift des § 17 Abs. 1a FStrG ergehen kann, \nbedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung.\n\n79\n\nDie bei Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen im einschlägigen \nFachplanungsgesetz - hier dem FStrG - subsidiär anzuwendenden Vorschriften des \nVwVfG NRW geben damit vor, dass die Änderung eines noch nicht vollständig \numgesetzten Planfeststellungsbeschlusses nur mit den spezifischen Instrumenten \ndes Planfeststellungsrechts erfolgen kann. Bei einer solchen Änderung wird der \nursprünglich festgestellte Plan zwar durch einen gesonderten \n(Änderungs-)Planfeststellungsbeschluss geändert, der seinerseits aus einem \ngesonderten Verfahren hervorgeht. Der Änderungsbeschluss geht aber in den \nursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ein. Es entsteht ein einziger Plan, sodass \nnunmehr der ursprüngliche Plan in der Gestalt maßgeblich ist, die er durch den \n(Änderungs-) Planfeststellungsbeschluss gefunden hat. Beide Beschlüsse \nzusammen bilden eine einheitliche Planfeststellung.\n\n80\n\nVgl.: Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 6. Aufl. 2001, RdNr. 5 zu § 76.\n\n81\n\nNichts anderes würde auch dann gelten, wenn der ursprüngliche \nPlanfeststellungsbeschluss lediglich - wie im vorliegenden Verfahren nunmehr \nerwogen wird - durch eine Plangenehmigung iSv § 17 Abs. 1a FStrG geändert \nwürde. Auch dies hätte zur Folge, dass eine neue einheitliche Planfeststellung \nentsteht, die aus dem ursprünglichen Plan in der Gestalt besteht, die er durch die \n(Ände-rungs-)Plangenehmigung erhalten hat.\n\n82\n\nMit diesen Regelungen trägt das VwVfG NRW übereinstimmend mit den \nbundesrechtlichen Regelungen des VwVfG dem besonderen Rechtscharakter eines \n- fernstraßenrechtlichen - Planfeststellungsbeschlusses als Verwaltungsakt \nRechnung. Dieser bildet nicht nur den Abschluss des Planungsverfahrens, in dem die \nVereinbarkeit des festgestellten Vorhabens mit den von ihm berührten öffentlichen \nund privaten Belangen einschließlich der Umweltverträglichkeit abwägend zu prüfen \nist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Der Planfeststellungsbeschluss ist zugleich mit \nder ihm zukommenden Konzentrationswirkung alleiniger Zulassungsbescheid für das \nVorhaben, neben dem andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich sind \n(vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW = § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Er regelt alle \nöffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den \ndurch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW = \n§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Schließlich kommt jedenfalls dem fernstraßenrechtlichen \nPlanfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, wie aus § 19 \nAbs. 1 Satz 3 FStrG folgt; nichts anderes gilt im Übrigen auch für die \nPlangenehmigung nach § 17 Abs. 1a Satz 2 FStrG, der insoweit über die generelle \nRegelung des § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG NRW (= § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG) \nhinausgeht. Soll ein Verwaltungsakt mit diesen umfassenden Wirkungen vor seiner \nabschließenden Umsetzung inhaltlich geändert werden, so kann dies nur durch eine \nVerwaltungsakt geschehen, der - wie ein (Änderungs-) Planfeststellungsbeschluss \nbzw. eine (Änderungs-) Plangenehmigung - dieselben Rechtswirkungen hat. Nur in \ndiesem Fall kann, wie bereits angesprochen, ein neuer einheitlicher Plan mit einem \ngegenüber dem ursprünglich festgestellten Plan modifizierten Inhalt entstehen.\n\n83\n\nEin anderes Ergebnis, nämlich dass ein fernstraßenrechtlicher \nPlanfeststellungsbeschluss vor abschließender Realisierung des planfestgestellten \nVorhabens nicht nur durch einen neuen Planfeststellungsbeschluss bzw. eine \nPlangenehmigung, sondern auch durch einen Bebauungsplan inhaltlich geändert \nwerden kann, lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus den \nRegelungen des § 17 Abs. 3 FStrG herleiten.\n\n84\n\nAllerdings sah § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG bereits in seiner Urfassung durch das \nBundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) vor, dass \nFluchtlinienpläne, Bebauungspläne oder andere förmlich festgestellte städtebauliche \nPläne unter bestimmten Voraussetzungen die Planfeststellung ersetzen. Diese \nVorschrift wurde in der Folgezeit lediglich durch § 183 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes \nvom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) dahin geändert, dass ausschließlich \nBebauungspläne nach § 9 BBauG (nunmehr: BauGB) eine solche \nplanfeststellungsersetzende Funktion haben können, wobei auf die weiteren \neinschränkenden Voraussetzungen der Mitwirkung der Träger der Straßenbaulast \nbzw. des nachträglichen Anerkenntnisses verzichtet wurde. Mit diesen Regelungen \nhat der Gesetzgeber dem Träger des Vorhabens allerdings die Möglichkeit \neingeräumt, sich bei der Zulassungsregelung für sein planfeststellungsbedürftiges \nFernstraßenvorhaben für den - regelmäßigen - Weg der Planfeststellung oder für den \nder planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung zu entscheiden.\n\n85\n\nZu dieser Freiheit vgl. bereits: BVerwG, Urteil \nvom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1.\n\n86\n\nEr hat dabei seinerzeit bereits erkannt, dass die Zulassungsregelung \nplanfeststellungsbedürftiger Fernstraßenvorhaben im Wege der \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung unvollständig und \nergänzungsbedürftig sein kann, und deshalb in Satz 2 der genannten Vorschrift \nbereits festgelegt, dass in den Fällen, in denen eine Ergänzung (des \nBebauungsplans) notwendig ist, insoweit die Planfeststellung zusätzlich \ndurchzuführen ist. Ausdrückliche Regelungen darüber, in welcher Form \nPlanfeststellungsbeschlüsse bzw. planfeststellungsersetzende Bebauungspläne \n(über die Ergänzung hinaus) geändert werden können, enthielt die Urfassung des \nFStrG jedoch nicht.\n\n87\n\nErst durch das bereits angesprochene 2. FStrÄndG wurden die Möglichkeiten zur \nÄnderung von Planfeststellungsbeschlüssen und planfeststellungsersetzenden \nBebauungsplänen gemeinsam gesetzlich geregelt. Zum einen wurde der bereits \nangesprochene - nunmehr mit Blick auf § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze \nwieder gestrichene - § 18c in das FStrG eingefügt. Zum anderen wurden die \nRegelungen des § 17 Abs. 3 FStrG für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne \ndahin ergänzt, dass auch dann die Planfeststellung \"insoweit zusätzlich \ndurchzuführen\" ist, wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen \nwerden soll. Mit diesem \"Regelungspaket\" hat der Gesetzgeber es zwar dabei \nbelassen, dass sich der Träger der Straßenbaulast bei der Zulassungsregelung \ngrundsätzlich für den - regelmäßigen - Weg der Planfeststellung oder für den der \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung entscheiden kann. Zugleich hat er \njedoch eindeutig klargestellt, dass in beiden Fällen eine Änderung des Plans nur mit \nden Mitteln der Planfeststellung erfolgen kann. Hieran hat sich durch die bereits \nangesprochene Streichung des § 18c FStrG, die lediglich im Hinblick auf die \ninhaltsgleichen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze erfolgt ist, nichts \ngeändert.