{"status":"available","doknr":"OLD294214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0204.9B2231.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-04","aktenzeichen":"9 B 2231/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde der \nAntragstellerin in der Sache und Stattgabe der Beschwerde des Antragsgegners in der Sache \nteilweise geändert und wie folgt neugefasst:\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nWidersprüche gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 14. Dezember 2001 \n(Nr. 5514) und vom 3. Januar 2002 (Nr. 5345) wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die \nAntragstellerin nur zur Zahlung der in den Bescheiden verlangten Beträge verpflichtet ist, \nwenn der Antragsgegner zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe (gegebenenfalls durch \nBeibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank) leistet.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.512,10 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss, soweit \ndamit ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2001 \n(Nr. 5514) abgelehnt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen ist die \nBeschwerde des Antragsgegners gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen \nBeschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 3. Januar \n2002 (Nr. 5345) angeordnet worden ist, in der Sache begründet. Der Antrag der \nAntragstellerin ist auch insoweit und damit insgesamt - allerdings mit der aus dem \nTenor ersichtlichen Maßgabe - abzulehnen. \n\n3\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur \nim Hinblick auf die gegen den angegriffenen Beschluss rechtzeitig vorgebrachten \nund dargelegten Gründe zu prüfen ist, bleibt ohne Erfolg. Unabhängig davon, ob die \nin den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 8. Dezember 2002 und 26. Januar 2003 \ngemachten Ausführungen wegen des Eingangs nach Ablauf der Begründungsfrist \nnoch berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, \ndass die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wäre, an der Rechtmäßigkeit \ndes Gebührenbescheides vom 14. Dezember 2001 (Nr. 5514) bestünden keine \nernstlichen Zweifel, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Aufhebung im \nHauptsacheverfahren begründen könnten. \n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die tatsächliche \nDurchführung einer nachgeholten Abmachung als solche, wie in dem Bescheid vom \n14. Dezember 2001 abgerechnet, in Zweifel zieht und insbesondere geltend macht, \nder Grenztermin am gleichen Tage habe nicht der \"Festlegung der inneren Grenzen\" \ngedient, kann sie hiermit im Eilverfahren nicht durchdringen. Dem steht bei \nsummarischer Prüfung der Inhalt der Grenzniederschriften vom 17. Dezember 1999 \nund vom 14. Dezember 2001 entgegen. Danach war eine Abmarkung der Grenzen \nim Innenbereich der betroffenen Fläche - aus welchen Gründen auch immer - \nzunächst nicht möglich und ist später, mit dem Abschluss des Grenztermins vom \n14. Dezember 2001 nachgeholt worden. Die Grenzniederschriften begründen als \nöffentliche Urkunden im Sinne des § 415 ZPO grundsätzlich den vollen Beweis für \ndie darin beurkundeten Vorgänge. Durchgreifende Anhaltspunkte, die insofern als \nGegenbeweis die Unrichtigkeit der Grenzniederschriften nahe legen könnten, trägt \ndie Antragstellerin nicht vor. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass Mitarbeiter \nder Antragstellerin bei der Anfertigung der Niederschriften jeweils anwesend waren \nund diese genehmigt haben.\n\n5\n\nEbenso greift die Rüge der Antragstellerin nicht durch, sie sei entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts durch die im Grenztermin am 14. Dezember 2001 \nabgegebene Erklärung nicht Kostenschuldnerin der nachgeholten Abmarkung \ngeworden. Ausweislich der Grenzniederschrift vom selben Tage hat der damals für \ndie Antragstellerin handelnde Herr L. im Termin erklärt und durch Unterschrift \nbestätigt, die Kosten der Vermessung, hier in Form der nachgeholten Abmarkung, \ntrage die Antragstellerin. Dass eine solche Erklärung nicht abgegeben worden ist, \nbehauptet die Antragstellerin nicht. Damit sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 \nNr. 2 GebG NRW erfüllt und ist die Antragstellerin nach dieser Regelung \nKostenschuldnerin eines durch die vorbezeichnete Amtshandlung entstandenen \nGebührenanspruchs des Antragsgegners geworden. Insofern ist ohne Belang, ob \nHerr L. - wie die Antragstellerin geltend macht - bei der Abgabe der Erklärung davon \nausging, die Kostenübernahme beziehe sich allein auf das zuvor im Vertrag vom 2. \nNovember 1999 vereinbarte Pauschalhonorar des Antragsgegners und löse keine \nzusätzlichen gebührenrechtlichen Vergütungsansprüche des Antragsgegners aus. \nZwar kann die Erklärung der Kostenübernahme wie jede Willenserklärung \ngrundsätzlich nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden. \n\n6\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 7. April \n1994 \n- 9 A 606/92 -.\n\n7\n\nAbgesehen davon, dass die Antragstellerin eine ausdrückliche Anfechtungsrüge \nbislang nicht erhoben hat, ist bei summarischer Prüfung aber nicht erkennbar, dass \nein zur Anfechtung berechtigender Grund vorliegen könnte. Auch nach dem \nVorbringen der Antragstellerin wollte ihr seinerzeitiger Mitarbeiter L. die \nKostenübernahme erklären - gerade weil die Antragstellerin nach dem Vertrag vom \n2. November 1999 Kostenträgerin der Vermessungsarbeiten sein sollte - und irrte er \nallenfalls über die Rechtsfolge seines Handelns, nämlich darüber, dass hierdurch \neine eigenständige Kostenschuldnerschaft der Antragstellerin für die Amtshandlung \n„Abmarkung\" nach den gebührenrechtlichen Vorschriften entstand. Ein derartiger \nbloßer Rechtsfolgenirrtum stellt aber keinen Anfechtungsgrund dar.