{"status":"available","doknr":"OLD294259","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0131.3A324.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-31","aktenzeichen":"3 A 324/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag \nfür die Herstellungskosten der Straße, die in - zwischen der \nStraße und der Straße verläuft.\n\n3\n\nDie Straße ist, gemessen an der Straßenachse, 457,3 m lang. Sie wurde \nim Wesentlichen zwischen 1960 und 1974 mit einer durchschnittlichen Breite von \n11,06 m und einem Querprofil Gehweg - Fahrbahn - Gehweg ausgebaut; die letzten \ntechnischen Ausbauarbeiten wurden im Jahre 1992 mit der Plattierung der Gehwege \nvor den Grundstücken Nrn. 26-42 abgeschlossen. Nach den Feststellungen in der \nAbschlußverfügung des Beklagten vom 20. Mai 1996 wurde der Ausbau der Straße \nin Übereinstimmung mit den einschlägigen Bebauungsplänen durchgeführt. Ein Teil-\nstück von 120 m Länge ab Straße in nordwestlicher Richtung wurde durch \nBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Nr. 40/1975 für den öffentlichen Verkehr \ngewidmet; im übrigen wurde die Abrechnungsstrecke als altöffentlich im Sinne des § \n60 StrWG angesehen.\n\n4\n\nDie Straße ist auf nahezu voller Länge nur einseitig anbaubar. Die auf \nihrer Nordostseite gelegenen Grundstücke sind als Reines Wohngebiet mit im \nwesentlichen 2-3-geschossiger Bebaubarkeit überplant. Die Grundstücke auf der \nSüdwestseite sind mit Ausnahme des (Eck-)Grundstücks , auf dem sich \neine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe befindet, als öffentliche Grünflächen \nunterschiedlicher Art ausgewiesen (Grünanlage; Grünanlage mit Spielwiese; \nBolzplatz). Ausweislich der Verwaltungsvorgänge war auf dieser Straßenseite \nehedem eine Siedlungsbebauung der AG vorhanden, die Mitte der \n70er Jahre abgeräumt wurde, um einer städtebaulich erwünschten Neubebauung zu \nweichen. Dieses dem Bebauungsplan 6072/28 vom 1. März 1969 zugrunde liegende \nKonzept, bis zu dessen Verwirklichung das ehemalige Siedlungsgelände vorüberge-\nhend als städtische Grünfläche dienen sollte, wurde mit dem Bebauungsplan \n6072/39 vom 2. September 1989 aufgegeben und nunmehr eine Nutzung des ehe-\nmaligen Baulandes als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Damit sollte ein Ersatz für \ndie zur Bebauung vorgesehene - Wiese geschaffen werden, die nach den An-\ngaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat südlich des \nStraßenzuges Straße/ gelegen ist.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. Mai 1996 setzte der Beklagte wegen der erstmaligen \nHerstellung der Straße für das Grundstück der Klägerin einen \nErschließungsbeitrag von 8.317,39 DM fest und forderte unter Anrechnung von \nZahlungen ihres Rechtsvorgängers von 2.843,77 DM und 56,59 DM sowie eines \nWertes von 707,35 DM für abgetretenes Straßenland eine Zahlung von noch \n4.709,68 DM. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit \nBescheid vom 9. Juli 1997 zurück.\n\n6\n\nMit ihrer am 8. August 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: \nDer Erschließungsbeitrag sei zu hoch festgesetzt worden. Im Vorfeld der Änderung \nder Bebauungsplanung für die südwestliche Straßenseite habe sie beim \nPlanungsamt der Stadt schriftlich um Mitteilung gebeten, falls sich durch die \nÄnderung des Plans eine Änderung der Erschließungskosten ergebe. Hierauf habe \nsie keine Antwort erhalten und demzufolge annehmen dürfen, daß sich keine \nAuswirkungen auf den Erschließungsbeitrag ergäben. Der Beklagte müsse sie \nnunmehr so stellen, als seien die Grundstücke auf der südwestlichen Straßenseite in \ndie Aufwandverteilung mit einzubeziehen. Nach der 1965 mit ihrem Rechtsvorgänger \nim Umlegungsverfahren getroffenen Regelung sei das abgetretene Straßenland mit \nseinem Wert zur Zeit der Beitragserhebung statt zur Zeit der Abtretung anzurechnen. \nSchließlich seien von ihrem Rechtsvorgänger ausweislich verschiedener Schreiben \ndes Bauverwaltungsamtes Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.464,80 DM geleistet, \nim Beitragsbescheid aber nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden.\n\n7\n\nIm Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte die \nBeitragsfestsetzung auf 7.770,07 DM und das Zahlungsgebot auf 4.162,36 DM \nermäßigt. Die Ermäßigung beruht darauf, daß das Grundstück Straße 15-\n19, das über einen öffentlichen Wohnweg an die Straße angebunden ist, \nzusätzlich in die Aufwandverteilung einbezogen wurde. Hinsichtlich des \nErmäßigungsbetrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n9\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom \n24. Mai 1996 und dessen Widerspruchsbescheid von \n9. Juli 1997, beide in der Fassung der Änderung vom \n18. November 1999, aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat im einzelnen dargelegt, \nwie er den Anrechnungsbetrag ermittelt hat.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit es die Beteiligten in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im übrigen hat es die angefochtenen Be-\nscheide insoweit aufgehoben, als darin ein 2.682,33 DM übersteigender Zahlungsbe-\ntrag gefordert worden ist, und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat es ausgeführt: Der vom Beklagten ermittelte Erschließungsaufwand sei in \nAnwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes zu reduzieren. Die Kosten für Grund-\nerwerb und Herstellung der Gehwegflächen auf der Südwestseite der Straße \nmüßten außer Ansatz bleiben, soweit diese Straßenseite nicht anbaubar sei, also \nentlang der festgesetzten öffentlichen Grünflächen verlaufe. Demgegenüber könnten \ndie von der Klägerin gegen die Veranlagung erhobenen Einwände nicht durchgreifen. \n\n14\n\nMit seiner vom Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher \nBedeutung zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus: Der vom Bundesverwal-\ntungsgericht entwickelte Halbteilungsgrundsatz zur Begrenzung des beitragsfähigen \nErschließungsaufwandes bei nur einseitig anbaubaren Straßen könne im vorliegen-\nden Fall aus mehreren Gründen keine Anwendung finden. Zum einen handele es \nsich bei der Straße nicht um eine nur einseitig bebaubare Straße; als Be-\nbauung auf deren Südwestseite sei nämlich nicht nur die Einrichtung der Kinder- und \nJugendhilfe auf dem Eckgrundstück Straße/ zu berücksichtigen, sondern \nauch die auf den anschließenden, durch Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen \nGrünflächen (Bolzplatz, Spielwiese) zugelassene untergeordnete Bebauung in Form \nvon Maschendrahtzaunanlagen, Bodenbefestigungen und ähnlichem; diese \nGrundstücksnutzungen seien nämlich ebenfalls auf die verkehrsmäßige Erschließung \ndurch die Straße angewiesen. Zum anderen betreffe die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zum Halbteilungsgrundsatz die Fallkonstellation, daß \neine Straße mit einer Seite an künftig in Baulandqualität hineinwachsende \nAußenbereichsflächen grenze; demgegenüber seien vorliegend die südwestlich der \nStraße gelegenen Grundstücke ganz überwiegend als Grünflächen überplant und \nhergerichtet und es sei angesichts dieser auf Dauer angelegten Nutzung nicht \nabsehbar, daß hier künftig eine intensive Bebauung wie auf der nordöstlichen \nStraßenseite zulässig werden könnte. Schließlich stehe einer Anwendung des \nHalbteilungsgrundsatzes entgegen, daß sich der Ausbau der Straße im \nRahmen des auch bei einseitiger Anbaubarkeit Unerläßlichen gehalten habe. Das \ngelte zweifelsfrei für die Durchschnittsbreite der Straße. Sie unterschreite mit 11,06 \nm in erheblichem Maße die beitragsfähige Höchstbreite, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1.2 der \nErschließungsbeitragssatzung vom 7. Juli 1987 für einseitig anbaubare Straßen in \nWohn- und Mischgebieten vorgesehen sei. Sofern der Halbteilungsgrundsatz nicht \nnur auf Erschließungsanlagen insgesamt, sondern auch auf deren Teileinrichtungen \nanwendbar sein sollte, sei die hier vorhandene Gesamtbreite der Gehwege von 3,20 \n(2,00 m auf der Nordostseite der Straße, 1.20 m auf der Südwestseite) jedenfalls \nnicht überdimensioniert. Auf die konkrete Gestaltung des Querprofils komme es bei \nder Beurteilung des Unerläßlichen nicht