\n\n88\n\nDie gegenteilige Auffassung, ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan \nkönne auch eine Änderungsplanfeststellung ersetzen\n\n89\n\n- vgl.: Menke, Die Änderung von \nPlanfeststellungsbeschlüssen oder \nPlangenehmigungen durch Bebauungsplan, NVwZ \n1999, 950 -,\n\n90\n\nlässt unberücksichtigt, dass die frühere fernstraßenrechtliche Spezialregelung des \n§ 18c FStrG und die jetzigen Regelungen des § 76 der \nVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder eindeutige Regelungen \nfür die Änderung einer Planfestellung enthalten. Mit der Zulässigkeit \nplanfeststellungsersetzender Bebauungspläne hat der Gesetzgeber gerade nicht \neine beliebige Austauschbarkeit der Regelungsinstrumente der Planfeststellung und \nder Bebauungsplanung festgelegt. Er hat die Freiheit vielmehr - jedenfalls bis zur \nFertigstellung des Vorhabens - auf die Wahl des Verfahrens für die ursprüngliche \nZulassungsregelung beschränkt, die Möglichkeit zu Änderungen des einmal \nfestgestellten Plans jedoch durch die Änderungen des 2. FStrÄndG eindeutig dahin \nbeschränkt, dass diese nur im Wege der Planfeststellung erfolgen kann.\n\n91\n\nKonnte die Antragsgegnerin nach alledem die im Planfeststellungsbeschluss vom \n9. September 1992 getroffenen Regelungen mit dem strittigen Bebauungsplan nicht \ninhaltlich ändern, bleibt es bei der Unvereinbarkeit der Festsetzungen des \nBebauungsplans mit den bei seiner Inkraftsetzung geltenden und noch nicht \numgesetzten Regelungen unter den Nrn. 46, 47 und 52/52a des \nBauwerksverzeichnisses. Folge dieses Widerspruchs ist, dass der Bebauungsplan, \nsoweit er mit der privilegierten Planfeststellung unvereinbare Festsetzungen enthält, \nvollzugsunfähig ist und damit nicht wirksam werden konnte.\n\n92\n\nNeben der hiernach gegebenen - räumlich begrenzten - Vollzugsunfähigkeit \nweist der strittige Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Antragstellers jedoch \nkeine weiteren durchgreifenden Mängel auf.\n\n93\n\nDer Einwand des Antragstellers, die im Bebauungsplan getroffenen \nFestsetzungen verstießen gegen die Regelungen des Vergleichs vom 27. Oktober \n1993, geht schon in tatsächlicher Hinsicht fehl.\n\n94\n\nDie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingehend erörterte \nPassage in Nr. 3 des Vergleichs\n\n95\n\n\"Soweit der Planfeststellungsbeschluss vom 09.09.1992 unterhalb der \nHTS keine planerische Aussage trifft, darf dieser Grundstücksbereich nur \nals bepflanzte, von Bebauung freizulassende Freifläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 \nBauGB) und nicht als Parkplatzfläche genutzt werden.\"\n\n96\n\nbezieht sich nur auf den Bereich, der vor den Häusern E. straße 2 bis 10 \nzwischen der E. straße und der B. liegt. Diese Passage knüpft an den \nvorhergehenden Satz an, in dem ausschließlich von den Nummern 56 und 57 des \nBauwerksverzeichnisses zum Planfeststellungsbeschluss die Rede ist, die ihrerseits \nlediglich den genannten räumlichen Bereich zwischen E. straße und B. erfassen. \nDie Worte \"dieser Grundstücksbereich\" in der angeführten Passage beziehen sich \ndaher bei verständiger Würdigung nur auf den vorher angesprochenen Bereich der \nNummern 56 und 57 des Bauwerksverzeichnisses. Für dieses Verständnis spricht \nferner, dass in Nr. 3 des Vergleichs nach der angeführten Passage mit der Einleitung \n\"demgemäß sind sich die Beteiligten... wie folgt einig\" Regelungen folgen, die sich \nihrerseits allein auf den in der Anlage 2 zum Vergleich gelb umrandeten Bereich \nbeziehen, der wiederum nur die etwa dreieckförmige Fläche zwischen E. straße und \nB. erfasst, die den Häusern E. straße 2 bis 10 vorgelagert ist. Irgendeinen Anhalt \ndafür, mit \"dieser Grundstücksbereich\" in der angeführten Passage seien auch \njenseits der B. gelegene Flächen unter der HTS gemeint, gibt schon der Wortlaut \ndes Vergleichs nicht her.\n\n97\n\nBekräftigt wird dieses Auslegungsergebnis dadurch, dass in der Anlage 1 zum \nVergleich südwestlich der vorgenannten Fläche unter der aufgeständerten HTS \nStellplatzflächen eingetragen sind, deren räumliche Lage mit der nunmehr im \nstrittigen Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Parkfläche in etwa \nübereinstimmt. Angesichts dessen hätte es entsprechender Verlautbarungen im \nVergleich bedurft, wenn die Worte \"dieser Grundstücksbereich\" über den \nvorgenannten Bereich der Nummern 56 und 57 des Bauwerksverzeichnisses und der \ndamit praktisch identischen, in der Anlage 2 gelb umrandeten Fläche hinaus auch \nandere Bereiche unter der HTS erfassen sollten. Dies gilt umso mehr, wenn - wie der \nAntragsteller meint - mit der angeführten Passage nicht etwa alle Flächen gemeint \nsein sollen, die unterhalb der HTS liegen und für die im Planfeststellungsbeschluss \nkeine planerische Aussage getroffen ist, sondern nur die Bereiche vor den Häusern \nE. straße 2 bis 10 sowie nordöstlich hiervon jenseits der B. .\n\n98\n\nLediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Antragsteller, selbst wenn der \nVergleich in dem von ihm dargelegten Sinne zu verstehen wäre, hieraus keine \nFehlerhaftigkeit der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin herleiten könnte. § 2 \nAbs. 2 BauGB gibt eindeutig vor, dass auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein \nAnspruch besteht; in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung stellt diese Vorschrift \nzudem ausdrücklich klar, dass ein solcher Anspruch auch nicht durch Vertrag \nbegründet werden kann. Demgemäß hätte sich die Antragsgegnerin in Nr. 3 des \nVergleichs dem Antragsteller gegenüber nicht wirksam dazu verpflichten können, \nihrer künftigen Bauleitplanung einen bestimmten Inhalt zu geben. Dem trägt die Nr. 1 \ndes Vergleichs Rechnung, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die \nBeigeladene zu 2) - mithin die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens - \ngerade keine verbindlichen Erklärungen zur künftigen Planung abgeben könne. In \nNr. 2 des Vergleichs hat sie lediglich ein tatsächliches Verhalten - verkehrsberuhigter \nAusbau der E. straße - zugesagt.