{"status":"available","doknr":"OLD294276","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0130.1A5765.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"1 A 5765/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Schließung der Station KI-05 und die anschließende \ndauerhafte Zusammenlegung der Station KI-05 mit der Station CI-03 zur Station CIA-1 dem \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 14. Mai 1999 unterrichtete der W. der N. \nEinrichtungen der I. -I. -V. E. - im Folgenden: W. - den \nPersonalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der N. F. - im \nFolgenden: Personalrat - darüber, dass wegen fehlender anästhesiologischer \närztlicher Betreuung die Station KI-05 vorübergehend bis ca. Ende September 1999 \nunter Umsetzung aller Mitarbeiter in die Station CI-03 kurzfristig verlagert werden \nmüsse. \n\n4\n\nUnter dem 21. Mai 1999 reklamierte der Personalrat Mitbestimmungsrechte an \ndieser Maßnahme. \n\n5\n\nAm selben Tag fand eine Besprechung unter Leitung des Ärztlichen Direktors \nund unter Teilnahme mehrerer Universitätsprofessoren, von Vertretern der \nKieferklinik, der chirurgischen Intensivstation, des Pflegedienstes und des \nVerwaltungsdirektors statt, in der ausdrücklich festgestellt worden ist, dass die \nAufnahme der kieferchirurgischen Intensivpatienten als Hilfe in einem Notfall und \nnicht als Vorwegnahme einer grundsätzlichen strukturellen Maßnahme angesehen \nwerde. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 31. Mai 1999 erläuterte der Kanzler der I. -I. -V. - \nim Folgenden: Kanzler - dem Personalrat im Einzelnen die Abläufe auf der Station \nCI-03 und stellte ausdrücklich fest: Die getroffenen Maßnahmen seien lediglich \nvorübergehend erfolgt. Die vorübergehende räumliche Verlagerung der Station \neinschließlich der betroffenen Arbeitsplätze stelle keinen beteiligungspflichtigen \nTatbestand dar. Auch eine Umsetzung der betroffenen Beschäftigten habe bisher \nnicht stattgefunden. \n\n7\n\nUnter dem 14. Juni 1999 machte der Personalrat erneut Beteiligungsrechte \ngeltend und führte zur Begründung u.a. an: Die Maßnahme sei für mehr als drei \nMonate geplant. Durch die Verlagerung hätten sich die Arbeitsbedingungen der \nbetroffenen Beschäftigten in massiver Weise geändert. Die Station KI-05 sei in die \nDienstplanung der Station CI-03 integriert worden. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 7. Juli 1999 legte der Kanzler dar: Die Verlagerung der \nStation KI-05 sei vorübergehend erfolgt. Eine abschließende Entscheidung über den \nVerbleib der Station sei noch nicht getroffen worden. Für die auf der Station CI-03 \ntätigen KI-05-Pflegekräfte werde ein eigenständiger Dienstplan erstellt. Die Kräfte \nversorgten ausschließlich kieferchirurgische Patienten. Eine massive Veränderung \nder Arbeitsbedingungen könne nicht daraus hergeleitet werden, dass in den Räumen \nder Station CI-03 andere medizinische Geräte vorhanden seien als in der Kieferklinik. \n\n9\n\nIn seiner Sitzung am 16. August 1999 stellte der Klinische Vorstand fest, dass die \nIntensivstation CI-03 nach Fertigstellung eines hierfür vorgesehenen Neubaus \ndorthin vollständig umziehen solle. In diesem Zusammenhang wurde die Zielvorgabe \nformuliert, auch die in der Station CI-03 vorübergehend untergebrachte \nIntensiveinheit KI-05 in die neu eingerichtete Intensiveinheit einzubeziehen. Ein \nentsprechender Prüfauftrag wurde dem Zentrum für Operative Medizin I erteilt. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 6. September 1999 informierte der Kanzler den Personalrat \ndarüber, dass mit dem Zeitpunkt des Umzugs der chirurgischen Intensivstation CI-03 \nin das neue Gebäude die Station KI-05 in ihrer bisherigen Form geschlossen, mit der \nStation CI-03 zusammengelegt und unter der Bezeichnung CIA-1 fortgeführt werde. \nDamit würden 10,5 Arbeitsplätze aus der Kieferklinik in die Chirurgische Klinik \nverlagert. Diese Maßnahme werde zur Anhörung vorgelegt. Über die damit \nzusammenhängenden personellen Einzelmaßnahmen würden nach Abschluss der \nAnhörung gesonderte Vorlagen erstellt. \n\n11\n\nAm 27. September 1999 traf der Klinische Vorstand die abschließende \nEntscheidung, die Station KI-05 endgültig nicht mehr als eigenständige Station \nweiterzuführen, sondern in die chirurgische Intensivstation einzugliedern. \n\n12\n\nDie Arbeitsläufe stellen sich seitdem wie folgt dar: In der Kieferklinik operierte \nPatienten, die nicht beatmungspflichtig sind, werden nach den Operationen, die an \ndrei Tagen in der Woche stattfinden, zunächst für ca. ein bis vier Stunden in einem \nzuvor nicht genutzten Aufwachraum in der Kieferklinik und sodann auf der dortigen \nNormalpflegestation versorgt. Beatmungspflichtige Patienten aus der Kieferklinik (im \nDurchschnitt etwa 1,5 pro Tag) werden nach der Operation vom allgemeinen \nKrankentransportdienst auf die Station CIA-1 verbracht und dort in bisher aufgrund \nPersonalmangels nicht betriebenen Intensivboxen von den Beschäftigten der \nfrüheren Stationen KI-05 und CI-03 gemeinsam weiter versorgt. Darüber hinaus \nhaben alle Beschäftigten die Pflege der allgemein-chirurgischen Intensivpatienten \nunter Bedienung der auf der Station CIA-1 vorhandenen medizinischen Geräte zu \nübernehmen.\n\n13\n\nIm Rahmen des Anhörungsverfahrens erläuterte der Personalrat in einer \nBesprechung am 27. Oktober 1999 den sich ihm aufdrängenden Eindruck, die \nvorübergehende Verlagerung der Station KI-05 sei von vornherein als endgültige \nLösung vorgesehen gewesen, und monierte außerdem die seiner Ansicht nach viel \nzu spät erfolgte Beteiligung sowie die Verletzung von Mitbestimmungsrechten. \n\n14\n\nAm 1. Dezember 1999 hat der Personalrat das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,\n\n15\n\n1. festzustellen, dass der W. \nhinsichtlich der Schließung der Station KI-05 und \nder anschließenden Zusammenlegung der \nStation KI-05 mit der Station CI-03 seine \nUnterrichtungspflicht verletzt hat,\n\n16\n\n2. festzustellen, dass die Schließung der \nStation KI-05 und die anschließende \nZusammenlegung der Station KI-05 mit der \nStation CI-03 dem Mitbestimmungsrecht des \nPersonalrats unterlegen hat,\n\n17\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag zu 1. habe in \nder Sache keinen Erfolg, da eine Verletzung der vom Antragsteller gerügten \nUnterrichtungspflicht nicht vorliege. Der Antrag zu 2. sei ebenfalls unbegründet. Eine \nMitbestimmung des Antragstellers entfalle zwar unter Berücksichtigung der \nbundesrechtlichen Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG nicht schon \ndeswegen, weil es sich bei der Schließung der Station KI-05 um eine Maßnahme \nüber den innerdienstlichen Bereich hinaus mit Außenwirkung im Verhältnis zum \nBürger handele. Jedoch greife der Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 3 Nr. 5 \nLPVG NRW nicht ein, weil die Tatbestandsvoraussetzungen keiner der drei in dieser \nVorschrift aufgeführten Alternativen erfüllt seien. Dafür, dass eine als Maßnahme zur \nHebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtige Produktivitäts- und \nLeistungssteigerung mit der in Rede stehenden Maßnahme beabsichtigt gewesen \nsei, gäben weder der Vortrag des Verwaltungsdirektors noch die tatsächlichen \nUmstände und Folgen der Zusammenlegung etwas her. Der dem \nMitbestimmungstatbestand innewohnende Schutzzweck der Verhinderung einer \nÜberbeanspruchung der Beschäftigten lasse sich auch nicht aus den tatsächlichen \nUmständen und den Folgen der Zusammenlegung herleiten. Der Aufgabenbereich \nder ehemaligen Beschäftigten der Station KI-05 habe sich teilweise verändert, \nteilweise seien aber auch Aufgaben gänzlich entfallen. Die Übertragung zusätzlicher \nAufgaben bezwecke aber nur dann eine Hebung der Arbeitsleistung, wenn das neue \nArbeitspensum in der gleichen Zeit zu erledigen sei. Diese Voraussetzungen lägen \nnicht vor. Die Zusammenlegung der beiden Stationen stelle auch keine Maßnahme \nzur Änderung der Arbeitsorganisation dar. Es handele sich vielmehr lediglich um eine \nMaßnahme der Arbeitsverteilung und damit der nicht mitbestimmungspflichtigen \nBehördenorganisation. \n\n18\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4. Dezember \n2000 zugestellten Beschluss haben diese am 27. Dezember 2000 Beschwerde \neingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen \nMonat am 23. Februar 2001 begründet. \n\n19\n\nDurch die \"Verordnung über die Errichtung des Klinikums E. der V. \nE. (Universitätsklinikum E. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts\" vom 1. \nDezember 2000 (GV. NRW. S. 729) hat das Land Nordrhein-Westfalen das Klinikum \nE. der V. E. (Universitätsklinikum E. ) als rechtsfähige Anstalt \ndes öffentlichen Rechts errichtet. Das Universitätsklinikum ist an die Stelle der \nbisherigen Medizinischen F. der V. getreten. \n\n20\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller als Rechtsnachfolger \ndes Personalrats der früheren Medizinischen F. im Wesentlichen an: \n\n21\n\nDie Schließung der Station KI-05 und deren anschließende Zusammenlegung mit \nder Station CI-03 sei nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 - 1. und 3. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Die Zusammenlegung der beiden Stationen \nstelle sich als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar. Vorliegend sei es \nunerheblich, ob mit der Maßnahme das Ziel verfolgt worden sei, die Arbeitsleistung \nder Beschäftigten zu heben. Denn jedenfalls sei mit der Maßnahme unbeschadet \nsonstiger Absichten die Hebung der Arbeitsleistung für die Beschäftigten, obwohl nur \nmittelbar, so doch unausweichlich verbunden. Da die Versorgung allgemein-\nchirurgischer Patienten qualitativ höhere Anforderungen als die Versorgung \nkieferchirurgischer Patienten stelle, hätten sich hier für die Beschäftigten, die zuvor \nlediglich kieferchirurgische Patienten zu versorgen gehabt hätten, die Anforderungen \nan die Qualität ihrer Arbeitsleistung erheblich erhöht. Entgegen der Auffassung der \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen könne dem nicht die Entlastung \ndurch den Wegfall der Versorgung der nicht beatmungspflichtigen Patienten \nentgegengehalten werden. Es gehe nicht an, Arbeitsleistungen miteinander \nabzuwägen, die sich qualitativ voneinander unterschieden. Die Zusammenlegung der \nStationen sei auch als Maßnahme zur Änderung der Arbeitsorganisation \nmitbestimmungspflichtig. Es handele sich dabei nicht bloß um eine Änderung der \nGeschäftsverteilung in dem Sinne, dass Zuständigkeitsbereiche der Beschäftigten \nauf eine weitere Patientengruppe ausgeweitet würden, aber die Arbeitsausführung \ndes einzelnen Beschäftigten unberührt bleibe. Vielmehr werde jedenfalls von den \nbisher auf der kieferchirurgischen Intensivstation tätigen Beschäftigten eine qualitativ \nhöherwertige Tätigkeit verlangt, so dass die Änderung der Arbeitsorganisation eine \nunmittelbare Auswirkung auf den einzelnen Beschäftigten und auf dessen \nindividuelle Arbeitsleistung habe. Auch in diesem Zusammenhang seien die erhöhten \nqualitativen Anforderungen an die individuelle Arbeitsleistung der Beschäftigten zu \nberücksichtigen. Die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nvorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Maßnahmen der \nArbeitsorganisation und Maßnahmen der Arbeitsverteilung lasse sich vom Gesetz \nher nicht rechtfertigen. Nach der Ansicht der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen stelle sich der 3. Mitbestimmungstatbestand des \n§ 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW als nichts anderes als eine Maßnahme zur Hebung der \nArbeitsleistung dar. \n\n22\n\nDer Antragsteller hat den erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt, \n\n23\n\nfestzustellen, dass die Schließung der Station KI-\n05 gestiegenen Anforderungen insbesondere im \ngeistig-psychischen Bereich KI-05 mit der Station CI-\n03 zur Station CIA-1 dem Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers unterliegt.\n\n24\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n25\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n26\n\nAls Rechtsnachfolger des Verwaltungsdirektors beantragt der Beteiligte,\n\n27\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend an: \nNach der Verlagerung der Station KI-05 hätten deren Beschäftigte nur \"ihre\" \nPatienten zu versorgen gehabt. Wegen mangelnder Auslastung mit diesen \nTätigkeiten habe ein fachlicher Wissensaustausch mit den Pflegekräften der Station \nCI-03 stattgefunden, der auch eine Einführung in die Bedienung der medizinisch-\ntechnischen Geräte eingeschlossen habe. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers sei die Versorgung der kieferchirurgischen Patienten nicht einfacher \nals die der chirurgischen Patienten. Es handele sich um eine andere Versorgung, die \nsich jedoch vergütungsmäßig nicht unterscheide.