{"status":"available","doknr":"OLD294208","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0205.12A3734.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"12 A 3734/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 \nVwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts \nim Verwaltungsprozess - BGBl. 2001 I S. 3987 -), ist unbegründet. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe sind entweder schon nicht dargelegt oder liegen nicht \nvor. \n\n3\n\nI. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu den vom Beklagten \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen, wenn durch das Vorbringen des \nRechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich \nin Frage gestellt ist.\n\n4\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N.\n\n5\n\nDies ist hier nicht der Fall. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, den Bescheid des Beklagten \nvom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April \n1999 aufzuheben, unter anderem auf folgende vom Beklagten angegriffene \nErwägungen gestützt: Als Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren komme \nentgegen der Auffassung des Beklagten nicht § 42 Abs. 2 SGB I in Betracht. Bei der \nhier streitgegenständlichen Vorausleistung des Beklagten auf die Heizkosten \nhandele es sich nicht um eine Vorschussleistung i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I. Zum einen \nsei bereits die Frage der generellen Anwendung des § 42 SGB I im Bereich des \nSozialhilferechts nicht geklärt und umstritten. Zum anderen seien die von dem \nSozialhilfeträger geleisteten Vorausleistungen für die Heizkosten keine \nVorschussleistungen i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts handele es sich bei der Übernahme der \nVorauszahlungen und der endgültigen Abrechnung der Heizkosten um \nunterschiedliche Bedarfssituationen, was die von dem Beklagten gewählte \nBewilligung der Vorauszahlung als Vorschuss i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I ausschließe. \nEntgegen den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift stehe der Anspruch \ndes Hilfeempfängers auf Übernahme der Heizkostenvorauszahlung nicht nur dem \nGrunde nach, sondern auch bereits der Höhe nach fest.\n\n7\n\nDiese Beurteilung wird durch das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht \nernstlich in Frage gestellt. \n\n8\n\nOb § 42 SGB I im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich anwendbar oder \ngenerell unanwendbar ist, wogegen sich der Beklagte mit dem Argument wendet, \nweder aus dem Bundessozialhilfegesetz noch aus dem Sozialgesetzbuch Erstes \nBuch selbst ergäben sich Anhaltspunkte für den Ausschluss der Anwendbarkeit \ndieser Vorschrift, kann offen bleiben.\n\n9\n\nVgl. zu dieser Frage Rolfs in Hauck/Haines, SGB \nI, 22. Lfg. Mai 2002, § 42 Rdnr. 57; Rode in \nBochumer Kommentar zum Sozialgesetzbuch - \nAllgemeiner Teil, 1979, § 42 Rdnr. 3; Giese/Krahmer, \nSGB I, § 42 Rdnr. 6 ff, Burdenski/v. \nMaydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum \nSGB I, 2. Aufl. 1981, § 42 Rdnr. 41; Roscher in LPK-\nBSHG, 5. Aufl., § 5 \nRdnr. 3.\n\n10\n\nJedenfalls hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 42 SGB I \nhinsichtlich der hier in Rede stehenden Sozialhilfeleistungen für \nHeizkostenvorauszahlungen zu Recht verneint. \n\n11\n\nOhne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Voraussetzungen für eine \nVorschussgewährung seien gegeben gewesen, da die definitive Feststellung der \nHöhe der zu übernehmenden Heizkostenvorauszahlungen erst nach der jährlichen \nEndabrechnung durch den Vermieter der Klägerin möglich gewesen sei. Nach § 42 \nAbs. 1 \nSatz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein \nAnspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner \nHöhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Ein derartiger Fall liegt hier indes \nnicht vor. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Anspruch des \nHilfeempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Übernahme von \nHeizkostenvorauszahlung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch bereits der \nHöhe nach feststeht. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass aus \nsozialhilferechtlicher Sicht wegen der zunächst zu leistenden Vorauszahlungen auf \nMietnebenkosten und der später - nach Schlussabrechnung - etwa zu leistenden \nNachzahlungen zwei unterschiedliche Bedarfslagen entstehen, die zu verschiedenen \nsozialhilferechtlichen Verfahrensgegenständen führen. Das ergibt sich aus dem das \nSozialhilferecht prägenden Grundsatz, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine \ngegenwärtige, d.h. im Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens bestehende, Notlage zu \nbeheben.