{"status":"available","doknr":"OLD294260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0131.3A835.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-31","aktenzeichen":"3 A 835/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. Februar 1998 in der Fas-\nsung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1998 wird insoweit aufgehoben, als \nfür die Grundstücke der Kläger mehr als folgende Beiträge festgesetzt sind: \n\n Für das Flurstück 1368 11.831,23 DM,\n für das Flurstück 2340 1.249,50 DM,\n für das Flurstück 1418 531,03 DM,\n für das Flurstück 1507 780,93 DM.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewie-\nsen.\n\nDie bis zum Ende der ersten Instanz angefallenen Verfahrenskosten werden zu \n92 % den Klägern und zu 8 % dem Beklagten auferlegt. Die Verfahrenskosten zwei-\nter Instanz fallen zu 88 % den Klägern und zu 12 % dem Beklagten zur Last.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf-\ngrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks und eines \nGaragengrundstücks am Südring. Das Wohnhausgrundstück ist durch einen \nim Miteigentum der Kläger stehenden, etwa 40 m langen Privatweg mit \ndem Südring im abgerechneten Abschnitt zwischen der alten Einmündung der \nStraße und der Einmündung der straße verbunden; das Garagengrundstück \nliegt unmittelbar am Südring. Wohnhaus und Garagen gehören zu einem Kom-\nplex von 10 Reihenhäusern, die von der Landesentwicklungsgesellschaft 1971/1972 \nin Form zweier Häuserzeilen nebst jeweils vorgelagertem Garagenhof im Anschluss \nan die vorhandene Bebauung nahe der Einmündung der straße errichtet wor-\nden sind. \n\n3\n\nDer etwa 1.400 m lange Südring zweigt im Westen der Ortslage von \nder in West-Ost-Richtung verlaufenden allee nach Süden ab, wendet sich \nnach etwa 300 m in östliche Richtung und nimmt nach über 600 m einen nördlichen \nVerlauf bis zu der im Osten der Ortslage gelegenen zweiten Einmündung in \ndie allee. Der über 500 m lange Abrechnungsabschnitt erhielt im Jahre 1960 \neine 6,25 m breite asphaltierte Fahrbahn und im Jahre 1963 eine Straßenbeleuch-\ntung (13 Leuchten an Peitschenmasten). Im Jahre 1967 wurde der für Grundstücks- \nund Straßenentwässerung vorgesehene Regenwasserkanal angelegt. Vor dem Aus-\nbau des Jahres 1997 entwässerte die Straße jedoch nur in einem kleineren Bereich \nsüdlich der straße über Gullys in den Kanal (auf etwa 60 m an der nördlichen \nStraßenseite und auf etwa 170 m an der südlichen Straßenseite); im übrigen lief das \nNiederschlagswasser über die Seitenstreifen ab. Vor dem Jahre 1997 befand sich \nauf der Nordseite des Abrechnungsabschnitts ein Gehweg bzw. Geh- und Radweg, \nder nur im Bereich der Einmündung der straße plattiert und durch Hochbord \nabgegrenzt war, im übrigen aber eine wassergebundene Oberfläche hatte. Der Geh- \nund Radweg auf der Südseite des Südrings war auf einem kurzen Stück süd-\nlich der Einmündung der straße gleichfalls plattiert und mit Hochbord abge-\ngrenzt, anschließend auf etwa 140 m entlang einer Straßenrinne asphaltiert und im \nweiteren Verlauf gleichfalls mit wassergebundener Oberfläche bzw. einer Asphaltie-\nrung ohne Abgrenzung zur Fahrbahn versehen.\n\n4\n\nDie Grundstücke beiderseits des Abrechnungsabschnitts wurden zunächst \ndurchweg erfasst vom Bauzonen- und Baustufenplan der Gemeinde - vom \n15. Juni 1961. Dieser Plan wies im wesentlichen ein Wohngebiet mit der Baustufe \nB II o aus (offene zweigeschossige Bauweise); jedoch wurden zwei Grundstücke im \nBereich der Einmündung der straße von der Baustufe B I o (B) erfasst; zudem \nsparte der Plan Flächen nahe der Einmündung \nder Straße von der Bauzonenausweisung aus, und zwar mit etwa 20 m \nFrontlänge auf der Nordseite und mit etwa 120 m Frontlänge auf der Südseite des \nSüdrings (damals: weg). Der abgerechnete Abschnitt \ndes Südrings liegt nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der \nStadt - Nr. 21 vom 26. Juli 1985 (i.d.F. der ersten Änderungssatzung \nvom 28. November 1988 und der zweiten Änderungssatzung vom 24. November \n1993).\n\n5\n\nIm Rahmen der Bauleitplanung ließ die Stadt - im Jahre 1984 \nvom Ingenieurbüro eine komplette Straßenplanung für die im Bereich \ndes künftigen Bebauungsplanes Nr. 21 vorgesehenen Straßen anfertigen. Der \nAusbauplan für den Südring sah einen Regelquerschnitt von 14,40 m mit 7 m \nbreiter Fahrbahn zuzüglich zweier je 0,3 m breiter Rinnen sowie einem Gehweg und \neinem Radweg auf jeder Straßenseite vor. Dieser Ausbauplan wurde im \nwesentlichen Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 21; der Bebauungsplan \nverzeichnete lediglich zusätzliche Parkstreifen und ließ die vorgesehene \nLinksabbiegerspur in die Straße entfallen. Am 27. November 1995 beschloss \nder Bau-, Grün- und Umweltausschuss der Stadt - ein neues \nAusbauprogramm für den Südring, das durch Beschluss des \nHauptausschusses vom 5. Februar 1997 geändert wurde. Das Ausbauprogramm \nletzter Fassung behielt die Regelbreite der Erschließungsanlage von 14,40 m bei, \nverzichtete jedoch auf die ursprünglich geplante Streckung der Fahrbahnkurve \nzwischen den Einmündungen der - -Straße und des hofes, was zur \nVerbreiterung des Straßengrundstücks in diesem Bereich auf ca. 22 m und zugleich \nzu einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten östlichen \nStraßenbegrenzungslinie bis zu etwa 9 m