an. Das Querprofil sei im Bebauungsplan \nnicht verbindlich festgelegt worden, vielmehr habe die Gemeinde Ausbauermessen \ngehabt und in ihrem Bauprogramm betätigt. Die Anlegung von Gehwegflächen auf \nbeiden Straßenseiten sei nach den konkreten örtlichen Verhältnissen angemessen. \nFußläufiger Verkehr finde nicht nur vor den Wohngrundstücken statt, sondern ebenso \nzwischen der Kinder- und Jugendeinrichtung, der Spielwiese und dem Bolzplatz \nuntereinander. Es sei davon auszugehen, daß diese Einrichtungen auch von den \nBewohnern der Wohngrundstücke benutzt würden, so daß ihnen diese Erschließung \ngleichfalls zugute komme. Die vom Verwaltungsgericht für richtig angesehene Vertei-\nlung des Erschließungsaufwands laufe auf eine Querteilung des südwestlichen \nGehweg der Straße hinaus, die mit den Billigkeitserwägungen, die dem \nHalbteilungsgrundsatz zugrunde lägen, nicht zu rechtfertigen sei. Es sei nämlich \nnicht nachvollziehbar, inwiefern der Gehweg vor der Kinder- und Jugendeinrichtung \naus der Sicht der Wohngrundstücke zu deren Erschließung erforderlich sein sollte, \nder Gehweg vor der Spielwiese und dem Bolzplatz aber nicht. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen, soweit sich der \nRechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat.\n\n17\n\nDie Klägerin ist dem Berufungsvorbringen entgegengetreten und hat ihre erstin-\nstanzlichen Einwände gegen die Beitragserhebung wiederholt. Sie hält auch die An-\nwendung des Halbteilungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht für zutreffend. \nDie einseitige Anbaubarkeit einer Straße infolge Festsetzung öffentlicher Grünflächen \nsei der einseitigen Anbaubarkeit infolge angrenzenden Außenbereichs durchaus \ngleichzusetzen, da die Gemeinde in beiden Fallkonstellationen durch Neu- oder \nÄnderungsplanung Bauland ausweisen könne. Die entlang der Spielweise vorge-\nnommene Gehwegplattierung sei nicht erforderlich gewesen, weil sie jahrelang nicht \nvorhanden gewesen sei; die anteiligen Kosten dürften deswegen nicht in den bei-\ntragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt werden. \n\n18\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (7 Hefte) \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht, soweit das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, der Rechtslage. Der \nErschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Juli 1997 und der Änderung vom 18. November \n1999 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO), soweit die Beitragsfestsetzung 6.290,04 DM und das Zahlungsgebot \n2.682,33 DM übersteigt.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten dem \nGrunde nach bejaht; hiergegen ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin \nnoch sonst Bedenken.\n\n22\n\nDer Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass (sowohl die \nBeitragsfestsetzung als auch) das im Beitragsbescheid ausgesprochene \nZahlungsgebot teilweise rechtswidrig und aufzuheben ist. Weil die Straße im \nwesentlichen nur einseitig anbaubar ist, hätte der Beklagte bei der Beitragserhebung \nden Erschließungsaufwand nicht ungeschmälert zugrunde legen dürfen, sondern \ngemäß dem sog. Halbteilungsgrundsatz des Bundesverwaltungsgerichts reduzieren \nmüssen. \n\n23\n\nDen Begriff \"Halbteilungsgrundsatz\" hat das Bundesverwaltungsgericht erstmals \nin seinem Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, ZMR 1992, 403, verwandt. Doch \ngeht der Ursprung dieses Grundsatzes viel weiter zurück. Er knüpft der Sache nach \nan das Anliegerbeitragsrecht des Preußischen Fluchtliniengesetzes an, dessen § 15 \nAbs. 1 Satz 2 grundsätzlich untersagte, \"die angrenzenden Eigentümer … für mehr \nals die Hälfte der Straßenbreite\" heranzuziehen. Eine entsprechende Lösung für das \nErschließungsbeitragsrecht hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aus § \n127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG entwickelt, nachdem eine angemessene, den Interessen der \nBeteiligten gerecht werdende Regelung der Aufwandverteilung bei einseitig an-\nbaubaren Straßen über § 129 und § 131 BBauG nicht zu erreichen war.