\n\n8\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nichts dafür erkennbar, dass die \nmit dem Bescheid vom 14. Dezember 2001 festgesetzte und zur Zahlung \nangeforderte Gebührenschuld verjährt oder verwirkt sein könnte. Nach der hier \nanwendbaren Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW beträgt die \nVerjährungsfrist 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch \nfällig geworden ist. Die Fälligkeit wiederum tritt gemäß § 17 GebG NRW mit der \nBekanntgabe der Kostenentscheidung im Sinne des § 14 GebG NRW ein. Damit \nbegann die dreijährige Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2001, da der \nGebührenbescheid vom 14. Dezember 2001 der Antragstellerin am 17. Dezember \n2001 bekannt gegeben worden ist. Durch die Einlegung des Widerspruchs gegen \nden Gebührenbescheid innerhalb der Verjährungsfrist ist diese sodann gemäß § 20 \nAbs. 6 GebG NRW dahingehend modifiziert worden, dass sie jedenfalls nicht vor \nAblauf von 6 Monaten nach Eintritt der - hier noch nicht gegebenen - Bestandskraft \ndes Gebührenbescheides endet. Angesichts dessen ist eine (Zahlungs-) Verjährung \nnicht eingetreten. Etwas anderes folgt nicht etwa daraus, dass der Antragsgegner vor \nErlass des angefochtenen Gebührenbescheides gegenüber der Antragstellerin seine \n(vermeintlichen) vertraglichen Honoraransprüche geltend gemacht hat. Hierin ist \nentgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Bekanntgabe einer \nKostenentscheidung im Sinne des § 14 GebG NRW zu sehen, die zur Fälligkeit der \nGebührenforderung und zum Beginn der Verjährung hätte führen können. Die bloße \nIn-Rechnungstellung (vermeintlich) vertraglicher Ansprüche genügt nicht den \nAnforderungen an eine Kostenentscheidung nach § 14 GebG NRW. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1981 \n- 2 A 2723/79 -.\n\n10\n\nWegen des erst am 14. Dezember 2001 erfolgten Abschlusses der \nAmtshandlung in Form der nachgeholten Abmarkung scheidet auch die Annahme \neiner Verwirkung von vorneherein aus. Es fehlt bereits an jeglichem zur Begründung \nder Verwirkung zwingend notwendigen Zeitablauf zwischen der Erbringung der \nLeistung und deren Geltendmachung, da die Gebührenforderung durch Bescheid \nvom selben Tage geltend gemacht worden ist. \n\n11\n\nFerner ist das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht geeignet, die \nRichtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, der Vertrag \nvom 2. November 1999 führe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur \nRechtswidrigkeit des Gebührenbescheides vom 14. Dezember 2001. Dabei kann \ndahinstehen, ob es sich hierbei um einen privat- oder öffentlich-rechtlichen oder etwa \naus beiden Ele-menten zusammen gesetzten Vertrag handelt. Ebenfalls bedarf \nkeiner Prüfung, ob die in § 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmte Pauschalvergütung von \nnetto 36.206,90 DM für die Leistung „Vermessung und Teilung\" sämtliche für die \ndamit gemeinte Teilungsvermessung erforderlichen Arbeiten, mithin auch später \nnachgeholte Abmarkungen der hier streitigen Art, erfassen sollte. Jedenfalls kann bei \nsummarischer Prüfung nicht angenommen werden, dass die vertragliche Abrede der \nPauschalvergütung einen Verzicht des Antragsgegners auf die Erhebung öffentlich \nrechtlicher Gebühren (in voller gesetzlicher Höhe) für die im Rahmen der \nTeilungsvermessung erbrachten Leistungen begründet und unter diesem Aspekt den \nErlass des Bescheides vom 14. Dezember 2001 gehindert hätte. Das folgt daraus, \ndass bei der im Eilverfahren gebotenen Prüfung die gewichtigeren Gründe dafür \nsprechen, dass der Vertrag zumindest im Hinblick auf die darin vereinbarte \nPauschalvergütung für die Teilungsvermessung - wie vom Verwaltungsgericht zu \nRecht festgestellt - nichtig ist. Bei der angesprochenen Teilungsvermessung handelt \nes sich um eine Leistung, die gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 der \nBerufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/innen in \nNordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW) in der Fassung vom 22. November 1994 \n(GV.NRW. 1058) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung für die \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure/innen (ÖbVermIngKO NRW) in der hier \nmaßgeblichen Fassung vom 7. September 1996 (GV.NRW. 378) nach Nrn. 9 ff. des \nGebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für die Vermessungs- und \nKatasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGeBO NRW) in der Fassung vom \nselben Tage (GV. NRW. 372) abzurechnen war. Diese verbindliche Regelung - dass \nhier ein Ausnahmetatbestand gegeben gewesen wäre, ist nicht ersichtlich - schloss \nes aus, für die gesamten im Rahmen der Teilungsvermessung zu erbringenden \nArbeiten einen Pauschalbetrag zu vereinbaren, der unterhalb der nach den \nKostenvorschriften zu erhebenden Gebühren und Auslagen lag. Davon, dass \nLetzteres hier der Fall war, kann bei überschlägiger Schätzung unter \nBerücksichtigung des Umfangs der Teilungsvermessung, die zur Bildung von \nBauparzellen für 14 Einfamilienhäuser sowie von weiteren Grundstücksflächen für \nNeben- und Erschließungsanlagen diente, ausgegangen werden. Hierfür spricht \nüberdies, dass allein für die nachgeholte Abmarkung nur im Innenbereich der \nFlächen in dem angegriffenen Bescheid nach Maßgabe der Kostenordnung \nGebühren und Auslagen - ohne Mehrwertsteuer - in Höhe von über 7.000,- DM \n(gegenüber einer Gesamtpauschalvergütung in Höhe von netto 36.206,90 DM) \nfestgesetzt worden sind. Die Antragstellerin hat auch keine Anhaltspunkte \nvorgetragen, die eine abweichende Bewertung zumindest nahe legen könnten. Der \ndanach mit Blick auf die Abrede der Pauschalvergütung anzunehmende Verstoß \ngegen die oben ausgeführte Verpflichtung zur Erhebung der vollen nach den \nKostenvorschriften zu erhebenden Beträge hat nach ständiger Rechtsprechung die \nNichtigkeit dieser Vereinbarung zur Folge.