\n\n99\n\nDem strittigen Bebauungsplan fehlt im Übrigen nicht die städtebauliche \nErforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.\n\n100\n\nNach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, \nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \nWas in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen \nKonzeption der Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit. \n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 \n- IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15. \n\n102\n\nWelche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. \nDer Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. \n\n103\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom \n31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1. \n\n104\n\nHiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin im \nRahmen ihrer städtebaulichen Gesamtplanungen für das von der Planfeststellung für \ndie HTS maßgeblich beeinflusste Umfeld des T. Hauptbahnhofs dazu \nentschieden hat, die hinter dem Bahnhof und dem zentralen Omnibusbahnhof \ngelegenen Flächen unter der aufgeständerten HTS als Busbereitstellungsplätze und \nsonstige Stellplatzflächen auszuweisen und in diesem Zusammenhang auch die \nbebauten Grundstücke nördlich der E. straße einer den tatsächlichen Verhältnissen \nangepassten Überplanung zu unterziehen.\n\n105\n\nDer Einwand des Antragstellers, die Ausweisung eines Mischgebiets für die \nBebauung an der E. straße sei \"nicht erforderlich\", verkennt den legitimerweise \nweiten Spielraum bei der Auswahl der städteplanerischen Zielsetzung einer \nBauleitplanung. Dieser Spielraum ist gewahrt, wenn sich die Antragsgegnerin nach \nden Ausführungen auf Seite 62 der Verwaltungsvorlage Nr. 2765/98 vom 28. Januar \n1998, der ihr Rat bei seiner abschließenden Beschlussfassung am 4. März 1998 \ngefolgt ist, zu der Mischgebietsausweisung insbesondere deshalb entschieden hat, \nweil \"die heutige Struktur dieses Gebietes gestärkt werden\" solle, \"wobei neben der \nWohnnutzung auch der gewerblichen Nutzung Entwicklungsmöglichkeiten \neingeräumt werden sollen\". Inwieweit die dieser Zielsetzung zu Grunde gelegten \nAnnahmen tatsächlich zutreffen und ob die Entscheidung für die Ausweisung eines \nMischgebiets angesichts dessen dem Gewicht der betroffenen Belange (noch) \nhinreichend Rechnung trägt, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit, \nsondern der im Nachfolgenden noch zu prüfenden Einhaltung der Anforderungen des \nAbwägungsgebots.\n\n106\n\nDie in Verfolgung der hinreichend städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung im \nPlan getroffenen Festsetzungen sind - abgesehen von der bereits angesprochenen \nfehlerhaften Überplanung der in den Nrn. 46, 47 und 52/52a des \nBauwerksverzeichnisses zum Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen - \nvon hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend \nbestimmt.\n\n107\n\nLetzteres gilt namentlich auch hinsichtlich der festgesetzten Verkehrsflächen \nbesonderer Zweckbestimmung. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin im Sinne \nzulässiger planerischer Zurückhaltung\n\n108\n\n- vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 11. März \n1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8 und Beschluss vom \n23. April 1998 - 4 B 40.98 - BRS 60 Nr. 178 -\n\n109\n\ndarauf beschränkt, nur die Flächenumgrenzungen mit ihren generellen \nNutzungsvorgaben - Busbereitstellungsplätze, öffentliche Parkfläche, \nFußgängerbereich - festzulegen und die detaillierten Flächenaufteilungen mit den \nFahrgassen, Stellplatzanordnungen, Standorten und Dimensionen der \nSozialgebäude sowie den konkreten Nutzungsregelungen nachfolgenden \nVerwaltungsverfahren vorzubehalten.\n\n110\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers liegen auch keine durchgreifenden \nAbwägungsmängel vor.\n\n111\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bebauung an der Nordseite der \nE. straße als Mischgebiet zu überplanen, ist - vorbehaltlich der im Nachfolgenden \nnoch gesondert zu prüfenden Aspekte des Immissionsschutzes - im Ergebnis nicht \nzu beanstanden.\n\n112\n\nHinsichtlich des Abwägungsvorgangs erscheint die Einschätzung der \nAntragsgegnerin, die Mischgebietsausweisung entspreche der heutigen Nutzung des \nbetreffenden Bereichs (Abschnitt 5.2 auf Seite 4 der Planbegründung sowie Seite 62 \nder Verwaltungsvorlage Nr. 2765/98 vom 28. Januar 1998), allerdings nicht \nunbedenklich. Kennzeichen eines Mischgebiets ist eine sowohl qualitativ als auch \nquantitativ zu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich \nstörendem Gewerbe.\n\n113\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 \n- BRS 48 Nr. 37.\n\n114\n\nDies setzt zwar nicht voraus, dass die Durchmischung auch in den einzelnen \nGebäuden vorhanden sein muss. Von einem faktischen Mischgebiet im klassischen \nSinn kann man aber nur dann sprechen, wenn in dem betroffenen Bereich neben \nWohngebäuden auch gewerbliche Nutzungen von solchem Gewicht vorhanden sind, \ndass sie den Bereich in ihrer städtebaulichen Wirkung etwa gleichwertig mit der \nWohnnutzung prägen. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass in dem \nfestgesetzten Mischgebiet nördlich der E. straße neben den sieben Wohnhäusern \nals gewerbliche Nutzung nur die - wenn auch größere - Gaststätte anzutreffen ist, \nzumindest zweifelhaft. Zugleich kann jedoch nicht vernachlässigt werden, dass der \nBereich neben der Gaststätte auch durch die markant ins Auge fallende und von \nihren Dimensionen her gleichgewichtig neben die Wohnhäuser tretende K. \nmitgeprägt wird, sodass jedenfalls von einer Prägung in Richtung auf ein faktisches \nreines Wohngebiet keine Rede sein kann. Hinzu kommt, dass die wenigen in ihrer \nstädtebaulichen Bedeutung nicht sonderlich gewichtigen Wohnhäuser durch die HTS \nsowie die B. von der weiter südöstlich gelegenen Bebauung, die - soweit sie \nnordwestlich der Bahnanlagen liegt - nach den planerischen Vorstellungen der \nAntragsgegnerin ohnehin beseitigt werden soll, deutlich getrennt werden und im \nÜbrigen von den großvolumigen wohnfremden Nutzungen der Kreissporthalle, der \nFrauenfachschule und der Beruflichen Schule für Technik praktisch eingerahmt sind. \nLetztere wirken nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des \nSenats vor Ort gewonnen und dem Senat - auch anhand des vorliegenden \nLichtbildmaterials - vermittelt hat, auch wenn sie teilweise jenseits der G. bach \nliegen, angesichts ihrer deutlich aus dem Rahmen der übrigen Umgebungsbebauung \nfallenden Dimensionen gegenüber den wenigen kleinen Wohnhäusern an der \nE. straße so dominant, dass ihnen jedenfalls eine Mitprägung des nördlich der \nE. straße gelegenen Bereichs nicht abgesprochen werden kann. Angesichts dessen \nkann jedenfalls von einer - atypischen - Durchmischung des größeren Bereichs \nnördlich der E. straße ausgegangen werden, die auch gegen eine Qualifizierung als \nallgemeines Wohngebiet spricht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die \nQualifizierung des betroffenen Bereichs als eines faktischen Mischgebiets tatsächlich \nals fehlerhafte Einschätzung zu werten ist, weil ein solcher Mangel im \nAbwägungsvorgang jedenfalls nicht im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nbeachtlich wäre.