\n\n24\n\nVgl. hierzu die Urteile vom 29. April 1977 - IV C \n1.75 - , BVerwGE 52, 364 ff, und 25. Juni 1969 - IV C \n14.68 - , BVerwGE 32, 226 ff.\n\n25\n\nAusgangspunkt ist die Überlegung, daß einseitig anbaubare Straßen von Fall zu \nFall nur mit ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der \n\"zum Anbau bestimmten Erschließungsanlage\" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 \nBBauG erfüllen. Das hat zur Konsequenz, dass dann ausschließlich die auf diese \nHälfte entfallenden Kosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung gemäß § 128 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG anzusehen (und auf die Grundstücke der anbaubaren \nStraßenseite zu verteilen) sind. Dieser Rechtsprechung des 4. Senats hat sich der \nspäter für das Erschließungsbeitragsrecht zuständig gewordene 8. Senat ange-\nschlossen.\n\n26\n\nS. insbesondere das Urteil vom 26. Mai 1989 \n- 8 C 6.88 - , BVerwGE 82,102 (106).\n\n27\n\nDer Halbteilungsgrundsatz greift ein, wenn eine (zunächst) einseitig anbaubare \nStraße in einem Umfang geplant und angelegt wird, der über das hinausgeht, was für \ndie hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Straßenseite \nunerläßlich ist. Bei einer solchen Fallgestaltung fehlt es an einer Rechtfertigung, den \ngesamten entstandenen Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau \nbestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr gebietet eine an der Interessenlage \nausgerichtete Betrachtung die Annahme, die Gemeinde sei bei einer solchen \nKonstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwandes (jedenfalls \nvorerst) selbst zu tragen und sie gegebenenfalls auf die Grundstücke der anderen \nStraßenseite abzuwälzen, wenn diese bebaubar werden und deshalb dem ihnen \nzugewandten Straßenteil die Bestimmung zum Anbau mit der Folge \"zuwächst\", dass \nauch dieser Teil beitragsfähige Erschließungsanlage wird und der für seinen Ausbau \nangefallene (von der Gemeinde gewissermaßen vorgestreckte ) Aufwand die Qualität \nvon erschließungsbeitragsfähigen Kosten erlangt. Der Halbteilungsgrundsatz führt \nnicht zu einer realen Teilung der Straße, sondern fingiert in beitragsrechtlicher \nHinsicht ein Zerfallen in zwei ideelle Hälften, von denen zunächst nur die eine \"zum \nAnbau bestimmt\" ist; er stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß der \nUmfang einer Anbaustraße nach dem örtlichen Erscheinungsbild mittels natürlicher \nBetrachtungsweise zu bestimmen ist.\n\n28\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 Rn. 41.\n\n29\n\nDer Halbteilungsgrundsatz findet entgegen der Auffassung des Beklagten \nvorliegend Anwendung. \n\n30\n\nBei der Straße handelt es sich um eine (zunächst) nur einseitig \nanbaubare Straße im Sinne der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (dazu nachfolgend 1.). Ihr Ausbauumfang geht auch \nüber das hinaus, was für die Erschließung der Grundstücke an der anbaubaren \nnordwestlichen Straßenseite \"unerläßlich\" ist (dazu nachfolgend 2.).\n\n31\n\n1. Die Straße ist als (zunächst) nur einseitig anbaubare Straße zu \nbeurteilen, weil dem an ihre Nordostseite grenzenden Reinen Wohngebiet \nGrundflächen an der Südwestseite gegenüberliegen, die- mit Ausnahme des als \nBaugrundstück für den Gemeinbedarf (Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe) \nausgewiesenen Eckgrundstücks - als öffentliche Grünflächen festgesetzt \nsind. Diese Festsetzung durch den seit 1989 und auch im Zeitpunkt der Entstehung \nder sachlichen Beitragspflichten geltenden Bebauungsplan Nr. 6072/39 schließt eine \nBaulandeigenschaft der Grünflächen - und insoweit korrespondierend eine Anbaube-\nstimmung der Straße - aus; vielmehr handelt es sich bei den besagten Grünflächen \num eigenständige Erschließungsanlagen (§ 123 BauGB/BBauG). Zwar läßt der Be-\nbauungsplan auf den Grünflächen entsprechend ihrer Art (Grünfläche mit Spielwiese, \nBolzplatz) Maschendrahtzaunanlagen, Bodenbefestigungen u.