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig \nund hat auch in der Sache Erfolg. \n\n32\n\nDer neu gefasste erstinstanzliche Antrag ist zulässig. \n\n33\n\nInsbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag trotz \nder zwischenzeitlich erfolgten Zusammenlegung der Stationen ein \nFeststellungsinteresse. Zwar entfällt für einen konkreten Antrag grundsätzlich durch \nden Vollzug der Maßnahme das Feststellungsinteresse an der Einleitung und \nFortführung eines Beschlussverfahrens, das auf die Feststellung des Bestehens \neines Mitbestimmungsrechts an der konkreten Maßnahme gerichtet ist. Etwas \nanderes gilt jedoch dann, wenn für die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens \nnoch Raum ist, weil die Maßnahme fortwirkt und jederzeit geändert oder für die \nZukunft rückgängig gemacht werden kann.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P \n31.91 -, PersV 1994, 414 = Schütz/Maiwald, BeamtR \nES/D IV 1 Nr. 61 = ZBR 1993, 373 = ZfPR 1993, \n197, und vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, \n295 = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ \n1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = \nRiA 1994, 94 = ZfPR 1993, 190 = ZTR 1993, \n525.\n\n35\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Zusammenlegung der Stationen \nrückgängig gemacht, jedenfalls aber in ihrer Ausgestaltung nach wie vor verändert \nwerden kann. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen ist nicht ersichtlich, dass eine Rückabwicklung \noder Änderung der Maßnahme tatsächlich unmöglich ist. Zwar mag es sein, dass \ndies organisatorisch einen gewissen Aufwand für den Beteiligten bedeuten würde. \nAllein dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es sei tatsächlich unmöglich, die \nZusammenlegung rückgängig zu machen oder in ihrer Ausgestaltung zu verändern. \n\n36\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n37\n\nDie Schließung der Station KI-05 und die anschließende dauerhafte \nZusammenlegung der Station KI-05 mit der Station CI-03 zur Station CIA-1 unterliegt \ndem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 \nNr. 5 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW liegen vor.\n\n38\n\nNach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche \noder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, \nTechnologie- und Organisationsangelegenheiten bei Maßnahmen zur Hebung der \nArbeitsleistung. \n\n39\n\nUnter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, welche darauf \nangelegt sind, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder \nquantitativ zu fördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu \nsteigern, also einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen und/oder die \nQualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung \nnicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrags selbst anzusehen, \nsondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen \nBeschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese mag in \ngesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-\npsychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstakts oder eines \ngeänderten Arbeitsablaufs bestehen. Auf eine Hebung der Arbeitsleistung „angelegt\" \nsind zunächst alle die Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen. Von dem \nMitbestimmungstatbestand erfasst werden darüber hinaus aber auch solche \nMaßnahmen, mit denen zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich \nverbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen, etwa, weil bestimmte Tätigkeiten in \nunverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in \ngrößerer Zahl bei unverminderter Güte in gleich bleibender, exakt festgelegter Zeit zu \nverrichten sind. An der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es u.a. dann, wenn \neine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass \neine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte \nanheim gestellt wird. \n\n40\n\nVgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Beschluss vom \n28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 -, BVerwGE 108, 233 \n= Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 38 = DVBl. 1999, \n926 = NVwZ 1999, 881 = PersR 1999, 271 = \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 105 = ZBR \n1999, 418 = ZfPR 1999, 52 = ZTR 1999, 480; OVG \nNRW, Beschlüsse des Fachsenats vom \n25. September 1995 - 1 A 3208/93.PVL -, vom \n10. Februar 1999 - 1 A 411/97.PVL -, PersR 1999, \n314, und vom 6. Februar 2002 - 1 A 3279/00.PVL -, \nPersR 2002, 406; jeweils m.w.N.