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1991 \n- 2 A 2461/88 - zur Nichtigkeit einer vertraglichen \nPauschalvereinbarung über das Entgelt für eine \nTeilungsvermessung m.w.N. aus der \nRechtsprechung.\n \nDas Beschwerdevorbringen zeigt ebenfalls nicht auf, dass die Gebührenerhebung \ndurch den angesprochenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt eines treuwidrigen \nVerhaltens des Antragsgegners gegen § 242 BGB verstieße. Dabei kann \ndahinstehen, ob die Antragstellerin - wie von ihr geltend gemacht - wegen der \nVereinbarung des Pauschalhonorars und mangels anders lautender Hinweise des \nAntragsgegners darauf vertraut hat, für die streitige Teilungsvermessung falle nur die \nPauschalvergütung an und zusätzliche Gebührenforderungen kämen nicht mehr auf \nsie zu. Gleichfalls ohne Belang ist, dass die Antragstellerin nach eigenem Bekunden \nihre wirtschaftlichen Dispositionen - etwa was die Kalkulation der Haus- und \nGrundstücks-preise gegenüber den Käufern anbelangt - im Vertrauen auf die \nabgeschlossene Kostenvereinbarung getroffen hat und diese nicht mehr rückgängig \nzu machen sind. Solche, in Fallgestaltungen der vorliegenden Art typischerweise \ngegebenen bzw. geltend gemachten Umstände begründen wegen der gewichtigen \nBedeutung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung keine \nRechtfertigung für ein „Festhalten-Dürfen\" an der nichtigen Vereinbarung.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 16. März 1989 \n- 9 A 1360/87 - und vom 6. Dezember 1991 \n- 2 A 2461/88 -.\n \nEine gegenteilige Bewertung liefe letztlich auf eine regelmäßige Hinnahme eines \nVerstoßes gegen den besagten Grundsatz hinaus und würde diesen im Ergebnis \ngegenstandslos werden lassen. Soweit die Antragstellerin meint, aus dem Verhalten \ndes Antragsgegners im Zusammenhang mit dem Abschluss der \nPauschalvereinbarung Ersatzansprüche herleiten zu können, werden diese durch die \nangefochtene Gebührenerhebung nicht berührt und können von ihr weiter verfolgt \nwerden.\n \nEs ist in Ansehung des Beschwerdevorbringens auch nicht erkennbar, dass der \nGebührenbescheid für die nachgeholte Abmarkung unter dem Aspekt einer - nach \nAnsicht der Antragstellerin - gebotenen „Verrechnung\" mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Der Einwand einer vorzunehmenden \n„Verrechnung\" kann sich allenfalls gegen die im Bescheid enthaltene \nZahlungsaufforderung richten, und zwar unter den Gesichtspunkten einer \neventuellen Erfüllung oder eines Erlöschens der Gebührenforderung durch eine \nwirksame Aufrechnung. Die Antragstellerin zeigt jedoch nicht auf, dass die hierzu \nangestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sind. Beide \nGesichtspunkte rechtfertigten jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht die \nAnnahme einer überwiegend wahrscheinlichen (Teil-)Rechts-widrigkeit des streitigen \nBescheides.\n\n14\n\nDies gilt zunächst für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die von der \nAntragstellerin in der Vergangenheit erbrachte Zahlung des vertraglich vereinbarten \nPauschalbetrages könne bei summarischer Prüfung nicht als vorweggenommene \nErfüllung der nunmehr streitigen Gebührenforderung angesehen werden. Die \nZahlung des Pauschalbetrages diente seinerzeit der Erfüllung der (vermeintlichen) \nVerbindlichkeit aus § 4 Abs. 1 des Vertrages. Als die Zahlung erfolgte, war die mit \ndem angefochtenen Gebührenbescheid abgerechnete Amtshandlung in Form der am \n14. Dezember 2001 abgeschlossenen nachgeholten Abmarkung noch gar nicht \ndurchgeführt. Schon von daher sprechen die gewichtigeren Gründe dagegen, die \nZahlung mit einem entsprechenden Anteil zugleich als Erfüllung der einen späteren \nSachverhalt betreffenden Gebührenforderung zu bewerten. Daran ändert auch die \noben ausgeführte Nichtigkeit des Vertrages bezüglich der vereinbarten \nPauschalvergütung nichts. Hieraus mag ein Rückgewähranspruch der Antragstellerin \nhinsichtlich des gezahlten Pauschalbetrages folgen. Eine Umwandlung der Zahlung \nwegen der Verfehlung ihres Zwecks in eine solche zur Erfüllung der \nGebührenforderung für die später vorgenommene Amtshandlung der nachgeholten \nAbmarkung ist dadurch nicht eingetreten. Im Übrigen fehlt es selbst unter \nAußerachtlassung der vorstehenden Erwägungen bei summarischer Prüfung auch an \nhinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass und mit welchem Betrag in dem \nPauschalhonorar gerade ein Vergütungsanteil für die nachgeholte Abmarkung \nenthalten gewesen sein könnte, der nunmehr als Erfüllungsleistung auf die \nangefochtene Gebührenforderung in Betracht käme. Soweit die Antragstellerin hierzu \ngeltend