\n\n115\n\nWie aus den bereits angesprochenen Ausführungen auf Seite 62 der \nVerwaltungsvorlage Nr. 2765/98 vom 28. Januar 1998 folgt, hat sich die \nAntragsgegnerin bei der Mischgebietsausweisung nicht nur davon leiten lassen, dass \nder vorhandene Bestand gleichsam festgeschrieben werden sollte, sondern dass \n\"auch der gewerblichen Nutzung Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden\" \nsollten. Eine solche Zielsetzung bot sich der Sache nach durchaus an. Zum einen \nwird der betroffene Bereich, wie im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der \nBelange des Immissionsschutzes noch anzusprechen ist, auch unter \nBerücksichtigung der Schutzanlagen an der HTS (Lärmschutzwand) und der durch \ndie städtebaulichen Gesamtmaßnahmen der Antragsgegnerin (z.B. Beschränkung \nder Nutzbarkeit der I. ) zu erwartenden Reduzierungen des \nVerkehrsaufkommens (u.a. auch auf der G. bach) noch beachtlichen, mit einer \nreinen oder allgemeinen Wohnnutzung nur schwer zu vereinbarenden \nLärmimmissionen ausgesetzt. Zum anderen hat der Antragsteller, wie in der \nNiederschrift über ein mit ihm anlässlich der Planaufstellung geführtes Gespräch vom \n22. September 1997 (Bl. 188f der Beiakte Heft 2) niedergelegt ist, selbst erwogen, \nden Bereich nördlich der E. straße unter Beseitigung der vorhandenen Wohnhäuser \neiner auch gewerblich genutzten Neubebauung zuzuführen, die allerdings eine \ngewisse Anpassung der Planung an die Vorstellungen des Antragstellers \nvoraussetzte. Liegt es damit unter städtebaulichen Aspekten zumindest nahe, dem \nbetroffenen Bereich, der ohnehin nicht für ein weitgehend störungsfreies Wohnen \nnutzbar ist, stärkere Entwicklungsmöglichkeiten für gewerbliche Nutzungen \neinzuräumen, ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin eine andere \nPlanungsentscheidung als die Ausweisung eines Mischgebiets getroffen hätte, wenn \nihr die - hier unterstellte - Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Bereichs als eines \nbereits vorhandenen faktischen Mischgebiets im klassischen Sinne bewusst \ngewesen wäre.\n\n116\n\nDie Antragsgegnerin hat auch die im Vordergrund ihrer Abwägungsentscheidung \nstehenden Belange des Immissionsschutzes nicht verkannt.\n\n117\n\n1.) Zum Lärmschutz:\n\n118\n\nInsoweit ist im Hinblick auf den umfangreichen Vortrag des Antragstellers \nzunächst klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans nicht \ndie immissionsmäßigen Auswirkungen des Neubaus der HTS sind. Die \nAntragsgegnerin konnte und musste ihrer Planungsentscheidung vielmehr die \nAuswirkungen des Neubaus der HTS einschließlich der hiermit \nzusammenhängenden Folgemaßnahmen an anderen Anlagen zu Grunde legen, die \nbei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch die auch vom Antragsteller \nnicht mehr anfechtbare fernstraßenrechtliche Planfeststellung bereits abschließend \ngeregelt waren. Unter Abwägungsgesichtspunkten stellte sich für die \nAntragsgegnerin hiernach lediglich zum einen die Frage, ob die im Wesentlichen \nunter der HTS vorgesehenen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung \n(Busbereitstellungsplätze, öffentliche Verkehrsfläche) festgesetzt werden konnten, \nohne die benachbarten schützenswerten (Wohn)Nutzungen Immissionsbelastungen \nauszusetzen, die bei gerechter Abwägung nicht mehr vertretbar erschienen (a). Zum \nanderen hatte sie abwägend zu prüfen, ob die Bebauung an der E. straße auch \nunter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtbelastungen an Immissionen mit \nder auch Wohnnutzungen zulassenden Ausweisung eines Mischgebiets überplant \nwerden konnte (b).\n\n119\n\nBeide Fragen hat die Antragsgegnerin im Ergebnis bejaht. Die hierzu \nangestellten Erwägungen unterliegen keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln. \nIm Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n120\n\nzu a):\nBei den neuen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung handelt es sich um \nFlächen, die künftig dem öffentlichen Verkehr - wenn auch mit Beschränkungen - \ngewidmet werden sollen, wie schon aus den hierzu getroffenen Planfestsetzungen \nfolgt. Bei ihnen geht es daher um die Anlage neuer Straßen, Wege und Plätze im \nSinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-X. (StrWG \nNRW). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von ihnen ausgehenden \nLärmimmissionen ist mithin - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - die 16. \nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni \n1990 (BGBl. I S. 1036 - 16. BImSchV) einschlägig. Dabei ist für die Frage, ob die \nImmissionsgrenzwerte der 16. BImSchV durch die Neuanlage dieser Verkehrswege \neingehalten werden, ausschließlich auf die Beurteilungspegel des von diesen neuen \nVerkehrswegen ausgehenden Verkehrslärms abzustellen. Eine \nSummenpegelbetrachtung, die auch die von anderen Verkehrswegen ausgehenden \nLärmimmissionen einbezieht, findet nach der 16. BImSchV nicht statt.\n\n121\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C \n9.95 - NVwZ 1996, 1003 (1004).\n\n122\n\nHiervon ausgehend liegt nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten \nGutachten des RWTÜV F. vom 7. April 1997 - \"Lärmgutachten\" -, dessen \nVerwertung durch die Antragsgegnerin aus den im Nachfolgenden noch \nanzusprechenden Gründen keinen Bedenken unterliegt, kein Anhalt dafür vor, dass \ndie vom Busbereitstellungsplatz an den maßgeblichen Immissionsorten zu \nerwartenden Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auch nur \nannähernd erreichen. So liegt der Tagwert des Busbereitstellungsplatzes nach Bild \n12 des Lärmgutachtens selbst bei der nächstgelegenen Bebauung an der G. \nStraße in einem Bereich um 55 dB (A) und im Bereich der Bebauung an der \nE. straße sogar nur bei bzw. unter 50 dB (A); der Nachtwert liegt nach Bild 13 des \nLärmgutachtens an allen Immissionspunkten unter 40 dB (A). Damit werden selbst \ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte für \nWohngebiete von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht bei weitem nicht \nerreicht.