{"status":"available","doknr":"OLD294258","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0131.22D.A2728.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-31","aktenzeichen":"22d A 2728/02.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beschluss der 1. Landesdisziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird aufgehoben. \n\n2. Dem Beamten wird wegen Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung \nam 20. März 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Urteil der 1. \nLandesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2002 ist \nwirkungslos.\n\n3. Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Beschwerdeverfahrens trägt der \nBeamte.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 78 DO NRW zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDer Wiedereinsetzungantrag ist zulässig. Er ist insbesondere rechtzeitig gestellt. \nDie Zwei-Wochen-Frist nach § 25 DO NRW i.V.m. § 235 Satz 1 StPO kann dem \nBeamten nicht entgegengehalten werden, weil er über sie nicht entsprechend § 235 \nSatz 2 StPO belehrt worden ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 1964 - V - 30/64 -.\n\n5\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg.\n\n6\n\nDer Beamte hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, an \nder Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer am 20. März 2002 teilzunehmen \n(vgl. § 25 DO NRW i.V.m. §§ 235, 44, 45 Abs. 2 StPO). Ausweislich der mit dem \nWiedereinsetzungsantrag und der Rechtsmittelschrift vom 4. Juni 2002 zu den \nGerichtsakten gereichten Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin N. \nN. vom 12. April 2002 war der Beamte am 19. März 2002 an einer fieberhaften \neitrigen Mandelentzündung erkrankt und musste wegen dieser Erkrankung bis zum \n22. März 2002 Bettruhe einhalten. Der Senat hält es für hinreichend wahrscheinlich, \ndass diese Angaben der Wahrheit entsprechen, zumal der Arzt den Beamten nicht \nerst im Nachhinein, sondern bereits mit Attest vom 19. März 2002 - wenngleich nicht \nweiter substantiiert - für \"wg. Erkrankung verhandlungsunfähig\" befunden hatte und \neine eitrige Mandelentzündung schwerlich simuliert werden kann. Auch die im \nangefochtenen Beschluss angeführten Gesichtspunkte lassen nicht darauf schließen, \ndass der Arzt N. dem Beamten - ggfs. unter Verstoß gegen seine \nStandespflichten und Bestimmungen des Strafgesetzbuches (vgl. § 278 i.V.m. § 11 \nAbs. 1 Nr. 7 StGB) - eine Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Die Aktivitäten, \ndie der Beamte noch am Tage vor der Hauptverhandlung im Hinblick auf sein \nTerminsverlegungsbegehren entfaltet hat, namentlich das Aufsuchen der Praxis des \nArztes N. und eines Briefkastens, sprechen nicht gegen das Vorliegen des \nattestierten Krankheitsbildes. Der Beamte macht insoweit nachvollziehbar geltend, \ndass die Arztpraxis (P. straße 13 in H. ) sich in unmittelbarer Nähe seiner \ndamaligen Wohnung (P. straße 66) befindet und dass ihn das Aufsuchen der \nPraxis ebenso wie der Gang zu einem nahegelegenen Briefkasten nur geringfügig \nbelastet hätten. Gleiches gilt für die von seiner Wohnung aus geführten Telefonate \nund die Versendung von zwei Telefaxen vom häuslichen Computer an das Gericht. \nDas Interesse des Beamten, das Ergehen eines Abwesenheitsurteils zu verhindern, \nlässt die besagten Aktivitäten trotz der bestehenden Erkrankung ohne weiteres \nnaheliegend erscheinen und rechtfertigt nicht den Schluss auf eine lediglich \nvorgeschobene Erkrankung. Dass demgegenüber eine Teilnahme am \nHauptverhandlungstermin, nicht zuletzt wegen der - jeweils - etwa einstündigen Hin- \nund Rückfahrt, den Beamten deutlich mehr belastet hätte und ihm angesichts seines \nGesundheitszustandes nicht zuzumuten