macht, in dem Pauschalhonorar seien die gesamten mit dem angefochtenen \nBescheid verlangten Kosten als entsprechend gleich hoher Rechnungsposten \nenthalten gewesen, geht dieser Einwand fehl. Für den vereinbarten Pauschalbetrag \nist gerade kennzeichnend, dass er nicht auf einer konkreten Aufstellung der nach \nden Kostenvorschriften für die Teilungsvermessung im Einzelnen zu erhebenden \nKosten beruhte. Dies gilt mit Blick auf die von dem angefochtenen Bescheid allein \nerfasste nachgeholte Abmarkung um so mehr, als das Erfordernis der Nachholung \neiner Abmarkung der neu zu bildenden Grundstücke im inneren Bereich bei \nVertragsschluss noch gar nicht abzusehen gewesen sein dürfte. Angesichts dessen \nist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend keine \nFeststellung getroffen werden kann, dass und, wenn ja, mit welchem konkreten \nBetrag in dem Pauschalhonorar auch ein Vergütungsanteil für die nachgeholte \nAbmarkung enthalten gewesen ist, welcher eventuell der auf diese Amtshandlung \nbezogenen späteren Gebührenforderung im Sinne ihrer Erfüllung zugeordnet werden \nkönnte.\n\n15\n\nSoweit die Antragstellerin der Gebührenforderung eine Aufrechnungsmöglichkeit \nmit vertraglichen Rückgewähr- und Schadensersatzansprüchen entgegen hält, \nbegründet auch dies nicht die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des \nErfolgs ihres Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren, die die begehrte Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. \n\n16\n\nEs fehlt bereits an einer ausdrücklichen Erklärung der Antragstellerin, dass und \nmit welchen Gegenforderungen in welcher genauen Höhe aufgerechnet werden soll. \nUnabhängig davon stellt sich die Rechtslage im Hinblick auf die Zulässigkeit und den \nErfolg einer Aufrechnung überdies bei summarischer Prüfung als offen dar. Dies \nergibt sich daraus, dass insofern eine Vielzahl schwieriger Rechtsfragen aufgeworfen \nwird, die einer hinreichend eindeutigen Abklärung im Eilverfahren nicht zugänglich \nsind. So ist neben dem Bestand derartiger Gegenforderungen weiter zu klären, unter \nwelchen Voraussetzungen im hier betroffenen Gebührenrecht eine Aufrechnung \nberücksichtigt werden kann und ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Da \ndie Kostenvorschriften für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wie auch das \nlandesrechtliche Gebührengesetz hierzu keine ausdrückliche Bestimmung enthalten, \nbedarf es der Prüfung, ob insofern eine Regelungslücke vorliegt, die etwa durch eine \nentsprechende Anwendung des vom Verwaltungsgericht angesprochenen § 226 \nAbs. 3 AO - der hier einer Aufrechnung entgegen stünde - oder aber durch eine \nAnalogie zu den §§ 387 ff. BGB zu schließen ist. Dass diese Frage ohne weiteres in \ndem Sinne zu beantworten wäre, auf § 226 Abs. 3 AO könne in keinem Fall \nzurückgegriffen werden, ist bei lediglich summarischer Prüfung nicht feststellbar. \nGegenteiliges folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die genannte \nRegelung stelle eine Ausnahmevorschrift zur Sicherung des Haushaltsaufkommens \ndar und „passe\" vorliegend nicht. Eben diese Frage nach dem Vorliegen einer \nvergleichbaren oder aber gänzlich unterschiedlichen Interessenlage mit den - je nach \nBeurteilung - verschiedenartigen Konsequenzen für eine Analogiefähigkeit der \nVorschrift betrifft einen der rechtlich schwierigen Aspekte, der im Eilverfahren nicht \nmit der gebotenen Intensität geprüft und damit (noch) nicht hinreichend eindeutig in \ndie eine oder andere Richtung beantwortet werden kann. Im Übrigen wäre selbst für \nden Fall einer fehlenden entsprechenden Anwendbarkeit des § 226 Abs. 3 AO die \nweitere schwierige Frage aufgeworfen, ob die Voraussetzungen der dann zur \nBeurteilung des Vorliegens einer Aufrechnungslage heranzuziehenden §§ 387 ff \nBGB gegeben wären. Dabei müsste insbesondere geklärt werden, ob es sich bei den \nGegenforderungen nicht etwa um solche handelt, die grundsätzlich im Zivilrechtsweg \ngeltend zu machen sind und im Hinblick darauf, dass sie weder rechts- oder \nbestandskräftig noch unbestritten sind, im verwaltungsgerichtlichen (Hauptsache-) \nVerfahren nur insofern Bedeutung erlangen, als sie zum Erlass eines bloßen \nVorbehaltsurteils und der Aussetzung des weiter durchzuführenden Nachverfahrens \nunter Fristsetzung zur Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten führen, \noder ob über sie im Hinblick auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ausnahmsweise auch von \nden Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.\n\n17\n\nVgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 17 Abs. \n2 Satz 1 GVG: BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1987 \n- 3 C 22.86 -, NJW 1987, 2530 ff.; offen gelassen für \ndie hier geltende Rechtslage: BVerwG, Beschluss \nvom 31. März 1993 - 7 B 5.93 - NJW 1993, 2255; vgl. \nauch BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 B \n68.97 - NJW 1999, 160.