{"status":"available","doknr":"OLD294275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0130.1A5763.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"1 A 5763/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Frühjahr 2000 wurde in der Dienststelle des Beteiligten das \nBeschaffungswesen neu organisiert, und zwar im Kern in der Weise, dass bislang \ndezentral bei den Sachgebieten angesiedelte Zuständigkeiten weitgehend auf eine \nzentrale Beschaffungsstelle (VL 1.5) verlagert wurden. Der mit Wirkung vom 17. \nMärz 2000 in Kraft getretene geänderte Geschäftsverteilungsplan, in Bezug auf den \nder Antragsteller angehört worden war, wies bereits die betreffende \nOrganisationsänderung aus. Zum Vollzug dieser Änderung traf der Beteiligte in einer \nDienstanweisung über Grundsätze des Beschaffungswesens beim Polizeipräsidium \nN. an der S. vom 27. März 2000 mit Wirkung vom 3. April 2000 weitere \nkonkretisierende Regelungen mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: \n\n4\n\nDas Sachgebiet VL 1.5 ist künftig als zentrale Beschaffungsstelle für \nBeschaffungen aller Art zuständig. Ein ordnungsgemäßes Funktionieren des \nBeschaffungswesens ist insbesondere durch einen reibungslosen Informationsfluss \nzwischen VL 1.5, den Kostenstellen (Bedarfsstellen) - dies sind Unterabteilungen des \nBeteiligten - sowie den Fachdienststellen sicherzustellen. Die Fachdienststellen \nberaten die Kostenstellen und die Beschaffungsstelle auf Anfrage bei einer \nbeantragten Beschaffung hinsichtlich der Kostenhöhe, Wirtschaftlichkeit, \nZweckmäßigkeit, Erforderlichkeit und ggf. vorgeschriebener Standards. VL 1.5 führt \ndie im Rahmen einer Beschaffung nach der VOL bzw. nach der LHO \nvorgeschriebene Art der Vergabe, z. B. eine (beschränkte) Ausschreibung, \neigenständig durch. VL 3 - das sind die Fachdienststellen - berät VL 1.5 in fachlich-\ntechnischer Hinsicht. Die Kostenstellen fordern die benötigten Sachmittel oder \nsonstigen Leistungen schriftlich unter Verwendung eines bestimmten Vordrucks über \ndie zuständige Fachdienststelle an. Bei Reparatur- bzw. Werkstattaufträgen im Kfz-\nBereich stellen die Kostenstellen an VL 3.2 einen Reparaturauftrag. Eingegangene \nRechnungen leitet die zentrale Beschaffungsstelle der betreffenden Kostenstelle \nzwecks Zeichnung der \"sachlichen Richtigkeit\" zu. Anschließend veranlasst VL 1.5 \ndie Fertigung der erforderlichen Kassenanweisung bzw. deren Zeichnung der \nrechnerischen und sachlichen Richtigkeit. Sodann ist die Rechnung dem Sachgebiet \nVL 1.4 zuzuleiten, wo die Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste, die \nEinarbeitung in die Kontoführung sowie die anschließende Weiterleitung an die \nStadtkasse erfolgt. Erforderliche Inventarisierungen sind zuvor von der zuständigen \nFachdienststelle zu erledigen. Zusätzlich enthält die Dienstanweisung in den \nbeschriebenen Zusammenhängen weitere Detailregelungen. \n\n5\n\nNach Angaben des Antragstellers war vor Änderung des \nGeschäftsverteilungsplanes und Einführung der jetzigen Dienstanweisung das \nBeschaffungswesen beim Beteiligten wie folgt organisiert gewesen: Es wurde nicht \nzentral organisiert, sondern über die heutigen sog. Fachdienststellen (VL 3.1, VL 3.2, \nVL 3.3) sowie über das Sachgebiet VL 1.5 - bei letzterem für Möbel, sonstige \nAusstattungsgegenstände, Bücher etc. - selbständig abgewickelt. Demgemäß gab es \nweder eine zentrale Beschaffungsstelle, noch war die in den Einheiten nunmehr \ngeregelte Frage der \"reibungslosen Kommunikation\" erforderlich. Auch gab es keine \nzentrale Bearbeitung der Rechnungen und bedurfte es daher der hierfür nunmehr \nunter Ziffer 3.4 der Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen nicht. \n\n6\n\nEine - vom Antragsteller geforderte - Beteiligung im Wege der Mitbestimmung \nfand vor dem Erlass der Dienstanweisung nicht statt. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat daraufhin am 22. April 2000 das vorliegende \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. \n\n8\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des \nAntragstellers,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Dienstanweisung über \nGrundsätze des Beschaffungswesens beim \nPolizeipräsidium N. an der S. als Maßnahme \nder Änderung der Arbeitsorganisation seiner \nMitbestimmung gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5, 3. \nAlternative LPVG NRW unterliegt,\n\n10\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die 3. Alternative des \n§ 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW stelle einen Auffangtatbestand zu den ersten beiden \nAlternativen dar. Unter \"Arbeitsorganisation\" verstehe man in diesem \nZusammenhang die planmäßige Regelung der Arbeitsausführung zur Erfüllung der \nAufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte im Sinne einer \nArbeitsablauforganisation. Der Versuch einer weiter gehenden Interpretation im \nSinne der Einbeziehung auch der Arbeitsverteilung verbiete sich, weil Maßnahmen \nder Behördenorganisation, die sich auf die Schaffung des organisatorischen \nRahmens, in dem die Aufgaben der Behörde bewältigt würden sowie auf die \nAufgabenverteilung auf Ämter, Abteilung, Referate und Dezernate bezögen, lediglich \nder Anhörung unterlägen. Der Begriff der Arbeitsorganisation dürfe deshalb nicht mit \ndem Begriff der Behördenorganisation gleichgesetzt werden. Ausgehend von diesen \nGrundsätzen enthalte Ziffer 1 der Dienstanweisung schon keine Maßnahme