führte. Zugleich griff der Ausbauplan die \nVerlegung der Einmündung der Straße um etwa 25 m nach Osten auf, die auf \nder 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 beruhte. Die Fahrbahn sollte zu beiden \nSeiten jeweils von einem Radweg und einem Gehweg begleitet werden und eine \nRegelbreite von 6 m erhalten; zugleich wurden im abgerechneten Abschnitt \nParkstreifen und Parkbuchten sowie Grünflächen vorgesehen. Entsprechend diesem \nAusbauprogramm wurde der Südring im Jahre 1997 im wesentlichen unter \nBeseitigung der alten Straßeneinrichtungen ausgebaut; dabei blieb zwar der \nRegenwasserkanal erhalten, doch wurden zusätzlich zu den streckenweise \nvorhandenen Straßeneinläufen neue Straßeneinläufe geschaffen; auch wurde die \nvorhandene Straßenbeleuchtung nicht beseitigt, sondern erweitert. Bereits am \n17. März 1976 hatte der Stadtrat eine Aufteilung des Südrings in \nAbrechnungsabschnitte beschlossen, u.a. für die Strecke zwischen dem \nBahnübergang am Bahnhof und der damaligen Einmündung der Straße \nsowie für die östlich anschließende Strecke bis zur Einmündung der straße; \nfür den erstgenannten Abschnitt sind bereits Erschließungsbeiträge erhoben worden. \nAm 17. September 1997 beschloss der Rat, einen Abrechnungsabschnitt \"zwischen \nder Einmün-\ndung straße bis Ausbauende (Nähe Einmündung Straße)\" und einen \nAbschnitt \" - -Straße\" zu bilden.\n\n6\n\nDurch einen an die Kläger gerichteten Bescheid vom 27. Februar 1998 setzte der \nBeklagte folgende Vorausleistungen für die in der Gemarkung Flur 2 \ngelegenen Gründstücke fest: \n\n7\n\nFür das Flurstück 1368 (303 qm x 1,25) 12.827,25 DM,\nfür das Flurstück 2340 (32 qm) 1.354,69 DM,\nfür das Flurstück 1418 (17 qm) 575,74 DM und\nfür das Flurstück 1507 (25 qm) 846,68 DM.\n\n8\n\nHiervon setzte er 1.133,28 DM ab - entsprechend einem Zehntel der gemäß \nVorausleistungsbescheid vom 28. April 1971 von der \nLandesentwicklungsgesellschaft für das gesamte damalige Grundstück entrichteten \nVorausleistung -, so dass ein Zahlbetrag von 14.471,08 DM verblieb. Den \nvoraussichtlichen beitragsfähigen Erschließungsaufwand hatte der Beklagte dabei \n- abgesehen von Grunderwerbskosten sowie von anteiligen Kanalbaukosten des \nJahres 1967 - nach Maßgabe der wegen des Straßenausbaus von 1997 zu \nerwartenden Aufwendungen ermittelt und einen Beitragssatz von 33,867314 DM je \nFlächeneinheit errechnet. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies \nder Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. April 1998 als unbegründet \nzurück.\n\n9\n\nDie Kläger haben Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: \nDer Südring sei vor dem Ausbau des Jahres 1997 kein Provisorium, sondern \njedenfalls vor ihren Grundstücken bereits Mitte der 70er Jahre mit allen \nTeileinrichtungen endgültig hergestellt gewesen. Die der Stadt anzulastende \nVerzögerung des Straßenausbaus habe zu einer Steigerung der zu erwartenden \nStraßenbaukosten auf mehr als das Fünffache geführt, zumal ein \"Luxusausbau\" \ninsofern stattgefunden habe, als die funktionstüchtige Fahrbahn durch eine neue \nFahrbahn ersetzt worden sei, ohne dass Landesmittel beantragt worden seien. \nZudem falle die Beitragsforderung des Beklagten deswegen zu hoch aus, weil dieser \nalte und neue Straßenabschnitte willkürlich zusammenfasse bzw. einzelne \nNachbarhäuser am hof nicht in die Abrechnung einbeziehe und ferner keine \nZinsen für die seinerzeit gezahlte Vorausleistung anrechne. Die Kläger haben \nsinngemäß beantragt,\n\n10\n\nden Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom \n27. Februar 1998 und dessen Widerspruchsbescheid \nvom 6. April 1998 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und \nzur Begründung vorgetragen: Der Südring könne im abgerechneten \nAbschnitt insgesamt noch nach §§ 123 ff. BauGB abgerechnet werden, da \ninsbesondere die Gehwege vor dem Ausbau des Jahres 1997 noch nicht endgültig \nhergestellt gewesen seien; zudem sei die Fahrbahn im Jahre 1983 zwar vorhanden, \njedoch mangels ordnungsgemäßer Straßenentwässerung und wegen des \nmangelhaften Unterbaus nur eingeschränkt funktionstauglich gewesen.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen \nBescheide insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 8.654,17 DM gefordert \n(\"festgesetzt\") worden ist, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat \nes im wesentlichen ausgeführt: Die Erhebung einer Vorausleistung für den \nabgerechneten Abschnitt des Südrings sei zwar grundsätzlich zulässig; in \nden voraussichtlichen erschließungsbeitragsfähigen Aufwand dürften jedoch nicht die \n1997 angefallenen Kosten für Fahrbahn und Beleuchtung einbezogen werden, \nsondern nur die nach den Einheitssätzen des Jahres 1961 ermittelten Kosten der \nentsprechenden früheren Teileinrichtungen; außerdem sei die Zahl der \nFlächeneinheiten im Abrechnungsgebiet wegen fehlerhafter Berechnung der \nEckermäßigungen und gebotener Einbeziehung einiger Grundstücke an den sog. \nKarrenwegen 1 und 2 zu erhöhen; die hiernach vorzunehmenden Korrekturen führten \nzu einem Beitragssatz von 17,50521481 DM je Flächeneinheit und somit zu einer \nentsprechend ermäßigten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Zudem \nentfalle auf die Kläger ein Straßenbaubeitrag wegen der Verbesserung der Fahrbahn \nund der Beleuchtung im Jahre 1997, der entsprechend einem Beitragssatz von \n3,737202609 DM je Flächeneinheit zu berechnen sei. Von diesen Beträgen sei der \nAnteil der Kläger an der von der Voreigentümerin erbrachten Vorausleistung \nabzuziehen.