\n\n123\n\nHinsichtlich der öffentlichen Parkfläche, die vor dem Bereich \nK. /Kreissporthalle unter der HTS angelegt werden soll, sind im \nPlanaufstellungsverfahren zwar keine gesonderten Ermittlungen angestellt worden. \nDies war jedoch auch entbehrlich, weil ersichtlich davon ausgegangen werden \nkonnte, dass die Immissionen dieser neuen Anlage erst Recht nicht höher liegen \nwerden als die Immissionen des Busbereitstellungsplatzes. Bestätigt wird dies durch \nden 1. Nachtrag zum Lärmgutachten, der vom RWTÜV F. - nach Abschluss des \nPlanaufstellungsverfahrens - unter dem 25. Oktober 1999 erstellt worden ist - \n\"Nachtragslärmgutachten\" -. Wie aus Bild 13 des Nachtragslärmgutachtens folgt, \nliegen die Tagwerte der öffentlichen Parkfläche selbst bei der für die Betroffenen \nungünstigeren Variante 2 - Nutzung am Tag als City-Parkplatz mit 1,6 Bewegungen \nje Stunde gem. Seite 8 des Nachtragsgutachtens - vor der am stärksten betroffenen \nWohnbebauung an der E. straße in einem Bereich um 55 dB (A); der Nachtwert \nliegt für die auch nachts in Betrieb befindliche Variante Park-and-Ride-Parkplatz nach \nBild 14 des Nachtragslärmgutachtens bei Werten von deutlich unter 40 dB (A).\n\n124\n\nKonnte die Antragsgegnerin hiernach davon ausgehen, dass die Werte der 16. \nBImSchV deutlich unterschritten werden, bedeutet dies jedoch nicht, dass damit die \nImmissionen dieser neuen Verkehrsanlagen in jedem Fall von den Betroffenen \nhinzunehmen wären. Eine Summenpegelbetrachtung der Immissionen des neuen \nVerkehrswegs mit den vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege ist \nvielmehr dann geboten, wenn in Betracht kommt, dass alle Immissionen zu einer \nGesamtbelastung führen, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die \nSubstanz des Eigentums verbunden ist. Insoweit verstieße der Staat gegen die ihm \nim Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG obliegende grundrechtliche Pflicht zum \nSchutz der Gesundheit des Einzelnen, wenn er es zuließe, dass durch den Bau oder \ndurch die wesentliche Änderung eines öffentlichen Verkehrswegs eine die \nmenschliche Gesundheit gefährdende Verkehrsbelastung entsteht, und sei es auch \nnur durch die Erhöhung einer bereits vorhandenen Vorbelastung.\n\n125\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C \n9.95 - NVwZ 1996, 1003 (1005).\n\n126\n\nWann Gesundheitsgefahren oder Eingriffe in die Substanz des Eigentums in diesem \nSinne zu erwarten sind, lässt sich nicht abstrakt generell feststellen. Die durch die \nGrundrechtsordnung zum Schutze des Eigentums und der Gesundheit gezogenen \nGrenzen können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch \nsituationsbedingt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bei Lärmwerten von \nmehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein.\n\n127\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom \n26. Januar 2000 - 4 VR 19.99 - Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 156 (S. 38) unter Bezugnahme auf \nBVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - \nNVwZ 1999, 539.\n\n128\n\nDabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nur bei \nNachtwerten von mehr als 64/65 dB (A)\n\n129\n\n- vgl. das o.a. Urteil vom 28. Oktober 1998 (S. \n541) -\n\n130\n\nbzw. von 68/69 dB (A)\n\n131\n\n- so die Fallgestaltung, die BVerwG, Urteil vom \n12. April 2000 - 11 A 18.98 - NVwZ 2001, 82 (88) zu \nGrunde lag -\n\n132\n\nein Erreichen bzw. deutliches Überschreiten der Schwelle für \nGesundheitsbeeinträchtigungen ausdrücklich bejaht worden.\n\n133\n\nGleichermaßen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die \nenteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrsimmissionen auf Grund \neiner wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen Spektrums von Möglichkeiten \nim Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls in Wohngebieten bei Werten \nvon 70 bis 75 dB (A) tagsüber und von 60 bis 65 dB (A) nachts anzusetzen.\n\n134\n\nSo: BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 \n- BGHZ 122, 76 (81) mit weiteren Nachweisen.\n\n135\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin zutreffend im \nPlanaufstellungsverfahren eine Summenpegelbetrachtung der gesamten \nStraßenverkehrsimmissionen des hier betroffenen Raums vorgenommen. Wenn sie \ndabei auf Grund der im Lärmgutachten gewonnenen Erkenntnisse bei den hier \nprognostizierten, auf Blatt 10 des Lärmgutachtens dargelegten Gesamtwerten von \nmaximal 70,7 dB (A) tags und 61,4 dB (A) nachts - die noch höheren Werte am \nImmissionspunkt 5 sind deshalb nicht relevant, weil es sich dabei um die \nKreissporthalle handelt, die bestimmungsgemäß nicht zum Wohnen bestimmt ist - \ndavon ausgegangen ist, dass in der gegebenen Situation die absolute Schwelle für \nGesundheitsgefahren oder Eingriffe in die Substanz des Eigentums noch nicht \nüberschritten ist, unterliegt das keinen durchgreifenden Bedenken, die einer \nAusweisung der neuen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung \nentgegenstünden.\n\n136\n\nFehlerfrei konnte die Antragsgegnerin darauf abstellen, dass nach den im \nGutachten prognostizierten Werten die Gesamtbelastung einschließlich der \nAuswirkungen der HTS sich auf Grund der Reduzierungen des Verkehrsaufkommens \nnamentlich der G. Straße und der G. bach nicht erhöhen und weitgehend \nsogar reduzieren wird. Hinzu kommt, dass die Zusatzbelastungen durch die neuen \nVerkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit ihren absoluten Werten von \nmaximal um 55 dB (A) am Tag so deutlich unter der Gesamtbelastung liegen, dass \nletztlich jedenfalls rechnerisch keine nennenswert ins Gewicht fallende Erhöhung der \nGesamtbelastung eintritt. So führt der hier gegebene Unterschied von rd. 15 dB (A) \nbei der Summation zweier Lärmpegel nach den einschlägigen technischen Regeln \nlediglich dazu, dass der höhere Pegel - hier der Pegel der Vorbelastung - um \nallenfalls 0,1 dB (A) erhöht wird.\n\n137\n\nVgl. hierzu die grafische Darstellung bei Müller, \nTechnische Akustik im Immissionsschutz - \nGrundlagen und Begriffe, in Lärmschutz in der \nPraxis, München/Wien 1986, S. 28 (oben).\n\n138\n\nWeiter kommt hinzu, dass das relativ geringe Überschreiten des unteren Bereichs \nder genannten Marge, innerhalb der von absolut nicht mehr hinnehmbaren \nLärmbelastungen auszugehen ist, hier Wohnnutzungen trifft, die im Wesentlichen \nohnehin bereits seit alters her außerordentlich hohen Belastungen des \nStraßenverkehrs - etwa der G. Straße und der G. bach - ausgesetzt sind \nund die weiteren Belastungen durch die HTS, die sie jedenfalls gegenüber dem in \nder Vergangenheit weitgehend unmittelbar einwirkenden Schienenverkehrslärm der \numfangreichen Bahnanlagen in gewissem Umfang abschirmt, hinzunehmen haben. \nSchließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die betroffene Wohnnutzung in \nden Bereichen, die den neuen Verkehrsanlagen besonderer Zweckbestimmung \nzugewandt sind, gleichfalls schon immer ersichtlich keine besonders \nschützenswerten Außenwohnbereiche aufwies, sodass bei entsprechendem \npassivem Schallschutz, wie er jedenfalls für die Bebauung an der E. straße \nnunmehr für (Neu-)Errichtungen und Modernisierungen auch ausdrücklich \nvorgesehen ist, jedenfalls ein weitgehend störungsfreies Wohnen im Gebäude \nsichergestellt werden kann.