\n\n41\n\nAusgehend von diesen Erwägungen spricht schon einiges dafür, dass die in \nRede stehende Maßnahme unmittelbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung abzielt. \nDiese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, da es sich jedenfalls um eine solche \nMaßnahme handelt, mit der zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich \nverbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen.\n\n42\n\nDie als Hebung der Arbeitsleistung zu bewertende erhöhte Inanspruchnahme der \nfrüheren Beschäftigten der Station KI-05 liegt in den gestiegenen Anforderungen \ninsbesondere im geistig-psychischen Bereich, den sich diese Beschäftigten auf der \nnunmehrigen Station CIA-1 ausgesetzt sehen. So ist ohne Weiteres ersichtlich, dass \nes für die Belastung einer Pflegekraft einen im vorliegenden Zusammenhang \nrelevanten Unterschied darstellt, ob - wie auf der früheren Station KI-05 - lediglich \nkieferchirurgische Patienten oder ob - wie auf der nunmehrigen Station CIA-1 - \nsowohl kieferchirurgische Patienten als auch (und zwar überwiegend) allgemein-\nchirurgische Patienten, insbesondere solche nach einer Herz- oder Thorax-\nOperation, zu versorgen sind. Weiterhin zeigt sich die erhöhte Inanspruchnahme \ndarin, dass auf der Station CIA-1 andere medizintechnische Geräte zu bedienen sind \nals auf der früheren Station KI-05 und es für deren Bedienung einer - während der \nvorübergehenden Zusammenlegung der Station auch tatsächlich erfolgten - \numfangreichen Einweisung bedurfte. Dass die Anforderungen an den einzelnen \nBeschäftigten auf der Station CIA-1 deutlich höher liegen als diejenigen auf der \nfrüheren Station KI-05, belegt nachdrücklich der Umstand, dass für eine Tätigkeit auf \nder Station CIA-1 im Regelfall eine Fachweiterbildung für den Bereich der \nIntensivmedizin gefordert wird. So ist in ständiger Praxis ein derartiger Zusatz in den \nStellenausschreibung enthalten und wird es den auf der Station bereits eingesetzten \nBeschäftigten ohne eine derartige Weiterbildung nahe gelegt, eine solche \nnachzuholen. Die Einschätzung einer erhöhten Inanspruchnahme auf der Station \nCIA-1 findet zumindest indiziell ihre Bestätigung zum einen in der Tatsache, dass von \nden 10,5 Pflegekräften der früheren Station KI-05 nur noch zwei auf der Station CIA-\n1 eingesetzt sind, und zum anderen in dem Umstand, dass vier der zunächst auf der \nStation CIA-1 eingesetzten Pflegekräften der früheren Station KI-05 auf eigenen \nWunsch in den - weniger belastenden - Aufwachbereich umgesetzt worden sind. \n\n43\n\nDer erhöhten Inanspruchnahme sind die Beschäftigten der früheren Station KI-05 \nauch unausweichlich ausgesetzt. Denn die die erhöhte Inanspruchnahme \nbegründenden Umstände sind in der eigentlichen Tätigkeit auf der Station CIA-1 \nselbst angelegt. Da die gestiegenen Anforderungen insbesondere im geistig-\npsychischen Bereich den Kern der auf der Station CIA-1 anfallenden Verrichtungen \nbetreffen, können sie nicht an anderer Stelle ausglichen werden.\n\n44\n\nDem Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands kann der Beteiligte nicht mit \nErfolg entgegen halten, mit der Maßnahme habe die Inanspruchnahme der \nBeschäftigten der früheren Station KI-05 im Umfang des nach dem Arbeitsvertrag \nVerlangten herbeigeführt werden sollen. Insoweit ist dem Beteiligten zwar \nzuzugestehen, dass kein Mitbestimmungsrecht wegen Hebung der Arbeitsleistung \ngegeben ist, wenn die Maßnahme lediglich darauf ausgerichtet ist, die tatsächlich \nerbrachte Arbeitsmenge der im Rahmen der gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit \ngeschuldeten normalen Arbeitsleistung anzupassen, hinter der sie infolge eines \nRückgangs des Arbeitsaufkommens bisher zurückgeblieben ist.