\n\n13\n\nNachdem der Senat die nur seitens des Beklagten eingelegte Berufung durch \nBeschluss vom 28. März 2002 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, \nträgt der Beklagte zur Begründung seiner Berufung vor: \n\n14\n\nDem Verwaltungsgericht sei zwar in der Auffassung zu folgen, dass die \nErhebung einer Vorausleistung für den Südring grundsätzlich möglich sei. \nNicht zu folgen sei allerdings der Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die \nTeileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung könnten keine Erschließungsbeiträge, \nsondern nur Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden. \nVor dem Ausbau des Jahres 1997 habe nämlich der Südring hinsichtlich keiner \nTeileinrichtung den Zustand endgültiger Herstellung erreicht. Allerdings sei \neinzuräumen, dass die Abrechnungsstrecke schon durch den Erlass der Bauzonen- \nund Baustufenordnung vom 15. Juni 1961 den Charakter einer Anbaustraße erlangt \nhabe. Da diese Ordnung als ordnungsbehördliche Verordnung erlassen worden sei, \nsei sie nach § 35 Abs. 1 OBG NW (F. 1956) spätestens nach Ablauf von 20 Jahren \naußer Kraft getreten. Damit sei der Abrechnungsabschnitt spätestens 1981 zum \ngrößten Teil wieder zur Außenbereichsstraße geworden, wie der Vergleich der \nBebauungsverhältnisse anhand der Grundkarten von 1985 und 1994 zeige. \n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger habe keine Teileinrichtung des \nSüdrings vor dem Ausbau des Jahres 1997 einem gemeindlichen Bauprogramm \nentsprochen, weil ein solches Programm vor Aufstellung des Bebauungsplanes \nNr. 21 nicht existiert habe und weil die seitdem beschlossenen Bauprogramme \nhöhere Anforderungen gestellt hätten. Die von den Klägern in diesem \nZusammenhang angeführten Vorgänge der Jahre 1971 und 1974 beträfen neben der \nVorausleistungserhebung ein spezielles Verwaltungsverfahren über die Anlegung \neines Gehwegs vor dem Grundstück der Landesentwicklungsgesellschaft und \ndeuteten nicht auf die Existenz eines einheitlichen Straßenausbauprogramms im \nerschließungsbeitragsrechtlichen Sinne hin. Die Fahrbahn des Südrings sei \n- anders als die Kläger vortrügen - nicht von hervorragender Qualität gewesen; mit \neiner Deckenstärke von ca. 7 bis 12 cm und einem schwachen Unterbau habe sie \nzwar den Straßenbaustandards der 60er Jahre, nicht jedoch den Anforderungen der \nFolgezeit genügt und habe deshalb auch mehrfach repariert werden müssen. Zudem \nsei das Niederschlagswasser - von kurzen Strecken nahe der straße \nabgesehen - nicht in den Regenwasserkanal, sondern in die Seitenstreifen gelaufen. \nDie Beleuchtungsanlage sei vor dem Jahre 1997 nicht endgültig hergestellt gewesen; \ndenn diese \"dienende\" Teileinrichtung sei von Trassenführung und Aufteilung der \nflächenmäßigen Teileinrichtungen abhängig, die endgültig erst durch das zum \nBebauungsplan von 1985 gehörende neue Bauprogramm festgelegt worden seien. \n\n16\n\nAuch die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Verteilung des \nvoraussichtlichen beitragsfähigen Aufwandes sei grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden. Das gelte zunächst insoweit, als der hof nicht in das \nAbrechnungsgebiet einbezogen worden sei. Diese Stichstraße sei als selbständige \nErschließungsanlage anzusehen, da sie fast 100 m lang sei, ihr Ende nicht \neingesehen werden könne und sie vor allem angesichts ihrer massiven Bebauung \nmit 40 Reihenhäusern in Form zweigeschossiger Hausgruppen nicht lediglich als \nZufahrt, sondern als eigenständige Straße erscheine. Auch die - -Straße sei \nzu Recht nicht in das Abrechnungsgebiet des Südrings einbezogen worden. \nDiese ca. 55 m lange Stichstraße sei als Mischverkehrsfläche deutlich vom \nSüdring abgesetzt, gleichfalls nicht bis zum Ende einsehbar und weise eine intensive \nBebauung mit 20 Reihenhäusern auf, von denen der größere Teil rund um den \nWendehammer liege. Zudem sei diese Straße bereits vor \ndem Südring erstmalig hergestellt und durch Erhebung von \nErschließungsbeiträgen im Juli 1997 abgerechnet worden. Es komme hinzu, dass \nder Stadtrat am 17. September 1997 für die - -Straße eine \nAbschnittsbildung beschlossen habe, so dass sie jedenfalls als eigenständiger \nAbschnitt des Südrings anzusehen sei. \n\n17\n\nWeiterhin sei bei der Verteilung zu Recht angenommen worden, dass durch die \nbeiden öffentlichen Fußwege im Abrechnungsgebiet (den vom Südring östlich \ndes Hauses Nr. 37 nach Norden abgehenden Weg auf den Flurstücken 2727 und \n3182 sowie den westlich des Hauses Nr. 36 nach Süden abgehenden Weg auf dem \nFlurstück 2595) keine weiteren Grundstücke erschlossen würden; denn diese \nFußwege seien durch den Bebauungsplan nicht mit Leitungsrechten belegt worden, \nso dass es den an den Wegen gelegenen Grundstücken bei Außerachtlassung der \nErsterschließung an der erforderlichen Erschließung durch Versorgungs- und \nEntsorgungsleitungen fehle. Gleiches gelte für den \nsog. weg 1 (etwa 90 m langer, im Miteigentum der Anlieger stehender \nPrivatweg auf den Flurstücken 2347 und 2348 südlich des Hauses Südring 19) \nsowie den sog. weg 2 (etwa 56 m langer, im Miteigentum der Mehrzahl seiner \nAnlieger stehender Weg auf dem Flurstück 2321 östlich des Hauses Südring 21). \nDem angefochtenen Urteil sei allerdings grundsätzlich insofern zu folgen, als es in \nder Beitragsberechnung eine Beschränkung der Eckermäßigungen auf die \ndurchschnittliche Größe der Mittelgrundstücke gemäß § 5a Abs. 2 c) EBS 1993 \nvermisse; diese durchschnittliche Größe belaufe sich auf 587,625 qm, aufgerundet \n588 qm.