\n\n139\n\nZu den insoweit maßgeblichen Innenpegeln von \n40 dB (A) an Tag bzw. 30 dB (A) in der Nacht vgl.: \nBVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 - \nBRS 57 Nr. 2.\n\n140\n\nDie Verwertung der angeführten prognostizierten Abschätzungen im Lärmgutachten \nwar entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht sachwidrig. Diese \nEinschätzungen und die ihnen zu Grunde liegenden Ermittlungen werden vielmehr \nim Wesentlichen den Anforderungen an eine sachgerechte Prognose gerecht. Soweit \nsie gewisse Unschärfen aufweisen, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass diese \nauf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können.\n\n141\n\nWelche Anforderungen an eine sachgerechte Prognose zu stellen sind, ist seit \nlangem höchstrichterlich geklärt. Hiernach ist hinsichtlich einer Prognose \nvorauszusetzen, aber auch ausreichend, dass sie in einer der Materie \nangemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. \nGegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der \nPlanungsentscheidung zugundeliegende Prognose den an sie zu stellenden \nAnforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche \nEntwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.\n\n142\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 \n- BRS 33 Nr. 1.\n\n143\n\nHiervon ausgehend konnte der RWTÜV F. fehlerfrei die ihm von der \nAntragsgegnerin übermittelten, in Tabelle 1 auf Seite 17 des Lärmgutachtens \nwiedergegebenen Belastungswerte der hier relevanten Straßen ansetzen. Der \nEinwand des Antragstellers, die Objektivität der Angaben müsse bezweifelt werden \n(Seite 9 der Antragsschrift) ist unsubstantiiert. Angesichts der von der \nAntragsgegnerin im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Verkehrsströme \ndurch die HTS beabsichtigten weitgehenden Unterbindung des Individualverkehrs \nüber die I. sowie der weiteren auf Seite 6 der Planbegründung \nangesprochenen (Umbau-)Maßnahmen erscheint auch die angenommene \nGesamtreduzierung der Verkehrsaufkommen auf der G. Straße, der \nG. bach und der I. in Bereichen um 50 % hinreichend plausibel, um \nGrundlage der prognostischen Abschätzungen sein zu können.\n\n144\n\nAusgehend von diesen Belastungswerten und den weiteren, dem \nBerechnungsverfahren nach der RLS 90 entsprechenden Einsatzgrößen konnten die \nEmissionspegel der betrachteten Straßen sachgerechterweise nach der RLS 90 \nermittelt werden (Seite 7 des Gutachtens). Ob der Einwand des Antragstellers zutrifft, \nbei der G. bach hätte ein Korrekturwert wegen einer Längsneigung von mehr als 5 \n% angesetzt werden müssen (Seite 9 der Antragsbegründung), kann letztlich \ndahinstehen. Der vom Antragsteller für erforderlich angesehene Ansatz eines \nKorrekturwerts von + 0,6 dB (A) bei dieser einen - ohnehin nicht am höchsten \nbelasteten - Straße hätte erkennbar keine relevante Auswirkungen auf die hier in \nRede stehende Gesamtbelastung gehabt, die immerhin aus vier hohen Grundwerten \n(Emissionspegeln) in Bereichen von weit mehr als 60 dB (A) am Tag bzw. weit mehr \nals 50 dB (A) in der Nacht zu bilden war (vgl. Seite 8 des Lärmgutachtens).\n\n145\n\nNicht zu beanstanden sind auch die auf den Seiten 8/9 sowie 20 des \nLärmgutachtens dargelegten Details, mit denen der Busbereitstellungsplatz \nberücksichtigt worden ist. Namentlich der Ansatz von insgesamt rd. 45 \nFahrbewegungen stündlich am Tage - d.h. im Durchschnitt nahezu jede Minute eine \nFahrbewegung - erscheint durchaus plausibel. Angesichts der mit Blick auf die \nbereits angesprochene planerische Zurückhaltung zulässigerweise noch nicht \nabgeschlossenen Detailplanungen konnte der Gutachter sachgerechterweise das \nseinerzeit aktuelle Nutzungskonzept zugrundelegen, das auch eine Belastung in der \nNacht mit einem Beginn der Nutzung bereits vor 6.00 Uhr zu Grunde legt.\n\n146\n\nDem Einwand des Antragstellers, bei den Ermittlungen sei zu Unrecht eine Höhe \nder Lärmschutzwand an der HTS von bis zu 4,5 m berücksichtigt worden, liegt die \nüberholte Fassung der Nr. 9 des planfestgestellten Bauwerksverzeichnisses zu \nGrunde, die noch eine Höhe der Lärmschutzwand bis zu 3,5 m vorgab. Diese \nRegelung ist durch Nr. 9a des Deckblatts 1 zum Bauwerksverzeichnis (Beiakte Heft \n6) dahin korrigiert worden, dass die an der Nordseite der HTS herzustellende \nLärmschutzanlage eine Höhe bis zu 4,5 m über Gradiente der HTS erhalten soll.\n\n147\n\nDass die auf Seiten 9/10 des Gutachtens näher umschriebene \nAusbreitungsrechnung, die auf Grund eines digitalisierten Übersichtsplans im \nMaßstab von 1:2.500 erfolgte, methodisch fehlerhaft wäre, lässt sich gleichfalls nicht \nfeststellen. Dem Einwand des Antragstellers, Reflektionen an der Unterkante des \nBrückenbauwerks der HTS seien nicht berücksichtigt worden, ist die Antragsgegnerin \nauf Seite 5 ihrer Antragserwiderung vom 28. Februar 2000 (Blatt 37 der Gerichtsakte) \nunter Hinweis auf die dem Lärmgutachten zu Grunde liegenden digitalisierten \nUnterlagen konkret begegnet. Dem ist der Antragsteller in seiner Replik vom 9. April \n2001, mit der er sich eingehend auch mit den Ausführungen in der \nAntragserwiderung auseinander setzt, nicht mehr konkret entgegengetreten. Im \nÜbrigen ist für die Sachgerechtheit der Prognose entscheidend darauf abzustellen, \ndass die Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung der im Gutachten \nausdrücklich erwähnten Vorgaben der RLS 90 und damit nach Maßgabe des \neinschlägigen fachtechnischen Verfahrens erstellt wurde.\n\n148\n\nSoweit der Antragsteller schließlich die Nichtberücksichtigung der auf Seite 10 \nder Antragsschrift aufgelisteten weiteren Schallquellen bemängelt, folgt auch hieraus \nkein relevanter Mangel der prognostischen Abschätzung des RWTÜV F. .