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 \n- 5 C 89.85 -, FEVS 37, 177 = BVerwGE 79, 46; \nOVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 \n- 22 A 5519/89 -, FEVS 52, 303 (307 f), Beschluss \nvom 31. Januar 2003 - 12 E 296/00 -.\n\n14\n\nDanach besteht der sich aus der Verpflichtung zur Vorauszahlung von \nMietnebenkosten ergebende sozialhilferechtliche Bedarf darin, dass der Träger der \nSozialhilfe dem Hilfe Suchenden die Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser \nbenötigt, um die Lieferung von Wärme bezahlen zu können. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, \na.a.O.\n\n16\n\nDabei ist es unerheblich, ob sich die vom Mieter zu zahlenden monatlichen \nVorausleistungen im Nachhinein als zu hoch oder zu niedrig bemessen \nherausstellen. Sie sind zunächst zum Zwecke der Bedarfsdeckung - bei Vorliegen \nder hierfür erforderlichen Voraussetzungen - in jedem Fall vom Träger der Sozialhilfe \nin voller Höhe zu übernehmen. Für die in § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzte \nAnnahme, zur Feststellung der Höhe des Anspruchs sei voraussichtlich längere Zeit \nerforderlich, besteht daher kein Raum. Dementsprechend dürfte es sich bei der \nÜbernahme der von der Klägerin zu leistenden Abschlagszahlungen für \nHeizungskosten durch den Beklagten ungeachtet der anderslautenden Hinweise in \neinzelnen Bescheiden nicht um Vorschusszahlungen i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB l \ngehandelt haben, so dass er die Erstattung der gemessen an der \nSchlussabrechnung zuviel gezahlten Beträge wohl bereits deshalb nicht auf der \nGrundlage des § 42 Abs. 2 SGB I verlangen darf. \n\n17\n\nAber selbst wenn die betreffenden Bescheide auf Grund der erwähnten Hinweise \nBewilligungen von Vorschussleistungen sein sollten, wäre der Beklagte - nachdem \ndiese Bescheide bestandskräftig geworden sind, nicht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 \nSGB I ermächtigt, die Klägerin zur Erstattung des vom Vermieter erstatteten \n\"Heizkosten-Guthabens\" aufzufordern. Das ergibt sich schon daraus, dass die \nÜbernahme der monatlichen Vorauszahlungen - objektiv von vornherein erkennbar - \nin vollem Umfang zur Bedarfsdeckung erforderlich war. Vorschussweise Leistung \nund zustehende Leistung i.S.d. § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I stimmten also überein. \nDamit fehlt es an der für die Erstattungsanforderung in § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I \ngeregelten Voraussetzung, dass die vorschussweise Leistung die zustehende \nübersteigt.\n\n18\n\nEin vom Vermieter ausgezahltes Guthaben ist bei fortbestehendem laufenden \nSozialhilfebezug als Einkommen im Zuflussmonat zu behandeln. Ob Bescheide, mit \ndenen Vorauszahlungen des Hilfe Suchenden für Mietnebenkosten übernommen \nwerden, mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) versehen werden \nkönnen, braucht hier nicht entschieden zu werden.\n\n19\n\nII. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Insoweit genügt das \nVorbringen des Beklagten nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 1 Satz \n4 VwGO a.F. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine \nbestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und \nfür die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art \nherausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die \nallgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.\n \nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand Juli 2000, § 124 a Rdnr. 91, mit weiteren \nNachweisen.\n\n20\n\nDaran fehlt es vorliegend. Dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ist nicht \nhinreichend deutlich zu entnehmen, welche Frage er für grundsätzlich \nklärungsbedürftig hält.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n22\n\nMit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 30. Mai 2000 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n23\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-05/12-a-3734-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-05/12-a-3734-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294208","retrieved":"2026-07-09 03:15:51.812416+00:00"}}