\n\n18\n\nDass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsste, bei \nden Gegenforderungen der Antragstellerin, etwa den besonders in den Vordergrund \ngestellten Schadensersatzansprüchen, handele es sich nicht um rechtswegfremde \nAnsprüche, die zu ihrer Berücksichtigung keiner abschließende Entscheidung durch \ndie Zivilgerichte bedürften, drängt sich bei summarischer Prüfung nicht auf. \nAndererseits versteht es sich von selbst, dass im Falle eines hier nicht \nauszuschließenden zivilrechtlichen Charakters der Gegenforderungen im \nvorliegenden Eilverfahren eine Vorbehaltsentscheidung unter Fristsetzung, wie im \nHauptsacheverfahren geboten, nicht in Betracht kommen kann. Dies ist aber zur \nSicherung etwaiger Gegenansprüche der Antragstellerin auch nicht erforderlich. Der \nvon ihr geäußerten Befürchtung, auf die Gebührenforderung zahlen zu müssen, ohne \ndie als gegeben erachteten Rückgewähr- oder Schadensersatzansprüche realisieren \nzu können, wird durch die angeordnete Erbringung einer Sicherheitsleistung des \nAntragsgegners hinreichend Rechnung getragen. \n\n19\n\nSchließlich sind die Einwände der Antragstellerin gegen die Höhe der im \nBescheid vom 14. Dezember 2001 festgesetzten Gebühren und Auslagen nicht \ngeeignet, eine bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nerkennbare Rechtswidrigkeit des Bescheides zu belegen. Auf die auch in diesem \nZusammenhang erhobene Rüge der Antragstellerin, der Aufwand für die nachgeholte \nAbmarkung sei bereits mit dem vertraglich vereinbarten Pauschalhonorar abgegolten \ngewesen und daher habe es sich hierbei nicht um einen zusätzlichen, nochmals \nabrechenbaren Aufwand gehandelt, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit \nder Höhe der streitigen Forderung nicht an. Vielmehr ist insofern allein von \nBedeutung, ob dem Antragsgegner bei der Durchführung der nachgeholten \nAbmarkung der im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Aufwand tatsächlich \nund in angemessenem Umfang entstanden ist. Dass dies nicht der Fall gewesen sein \nkönnte, ist bei summarischer Prüfung unter Würdigung des Vorbringens der \nAntragstellerin nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf \nhingewiesen, dass der Antragsgegner den abgerechneten Aufwand mit der \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 28. August 2002 in einer für das \nEilverfahren hinreichenden Weise glaubhaft gemacht habe und dass die weitere \nPrüfung einschließlich der Beurteilung der Angemessenheit dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Diesen zutreffenden Erwägungen \nsetzt die Antragstellerin mit der im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen \naufgestellten Behauptung, der abgerechnete Stundenaufwand sei nicht \nnachvollziehbar, keine durchgreifenden Einwände entgegen. Das gilt um so mehr, \nals der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die abgerechneten Stunden durch \neine weitere eigene sowie durch zwei eidesstattliche Versicherungen seiner \nMitarbeiter - jeweils vom 11. Dezember 2002 - nochmals spezifiziert und erläuternd \nbestätigt hat. Dass der hierin im Einzelnen aufgeschlüsselte zeitliche Aufwand für die \nnachgeholte Abmarkung erkennbar überhöht wäre, ist bei summarischer Prüfung \nnicht erkennbar. Ob der Antragsgegner hierbei als Messgehilfen u.a. auch \nFamilienangehörige oder Verwandte eingesetzt hat, kann dahinstehen. Dies führt \nnicht dazu, dass der insoweit angefallene Zeitaufwand für Messgehilfen nicht \nabrechenbar wäre.\n\n20\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den stattgebenden Teil des \nBeschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2002 \n(Nr. 5345) angeordnet worden ist, ist hingegen in der Sache begründet. Der \nAntragsgegner rügt im Beschwerdeverfahren zu Recht, dass die vom \nVerwaltungsgericht vertretene Auffassung nicht überzeuge, der besagte Bescheid \nverstoße - was bereits bei summarischer Prüfung erkennbar sei - gegen die \nBegründungsanforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 6 GebG NRW. Auch \nim Übrigen liegen bei der im Eilverfahren gebotenen Prüfung keine Anhaltspunkte für \neine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebene Rechtswidrigkeit des \nBescheides vor. Folglich ist der Eilantrag der Antragstellerin auch insoweit in der \nSache abzulehnen.\n\n21\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts zu einem Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz \n3 Nr. 3 und 6 GebG NRW überzeugt bei summarischer Prüfung nicht. Nach diesen \nRegelungen müssen aus der Kostenentscheidung, mithin dem Gebührenbescheid, \ndie kostenpflichtige Amtshandlung und die Rechtsgrundlage für die Erhebung der \nKosten sowie deren Berechnung hervorgehen. Den Anforderungen genügt der \nBescheid vom 3. Januar 2002 voraussichtlich. Er gibt als kostenpflichtige \nAmtshandlung „Arbeiten zur Herstellung des rechtskräftigen Vorhaben - und \nErschließungsplanes\" für die Fläche „ B. T.\" an. Anschließend teilt der Bescheid - \ndurch Aufzählung der jeweils abgerechneten Gesamtstunden im Außen- und \nInnendienst sowie durch Auflistung der angefallenen Auslagen - mit, wie sich die \nverlangten Kosten im Einzelnen zusammensetzen. Ferner nennt der Bescheid mit \nden §§ 3, 8, 10 ÖbVermIngKO in seiner weiter erläuterten Fassung die vom \nAntragsgegner für die Kostenerhebung herangezogenen Rechtsgrundlagen. Damit \nist den formellen Begründungsanforderungen Genüge getan. Die Forderung des \nVerwaltungsgerichts, die Angabe der Amtshandlung müsse jeweils nach einzelnen \nTagen bezüglich ihrer Art, Dauer und dem Ort spezifiziert werden, lässt bei \nsummarischer Prüfung eine formelle Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht erkennen. \nEine tageweise Differenzierung nach dem Ort und der Art der Amtshandlung schied \nhier schon deshalb aus, weil der Antragsgegner nur eine Amtshandlung für einen Ort \ngeltend gemacht hat. Im Übrigen lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zum \nformellen