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als \nes die Aufhebung des angefochtenen \nVorausleistungsbescheides über einen Betrag von \n606,23 DM (309,96 Euro) hinaus ausspricht, \n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\nsoweit der Berufung stattgegeben wird, die \nderzeitige Unvollziehbarkeit des angefochtenen \nVorausleistungsbescheides festzustellen.\n\n24\n\nZur Begründung verteidigen sie im wesentlichen das angefochtene Urteil und \ntragen dazu vor:\n\n25\n\nDer abgerechnete Abschnitt des Südrings sei mit Rücksicht auf die \nBauzonen- und Baustufenordnung vom 15. Juni 1961 keine Außenbereichsstraße \ngewesen, sondern spätestens seit 1971 und zumindest bis auf Höhe der \nSüdwestgrenze des Flurstücks 1507 eine zum Anbau bestimmte \nInnenbereichsstraße; denn die südlich der allee und im Bereich der \nstraße gelegene Siedlung, zu der auch ihr Haus gehöre, habe eine Innerortslage \nentstehen lassen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, seien \nzumindest Fahrbahn und Beleuchtung der Abrechnungsstrecke entsprechend dem in \nden 70er Jahren aufgestellten Ausbauprogramm der Gemeinde endgültig hergestellt \nworden. Der Südring sei mit einer hervorragend befestigten Straßendecke \nausgebaut worden, die als einzige in der ganzen Gemeinde jahrzehntelang nicht \nhabe ausgebessert werden müssen. Die Existenz eines gemeindlichen \nAusbauprogramms zu dieser Zeit ergebe sich aus dem Schreiben vom 28. April \n1971, mit dem der Gemeindedirektor der Landesentwicklungsgesellschaft die \nErhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag angekündigt habe, und \naus einem weiteren Schreiben vom 4. April 1974, in welchem er auf eine Anmahnung \ndes Gehwegausbaus im Bereich der Häuser Nr. 17 und 19 ihm, dem Kläger, \ngeantwortet habe, bereits im Jahre 1973 sei \"bei der Festlegung des \nStraßenausbauprogramms\" der Ausbau dieses Gehweges mit vorgesehen gewesen. \nNoch in den 70er Jahren habe die Gemeinde die Entwässerungseinrichtungen und \ndie Gehwege des Südrings innerhalb des zusammenhängend bebauten \nOrtsteils endgültig hergestellt. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die im \nBebauungsplan Nr. 21 vorgesehene Streckung der Fahrbahnkurve zwischen - \n-Straße und hof den endgültig hergestellten Südring schon deshalb \nnicht in den Zustand der Unfertigkeit versetzen, weil der Ausbau des Jahres 1997 die \nStraße in ihrer bisherigen Lage gelassen und im Bereich der Kurve lediglich \nverbreitert habe. \n\n26\n\nAuch die Beitragshöhe sei unter mehreren Gesichtspunkten zu beanstanden. \nSowohl die - -Straße als auch der hof seien unselbständige \nErschließungsanlagen, die in das Abrechnungsgebiet des Südrings \neinzubeziehen seien. Beide Straßen seien verkehrsberuhigt und damit in anderer Art \nals der Südring ausgebaut und vermittelten den Eindruck von Zufahrten, \nnicht von selbständigen Erschließungsanlagen. Beim hof seien lediglich die \nHauseingänge auf der Südwestseite der Straße zugewandt, während die übrigen \nHausgrundstücke nur mit ihrer Gartenseite an die Straßen grenzten; wegen \nversetzter Baumreihen sei diese Straße vom Südring aus bis zum Ende nicht \neinsehbar, solange die Bäume Laub trügen. Es komme hinzu, dass die Häuser \nhof 1 bis 23 ausschließlich von dem sog. weg 1 aus zugänglich seien und dass \ndie Anlieger des sog. weges 2 diesen zur rückwärtigen Erschließung ihrer \nGrundstücke nutzten. Des weiteren seien in die Berechnung des Beklagten \noffensichtlich nicht die Ersparnisse beim Straßenbau und beim Grunderwerb \neingegangen, die durch die Beibehaltung der alten Straßentrasse im Bereich der \nKurve erzielt worden seien.\n\n27\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Absehbarkeit der \nendgültigen Straßenherstellung von Klägerseite in Zweifel gezogen worden, weil eine \nÄnderung des Bebauungsplanes zur Legalisierung der hergestellten Straßentrasse \nbisher nicht eingeleitet sei und deshalb nach wie vor die Möglichkeit der Änderung \ndes Straßenausbaus bestehe. Seitens des Beklagten ist insoweit entgegnet worden, \ndie Schlussvermessung der Abrechnungsstrecke habe im Dezember 1999 \nstattgefunden und ein Beschluss zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplanes \nsei im Planungsamt erarbeitet worden und solle dem Rat im laufenden Jahr zur \nBeschlussfassung zugeleitet werden. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im \nübrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie \nauf die Beiakten der Verfahren 3 A 836/00 und 842/00 Bezug genommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Die Klage hat nicht in dem \nvom Verwaltungsgericht ausgesprochenen, sondern nur in einem geringeren Umfang \nErfolg, weil die umstrittene Abrechnung des Beklagten nach Auffassung des Senats \nweniger weit gehend zu korrigieren ist. Hingegen bleibt die Anschlussberufung der \nKläger ohne Erfolg.