\n\n149\n\nBereits hinsichtlich des Busbereitstellungsplatzes hat sich nach den Ermittlungen \ndes Lärmgutachtens keine relevante Auswirkung auf den prognostizierten \nGesamtpegel ergeben. Selbst an dem Immissionspunkt IP 2, der dem \nBusbereitstellungsplatz am nächsten gelegen ist, liegt die aus den Bildern 12 und 13 \n(Seiten 29/30 des Lärmgutachtens) ablesbare Belastung durch den \nBusbereitstellungsplatz sowohl am Tag als auch in der Nacht um etwa 15 dB (A) \nniedriger als die prognostizierte Gesamtbelastung durch die Straßen (vgl. Seite 10 \ndes Lärmgutachtens). Angesichts dessen kann der vom Busbereitstellungsplatz \nausgehende Lärm, wie bereits angesprochen, ersichtlich keine rechnerisch relevante \nErhöhung des Gesamtpegels mehr bewirken. Da auch an den übrigen \nImmissionspunkten die prognostizierte Gesamtbelastung durch die Straßen, wie \ndargelegt, in Bereichen um 70 dB (A) am Tag bzw. 60 bis 65 dB (A) in der Nacht \nliegt, wären zusätzliche Schallquellen allenfalls dann näher zu betrachten gewesen, \nwenn nahe gelegen hätte, dass sie jedenfalls Belastungen hervorrufen können, die \nmit Werten von mindestens 55 dB (A) am Tag bzw. 45 dB (A) in der Nacht allenfalls \nca. 15 oder noch weniger dB (A) unter den Gesamtbelastungen durch die Straßen \nliegen und deshalb ggf. zu einer relevanten Erhöhung des Gesamtpegels beitragen \nkönnen. Hiervon musste bei der Prognose des RWTÜV F. jedoch nicht \nausgegangen werden. Nichts anderes gilt aus den bereits angesprochenen Gründen \nauch für die öffentliche Parkfläche unter der HTS zwischen der K. und der \nKreissporthalle sowie die weiteren Lärmquellen, deren fehlende Berücksichtigung der \nAntragsteller bemängelt.\n\n150\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Antragsgegnerin nach den \nletztlich nicht zu beanstandenden prognostischen Ermittlungen im Lärmgutachten \nvom 7. April 1997 sachgerechterweise davon ausgehen konnte, die im Plan \nfestgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - \nBusbereitstellungsplatz und öffentliche Parkfläche - würden keine nennenswert ins \nGewicht fallende Erhöhung der Gesamtbelastung durch Kfz-Geräusche bewirken. \nSie konnte deshalb die Festsetzung dieser Verkehrsflächen auch unter \nBerücksichtigung der hohen Gesamtbelastung des betroffenen Raums als noch \nvertretbar ansehen, zumal sie zugleich davon ausgehen konnte, dass jedenfalls in \nweiten Bereichen des betroffenen Umfelds die Gesamtbelastung sogar etwas \nzurückgehen würde.\n\n151\n\nzu b):\nBei der Überplanung der Wohnbebauung an der E. straße stand der Rat der \nAntragsgegnerin vor der Frage, ob er angesichts der hohen Lärmbelastung die \nWohnnutzung überhaupt planerisch festschreiben konnte. Insoweit hat er zutreffend \nerkannt, dass die für Neuplanungen einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 \n- sowohl für allgemeine Wohngebiete als auch für Mischgebiete - deutlich \nüberschritten werden. Dies war für ihn, wie bereits dargelegt, mit Blick auf die \nUmgebungstruktur sachgerechterweise Anlass, auch die Zulassung stärkerer \nEntwicklungsmöglichkeiten für gewerbliche Nutzungen in den Blick und von einer \nreinen oder allgemeinen Wohngebietsausweisung Abstand zu nehmen. Zusätzlich \nhat er sich dazu entschieden, der erheblichen Lärmbelastung für die Fälle der \nNeubebauung oder Modernisierung durch die in den textlichen Festsetzungen \ngetroffenen Regelungen zum passiven Lärmschutz Rechnung zu tragen und den \nBereich als jedenfalls auch zu Wohnzwecken nutzbares Mischgebiet auszuweisen. \nAuch dies ist letztlich nicht zu beanstanden.\n\n152\n\nZwar liegen die schon angesprochenen sachgerechterweise prognostizierten \nGesamtbelastungen der zu Wohnzwecken genutzten Bebauung an der E. straße \n(IP 3 und IP 4) mit Größen bis 70,7 dB (A) am Tag und bis 61,4 dB (A) in der Nacht \ninnerhalb der bereits angesprochenen Marge, bei der sich die Frage stellt, ob in \neinem solchen Dauergeräuschmilieu Wohnen städtebaulich überhaupt noch \nvertretbar ist. Die Akzeptanz der genannten Werte unterliegt in der hier gegebenen \nSituation aus den bereits angesprochenen Gründen jedoch keinen Bedenken. Auch \ninsoweit ist maßgeblich, dass die vom Plangeber vorgefundene Lärmbelastung - \neinschließlich der durch die Planfeststellung der HTS bindend vorgegebenen \nZusatzbelastung - nach der sachgerechten Prognose nicht erhöht sowie im Hinblick \nauf die von der G. bach ausgehenden Belastungen sogar deutlich vermindert \nwird.\n\n153\n\n2.) Zum Schutz vor Schadstoffimmissionen:\n\n154\n\nDie Antragsgegnerin konnte sich insoweit auf die umfangreichen Ermittlungen in \ndem Gutachten des RWTÜV F. vom 20. Mai 1997 - \"Schadstoffgutachten\" - \nstützen, das gleichfalls den genannten Anforderungen an eine sachgerechte \nPrognose gerecht wird.\n\n155\n\nDie Angriffe des Antragstellers gegen die Qualifizierung des Gutachtenverfassers \nsowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Ermittlungen liegen neben der Sache \nbzw. sind unsubstantiiert. So konnte der Gutachter insbesondere auch bei der \nSchadstoffbetrachtung die ihm von der Antragsgegnerin übermittelten \nBelastungswerte der hier relevanten Straßen ansetzen.\n\n156\n\nDie Beschränkung der Betrachtung auf die Schadstoffe Benzol, Ruß und NO2 \nentspricht dem Ansatz der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des \nBundes-Immmissionsschutzgesetzes vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962 - 23. \nBImSchV) und ist schon deshalb nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde diesem \nEinwand durch die in der Stellungnahme des RWTÜV F. vom 9. September 1999 \n(Blatt 42 ff der Gerichtsakte) angeführten Erwägungen zutreffend begegnet.\n\n157\n\nDie Ausbreitungsrechnung erfolgte gleichfalls auf einer digitalisierten Grundlage, \nder, wie auf Blatt 46 der Gerichtsakte näher ausgeführt ist, die konkret vor Ort \nermittelten Gebäudegeometrien zu Grunde lagen.\n\n158\n\nMit dem im Tatbestand wiedergegebenen Ergebnis - keine Überschreitung der \nWerte der 23. BImSchV und ersichtlich keine relevante Auswirkung des \nBusbereitstellungsplatzes (zugleich Mitberücksichtigung der öffentlichen Parkfläche \ngem. Ausführungen auf Blatt 48 der Gerichtsakte) - ist das Gutachten nicht zu \nbeanstanden.\n\n159\n\nHinsichtlich der Gesamtbelastung ging es auch hier im Wesentlichen um die \nFrage, ob in dem gegebenen Belastungsniveau Wohnen noch abgesichert werden \nkann. Das ist zu bejahen, wenn die Werte der 23. BImSchV nicht erreicht werden. So \nlegt § 2 der 23. BImSchV ausdrücklich fest, dass Maßnahmen zur Verminderung \noder zur Vermeidung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen durch \nLuftverunreinigungen zu prüfen sind, wenn eine Überschreitung der nachfolgenden \nKonzentrationswerte festgestellt wird. Genau dies ist nach der prognostischen \nEinschätzung im Schadstoffgutachten jedoch nicht zu erwarten. So ist auf Seite 15 \ndes Schadstoffgutachtens näher ausgeführt, dass beim Ist-Zustand \nÜberschreitungen nur in hier nicht interessierenden Bereichen (IP 2 an der G. bach \nund IP 6 an der G. Straße) auftreten, die bei Realisierung der von der \nAntragsgegnerin vorgesehenen Maßnahmen jedoch auf unter der 23. BImSchV \nliegende Werte reduziert werden können. Für die hier interessierende Bebauung an \nder E. straße (IP 3 und IP 4) wurden hingegen keine Überschreitungen - weder \nbeim Ist-Zustand noch bei der Prognose - ermittelt.