\n\n45\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 25. \nOktober 1989 - CL 1/87 -, vom 3. Juli 1986 - CL 9/84 \n- und vom 27. Juni 1984 - CB 39/82 -.\n\n46\n\nVorliegend ist zwar für die Beschäftigten der früheren Station KI-05 auch eine \nAnpassung ihrer tatsächlich erbrachten Arbeitsmenge an die normale Arbeitsleistung \nim Rahmen der gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit erfolgt. Denn nach dem \nVorbringen des Beteiligten ist davon auszugehen, dass der Personalbestand der \nfrüheren Station KI-05 gemessen an den Anhaltszahlen der Deutschen \nKrankenhausgesellschaft sowie üblichen Ausfallzeiten in etwa dem doppelten \nPersonalaufwand entsprach, der für die Versorgung der beatmungspflichtigen \nPatienten erforderlich gewesen wäre. Aufgrund dessen wären für die Versorgung der \ndurchschnittlich 1,5 Patienten regelmäßig 5,25 Pflegekräfte ausreichend gewesen, \nwas einem Patienten-Pflegekräfte-Verhältnis von 1 zu 3,5 entspricht. Damit besteht \nkein erheblicher Unterschied zum Patienten-Pflegekräfte-Verhältnis auf der Station \nCIA-1, wo für die Versorgung von im Durchschnitt 20 Patienten 65 Pflegekräfte zur \nVerfügung stehen, was ein Patienten-Pflegekräfte-Verhältnis von 1 zu 3,25 bedeutet. \n\n47\n\nDie Maßnahme des Beteiligten hat sich aber nicht auf die Anpassung der \ntatsächlich erbrachten Arbeitsmenge an die normale Arbeitsleistung im Rahmen der \ngesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit beschränkt. Vielmehr ist - wie bereits \ndargestellt - für die früheren Beschäftigten der Station KI-05 mit ihrer \nArbeitsaufnahme auf der Station CIA-1 aufgrund der gestiegenen Anforderungen \ninsbesondere im geistig-psychischen Bereich eine (weiter) erhöhte Inanspruchnahme \nhinzugetreten. Gerade in diesem Umstand ist die das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers auslösende Hebung der Arbeitsleistung zu sehen.\n\n48\n\nDas Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist schließlich auch nicht durch die \nbundesgesetzliche Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG ausgeschlossen. \nDanach dürfen Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das \nGemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere \nEntscheidungen u.a. in organisatorischen Angelegenheiten, nicht den Stellen \nentzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Den sich aus dieser \nRahmenvorschrift ergebenden Anforderungen ist - wie schon die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat - der \nLandesgesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang dadurch gerecht geworden, \ndass er in § 66 Abs. 7 Satz 3 LPVG NRW für Maßnahmen zur Hebung der \nArbeitsleistung lediglich ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht vorgesehen hat, \ndas dadurch gekennzeichnet ist, dass der Einigungsstelle nicht das \nLetztentscheidungsrecht zusteht, diese vielmehr nur eine Empfehlung an die \nendgültig entscheidende Stelle i.S.v. § 68 LPVG NRW beschließen kann. In diesem \nPunkt unterscheidet sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen auch von \nderjenigen, die der vom Beteiligten zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen \nEntscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs \n\n49\n\n- VGH BW, Beschluss vom 21. Januar 1997 - PL \n15 S 2110/95 -, PersR 1997, 217 -\n\n50\n\nzugrunde lag. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhte \ndarauf, dass bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung ein uneingeschränktes \nMitbestimmungsrecht, d.h. ein Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle, besteht. \nIm Übrigen unterscheidet sich - wie die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen ebenfalls zu Recht festgestellt hat - der \nvorliegende Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht von demjenigen, der der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegen hat. Denn hier steht \nnicht allein die Schließung einer Station, sondern darüber hinaus deren \nZusammenlegung mit einer anderen in Rede.\n\n51\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n52\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-30/1-a-5765-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-30/1-a-5765-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294276","retrieved":"2026-07-09 03:15:57.879486+00:00"}}