\n\n31\n\nDie Erhebung von Erschließungsbeiträgen und demgemäß auch von \nVorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag setzt voraus, dass irgendwelche \nKosten der erstmaligen Herstellung (oder des Grunderwerbs bzw. der Übernahme) \nangefallen bzw. zu erwarten sind (§ 128 Abs. 1 BauGB). Solche Kosten sind für \nden Südring im abgerechneten Abschnitt bereits deshalb angefallen bzw. \nnoch zu erwarten, weil dieser Abschnitt vor dem Ausbau des Jahres 1997 nicht \ninsgesamt erstmalig hergestellt gewesen ist. Vor diesem Ausbau hatte die Straße \nzwei Seitenstreifen, die als Gehwege (bzw. Geh- und Radwege) gestaltet (und \ngekennzeichnet) waren. Diese Wege genügten jedoch nicht den seit 1961 für \nGehwege geltenden ortsrechtlichen Merkmalsregelungen (§ 12.3 EBS 1961: Platten, \nPflaster, Asphaltbelag oder sonstige Decke neuzeitlicher Bauweise; § 9 Abs. 1 c) \nEBS 1968: Plattierung; § 9 Abs. 1 b) EBS 1981: Abgrenzung gegen die Fahrbahn \nund feste Decke ...; § 7 Abs. 2 a) EBS 1993: Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder \nähnliches Material neuzeitlicher Bauweise). Die Erhebung von Vorausleistungen ist \nauch nicht deswegen ausgeschlossen, weil bereits eine endgültige \nErschließungsbeitragspflicht entstanden wäre. Dem steht der planüberschreitende \nAusbau in der Kurve zwischen hof und - -Straße entgegen, der \nmit Mehrkosten für die Anlieger verbunden ist (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). \n\n32\n\nEntgegen der von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten \nAuffassung sind die angefochtenen Bescheide auch nicht deshalb rechtswidrig, weil \nbei Abschluss des Vorverfahrens die endgültige Herstellung der Abrechnungsstrecke \nnicht innerhalb von vier Jahren zu erwarten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB). Die Herstellung einer Anlage ist in diesem Sinne absehbar, wenn der \nAbschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen absehbar ist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 1991 \n- 8 C 89.89 -, KStZ 1992, 51, und vom 17. November \n1995 - 8 C 4.94 -, DVBl 1996, 381.\n\n34\n\nHängt hiernach die Absehbarkeit der Herstellung nicht von der Entstehung der \nsachlichen Beitragspflichten und insbesondere nicht vom Vorhandensein eines \nBebauungsplans ab, so genügt es nach Auffassung des Senats, wenn bei Erlass des \nWiderspruchsbescheides eine Herstellung innerhalb von vier Jahren entsprechend \nder damals geltendenden satzungsrechtlichen Merkmalsregelung und entsprechend \ndem damals aktuellen (formlosen) Bauprogramm der Gemeinde zu erwarten war. \n\n35\n\nVgl. auch Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 21 Rn. 19.\n\n36\n\nDiese Erwartung war angesichts des im Jahre 1997 vorgenommenen Ausbaus \nnicht nur gerechtfertigt, sondern sogar erfüllt.\n\n37\n\nDie vom Beklagten vorgenommene, der umstrittenen Beitragserhebung zugrunde \nliegende Abgrenzung des Ermittlungsraumes ist nach Auffassung des Senats \ninsgesamt nicht zu beanstanden. \n\n38\n\nDas gilt einmal insofern, als der Stadtrat die westliche Abschnittsgrenze an der \nalten Einmündung der Straße belassen hat, obwohl diese Stelle im Zeitpunkt \nder Abschnittsbildung am 17. September 1997 durch die Verlegung der Einmündung \nin der Örtlichkeit nicht mehr zu erkennen war; diese Grenzbestimmung ist vom \nVerwaltungsgericht mit Rücksicht auf die voraufgegangene Entstehung der \nsachlichen Beitragspflicht für den Abschnitt westlich der alten Straßeneinmündung \nunter dem Gesichtspunkt der \"vorgegebenen Abschnittsbildung\" gebilligt worden; \ninsoweit geben weder das Vorbringen der Beteiligten noch der übrige Akteninhalt \nAnlass zu weiterer Erörterung. \n\n39\n\nEntgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung ist es nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte die - -Straße aus dem \nErmittlungsraum ausgeschlossen hat. Das folgt - entgegen der Auffassung des \nBeklagten - allerdings nicht bereits daraus, dass diese Straße als selbständige \nErschließungsanlage anzusehen wäre. Mit einer Länge von nur etwa 45 m (vom \nRand \ndes Südrings gemessen) unterschreitet sie nämlich zunächst deutlich die \nGrenze von 100 m, die im Regelfall die unselbständigen von den selbständigen \nErschließungsanlagen scheidet.\n\n40\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 13 f. \n(m.w.N.).\n\n41\n\nDamit unterschreitet sie aber auch noch deutlich die Länge von ca. 80 m, bei der \neine Stichstraße mit Rücksicht auf eine massive Bebauung ihrer Anliegergrundstücke \nnoch als selbständige Erschließungsanlage angesehen werden kann. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1995 - 8 C \n30.93 -, KStZ 1996, 112 (hypothetischer Fall einer \n80 m langen Stichstraße mit massiver Bebauung) \nund vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, KStZ \n2002, 98 (entschiedener Fall einer geplanten 75 m \nlangen Stichstraße mit geplanter Bebauung in zwei \nbis drei bzw. drei bis vier Geschossen in \ngeschlossener Bauweise).\n\n43\n\nDer Ausschluß dieser Straße aus dem Ermittlungsraum folgt vielmehr daraus, \ndass diese Straße durch den Abschnittsbildungsbeschluss vom 17. September 1997 \neinem eigenen Abrechnungsabschnitt zugewiesen worden ist. Gegen diese vom \nVerwaltungsgericht gebilligte Abschnittsbildung ergeben sich weder aus dem \nVorbringen der Beteiligten noch sonst Bedenken.