ä. zu, die ausweislich \ndes dem Senat vorgelegten Luftbildes wohl auch vorhanden sind. Eine solche \nuntergeordnete Bebauung stellt aber keine bauliche oder gewerbliche Nutzung im \nSinne der §§ 131, 133 BauGB/BBauG dar; sie ist deshalb entgegen der Auffassung \ndes Beklagten beitragsrechtlich - und namentlich im Zusammenhang mit dem Halb-\nteilungsgrundsatz - unbeachtlich. \n\n32\n\nDie plangemäße Bebauung des Eckgrundstücks stellt die Bewertung \nder Südwestseite der Straße als nicht anbaubar nicht ernstlich in Frage. Denn \ndie Anbaubestimmung einer Straße bzw. einer Straßenseite ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gleichsam von Grundstück zu \nGrundstück zu prüfen. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und \ndarum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. \n\n33\n\nVgl. Urteil vom 29. April 1977 - IV C 1.75 - , \naaO.\n\n34\n\nDavon ausgehend, reicht es für die Annahme der einseitigen Anbaubarkeit einer \nStraße aus, wenn der anbaubaren Straßenseite in voller oder nahezu voller Ausdeh-\nnung im Grundsatz unbebaubare Grundstücke gegenüberliegen. \n\n35\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26. Mai \n1989 - 8 C 6.88 - , aaO,\n\n36\n\nEben dies kann vorliegend zugrunde gelegt werden, wobei die örtlichen \nGegebenheiten (lediglich ein bebaubares, zudem in Ecklage befindliches Grundstück \nan der Südwestseite der Straße mit einer Frontlänge von ca. 35 m gegenüber einer \nGesamtlänge der Straße von 457,3 m, gemessen an der Straßenachse) ein näheres \nEingehen auf die Frage erübrigen, ab wann von einer \"nahezu vollen Ausdehnung\" \nnicht mehr gesprochen werden kann. \n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die einseitige Anbaubarkeit einer \nStraße wegen Außenbereichslage der Grundstücke an einer Straßenseite nicht der \neinzige Anwendungsfall des Halbteilungsgrundsatzes, sondern nur ein Fall unter \nanderen, mag er auch den Hauptanwendungsfall darstellen. Dafür spricht nachhaltig, \ndaß das Bundesverwaltungsgericht in seinem soeben zitierten, einen \nAußenbereichsfall betreffenden Urteil\n\n38\n\nvom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 - , aaO,\n\n39\n\nseine einschlägigen Ausführungen mit der Wendung \"z.B.\" eingeleitet hat. In \ndiesem Sinne wird die Rechtsprechung auch im Fachschrifttum interpretiert.\n\n40\n\nVgl. Driehaus, aaO. § 12 Rn. 40, der als weiteren \nFall einer nur einseitigen Anbaubarkeit denjenigen \neiner entsprechenden Planfestsetzung nennt.\n\n41\n\nOhne Erfolg macht der Beklagte geltend, daß sich die Fälle der Unbebaubarkeit \ninfolge Außenbereichslage und infolge Planfestsetzung wesentlich und mit \nAuswirkung auf die Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes unterschieden, weil \nbei Außenbereichsgrundstücken eine künftige Umwandlung in Bauland \nwahrscheinlicher sei als bei Grundstücken, die kraft Planfestsetzung unbebaubar \nseien. Auf die Wahrscheinlichkeit der künftigen Umwandlung von \nAußenbereichsgrundstücken zu Bauland kommt es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts aber \"alles in allem nicht entscheidend an\".\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C \n1.75 - , aaO.\n\n43\n\nVielmehr reicht die Möglichkeit einer Umwandlung in Bauland, die der Gemeinde \nbei Außenbereichsgrundstücken durch Neuplanung, bei kraft Bebauungsplan \nunbebaubaren Grundstücken durch Planänderung eröffnet ist. Insofern sind diese \nbeiden Fälle der Unbebaubarkeit von Grundstücken und der damit einhergehenden \neinseitigen Anbaubarkeit von Straßen einander durchaus vergleichbar. Der \nvorliegende Fall weist zudem die Besonderheit auf, daß die Grundstücke an der \nSüdwestseite der Straße bis in die 80er Jahre bebaut bzw. nach Maßgabe \nder damaligen Bebauungsplanung bebaubar waren und bleiben sollten und daß die \nzum Verlust der Baulandeigenschaft führende Überplanung zu Grünflächen nur \nerfolgte, um Ersatz für die außerhalb der Abrechnungsstrecke in der Nachbarschaft \ngelegene, zur Bebauung freigegebene -Wiese zu schaffen. Eine künftige \nRückumwandlung dieser Flächen in Bauland erscheint von daher nicht \nausgeschlossen, z. B. wenn eine andere Kompensationslösung gefunden würde, \nzumal die in einer Breite von ca. 11m vorhandene und mit beidseitigen Gehwegen \nausgestattete Straße die dann zu beachtenden erschließungsmäßigen \nVoraussetzungen schon erfüllen würde.