war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. \nSchließlich ergeben sich auch aus der \"aktenkundigen Vorgeschichte\" keine \ndurchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung vom \n12. April 2002. Der Umstand, dass der Verteidiger des Beamten sich bereits mit \nSchriftsatz vom 19. Februar 2002 (erfolglos) um eine Terminsaufhebung bemüht \nhatte, um einen ebenfalls für den 20. März 2002 anberaumten Termin beim \nArbeitsgericht Essen wahrnehmen zu können, lässt jedenfalls deshalb nicht auf eine \nvorgeschobene Erkrankung des Beamten schließen, weil der Verteidiger des \nBeamten im Hauptverhandlungstermin anwesend war. Entsprechendes gilt für \nweitere Aspekte der \"Vorgeschichte\". So hat der Beamte zwar im Rahmen der gegen \nihn geführten Strafverfahren wiederholt Ladungen ohne genügende Entschuldigung \nnicht befolgt und in einem Fall sogar ausdrücklich eingeräumt, eine Krankheit \nlediglich vorgeschoben zu haben (vgl. Schreiben vom 19. Oktober 1998 in dem \nVerfahren 42 Ds 18 Js 718/97 [462/98] AG Essen, Beiakte Heft 7 Blatt 201). Auch \nhat er im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom \nDienst zugegeben, ein ärztliches Attest missbräuchlich benutzt zu haben (vgl. \nSchreiben vom 27. November 1997 an das Amt für Zentralen Service, Personalamt, \nBeiakte Heft 4 Blatt 11). Nach Aktenlage hat der Beamte sich aber bisher keine \nnachweislich unrichtigen Atteste beschafft und ist auch der Arzt N. von dem \nBeamten bisher nicht in einschlägigen Zusammenhängen konsultiert worden. Auch \nwar das Disziplinarverfahren selbst bislang nicht von Verzögerungsversuchen des \nBeamten geprägt, die den Schluss tragen könnten, die Atteste vom 19. März und 12. \nApril 2002 seien inhaltlich unrichtig. \n\n7\n\nDem Beamten kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht mit \nder Erwägung verwehrt werden, die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner \nAbwesenheit beruhe auf eigenem Verschulden, weil er sich nicht in der gebotenen \nWeise um eine Terminsverlegung gemäß § 71 Abs. 2 Halbsatz 2 DO NRW bemüht \nhabe.\n\n8\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 11. \nMärz 1994 - 1 DB 32.93 - (juris); ferner - zur entsprechenden \nRechtslage im Wehrdisziplinarrecht - BVerwG, Beschluss vom 19. \nFebruar 1990 - 1 WDB 1.90 -, BVerwGE 86, 255.\n\n9\n\nAllerdings boten weder die der Disziplinarkammer am 19. März 2002 per Telefax \nübermittelten Terminsverlegungsanträge noch das am 20. März 2002 - vor Beginn \nder Hauptverhandlung - beim Gericht eingegangene privatärztliche Attest vom \n19. März 2002 eine hinreichende Grundlage für die Annahme eines zwingenden \nVerhinderungsgrundes i.S. der genannten Vorschrift. Die Telefaxschreiben und das \närztliche Attest erschöpften sich jeweils in der Aussage, der Beamte sei wegen \nKrankheit verhandlungsunfähig, und ließen Angaben zum konkreten medizinischen \nBefund vermissen, die es der Disziplinarkammer ermöglicht hätten, zuverlässig auf \neine Verhandlungsunfähigkeit des Beamten zu schließen. Solche Angaben wären \nerforderlich gewesen, weil der Begriff der Verhandlungsunfähigkeit ein Rechtsbegriff \nist, der allein vom Gericht zu beurteilen ist. Dem Arzt kommt insoweit (lediglich) die \nAufgabe zu, dem Gericht - durch detaillierte Angaben zum Krankheitsbild - die \nentsprechende Tatsachengrundlage zu vermitteln.