\n\n44\n\nDer vom Beklagten gewählte Ermittlungsraum ist des weiteren auch insofern \nnicht zu beanstanden, als er den hof ausschließt. Nach dem Eindruck von der \nÖrtlichkeit, den der Senat durch die vorliegenden Karten, Pläne und Fotografien \nsowie den schriftlichen und mündlichen Vortrag der Beteiligten gewonnen hat, ist der \nhof nämlich als \"einzelne Erschließungsanlage\" (selbständige Erschließungsanlage) \ni.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufzufassen. Mit ca. 95 m Länge unterschreitet er \ndas \"Richtmaß\" von 100 m nur geringfügig und weist eine massive Bebauung mit \netwa 30 zweigeschossigen Reihenhäusern in fünf Blöcken auf; da immerhin mehr als \nein Drittel dieser Häuser mit ihren Eingängen am hof liegen, vermittelt diese \nStraße auch nicht den Eindruck einer \"Gartenzufahrt\" oder \"Hinterhofzufahrt\". \nDeshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchen Zeiten des \nJahres (im Winter oder in der übrigen Zeit) ein \"Durchblick\" vom Südring aus \nbis zum Ende der Straße möglich ist und dass diese Straße - nicht anders als viele \nandere (selbständige) Stichstraßen - in anderer Art ausgebaut ist als die \n\"Hauptstraße\".\n\n45\n\nDie Abrechnung des Beklagten ist schließlich insofern nicht zu beanstanden, als \ndas ihr zugrunde gelegte Abrechnungsgebiet (Erschließungsgebiet) nicht die \nGrundstücke umfasst, die mit dem Südring einzig durch die sog. wege 1 \nund 2 sowie die Fußwege bei den Häusern Nr. 37 und 36 verbunden sind. Diese vier \nFußwege (Fuß- und Radwege) grenzen nämlich bis zur Länge von 50 m nur an \nGrundstücke, die bereits anderweit durch eine befahrbare Anlage erschlossen sind. \nDeshalb ist nicht anzunehmen, dass sie durch den Bebauungsplan Nr. 21 zur \nErschließung dieser Grundstücke i.S.v. §§ 30 ff. BauGB bestimmt sind.\n\n46\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 21. Dezember \n2001 - 3 A 3126/99 -, NVwZ-RR 2002, 414 (zu \nöffentlichen Wohnwegen i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB).\n\n47\n\nMit dem Verwaltungsgericht stimmt der Senat weitgehend in der Frage überein, \nfür welche Teileinrichtungen mangels endgültiger Herstellung noch ein \nErschließungsbeitrag und somit auch eine Vorausleistung gefordert werden darf. Das \nbetrifft zunächst die erstmals endgültig hergestellten Gehwege und Radwege sowie \ndie erstmals gestalteten Grünflächen. Gleiches gilt für den Grunderwerb, der sich \ninsgesamt - was hinsichtlich der Fahrbahn sogleich darzulegen sein wird - auf \nTeileinrichtungen bezieht, die nach Baugesetzbuch abgerechnet werden können. \nDiese Einschätzung ist unabhängig davon, ob die vom Beklagten im Kurvenbereich \nauf dem Flurstück 2311 geschaffene Parkgelegenheit Bestandteil der hier \nabgerechneten Erschließungsanlage oder (wie der Beklagte meint) eine selbständige \nErschließungsanlage ist, da für dieses Flurstück ausweislich der einschlägigen \nAktenvermerke kein Grunderwerbsaufwand angesetzt worden ist.\n\n48\n\nDen für die Fahrbahn des Südrings angefallenen bzw. zu erwartenden \nAufwand hat der Beklagte hingegen zu Recht als erschließungsbeitragsfähigen \nAufwand behandelt. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die \nFahrbahn vor dem Ausbau des Jahres 1997 die Anforderungen der \nMerkmalsregelung des § 12.2 EBS 1961 erfüllte, weil es hierfür insbesondere nicht \nauf die Qualität des Unterbaus ankam. Gleichwohl ist eine endgültige Herstellung \ndieser Teileinrichtung im alten Zustand nicht anzunehmen. Die alte Fahrbahnbreite \nvon 6,25 m hat nämlich zu keiner Zeit einem (formlosen) Bauprogramm über die \nBreite der einzelnen Teileinrichtungen der Straße entsprochen, das nach der \neinschlägigen Revisionsrechtsprechung gleichfalls erfüllt sein muss, soll eine Straße \nden Zustand endgültiger Herstellung im Rechtssinne erreichen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C \n13.94 -, DVBl 1996, 379, sowie Driehaus, a.a.O., \n§ 11 Rn. 36 ff.\n\n50\n\nDie vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte \nAuftragsvergabe des Jahres 1960 betraf den Südring als \nAußenbereichsstraße, die er damals zum größten Teil war; da es hier aber auf das \nnach Umwandlung einer Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße beschlossene \nProgramm ankommt, kann diese Auftragsvergabe grundsätzlich nicht als \nAusbauprogramm in diesem Sinne gewertet werden,\n\n51\n\nvgl. das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 \n- 3 A 176/93 -.\n\n52\n\nAbweichend vom Verwaltungsgericht kann der Senat der Abschnittsbildung vom \n17. März 1976 eine Aussagekraft schon deshalb nicht zuerkennen, weil mit einer \nAbschnittsbildung lediglich die Grenzen des Abrechnungsraums festgelegt werden \nund fertige und unfertige Erschließungsanlagen gleichermaßen Gegenstand einer \nAbschnittsbildung sein können. Schließlich gibt auch das vom Verwaltungsgericht (in \nÜbereinstimmung mit der Klägerseite) angeführte Schreiben vom 4. April 1974 an \nden Kläger im vorliegenden Zusammenhang nichts her. Wenn dort davon \ngesprochen wird, \"daß bereits im Jahre 1973 bei der Festlegung des \nStraßenausbauprogramms der Ausbau dieses Gehweges mit vorgesehen\" gewesen \nsei, so ist damit offenbar das Jahresprogramm der Gemeinde für den Straßenbau im \njeweils bevorstehenden Haushaltsjahr gemeint, das üblicherweise Grundlage für die \nVeranschlagung von Ausgabetiteln des Haushalts für den Neubau, den Ausbau und \ndie