{"status":"available","doknr":"OLD294194","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0205.1A1016.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"1 A 1016/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\nDer mit Schriftsatz vom 6. März 2002 sinngemäß gestellte und einzig statthafte \nAntrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 1 124a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 \nVwGO) hat keinen Erfolg, weil der in der Antragsbegründung durch Hinweis auf \nbestehende grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen in Bezug genommene \nZulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht greift (1.) und die Zulassung der Berufung auch \nweder wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nnoch wegen eventuell hilfsweise geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht \nkommt (2.). \n\n2\n\n1. Die Grundsatzrüge greift nicht, weil der Kläger keine Rechtsfragen \naufgeworfen hat, die einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren in dieser \nSache bedürften. \n\n3\n\nDie vom Kläger in erster Linie als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, \n\n4\n\nob es für einen Freistellungsanspruch eines \nAngehörigen der Feuerwehr gemäß § 12 Abs. 2 Satz \n2 FSHG allein ausreichend ist, dass die Gemeinde, \nbei der der Angehörige der Feuerwehr bei der \nFeuerwehr tätig ist, bei der anderen Gemeinde, bei \nder der Angehörige der Feuerwehr beruflich tätig ist, \neine entsprechende Anforderung erlässt,\n\n5\n\nrechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung schon \ndeshalb nicht, weil sie sich, ohne dass es hierzu der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedürfte, an Hand des Gesetzes im Sinne der angefochtenen \nEntscheidung beantworten lässt. \n\n6\n\nDie bloße Anforderung der Gemeinde vermag die Freistellung von einer \nDienstleistungspflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG wegen der Teilnahme an einer \n\"sonstigen Veranstaltung\" nicht zu vermitteln. Die Anforderung der Gemeinde ist nur \nein Teil der Freistellungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 2 FSHG. Tatbestandlich \nknüpft die Freistellung vielmehr daran an, dass der Angehörige der freiwilligen \nFeuerwehr an einer \"sonstigen Veranstaltung\" teilnimmt. Was eine \"sonstige \nVeranstaltung\" ist bestimmt sich grundsätzlich nach objektivem Recht und ist von der \n(subjektiven) Einschätzung der die betreffende freiwillige Feuerwehr unterhaltenden \nGemeinde unabhängig.\n\n7\n\nDabei wird nicht übersehen, dass Lehrgänge, Übungen und Einsätze i.S.d. § 12 \nAbs. 2 Satz 2 FSHG die behördlich veranlassten oder anerkannten Lehrgänge, \nÜbungen und Einsätze im Brandschutz sind. Maßgeblich ist insoweit die behördliche \nVeranlassung oder Anerkennung. \n\n8\n\nVgl. Steegmann, Recht des Feuerschutzes und \ndes Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, FSHG \n§ 12 Rn. 39 ff. \n\n9\n\nEntsprechendes gilt im Grundsatz für die Fälle der Teilnahme an sog. \"sonstigen \nVeranstaltungen\" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG. Die Teilnahme an einer solchen \nVeranstaltung muss, um als vorrangiger Dienst anerkannt zu sein, vom Wehrführer \nangeordnet worden sein. \n\n10\n\nVgl. Steegmann, a.a.O., FSHG § 12 Rn. 44. \n\n11\n\nMaßgeblich bleibt aber zugleich, dass sich die Anordnung des Wehrführes auf \neine \"sonstige Veranstaltung\" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG bezieht. Damit werden \nnicht schon alle Veranstaltungen erfasst, die keine Einsätze, Übungen, Lehrgänge \nsind. \n\n12\n\nEbenso wie es sich im Fall der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen und \nEinsätzen um solche handeln muss, die sich auf feuerwehrspezifische Aufgaben des \nBrandschutzes beziehen, können auch Veranstaltungen anderer Art nur \"sonstige\" \ni.