Begründungsinhalt eine Konkretisierungspflicht der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Art jedenfalls nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit ableiten. Hat der Vermessungsingenieur - wie hier - für eine von \nihm so gewertete Amtshandlung einen bestimmten Zeit- und Auslagenaufwand \nabgerechnet, so stellt sich die Frage, ob dieser Aufwand tatsächlich in \nangemessener Weise für eine Amtshandlung entstanden ist, im Zusammenhang mit \nder Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der angegriffenen \nKostenerhebung, mithin also im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung. Ist die \nrechtliche Eigenschaft der Arbeiten als Amtshandlung problematisch oder bestreitet \nder Kostenschuldner den abgerechneten Aufwand mit nachvollziehbaren Einwänden \nbzw. unterliegt dieser aus anderen Gesichtspunkten begründeten Zweifeln, so obliegt \ndem Vermessungsingenieur im Rahmen der ihm zukommenden Darlegungspflicht für \ndas Bestehen der materiellen Voraussetzungen seiner Kostenerhebung der \nNachweis, welche tatsächlichen Arbeiten durchgeführt worden und dass die hierfür \nabgerechneten Stunden angefallen sind. Hierzu kann es, etwa als Folge der \ngerichtlichen Sachaufklärungspflicht im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls \nerforderlich sein, eine taggenaue Abrechnung mit entsprechenden Belegen \n- Stundenzetteln o.ä. - zu verlangen. Eine solche, ins letzte Detail gehende \nKonkretisierungsobliegenheit dürfte ihre Grundlage folglich nicht in den formalen \nBegründungsanforderungen finden, sondern erst auf der materiell-rechtlichen Stufe \nim Zusammenhang mit der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die \nangegriffene Kostenerhebung entstehen. Dem steht auch nicht etwa der Einwand \nentgegen, ohne eine taggenaue Spezifizierung sei der Kostenschuldner nicht in der \nLage, die Richtigkeit der Abrechnung zu beurteilen. Es ist nicht erkennbar, dass eine \nAufstellung, mit der der jeweilige zeitliche Gesamtaufwand an Außen- und \nInnendienststunden den an einzelnen Tagen erbrachten Arbeiten zugeordnet wird, \ndem Kostenschuldner eine leichtere Überprüfung ermöglichte. Soweit er die \nAngemessenheit oder den tatsächlichen Anfall der insgesamt geltend gemachten \nStunden anzweifelt, werden seine Erkenntnismöglichkeiten nicht dadurch verbessert, \ndass dieser Gesamtaufwand auf einzelne Tage verteilt wird. Soweit er den Charakter \nder abgerechneten Arbeiten als Amtshandlung rügt, ist ihm bereits mit der \nschlagwortartigen Angabe der jeweiligen Arbeiten im Bescheid - hier etwa solcher zur \nHerstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) - bekannt, welche \nTätigkeiten der Vermessungsingenieur abrechnet. Seine Möglichkeiten, deren \nQualität als Amtshandlung zu beurteilen, werden durch eine Zuordnung der \neinzelnen Arbeitsschritte auf bestimmte Tage kaum erweitert. \n\n22\n\nAuf der Grundlage des Vorstehenden belegen zugleich die weiteren Erwägungen \ndes Verwaltungsgerichts keine überwiegenden Zweifel an der formellen \nRechtmäßigkeit des Bescheides, wonach dieser weder die Vornahme einer \nBeurkundung (als Abschluss einer Amtshandlung) erkennen lasse noch eine ins \nEinzelne gehende Auflistung der konkreten vermessungstechnischen Ermittlungen \nan Grund und Boden mit ihrem jeweiligen Zeitaufwand enthalte. Die damit \nangesprochenen Fragen, ob die abgerechneten Tätigkeiten für die Erstellung des \nVEP eine die Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. \n2 ÖbVermIng BO NRW, nämlich die mit öffentlichen Glauben beurkundete \nFeststellung von Tatbeständen durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund \nund Boden, darstellen und ob allein hierfür der abgerechnete Aufwand in \nangemessener Weise entstanden ist, betreffen - wie dargelegt - die materielle, nicht \naber die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides. \n\n23\n\nDass die zuvor bezeichneten Voraussetzungen einer hoheitlichen Amtshandlung \nmit Blick auf die abgerechneten Tätigkeiten zur Erstellung des VEP nicht gegeben \nwären, lässt sich bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit feststellen. Der mit dem Bescheid vom 3. Januar 2002 \nabgerechnete Zeitaufwand ist nach den Angaben des Antragsgegners in seiner \neidesstattlichen Versicherung vom 28. August 2002 für Tätigkeiten insbesondere im \nZusammenhang mit der Vermessung des Umrings des Plangebiets, der Darstellung \nder vorhandenen Topographie, dem Aufmaß des vorhandenen Gebäudebestandes \nsowie der Neukartierung des Satzungsgebietes angefallen und erfasst nicht die \nDarstellung der künftig geplanten Gebäude. Dass diese, durch die eidesstattliche \nVersicherung glaubhaft gemachten Angaben zur Art der abgerechneten Tätigkeiten \nunzutreffend sein könnten, kann bei der vorliegend gebotenen Prüfung nicht \nfestgestellt werden. Es kann bei summarischer Begutachtung ebenfalls nicht \nausgeschlossen werden, dass die vorbezeichneten Tätigkeiten die Voraussetzungen \neiner Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIng BO NRW \nerfüllen und damit durch Gebührenbescheid abgerechnet werden durften. Nach der \nRechtsprechung des Senats, die bislang den hier betroffenen Fall eines VEP noch \nnicht entschieden hat, ist etwa bei amtlichen Lageplänen der hoheitlichen Tätigkeit \ndes Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht nur der durch das Setzen des \nSiegels selbst entstehende, sondern aller Aufwand zuzurechnen, der bei \ngewissenhafter Amtsführung erforderlich ist, um die vermessungstechnisch \nfestgestellten zu beurkundenden Tatbestände hinsichtlich ihrer Existenz zu \nüberprüfen sowie als im Plan zutreffend dargestellt mitzuteilen. Hierunter fallen die \nÜberprüfung der Flurstücks- bzw. Grundstücksgrenzen in der Örtlichkeit, \ngegebenenfalls vermessungstechnische Feststellungen zu künftigen oder geplanten \nGrenzen sowie zur Lage des vorhandenen Baubestandes und die diese Prüfungen \nbzw. Feststellungen in zeichnerische Darstellungen umsetzenden Arbeiten zur \nAnfertigung des Lageplans, die sodann mit der hierauf bezogenen Beurkundung \nabschließen. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1990 \n- 9 A 1884/88 -.\n\n25\n\nBei Übertragung dieser Grundsätze auf den VEP könnte Einiges dafür sprechen, \ndie vom Antragsgegner abgerechneten Tätigkeiten als hoheitliche Amtshandlung \nanzusehen. Die Vermessung des Umrings des Plangebietes mit der davon \numfassten Feststellung der vorhandenen Grundstücksgrenzen (innerhalb des \nPlangebiets sowie hieran angrenzend), die Aufnahme der Topographie des \nGeländes (Höhenangaben für die das Plangebiet umgebenden Straßen) und die \nAufnahme des an das Plangebiet angrenzenden Gebäudebestandes beruhen \nausgehend von dem Liegenschaftskataster auf einer Überprüfung vor Ort, mithin auf \nvermessungstechischen Ermittlungen an Grund und Boden. Gleiches könnte nach \ndem oben Gesagten, weil insofern zum Umring des Plangebiets an den dort \nverlaufenden Grundstücksgrenzen in Bezug stehend, für die nach dem VEP \nbeabsichtigte Bildung der künftigen Grenzen der im Plangebiet vorgesehenen Bau- \nund Erschließungsflächen gelten. Für die derart im VEP festgestellten und \nzeichnerisch dargestellten Tatbestände erscheint ferner eine vom Antragsgegner \nvorgenommene Beurkundung ihrer sachlichen Richtigkeit nicht ausgeschlossen. \nDenn der Antragsgegner hat hierzu auf dem Original des VEP - wie von ihm \nversichert und für das weitere Aufstellungsverfahren bis hin zum Inkrafttreten des \nVEP erforderlich - eine mit seinem Dienstsiegel versehene unterzeichnete Erklärung \nabgeben, dass die „Planunterlage durch Übernahme der Katasterkarte und \nNeukartierung des Satzungsgebietes entstanden\" sowie die „Darstellung des \ngegenwärtigen Zustandes richtig\" ist. Angesichts dieser Gegebenheiten kann \njedenfalls bei summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \ndavon ausgegangen werden, die abgerechneten Tätigkeiten stellten keine zur \nGebührenerhebung berechtigende Amtshandlung dar. Die weitere abschließende \nund verbindliche Entscheidung hierüber muss dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. \n\n26\n\nDass dem Antragsgegner durch die vorbezeichneten Tätigkeiten der geltend \ngemachte zeitliche Aufwand nicht bzw. nicht in voller Höhe entstanden wäre, ist im \nEilverfahren, in dem eine umfängliche Aufklärung des Sachverhalts nicht stattfinden \nkann, nicht feststellbar. Der Antragsgegner hat mit eigener sowie zwei weiteren \neidesstattlichen Versicherungen seiner Mitarbeiter - jeweils vom 12. September 2002 \n- den tatsächlichen Anfall der in Rechnung gestellten Stunden glaubhaft gemacht. \nAuf der Grundlage der hierbei weiter abgegebenen, von der Antragstellerin nicht \nsubstantiiert in Zweifel gezogenen Erläuterungen, es sei immer wieder zu \nÄnderungen im Laufe des Planverfahrens gekommen, drängt sich bei summarischer \nPrüfung eine Unrichtigkeit oder Unangemessenheit des Stundenansatzes auch nicht \netwa von selbst auf. Die weitere Aufklärung dieser tatsächlichen Verhältnisse hat \nebenfalls im Klageverfahren stattzufinden.\n\n27\n\nFerner ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin nicht \nKostenschuldnerin der streitigen Forderung geworden ist. Dabei kann offen bleiben, \nob der Antragsgegner bereits vor Einschaltung der Antragstellerin in \nZusammenarbeit mit dem Architekten I. mit der Erstellung des VEP begonnen hatte \nund wie die Angestellten der Antragstellerin - bei Zugrundelegung der Angaben in \nihren eidesstattlichen Versicherungen vom 7. und 8. Oktober 2002 - ihre jeweils \ngegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Erklärungen verstanden haben wollen. \nJedenfalls lässt sich dem vorgelegten Protokoll über die Koordinierungssitzung für \nden VEP vom 28. September 1995 Folgendes entnehmen: Die Antragstellerin war \nspätestens seit diesem Zeitpunkt federführende Trägerin der beabsichtigten \nBebauung und hat dem Antragsgegner in der besagten Sitzung vorgegeben, auf der \nGrundlage der Katasterunterlagen den Umring des Gebiets bis zum 18. Oktober \n1995 vorzulegen, da der gesamte VEP bis zum 27. November 1995 fertig gestellt \nwerden sollte. Bei dieser Sachlage spricht Einiges dafür, dass die Antragstellerin \nzumindest nachträglich - unter Übernahme eventuell schon erbrachter Leistungen - in \ndie Position eines Auftraggebers für die Erstellung des VEP eingetreten und dadurch \nKostenschuldnerin der gesamten insofern vom Antragsgegner erbrachten Leistungen \ngemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW geworden ist. Hierfür ist ohne Belang, ob \nsie die Vorstellung hatte, mit dem behaupteten Kaufpreis für die bisherige Planung \ndes Architekten I. seien zugleich die Leistungen des Antragsgegners bei der \nErstellung des VEP abgegolten worden. Selbst wenn eine Veranlassung im \nvorgenannte Sinne nicht angenommen werden könnte, deuten gewichtige Umstände \ndarauf hin, dass die Antragstellerin dann zumindest als unmittelbar