\n\n44\n\n2. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, daß der Ausbau \nder Straße jedenfalls wegen Anlegung des Gehwegs auf der Südwestseite \nder Straße entlang den öffentlichen Grünflächen das Maß des aus Sicht der \nGrundstücke an der bebaubaren Straßenseite \"Unerläßlichen\" überschritten hat.\n\n45\n\nZu Inhalt und Funktion des Merkmals des \n\"Unerläßlichen\" vgl. das Urteil des BVerwG vom \n31. Januar 1992 - 8 C 31.90 - , ZMR 1992, 403.\n\n46\n\nDie Prüfung der \"Unerläßlichkeit\" ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachli-\nchen Beitragspflichten im Jahre 1992 zu beziehen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt \nstellt sich die (mittels des Halbteilungsgrundsatzes zu beantwortende) Frage danach, \nob ein Teil der Straßenausbaukosten den Anliegern der anbaubaren Straßenseite \nnicht angelastet werden darf, weil er mit Blick auf die Interessenlage aller Beteiligten \n\"der anderen Straßenseite zusteht\". Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wel-\nche Verhältnisse bei Beginn und im Laufe der Ausführung der Straßenbauarbeiten \ngegeben waren.\n\n47\n\nHiervon ausgehend, war die Ausführung eines Gehwegs vor den öffentlichen \nGrünflächen nicht \"unerläßlich\". Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was die \nAnnahme rechtfertigen könnte, er habe im Rahmen seines \nBeurteilungsspielraums,\n\n48\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 \n- 8 C 6.88 - , aaO; Driehaus, aaO, § 12 Rn. 50,\n\n49\n\nden fraglichen Gehweg bei angemessener Bewertung der \nErschließungssituation der Baugrundstücke auf der gegenüberliegenden \nStraßenseite für geboten halten dürfen. Es ist auch nach Aktenlage nicht erkennbar, \ninwiefern dieser Gehweg etwas zur baulichen Nutzung dieser Grundstücke beitragen \nkönnte. \n\n50\n\nVgl. zum Sonderfall einer Schulbushaltestelle an \nder nicht anbaubaren Straßenseite gegenüber dem \nSchulgrundstück Driehaus, aaO, § 12 Rn. 53 Fn. \n99.\n\n51\n\nAuf eine Unerläßlichkeit (der Straße einschließlich) des Gehweges für die \nErreichbarkeit der Grünflächen kommt es nicht an. Denn die Unerläßlichkeit im Sinne \ndes Halbteilungsgrundsatzes ist - im Unterschied zur Abwägung bei der \nBauleitplanung, § 1 Abs. 4 - 6 BauGB - allein aus der verengten Sicht der \nGrundstücke der bebaubaren Straßenseite zu prüfen. Die insoweit in den Blick zu \nnehmenden örtlichen Gegebenheiten wie Straßenlänge und -führung, Zahl der \nerschlossenen Grundstücke und Charakter des Baugebiets (Reines Wohngebiet) \ngeben nichts für die Annahme her, der Gehweg solle auch der Erschließung der \nBaugrundstücke dienen. Die Anbauentwicklung der Straße läßt vielmehr auf das \nGegenteil schließen. Der Gehweg vor den öffentlichen Grünflächen ist zu einer Zeit \n(zwischen 1960 und 1974) angelegt worden worden, als die Straße gemäß den \nBebauungsplänen 6072/29 und 6072/28 beidseitig anbaubar und angebaut war und \ndem Erschließungsbedarf von Bauland auf beiden Straßenseiten auch künftig \ngenügen sollte. Als die Bebauungsplanung geändert wurde (1989), hat die Straße \ndie (ursprünglich für eine beidseitige Anbaubarkeit konzipierte) Ausstattung mit \nbeidseitigen Gehwegen behalten. Eben diese Ausstattung weist auch die im selben \nBaugebiet parallel verlaufende Straße auf, die anders als die Straße aber \nnicht nur beidseitig anbaubar war, sondern dies auch geblieben ist. Dafür, daß der \nGehweg vor den Grünflächen nicht \"unerläßlich\" für die Erschließung der \ngegenüberliegenden Baugrundstücke ist, spricht schließlich auch der Aktenvermerk \ndes Fachamtes 60/4 vom 16. Juni 1986 (BA II 159). Wenn es darin heißt, eine \nBeplattung dieses Gehwegs sei nicht sinnvoll, da \"bei einseitiger Bebaubarkeit diese \nKosten nicht einziehbar\" seien, kann dies nur als Einschätzung verstanden werden, \nder Gehweg sei nicht \"unerläßlich\", da sonst keine Hinderungsgründe für eine \n\"Einziehung der Kosten\" bestanden hätten. \n\n52\n\nDer Beklagte meint, die