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG sein, wenn sie sich auf die feuerwehrspezifischen \nAufgaben des Brandschutzes beziehen und die Anordnung des Wehrführers hierauf \nzielt. \n\n13\n\nDabei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG den \nVorrang besonderer Dienstleistungspflichten der Angehörigen der freiwilligen \nFeuerwehr im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen \"Feuerwehr\"-Dienstverhältnisses \neigener Art vor sonstigen Arbeitspflichten und Dienstleistungspflichten regelt, soweit \ndie Kompetenz des Landesgesetzgebers reicht. \n\n14\n\nVgl. zum Vorrang der Dienstpflicht eines \nBundesbeamten: OVG NRW, Urteil vom 13. Juli \n1987 - 1 A 1117/85 - ZBR 1988, 93. \n\n15\n\nEin vergleichbares Vorrangverhältnis ist in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über \ndie Erweiterung des Katastrophenschutzes für Arbeitnehmer geregelt, die im \nKatastrophenschutz Dienst leisten. Sinn der Regelung ist es, den Vorrang der \nDienstleistungspflichten im Rahmen des Feuerwehrverhältnisses in Bezug auf die in \njener Vorschrift genannten Veranstaltungen zu sichern. Der absolute - dienstliche \nBelange des Arbeitgebers und des Dienstherrn verdrängende - Vorrang rechtfertigt \nsich allein mit Blick auf die besondere Aufgabenstellung der freiwilligen Feuerwehr im \nRahmen des Brandschutzes. Vergleichbar den übrigen in § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG \ngenannten Einsätzen, Übungen und Lehrgängen müssen auch die sonstigen \nVeranstaltungen in einem spezifischen Bezug zu diesem Aufgabenbereich stehen. \nFehlt es daran ist ebenso wie in Fällen einer Abordnung zu einem dem spezifischen \nAufgabenbereich nicht mehr zurechenbaren Lehrgang, eine vorrangige Dienstpflicht \nnach § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG nicht begründet. \n\n16\n\nDamit beantwortet sich zugleich die vom Kläger weiter als grundsätzlich \nklärungsbedürftig aufgeworfene Frage, \n\n17\n\nob es sich bei der hier fraglichen Jugendfreizeit \num eine \"sonstige Veranstaltung\" im Sinne des § 12 \nAbs. 2 Satz 2 FSHG handelt, \n\n18\n\ndie insoweit einen verallgemeinerungsfähigen Kern besitzt, als sie die Frage \nbetrifft, \n\n19\n\nob Jugendfreizeiten, die für Angehörige der \nJugendfeuerwehr in den Sommerferien veranstaltet \nwerden, \"sonstige Veranstaltungen\" im Sinn des § 12 \nAbs. 2 Satz 2 FSHG sind, \n\n20\n\nim Sinne der angefochtenen Entscheidung, ohne dass es insoweit zur Klärung \nder Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. \n\n21\n\nJugendfreizeiten, die die freiwillige Feuerwehr während der Sommerferien \nveranstaltet, fehlt der erforderliche Bezug zu den feuerwehrspezifischen \nAufgabenstellungen im Rahmen des Brandschutzes. Dies gilt unbeschadet ihrer \nspezifischen Zielrichtung, die Jugendlichen an die freiwillige Feuerwehr zu binden \nund ein entsprechendes Interesse am ehrenamtlichen Engagement zu wecken bzw. \nzu erhalten. Sie stellen vielmehr einen davon zu unterscheidenden wertvollen Beitrag \nzur Jugendpflege dar. Veranstaltungen für die Jugendfeuerwehr, die diesen Zielen \ndienen, werden durch § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG nicht erfasst. Die freiwilligen \nFeuerwehren werden hier vielmehr im Rahmen der Jugendhilfe tätig. Die \nJugendfeuerwehr-Nordrhein-Westfalen (JFNW) im Landes-Feuerwehrverband NW \ne.V. ist als Träger der freiwilligen Jugendhilfe anerkannt. \n\n22\n\nAbgedruckt: Steegmann, a.a.O., D 129.\n\n23\n\nDie Anerkennung erstreckt sich auf die gegenwärtigen und zukünftigen auf Kreis- \nund Ortsebene organisierten selbständigen Jugendfeuerwehren der \nJugendfeuerwehr Nordrhein-Westfalen. Für jugendpflegerische Veranstaltungen ist \ndas Konkurrenzverhältnis zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und Arbeits- sowie \nDienstleistungspflichten im Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für \nehrenamtliche Mitglieder in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31. Juli 1974 \n(SGV. NRW 216) sowie in § 7 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten \nund Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1993 (SGV. NRW \n20303) geregelt. Ein Rückgriff auf § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG scheidet aus. \n\n24\n\n2. Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - soweit der Kläger \ndiesen Zulassungsgrund überhaupt sinngemäß in Bezug genommen haben sollte - \nscheidet ebenfalls aus, denn der Ausgang eines Berufungsverfahrens ist - wie sich \naus vorstehenden Erwägungen ergibt - zu Lasten des Klägers vorgezeichnet. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-05/1-a-1016-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-05/1-a-1016-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294194","retrieved":"2026-07-09 03:15:50.575002+00:00"}}