Reparatur der Gemeindestraßen und Gemeindewege ist. Gegen eine \nweiterreichende Deutung des Schreibens vom 4. April 1974 spricht zudem die \nErwägung, dass mit diesem Schreiben Antwort gegeben wurde auf die vom Anlieger \ngestellte Frage, die sich nicht auf den Südring in ganzer Länge bezog, \nsondern lediglich auf den Gehweg vor den Häusern der \nLandesentwicklungsgesellschaft, der danach in 60 m Länge ausgebaut wurde. Hat \ndemnach die alte Fahrbahnbreite von 6,25 m keinem älteren Bauprogramm \nentsprochen, weil es ein solches nicht gegeben hat, so entsprach sie auch den \nneueren Programmen nicht, weil diese abweichende Fahrbahnbreiten vorsahen \n(Programm 1984: 7,60 m inklusive Rinnen, Programm 1997: 6 m). \n\n53\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die \nBeleuchtungsanlage bereits vor 1997 mit der Anbringung von 13 Peitschenleuchten \nerstmals endgültig hergestellt worden mit der Folge, dass bei der Berechnung von \nErschließungsbeiträgen nur die alten Beleuchtungskosten angesetzt werden können. \nDie Beleuchtungsanlage gehört nämlich nicht zu den \"flächenmäßigen \nTeileinrichtungen\" wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege usw., auf die allein sich das \nsog. (formlose) Bauprogramm bezieht.\n\n54\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rn. 36 ff.\n\n55\n\nDiese Teileinrichtung stellt keine flächengebundene oder \"flächenmäßige\" \nTeileinrichtung einer Erschließungsanlage und insbesondere einer Straße dar: Sie \nkann auch \"frei schwebend\" über der Straße angebracht werden (an außerhalb der \nStraße aufgestellten Masten oder an Außenwänden befestigt); im übrigen nimmt sie \nzumeist (mit der Grundfläche der Masten und der Schaltschränke) verstreut gelegene \nund untergeordnete Teilflächen des Gehwegs oder des Straßenbegleitgrüns, \nAussparungen der Fahrbahn oder auch \"Schmutzecken\" der Straße ein; sie ist \ninsofern mit den zur Straßenentwässerung gehörenden Wasserrinnen am \nFahrbahnrand oder in der Fahrbahnmitte zu vergleichen, die ebenfalls keine dem \n(formlosen) Bauprogramm unterworfene \"flächenmäßige Teileinrichtung\" darstellen, \n\n56\n\nvgl. das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 \n- 3 A 176/93 -.\n\n57\n\nDer Senat folgt dem Verwaltungsgericht des weiteren in der Auffassung, dass die \nAnlieger neben dem (gemäß dem einschlägigen Einheitssatz berechneten) Anteil am \nerschließungsbeitragsfähigen Aufwand für die alte Beleuchtungsanlage auch einen \nnach § 8 des Kommunalabgabengesetzes und der Straßenbaubeitragssatzung vom \n29. Juni 1993 zu bestimmenden Anteil an den im Jahre 1979 angefallenden \nBeleuchtungskosten zu tragen haben. Das ergibt sich aus einer (vom Gericht \nvorzunehmenden) Umdeutung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides (vgl. \n§ 128 AO). Da dieser Beitragsbescheid nicht auf die Erhebung eines endgültigen \nBeitrags, sondern einer (im Ermessen der Gemeinde stehenden) Vorausleistung \ngerichtet ist, ist er nicht am bundesrechtlichen Beitragserhebungsgebot zu messen, \naus dem das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss der landesrechtlichen \nVorschriften über die Umdeutung von Abgabenbescheiden herleitet.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1988 \n- 8 C 72.87 -, DVBl 1989, 420, und vom 4. Juni 1993 \n- 8 C 55.91 -, KStZ 1994, 32, sowie Driehaus, a.a.O., \n§ 2 Rn. 56 ff. (m.w.N.).\n\n59\n\nDabei steht einer Umdeutung allgemein und so auch hier einmal nicht entgegen, \ndass mit ihr ein Wechsel der Abgabenart (Erschließungsbeitrag/Ausbaubeitrag) \nverbunden ist.\n\n60\n\nVgl. das Urteil des Senats vom 19. Juli 1990 \n- 3 A 2934/86 -, NWVBl 1991, 296.\n\n61\n\nZum anderen ist eine Umdeutung auch nicht unter dem Gesichtspunkt \nausgeschlossen, dass für einen Teil der Beitragsfestsetzung ein endgültiger \n(Ausbau-) Beitrag an die Stelle eines vorläufigen (Erschließungs-)Beitrags tritt und \ndass deshalb die Zielgleichheit der beiden Regelungen i.S.v. § 128 Abs. 1 Satz 1 AO \nzu verneinen wäre.\n\n62\n\nSo aber VGH München, Urteil vom 4. Oktober \n1991 - 23 B 88.2193 -, NVwZ-RR 1992, 507.\n\n63\n\nDenn die Refinanzierung einer Straßenbaumaßnahme ist sowohl für den \nendgültigen Beitrag als auch für die Vorausleistung Hauptzweck; die mit der \nErhebung einer Vorausleistung verbundene Verminderung von Zinszahlungen \nhingegen ist lediglich ein Nebeneffekt, der auch bei der Erhebung eines endgültigen \nBeitrags eintreten kann (wenn hierdurch höhere Zuführungen zum \nVermögenshaushalt ermöglicht werden).\n\n64\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 27.\n\n65\n\nDes weiteren ist die Sperre des § 128 Abs. 3 AO für die Umdeutung eines \nVorausleistungsbescheides in einen endgültigen Beitragsbescheid ohne Bedeutung. \nSchließlich entspricht die wegen der Beleuchtungskosten des Jahres 1997 \nvorzunehmende Umdeutung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides auch \ndem mutmaßlichen Willen des Beklagten.