Begünstigte der \nLeistungen des Antragsgegners nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW \nkostenpflichtig geworden ist. Denn die Aufstellung des VEP war zwingende \nplanungsrechtliche Bedingung für die Verwirklichung der beabsichtigten Bebauung \nund die wirtschaftlichen Vorteile hieraus sind der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft \nals die die Vermarktung betreibende Bauträgerin zugeflossen. \n\n28\n\nEs ist bei summarischer Prüfung ferner nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin \nund der Antragsgegner über die Erstellung des VEP einen Vertrag mit \nentsprechender Vergütungsabrede geschlossen hätten, der - etwa unter den \nGesichtspunkten eines Verzichts auf weiter gehende Forderungen, der Einreden \neiner Erfüllung bzw. Aufrechnung oder des treuwidrigen Verhaltens - der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides eventuell entgegen stehen \nkönnte. Der hierzu von der Antragstellerin vorgelegte Vertrag vom 18. Dezember \n1995/2. Januar 1996 traf keine Regelungen hinsichtlich der Erstellung des VEP. Er \nbestimmte in seinem § 2 Abs. 1 als vom Antragsgegner zu erbringende Leistungen, \ndie mit einem Pauschalhonorar in Höhe von netto 230.000,- DM vergütet werden \nsollten ( § 4 Abs. 1 des Vertrages), die Parzellierung der Baugrundstücke und \nsonstigen Flächen, die Herstellung der amtlichen Lagepläne für alle Bauvorhaben, \ndie Grob- und Feinabsteckung der Gebäude sowie deren Einmessung. Diese \nLeistungen sind jedoch ersichtlich keine solchen im Rahmen der hier streitigen \nErstellung des VEP, sondern betrafen vielmehr erst dessen Verwirklichung durch \nErrichtung der vorgesehenen Bebauung.\n\n29\n\nSchließlich ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass überwiegende \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Januar 2002 unter dem \nGesichtspunkt der Verjährung oder Verwirkung bestünden. Im Hinblick auf eine \nVerjährung gelten die bereits oben zu dem Gebührenbescheid vom 14. Dezember \n2001 erfolgten Darlegungen hier entsprechend. Die dreijährige (Zahlungs-) \nVerjährungsfrist hat gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. §§ 17, 14 GebG NRW \nnach der Bekanntgabe des streitigen Gebührenbescheides erst mit Ablauf des \nJahres 2002 zu laufen begonnen und ist überdies nach § 20 Abs. 6 GebG NRW \nwegen der Anfechtung des Bescheides dahingehend modifiziert worden, dass sie \nnicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder \nanderweitigen Erledigung endet.\n\n30\n\nOb die Gebührenforderung bei Erlass des Bescheides eventuell bereits verwirkt \ngewesen sein könnte, stellt sich bei summarischer Prüfung als offen dar. Da keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Antragsgegner durch ein aktives \nVerhalten - etwa entsprechende Erklärungen o.ä. - einen Vertrauenstatbestand \ndahingehend gesetzt hat, er werde die Forderung nicht mehr geltend machen, dürfte \nvorliegend maßgeblich sein, ob bereits der reine Zeitablauf von mehr als 4 Jahren \nzwischen der Vornahme der Arbeiten und deren gebührenrechtlicher \nGeltendmachung die Annahme einer Verwirkung trägt. Zwar genügt die schlichte \nUntätigkeit regelmäßig nicht zur Bejahung einer Verwirkung; der vormals mit \nGebührenstreitigkeiten der hier betroffenen Art befasste Senat hat jedoch unter dem \nGesichtspunkt, dass eine Festsetzungsverjährung im Gebührengesetz NRW nicht \nausdrücklich vorgesehen sei und dies in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen \nführen könne, die Möglichkeit einer allein durch ein schlichtes Untätig-Bleiben des \nVermessungsingenieurs über mehr als 4 Jahre hinweg begründeten Verwirkung nicht \nausschließen wollen. \n\n31\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1991 \n- 2 A 1950/89 -.\n\n32\n\nOb und, wenn ja, mit Blick auf welche Zeiträume dem zu folgen ist, kann im \nRahmen des Eilverfahrens nicht hinreichend eindeutig beurteilt werden. Die damit \nverbundenen komplexen Rechtsfragen sind nur im Hauptsacheverfahren einer \nverbindlichen und abschließenden Klärung zugänglich. \n \nWegen der oben ausgeführten Problematik im Hinblick auf eventuell der \nGebührenforderung gemäß Bescheid vom 14. Dezember 2001 entgegen stehende \nEinreden sowie der zuletzt dargelegten offenen Rechtslage bezüglich einer \neventuellen Verwirkung der Gebührenforderung gemäß Bescheid vom 3. Januar \n2002 hat der Senat im Rahmen des ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffneten \nErmessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zahlung der streitigen \nBeträge durch die Antragstellerin von der Erbringung einer vorherigen \nSicherheitsleistung in entsprechender Höhe durch den Antragsgegner abhängig zu \nmachen. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Anordnung der \nErbringung einer Sicherheitsleistung führt nach der entsprechend anzuwendenden \nRegelung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht zu einer teilweisen \nKostentragungspflicht des Antragsgegners.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nund erfolgt nach der ständigen Senatsrechtsprechung in Höhe von einem - nunmehr \nin Euro zu bestimmenden - Viertel der angefochtenen Gebührenforderungen.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 GKG).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-04/9-b-2231-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-04/9-b-2231-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294214","retrieved":"2026-07-09 03:15:52.303991+00:00"}}