Unerläßlichkeitsprüfung dürfe nicht mit Bezug auf \neinzelne Teileinrichtungen der Straße vorgenommen werden, die herzustellen in \nseinem durch den Bebauungsplan nicht eingeschränkten Ausbauermessen liege; \nvielmehr sei diese Prüfung ausschließlich auf die Straße in ihrer Gesamtbreite \nauszurichten und ergebe, daß die Unerläßlichkeitsgrenze schon deshalb eingehalten \nsei, weil die Straßenbreite unterhalb der in § 2 Abs. 1 Nr. 1.2 EBS 1987 festgelegten \nHöchstgrenze für einseitig anbaubare Straßen in Woihngebieten mit ein- bis \nzweigeschossiger Bebaubarkeit bleibe. Dem vermag der Senat wie schon das \nVerwaltungsgericht nicht zu folgen:\n\n53\n\nDie Unerläßlichkeitsprüfung erstreckt sich - als Instrument einer umfassenden \nInteressenbewertung mittels des Halbteilungsgrundsatzes - sowohl auf die Straße \ninsgesamt als auch auf ihre jeweiligen Teileinrichtungen. Das entspricht der \nobergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n54\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 27. April 2000 \n- 9 M 4297/99 - , Urteil vom 22. Januar 1997 - 9 L \n4721/95 - NdsRPfl 1997, 121, und Urteil vom 23. Mai \n1979 - IX A 137/77 - , KStZ 1979, 174; SchlHOVG, \nUrteil vom 21. November 1996 - 2 L 229/95 - , GemH \n1998, 210,\n\n55\n\nund dem Fachschrifttum, soweit dieser Gesichtspunkt behandelt wird.\n\n56\n\nVgl. Driehaus, aaO, § 12 Rn. 45 f.\n\n57\n\nDas Ausbauermessen der Gemeinde ist bei diesem Verständnis der Unerläßlich-\nkeitsprüfung nicht beeinträchtigt. Die Gemeinde ist in ihrer Entscheidung, ob und ggf. \nwelche Teileinrichtungen sie im Straßenraum anlegen will, frei. Sie hat lediglich Ko-\nstenfolgen zu tragen, die je nach dem Ergebnis der Unerläßlichkeitsprüfung auf sie \nzukommen können.\n\n58\n\nDie Regelung der beitragsfähigen Höchstbreite von Anbaustraßen in der \nErschließungsbeitragssatzung präjudiziert das Ergebnis der Unerläßlichkeitsprüfung \nnicht.\n\n59\n\nAnders allerdings Schmidt/Bogner/Steenbock, \nHandbuch des Erschließungsrechts, 5. Aufl., Rn. \n1679, die die vom Beklagten vertretene \nRechtsauffassung teilen.\n\n60\n\nWie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, kann eine \nSatzungsregelung schon deshalb, weil sie abstrakt-generell gefaßt ist, kein Maßstab \nfür die Bewertung einer konkreten Erschließungssituation sein. Eben einer solchen \nBewertung aber dient die Unerläßlichkeitsprüfung. Außerdem unterscheiden sich \nHöchstbreitenregelung und Unerläßlichkeitsprüfung nach Anknüpfungstatbestand \nund Rechtsfolgen, so daß auch aus diesem Grunde die vom Beklagten gezogene \nSchlußfolgerung, die Einhaltung der Höchstbreite belege zugleich die Unerläßlichkeit, \nnicht gezogen werden kann. Bei der Höchstbreitenregelung geht es um die \nBestimmung des nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB (ausbau- und kostenmäßig) \nErforderlichen; mit Hilfe des Merkmals des Erforderlichen wird alles das endgültig \nvom beitragsfähigen Erschließungsaufwand ferngehalten, was nicht einen \nbeitragsfähigen Sondervorteil, sondern einen beitragsfreien Gemeinvorteil ver-\nschafft,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C \n25.93 - , ZMR 1995, 270,\n\n62\n\nund deswegen nicht in die Verteilung des Aufwands auf Gemeinde und Anlieger \nnach der Quotierung 10:90 gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB paßt. Demgegenüber \nkonkretisiert das Merkmal des \"Unerläßlichen\" eine aus § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB \nentwickelte Belastungsgrenze zugunsten eines Teils der Anlieger, denen es erspart \nwird, einen ihrer Straßenseite \"nicht zustehenden\" Kostenteil zu tragen, wobei dieser \nKostenteil aber prinzipiell beitragsfähig bleibt und infolgedessen auch nicht endgültig \naus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand und der Verteilung nach dem ge-\nnannten Beteiligungsschlüssel ausscheidet, sondern einstweilen von der Gemeinde \nbis zum Anbaubarwerden der zweiten Straßenseite vorgestreckt wird.