\n\n66\n\nFür die zutreffende Verteilung des nach Baugesetzbuch umzulegenden \nErschließungsaufwandes kann zunächst von der Berechnung des Beklagten \nausgegangen werden, die dieser im Berufungsverfahren vorgelegt hat und gegen \nderen Richtigkeit sich im Grundsatz Bedenken weder aus dem Vorbringen der \nKlägerseite noch sonst ergeben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsgröße der \n\"Mittelgrundstücke\" zwecks Berechnung der Eckermäßigungen hat der Beklagte \nzutreffend die Garagengrundstücke nicht berücksichtigt, da sie nicht zum dauernden \nAufenthalt von Menschen bestimmt sind und deshalb nicht überwiegend \nWohnzwecken dienen (§ 5a Abs. 1 EBS 1993). Allerdings sind zusätzlich die an der \nEcke - -Straße/ Südring gelegenen Wohnhausgrundstücke \n(Flurstücke 2916 und 2938) mit Rücksicht auf ihre Lage an zwei Abschnitten einer \nErschließungsanlage mit dem Flächenanteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis \nihrer jeweiligen Frontlänge an beiden Straßenabschnitten entspricht.\n\n67\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 30.\n\n68\n\nMithin sind 265 qm und 249 qm zuzusetzen mit der Folge, dass sich die Summe \nder (berücksichtigungsfähigen) Flächen der Mittelgrundstücke auf 24.019 qm erhöht \nund deren Durchschnittsgröße von 588 auf (gerundet) 572 qm ermäßigt; die auf der \nErmittlung der Durchschnittsgröße basierende Berechnung der Flächen im \nAbrechnungsgebiet ist dementsprechend zu korrigieren. Danach sind den vom \nBeklagten errechneten 37.125,57 Flächeneinheiten 603,84 Flächeneinheiten als \nzuviel berechnete Eckermäßigungen (für Garagengrundstücke, Stellplatzgrundstücke \nsowie für die Flurstücke 2916 und 2938) hinzuzusetzen. Das ergibt 37.729,41 \nFlächeneinheiten im Abrechnungsgebiet nach Baugesetzbuch.\n\n69\n\nZur Ermittlung des Aufwands, der voraussichtlich nach Baugesetzbuch \nbeitragsfähig sein wird, sind von dem im angefochtenen Vorausleistungsbescheid \nzugrunde gelegten Aufwand von 1.342.772,40 DM für die 1997 installierte \nBeleuchtung 57.300,-- DM abzusetzen und für die Kosten der alten Beleuchtung \n14.850,-- DM hinzuzusetzen (entsprechend der Berechnung des angefochtenen \nUrteils, gegen die Bedenken nicht hervorgetreten sind). Von den auf 144.500,-- DM \nveranschlagten Ingenieurleistungen sind 7.416,54 DM abzuziehen (entsprechend \ndem Anteil der Straßenbeleuchtungskosten von 1997 an den auf 1.116.400,-- DM \nveranschlagten Kosten der Straßenbaumaßnahme des Jahres 1997). Das ergibt \neinen erschließungsbeitragsfähigen Aufwand von 1.292.905,80 DM und einen \numzulegenden Aufwand von 1.163.615,20 DM.\n\n70\n\nAuf der Grundlage der dargestellten Korrekturen ergibt sich ein Beitragssatz nach \nBaugesetzbuch von 30,841065 DM/E (1.163.615,20 DM : 37.729,41 E).\n\n71\n\nFür die Berechnung des (endgültigen) Ausbaubeitrags, der für die im Jahre 1997 \nvorgenommene Verbesserung der Beleuchtungsanlage entstanden ist, übernimmt \nder Senat die im angefochtenen Urteil enthaltene Berechnung der \nVerteilungseinheiten im Abrechnungsgebiet nach Kommunalabgabengesetz, gegen \nderen Richtigkeit Bedenken nicht erhoben worden sind; gleiches gilt für die \nEinstufung des Südrings als Haupterschließungsstraße mit einem \nAnliegeranteil von 30 v.H. am beitragsfähigen Beleuchtungsaufwand. Der \nausbaubeitragsfähige Aufwand umfasst nach den oben dargestellten Berechnungen \n57.300,-- DM für die Beleuchtungskosten des Jahres 1997 sowie 7.416,54 DM als \nanteilige Ingenieurleistungen, zusammen 64.716,54 DM; hieraus ergibt sich ein auf \ndie Anlieger umzulegender Aufwand von 19.414,96 DM. Der Ausbaubeitragssatz ist \ndementsprechend auf 0,396530 DM/E zu berechnen (19.414,96 DM : 48.962,13 E). \n\n72\n\nDer von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag erweitert \nden bis dahin vorhandenen Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist deshalb \nals Anschlußberufung i.S.v. § 127 VwGO aufzufassen. Der Senat kann offenlassen, \nob diese Anschließung nach Maßgabe (lediglich) des § 127 VwGO a.F. oder des \nweitergehende Anforderungen stellenden § 127 VwGO n.F. (i.d.F. des Gesetzes vom \n20. Dezember 2001, BGBl I 3987) zu beurteilen ist und ob sie ggf. diesen \nAnforderungen genügt. Denn der Senat vermag die Existenz eines \nVollzugshindernisses, das Voraussetzung für einen Erfolg des Hilfsantrags in der \nSache wäre, \n\n73\n\nvgl. Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 21,\n\n74\n\nnicht zu erkennen. Das ergibt sich zunächst aus der eingangs der \nEntscheidungsgründe dargelegten Einschätzung, die Absehbarkeit der endgültigen \nHerstellung des Südrings - nämlich der kostenverursachenden Baumaßnahmen, \nnicht etwa der Verwirklichung der weiteren (planungs-)rechtlichen \nBeitragsentstehungsvoraussetzungen - innerhalb von vier Jahren nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides sei nicht zu verneinen. Unabhängig davon ist die von den \nKlägern vermisste Anpassung der Bauleitplanung an den im Kurvenbereich \ndurchgeführten planüberschreitenden Ausbau nach wie vor beabsichtigt; ein \ndementsprechender Änderungsbebauungsplan ist im Planungsamt entworfen \nworden und soll im laufenden Jahr dem Rat zur Beschlussfassung zugeleitet werden. \nDies ergibt sich aus den Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat. \n\n75\n\nDer Ausspruch über die Kosten des Verfahrens bezieht die Kostenentscheidung \nerster Instanz ein und beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO \nund die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, auf § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-31/3-a-835-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-31/3-a-835-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294260","retrieved":"2026-07-09 03:15:56.499104+00:00"}}