\n\n160\n\nHinsichtlich der vom strittigen Bebauungsplan vorgegebenen zusätzlichen \nBelastungen (Busbereitstellungsplatz und Parkplatz) ist im Gutachten - erläutert \ndurch die Stellungnahme auf Blatt 42 ff der Gerichtsakte - schließlich plausibel näher \ndargelegt, dass an schützenswerter Bebauung keine relevanten Auswirkungen \n(Erhöhungen) zu erwarten sind.\n\n161\n\nZusammenfassend bleibt zum Immissionsschutz festzuhalten, dass der Rat der \nAntragsgegnerin zutreffend davon ausgehen konnte, dass die sachgerechterweise \nprognostisch zu erwartenden Immissionsbelastungen hinsichtlich des Verkehrslärms \nwie auch hinsichtlich der durch Kraftfahrzeugverkehr bedingten Schadstoffe weder \nunter dem Aspekt einer relevanten Erhöhung noch unter dem Aspekt einer kritisch zu \nwertenden Gesamtbelastung seiner Entscheidung, die neuen Verkehrsflächen \nbesonderer Zweckbestimmung festzusetzen und den Bereich an der E. straße als \nein auch zu Wohnzwecken nutzbares Mischgebiet auszuweisen, \nentgegenstanden.\n\n162\n\nDass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem \nAusmaß verkannt worden wären, dass der Plan deshalb wegen eines gravierenden \nAbwägungsmangels zusätzlich zu dem bereits bejahten Mangel unwirksam wäre, ist \ngleichfalls nicht erkennbar.\n\n163\n\nDas Integritätsinteresse von Natur und Landschaft ist hinreichend berücksichtigt \nworden. Insoweit konnte die Antragsgegnerin, ohne dass es auf eine in allen Details \nexakte Ermittlung der vorhandenen natürlichen Gegebenheiten (genaue Zahl der \nvorhandenen Bäume, exakter Umfang der tatsächlich noch nicht versiegelten \nFlächen) ankäme, zutreffend davon ausgehen, dass die Bereiche unter der HTS \nohnehin nicht naturnah genutzt werden können. Die Bereiche neben der HTS waren \nnach dem vom Plangeber vorgefundenen Zustand im Übrigen weitgehend bereits \nbebaut und teilweise auch für Stellplätze genutzt. Die Antragsgegnerin konnte sie \ndaher mit den hier in Rede stehenden Nutzungen überplanen, ohne das \nIntegritätsinteresse von Natur und Landschaft in unvertretbarer Weise \nzurückzusetzen.\n\n164\n\nOb auch das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft \nabwägungsgerecht berücksichtigt worden ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Da \ndie Antragsgegnerin die in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung \nvorgesehenen, tatsächlich noch nicht realisierten Anpflanzungen nicht - wie \ndargelegt - mit anderweitigen Nutzungen überplanen durfte, stellt sich die vom \nAntragsteller aufgeworfene Frage nicht, ob der für diese Überplanungen von der \nAntragsgegnerin vorgesehene Ausgleich sachgerecht ermittelt und ordnungsgemäß \nfestgelegt worden ist. Der weiter gehenden Frage, ob die Festsetzungen des Plans \nim Übrigen überhaupt einen Ausgleichsbedarf auslösen, wird die Antragsgegnerin \nbei der ohnehin anstehenden Behebung des Mangels des Plans unter \nBerücksichtigung der dann maßgeblichen Regelungen der fernstraßenrechtlichen \nPlanfeststellung nachzugehen haben.\n\n165\n\nSchließlich unterliegt auch die vom Antragsteller beanstandete planerische \nSicherung des vorhandenen Baumes auf dem Grundstück G. bach 9 (Flurstück \n174) keinen Bedenken. Die besondere Dimension und Bedeutung dieses Baumes \nbestätigt der Antragsteller durch seinen eigenen Vortrag. Wenn die Antragsgegnerin \ndiesen außerordentlich markanten Baum über die Regelungen der \nBaumschutzsatzung hinaus individuell unter Schutz gestellt hat, hat sie letztlich nur \ndas nachvollzogen, was durch die vorhandenen Gegebenheiten ohnehin bereits \nvorgezeichnet war. Dass die Antragsgegnerin die individuellen Schutzausweisungen \nauf die an der G. bach vorhandenen drei markanten Bäume beschränkt hat, \nunterliegt keinen Bedenken, da im Bereich entlang der HTS - abgesehen von den \ndurch die Bebauungsplanung der Antragsgegnerin unberührt bleibenden Regelungen \nder Nr. 56 des planfestgestellten Bauwerksverzeichnisses - die konkrete \nAusgestaltung der Flächen planerisch noch nicht abgeschlossen war.\n\n166\n\nDer nach alledem zu bejahende Mangel der Unvereinbarkeit der Festsetzungen \ndes strittigen Bebauungsplans mit den bei seinem Inkraftsetzen geltenden \nRegelungen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung für die HTS bezieht sich \nzwar nur auf bestimmte räumlich abgegrenzte Bereiche des Plans. Gleichwohl kann \ndaraus nicht eine räumlich begrenzte Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Sinne \nseiner Teilnichtigkeit bzw. Teilunwirksamkeit hergeleitet werden, weil diese Flächen \nsich nicht aus dem gesamten Regelungsgeflecht des Bebauungsplans herauslösen \nlassen, ohne zugleich die Wirksamkeit auch der für die weiteren Flächen getroffenen \nFestsetzungen in Frage zu stellen.\n\n167\n\nDieser Mangel ist jedoch im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB heilbar. \nEin solches ergänzendes Verfahren kommt in Betracht, wenn der Mangel nicht die \nGrundzüge der Planung berührt oder der Fehler nicht so schwer wiegt, dass er den \nKern der Abwägung betrifft.\n\n168\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN \n7.97 - BRS 60 Nr. 52, Beschluss vom 10. November \n1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und Beschluss \nvom 25. Mai 2000 - 4 BN 17.00 - BRS 63 \nNr. 225.\n\n169\n\nDas ist hier der Fall. Der Mangel besteht lediglich darin, dass die Antragsgegnerin \nrechtsirrig davon ausgegangen ist, sie könne durch ihren Bebauungsplan die \nfernstraßenrechtliche Planfeststellung für die HTS inhaltlich modifizieren. Er ist, wie \nim Übrigen auch bereits in Angriff genommen worden ist, ohne weiteres behebbar, \nwenn die fernstraßenrechtliche Planfeststellung durch Änderungs-Planfeststellung - \nggf. auch durch Änderungs-Plangenehmigung - einen Inhalt erhalten hat, mit dem die \nplanerischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin vereinbar sind, und die \nAntragsgegnerin an ihrem Plan unter Berücksichtigung der neuen Sachlage \nfesthält.\n\n170\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO. \n\n171\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 \nBN 7.02 - ZfBR 2002, 492 (493). \n\n172\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n173\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n174","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-05/7a-d-77-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-05/7a-d-77-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294207","retrieved":"2026-07-09 03:15:51.700391+00:00"}}