\n\n63\n\nDer weitere Vortrag des Beklagten, die beidseitige Anlage von Gehwegen \nentspreche einem naheliegenden Erschließungsbedürfnis, weil zwischen der Kinder- \nund Jugendeinrichtung, der Spielwiese und dem Bolzplatz untereinander und \nwechselseitig fußläufiger Verkehr stattfinde, geht fehl, weil im Rahmen der \nUnerläßlichkeitsprüfung - wie bereits dargetan - allein auf die Erschließungssituation \naus Sicht der Baugrundstücke an der gegenüberliegenden Straßenseite abzustellen \nist. Ihnen soll es erspart bleiben, Kosten zu tragen, die \"der anderen Straßenseite \nzustehen\". Kosten in diesem Sinne können aber nicht nur solche sein, die im Vorgriff \nauf eine demnächstige Bebauung von Außenbereichsgrundstücken gemacht werden, \nsondern auch solche, die durch eine andauernde nicht-bauliche Nutzung der \nanderen Straßenseite bedingt sind, z.B. die Nutzung als \nAußenbereichsgrundstücke,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C \n31.90 - , ZMR 1992, 403,\n\n65\n\noder auch auch die Nutzung als Grünanlagen.\n\n66\n\nSchließlich kann die Unerläßlichkeit der vor den Grünflächen verlaufenden \nGehwegstrecke nicht darauf gestützt werden, daß die Grünflächen auch den \nAnliegern der Baugrundstücke an der gegenüberliegenden Straßenseite zugute \nkämen. Denn dieses vom Beklagten angeführte Argument hätte allenfalls Gewicht, \nwenn es um die Verteilung des Aufwands für die erstmalige Herstellung der \nGrünflächen ginge, was vorliegend aber nicht der Fall ist.\n\n67\n\nNach alledem ist eine Kostenteilung nach Maßgabe des Halbteilungsgrundsatzes \ngeboten, die der Beklagte durch eine eigenverantwortliche Reduzierung des umzule-\ngenden Aufwandes schon bei der Abrechnung der Straße hätte vermeiden können, \n\n68\n\nzu dieser Befugnis vgl. Driehaus, aaO, § 12 Rn. \n55,\n\n69\n\naber - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht vermieden hat.\n\n70\n\nWie die Kostenteilung nach Maßgabe des Halbteilungsgrundsatzes \nvorzunehmen ist, braucht vorliegend nicht weiter vertieft zu werden. Denn jede der in \nBetracht zu ziehenden Alternativen führt zu dem Ergebnis, daß die Berufung des \nBeklagten erfolglos bleibt. Wäre statt der vom Verwaltungsgericht vertretenen \n\"Modifizierung\" des Halbteilungsgrundsatzes zwecks Einbeziehung des \nBaugrundstücks der Kinder- und Jugendhilfe in die Aufwandverteilung eine Teilung \nder Kosten des gesamten Straßenbaus oder wenigstens der gesamten \nGehweganlagen auf beiden Straßenseiten vorgenommen worden, \n\n71\n\nvgl. insoweit Driehaus, aaO, § 12 Rn. 55,\n\n72\n\nhätte sich für das Grundstück der Klägerin eine geringere als die nach dem \nErgebnis erster Instanz verbliebene Beitragsfestsetzung ergeben. Das liegt im Falle \nder Teilung der Kosten des gesamten Straßenbaus offensichtlich auf der Hand und \ntrifft auch bei Teilung der Kosten der gesamten Gehweganlagen zu, da die Hälfte \nihrer Flächen ca. 731 qm ausmacht (457,3 m x 3,2m : 2), also deutlich mehr als die \nvon Verwaltungsgericht kostenmäßig abgesetzten Gehwegflächen vor den \nöffentlichen Grünflächen von ca. 506 qm ((457,3 m - 35 m) x 1,20 m).\n\n73\n\nAuf die von der Klägerin im Berufungsverfahren wiederholten Einwände erster \nInstanz, der Erschließungsbeitrag sei zu hoch festgesetzt und abgetretenes Straßen-\nland zu niedrig vergütet worden, braucht der Senat nicht einzugehen. Denn die Klä-\ngerin hat kein Rechtsmittel eingelegt und im Berufungsverfahren mangels anwaltli-\ncher Vertretung (§ 67 VwGO) auch keinen Antrag gestellt. Eine Änderung des Urteils \nzu ihren Gunsten kommt daher nicht in Betracht; dieses ist vielmehr, soweit die Klage \nabgewiesen worden ist, rechtskräftig (§ 121 VwGO). \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n75\n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung \nhat, ob der Halbteilungsgrundsatz anzuwenden ist, wenn durch Bebauungsplan auf \neiner Seite einer Anbaustraße Baugrundstücke, auf der anderen Seite dagegen auf \nnahezu voller Länge öffentliche Grünanlagen ausgewiesen sind. \n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-31/3-a-324-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-31/3-a-324-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294259","retrieved":"2026-07-09 03:15:56.407486+00:00"}}