{"status":"available","doknr":"OLD294241","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0203.2A4763.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-03","aktenzeichen":"2 A 4763/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 6. März 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n29. Mai 1997 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und \ndie Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene \nBerufungsverfahren auf 12.271,- EUR (= 24.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerinnen, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten \ngemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesver-waltungsamtes vom 6. März 1997 und \ndessen Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1997 \nzu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen \nAufnahmebe-scheid zu erteilen und die Klägerinnen \nzu 2. und 3. in diesen einzubeziehen,\n\n4\n\nist begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2266. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen \ndieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus \ndem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann \nnach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkzugehöriger ist. Da die Klägerin \nzu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG \ndeutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). \nDiese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser \nVermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG).\n\n6\n\nDie Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ist \nin der Person der Klägerin zu 1. erfüllt. Ihre leiblichen Eltern waren nach den \nAngaben der Kläger beide deutsche Volkszugehörige, was auch von der Beklagten \nnicht in Zweifel gezogen wird.\n\n7\n\nDie Klägerin zu 1. erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin zu 1. ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier \ndie erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der \nNationalität in ihren Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer \nbestimmten Nationalität erforderlich. Denn auch bei einer Abstammung von zwei \ndeutschen Elternteilen wurde in der ehemaligen Sowjetunion in der Praxis dem von \neinem Antragsteller geäußerten Wunsch, mit einer anderen, insbesondere der \nrussischen Nationalität geführt zu werden, Rechnung getragen. Die an sich \nvorgesehene Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität ist deshalb auch in diesen \nFällen gerade nicht eingetreten, vielmehr erfolgte kraft ausdrücklicher Erklärung eine \nanderweitige Zuordnung.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n2000 - 5 B 80.00 -.\n\n9\n\nDie Klägerin zu 1. hat im Jahr 1994 eine Erklärung zur deutschen Nationalität \nabgegeben, in dem auf ihren Antrag die Nationalität in ihrem Inlandspass von \n\"Russisch\" in \"Deutsch\" geändert worden ist.\n\n10\n\nDem ursprünglichen Nationalitäteneintrag \"Russisch\" liegt hier ausnahmsweise \nkein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zugrunde. In der Angabe einer \nanderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt \ngrundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes \nGegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133.\n\n12\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den \nausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des \nAufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 \nC 8.96 -, BVerwGE 102, 214. \n\n14\n\nHier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1. im Jahr \n1959 im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses eine ihr als \nBekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zurechenbare Erklärung zur \nrussischen Nationalität abgegeben hat. Die Klägerin zu 1. hat erklärt, ihre Familie sei \n1945 aus Deutschland in die Sowjetunion zurückgebracht worden. Ihr Vater, der bis \nKriegsende in der Wehrmacht gekämpft habe, sei in sowjetische Gefangenschaft \ngeraten und zu einer 10jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Tod ihrer \nMutter im Jahr 1947 sei sie in ein Kinderheim gekommen und 1948 von einer \nrussischen Familie adoptiert worden. Ihr Vater sei 1955 aus der Haft entlassen \nworden. Er und die Geschwister hätten nach ihr gesucht, aber keinen Kontakt \nherstellen können. Erst 1993 habe ihre Schwester sie über das Deutsche Rote Kreuz \nausfindig gemacht. Ihre Adoptiveltern hätten ihr nichts über ihre Abstammung und \nihre Geschwister gesagt. Nachdem sie die Wahrheit erfahren habe, habe sie ihren \nursprünglichen Namen wieder angenommen und ihre Nationalität in \"Deutsch\" \ngeändert. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese auch durch Urkunden belegte \nDarstellung den Tatsachen entspricht. Dieser Sachverhalt wird auch von der \nBeklagten letztlich nicht in Zweifel gezogen. Da der Klägerin zu 1. somit aufgrund der \nAdoption durch eine russische Familie nach den maßgeblichen Vorschriften des \nsowjetischen Passrechts zur russischen Nationalität gerechnet wurde, stand ihr ein \nWahlrecht bezüglich der Eintragung ihrer Nationalität nicht zu: Eine Erklärung zur \nrussischen Nationalität, die ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum im \nvertriebenenrechtlichen Sinne darstellen konnte, war nicht möglich. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Klägerin zu 1. sich gleichwohl bei der Beantragung ihres ersten \nInlandspasses durch eine von einem entsprechenden Bewusstsein getragene \nausdrückliche und freiwillige Erklärung zur russischen Nationalität bekannt hat, die in \ndiesem Fall ausnahmsweise ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum \nnahelegen könnte, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Anders \nals bei der Angabe der deutschen Nationalität anlässlich der Ausstellung des ersten \nsowjetischen Inlandspasses bei deutschen Eltern,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2000 - 5 C \n14.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93,\n\n16\n\nist im hier vorliegenden Fall des Eintrags beiderseits russischer Eltern in der \nGeburtsurkunde nicht davon auszugehen, dass mit der Angabe der russischen \nNationalität gleichzeitig auch ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum \nverbunden ist. Denn nach den Erkenntnissen des Senates aus anderen Verfahren \nbestand bei Eltern gleicher nichtdeutscher Nationalität jedenfalls nicht die \nMöglichkeit, hiervon abweichend die deutsche Nationalität in den Inlandspass \neintragen zu lassen.\n\n17\n\nAbgesehen davon liegt der Fall hier auch deshalb anders, weil der Klägerin zu 1. \naufgrund der in den Nachkriegswirren ohne Beteiligung ihres in Haft befindlichen \nVaters erfolgten Adoption beim Antrag auf Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im \nJahre 1959 keine Kenntnis der Abstammung von einem deutschen Vater hatte und \nauch deshalb eine bewusste Entscheidung gegen das deutsche Volkstum nicht in \nBetracht kam.\n\n18\n\nVgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2002 - 2 A \n524/00 (rkr.) -.\n\n19\n\nDie Klägerin zu 1. hat deshalb erstmals im Jahr 1994 ein ihr zurechenbares \nBekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Diese Erklärung ist rechtzeitig. \nDenn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber \nvom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die bereits mit dem \nInkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 in das \nGesetz eingefügten Worte \"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete\" sind \nvielmehr dahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne \nder ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG spätestens im Zeitpunkt des \nVerlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss. An dieser Rechtslage \nhat sich durch das Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes nichts geändert. \nDie Einfügung des Wortes \"nur\" in den Gesetzestext der beiden ersten \nBekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG dient allein dem Zweck, die nach \nder vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung \nbestehende Möglichkeit der sogenannten \"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" bei \neinem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in \nAbgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen.\n\n20\n\nVgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 Nr. \n2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni \n2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -.\n\n21\n\nBesondere Anforderungen sind an die im Jahre 1994 abgegebene Erklärung \nnicht zu stellen, da es sich um die erste der Klägerin zu 1. zuzurechnende Erklärung \nzu einem Volkstum handelt. Da keine durch eine zurechenbare Erklärung gegenüber \nden staatlichen Behörden belegte Hinwendung der Klägerin zu 1. zum russischen \nVolkstum erfolgt ist, handelt es sich um das erstmalige Bekenntnis zu einem \nVolkstum, hier zum deutschen Volkstum. Der Klägerin zu 1. kann nicht vorgehalten \nwerden, dass sie die Änderung der Nationalität nicht früher hat vornehmen lassen. \nDie von der Beklagten in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dies könne \nhier nicht gelten, weil die Klägerin zu 1. bis 1993 ausschließlich in dem Bewusstsein \nder russischen Volkszugehörigkeit gelebt und ab 1962 ein deutschen \nVolkszugehörigen damals verschlossenes Studium der Medizin aufgenommen habe, \nlässt außer Acht, dass jedenfalls für den Bereich der ehemaligen Sowjetunion der \nVertreibungsdruck der Angehörigen der deutschen Volksgruppe gemäß § 4 Abs. 1 \nBVFG bis heute gesetzlich vermutet wird. Deshalb ist ein erstmals im Jahre 1994 \nabgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum unabhängig davon \nvertriebenenrechtlich beachtlich, ob ein deutscher Volkszugehöriger sich in dieser \nZeit das erste Mal mit Erreichen der Selbständigkeit oder als Erwachsener mangels \nGegenbekenntnis erstmals zurechenbar zum deutschen Volkstum bekannt hat.\n\n22\n\nSchließlich steht dem nicht, wie die Beklagte meint, entgegen, dass die Klägerin \nzu 1. jedenfalls nicht die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfülle, \nwonach aufgrund der Gesamtumstände ihr Wille unzweifelhaft sein müsse, der \ndeutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Denn hierbei verkennt die \nBeklagte, dass das Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum sich nicht \nim Wege der Fiktion nach der genannten Vorschrift, sondern daraus ergibt, dass sie \nsich ohne vorheriges Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum im Jahre \n1994 erstmals ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. In diesem Fall ist \njedoch die Feststellung entbehrlich, ob auch der Wille der deutschen \nVolkszugehörigkeit anzugehören unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist.\n\n23\n\nDer Aufnahmeanspruch der Klägerin zu 1. scheitert auch nicht an § 6 Abs. 2 Satz \n2 BVFG. Zwar kann der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin zu 1. aufgrund \nfamiliärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. \nDenn die \"familiäre Vermittlung der deutschen Sprache\" setzt voraus, dass die \ndeutsche Sprache dem Aufnahmebewerber grundsätzlich von Geburt an bis zum \nErreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sein muss. Während sich in der \nAnfangszeit die Sprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der von \nden Eltern, einem Elternteil oder anderen Bezugspersonen gesprochenen Sprache \nvollzieht, wird sie im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und \neine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten \nSprachgebrauch übergehen. Dabei müssen die Eltern oder andere Bezugspersonen \nihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind \nweitergeben und die Sprache muss im Sprachgebrauch der Familie zumindest \nGewicht gehabt haben.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, \n112.\n\n25\n\nDiese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zu 1. schon deshalb nicht, weil ihr die \ndeutsche Sprache nach dem Tod der Mutter im Jahr 1947 nicht mehr von einem \nFamilienangehörigen vermittelt worden ist. Im Zeitpunkt des Todes der Mutter war \ndie Klägerin zu 1. erst vier Jahre alt. Ihre heute vorhandenen Deutschkenntnisse \nberuhen deshalb praktisch ausschließlich auf einem fremdsprachlichen \nSpracherwerb.\n\n26\n\nDas Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz \n2 BVFG ist hier jedoch entbehrlich, weil zugunsten der Klägerin zu 1. die Fiktion des \n§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG eingreift. Nach dieser Regelung entfällt die Feststellung der \nfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache, wenn sie wegen der Verhältnisse in \ndem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Senat \ngeht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Deutsch auch im Gebiet Kiew bei \nder Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne \ndie Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall \nmöglich war.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 7. Juli \n1997 - 2 A 4674/94 - und vom 3. März 1999 - 2 A \n474/97 -.\n\n28\n\nDa aber außerhalb der Familie jedenfalls seit Kriegsbeginn am 22. Juni 1941 eine \nVermittlung nicht zumutbar war, ist eine Unmöglichkeit der Vermittlung im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG anzunehmen, wenn aufgrund von Krieg und Verfolgung eine \nWeitergabe in der Familie nicht erfolgen konnte, weil kein Angehöriger vorhanden \nwar, der die deutsche Sprache hätte entsprechend vermitteln können. Personen, die \nkriegs- oder verfolgungsbedingt von allen deutschsprechenden Angehörigen getrennt \nworden sind, hatten in der Regel keine Möglichkeit, in der Familie die deutsche \nSprache zu erlernen bzw. weiter zu gebrauchen oder die erworbenen Kenntnisse zu \nvertiefen und zu festigen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 1999 \n- 2 A 2994/97 - und vom 21. Februar 2001 - 2 A \n2673/99 -.\n\n30\n\nDies trifft für die Klägerin zu 1. zu, weil sie seit der Verhaftung ihres Vaters im \nJahr 1945 und dem Tod der Mutter im Jahr 1947 ohne eine Deutsch sprechende \nBezugsperson zunächst in einem Waisenhaus und nach ihrer Adoption in einer \nrussischen Familie gelebt hat. Das Erlernen bzw. die erforderliche Vertiefung der \ndeutschen Sprache bis zum Erreichen der Selbständigkeit in der Familie war ihr \ndamit nicht möglich.\n\n31\n\nDie Trennung von der Familie hatte ihre Ursache auch in Krieg und Vertreibung. \nDer Vater, der bis Kriegsende in der Wehrmacht gekämpft hatte, ist in der \nSowjetunion wegen seines Einsatzes in der Wehrmacht zu einer 10jährigen \nHaftstrafe verurteilt und deswegen von der Familie getrennt worden. Die Mutter ist \nnach der zwangsweisen Rückkehr der Familie in die Sowjetunion (\"Repatriierung\") \nwährend der Kommandantur, unter der die Familie ausweislich der vorgelegten \nBescheinigung des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 3. Juni 1994 \ndamals stand, aufgrund der im Deportationsgebiet herrschenden widrigen \nLebensverhältnisse erkrankt und in der Folge dieser Erkrankung verstorben.\n\n32\n\nDie Klägerin zu 1. erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen \nin § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt \nim Jahre 1943, abgesehen von dem Zeitraum, in dem sich die Familie aufgrund von \nUmsiedlungsmaßnahmen der Deutschen in Deutschland aufgehalten hat, in der \nehemaligen Sowjetunion lebt und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nBVFG gegeben sind.\n\n33\n\nDie Klägerinnen zu 2. und 3. haben als Tochter bzw. Enkelin der Klägerin zu 1. \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den der \nKlägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 in der bis zum \n31. De-zember 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 73 GKG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-03/2-a-4763-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-03/2-a-4763-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294241","retrieved":"2026-07-09 03:15:54.469116+00:00"}}