\n\n10\n\nVgl. hierzu etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 11. Dezember \n2000 - 1 Ws 588/00 - (juris); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. \nJanuar 1997 - 1 Ws 22/97 -, VRS 93, 171. \n\n11\n\nDie Unzulänglichkeit seiner Vertagungsbemühungen beruht aber nicht auf einem \nVerschulden des Beamten. Von einem rechtsunkundigen Laien kann man \ngrundsätzlich nicht erwarten, dass ihm die vorstehend erläuterte \"Aufgabenteilung\" \nzwischen dem Gericht und dem Arzt bekannt ist. Zweifel an der Aussagekraft des \nbesagten Attests und ggfs. Anlass zur Einholung von Rechtsrat hätte der Beamte \ndementsprechend nur haben müssen, wenn die Disziplinarkammer ihn auf die \nUnzulänglichkeit des Attests hingewiesen hätte. Nach Aktenlage ist ein solcher \nHinweis jedoch nicht erfolgt. Nachdem der Beamte persönlich dem \nVerwaltungsgericht mit Telefax vom 19. März 2002 (Eingang bei Gericht: 11.08 Uhr) \nmitgeteilt hatte, dass ihm \"ein ärztliches Attest mit Bescheinigung der \nVerhandlungsunfähig[keit] wegen Krankheit vom 19.03.02 bis 22.03.02\" vorliege und \ner deshalb um Terminsaufhebung bitte, hatte der Vorsitzende der Disziplinarkammer \ndem Verteidiger des Beamten zwar eröffnet, dass er den Termin nicht aufhebe. \nDiese Mitteilung, deren weiterer Inhalt nicht aktenkundig ist, beruhte aber wohl auf \ndem Umstand, dass das Gericht zunächst auf der Vorlage des Attests bestand. \nHierfür spricht das zweite Telefax des Beamten (Eingang bei Gericht: 13.21 Uhr), in \ndem er den genauen Wortlaut des Attests übermittelte, plausible Gründe angab, \nwarum ihm die Telefaxübermittlung des Attests technisch nicht möglich sei und die \nsofortige Übersendung des Attests auf dem Postweg ankündigte. Spätestens zu \ndiesem Zeitpunkt hätte das Disziplinargericht Anlass und Gelegenheit gehabt, den \nBeamten auf die Unzulänglichkeit der bisherigen Angaben hinzuweisen. \n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammehang BVerwG, Urteil vom 4. März 1998 \n- 1 D 52.96 -, (juris).\n\n13\n\nOhne einen solchen Hinweis, aus dem sich gegebenenfalls ein Verschulden des \nBeamten an der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit \nhergeleitet hätte, war die Disziplinarkammer gehalten, der Frage der \nVerhandlungsfähigkeit des Beamten im Wege des Freibeweisverfahrens von sich \naus weiter nachzugehen. \n\n14\n\nVgl. - zu vergleichbaren Konstellationen in Straf- und \nOrdnungswidrigkeitenverfahren - KG, Urteil vom 7. Mai 1997 - (5) 1 \nSs 100/97 (29/97) -, (juris); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. \nSeptember 1994 - 3 Ss 44/94 -, NJW 1995, 2571; OLG Köln, Urteil \nvom 20. April 1982 . 1 Ss 987/81 -, NJW 1982, 2617.\n\n15\n\nDazu hätte z.B. eine telefonische Aufforderung an den Beamten gehört, den \nbehandelnden Arzt zur Angabe der Befunde zu veranlassen. Jedenfalls mit \nEinwilligung des Beamten hätte sich die Disziplinarkammer auch telefonisch mit dem \nArzt in Verbindung setzen können. Sofern die Zweifel nicht auf diesem Wege hätten \nausgeräumt werden können, hätte im Übrigen versucht werden können, eine \namtsärztliche Untersuchung des Beamten in die Wege zu leiten. \n\n16\n\nWeil der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg hat, ist das erstinstanzliche Urteil \nwirkungslos. \n\n17\n\nIm Hinblick darauf, dass die Beschwerde Erfolg hat, sieht der Senat von einer \nförmlichen Entscheidung über den sinngemäßen Antrag des Beamten auf \nBeiordnung eines Verteidigers ab. Insoweit sei allerdings angemerkt, dass die \nDisziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, von hier nicht einschlägigen \nAusnahmen (vgl. §§ 19 und 59 DO NRW) abgesehen, die Beiordnung eines \nVerteidigers durch das Gericht nicht vorsieht und auch die Gewährung von \nProzesskostenhilfe im Disziplinarverfahren nicht in Betracht kommt. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Mai 1997 - \n1 D 44.97 -, DVBl 1997, 1006; OVG NRW, Urteil vom \n30. September 1998 - 12d A 1519/97.O.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-31/22d-a-2728-02-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-31/22d-a-2728-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294258","retrieved":"2026-07-09 03:15:56.324482+00:00"}}