des \nDienststellenleiters, die eine Beteiligung des Personalrats auslösen könnte. Die \nVerlagerung der Zuständigkeit für Beschaffungen von den verschiedenen \nSachgebieten zu dem zentralen Sachgebiet VL 1.5 sei vielmehr bereits Gegenstand \ndes am 17. März 2000 in Kraft getretenen Geschäftsverteilungsplans für die \nAbteilung Verwaltung und Logistik gewesen. Ziffer 1 der Dienstanweisung treffe \ninsofern keine neue eigenständige Regelung. Ungeachtet dessen fülle der gesamte \nRegelungsgehalt der Dienstanweisung den im Streit stehenden \nMitbestimmungstatbestand nicht aus. Es handele sich insgesamt um Regelungen zu \nFragen der Geschäftsverteilung. Derartige Maßnahmen ließen die Organisation der \nArbeitsabläufe der Beschäftigten grundsätzlich unberührt. Das gelte auch für solche \nRegelungen, die Einzelheiten der Aufgabenverteilung an die einzelnen \nOrganisationseinheiten bzw. Sachgebiete auswiesen. Der Umstand, dass sich bei \neiner Umverteilung der Aufgabenbereiche die vom jeweiligen Sachbearbeiter zu \nerledigenden Arbeitsvorgänge änderten, lasse Geschäftsverteilungsanordnungen wie \ndie vorliegenden nicht zu Maßnahmen der Arbeitsorganisation werden. \n\n11\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4. Dezember \n2000 zugestellten Beschluss haben diese am 22. Dezember 2000 Beschwerde \neingelegt und sie - nach vorher gewährter Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist um einen Monat - mit Schriftsatz vom 12. Februar \n2001, bei Gericht eingegangen am 13. Februar 2001, im Wesentlichen wie folgt \nbegründet: Der Umstand, dass die in Rede stehende Dienstanweisung ggf. auch \nElemente der Geschäftsverteilung enthalte, schließe die Mitbestimmung dann nicht \naus, wenn es sich - wie hier - gleichzeitig um Maßnahmen der Arbeitsorganisation \ni.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW handele. Vorliegend werde nicht nur die Arbeit \nanders verteilt, vielmehr würden die vorhandenen Arbeiten auch in einer anderen Art \nund Weise durchgeführt. Auch wenn die Arbeitsaufgabe \"Beschaffung\" identisch \nbleibe, sei die Art und Weise der Beschaffung jedoch nun anders geregelt. Sei zuvor \njede Fachdienststelle für die Beschaffung dezentral zuständig gewesen, so hätten \ndie Fachdienststellen nunmehr dergestalt an der Beschaffung teil, dass der jeweilige \nverantwortliche Ansprechpartner die Kostenstelle und die (zentrale) \nBeschaffungsstelle auf Antrag berate. Indem der Einfluss der Fachdienststellen sich \nauf die Funktion einer solchen Beratung reduziert habe, sei die Arbeitsaufgabe \n\"Beschaffung\" anders organisiert worden. Entsprechende Änderungen, welche sich \nnicht in einer anderen Arbeitsverteilung erschöpften, seien darüber hinaus auch im \nRahmen der Ziffern 2 und 3 der Dienstanweisung erfolgt. \n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt (sinngemäß),\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nnach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und bezieht sich ergänzend auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 1. und 15. Oktober 2002 mit \neiner Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Fachsenat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich \ndie Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ \n90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).\n\n21\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n23\n\nInsbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag trotz des \nbereits erfolgten Inkrafttretens der umstrittenen Dienstanweisung (weiterhin) ein \nFeststellungsinteresse. Zwar entfällt für ein konkreten Antrag grundsätzlich durch den \nVollzug der Maßnahme das Feststellungsinteresse an der Einleitung und Fortführung eines \nBeschlussverfahrens, das auf die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts an \nder konkreten Maßnahme gerichtet ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn für die \nNachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Raum ist, weil die Maßnahme fortwirkt und \njederzeit geändert oder für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P \n31.91 -, PersV 1994, 414 = Schütz/Maiwald, BeamtR \nES/D IV 1 Nr. 61 = ZBR 1993, 373 = ZfPR 1993, \n197, und vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, \n295 = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ \n1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = \nRiA 1994, 94 = ZfPR 1993, 190 = ZTR 1993, \n529.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die in der Dienstanweisung enthaltenen \nÄnderungen der Organisation des Beschaffungswesens bei dem Beteiligten unbeschadet ihres \nzwischenzeitlichen Inkrafttretens grundsätzlich jederzeit wieder rückgängig gemacht werden \nkönnen. Soweit dies organisatorisch einen gewissen Aufwand für den Beteiligten bedeuten \nwürde, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, es sei tatsächlich unmöglich, die \nvorgenommene \"zentrale\" Ausrichtung des Beschaffungswesens wieder rückgängig zu \nmachen oder in ihrer Ausgestaltung zu verändern. \n\n26\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n27\n\nDem Antragsteller steht in Bezug auf den Inhalt der Dienstanweisung über Grundsätze \ndes Beschaffungswesens beim Polizeipräsidium N. an der S. kein Mitbestimmungsrecht \ngemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 - 3. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW zu. \n\n28\n\nNach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit \nsie nicht von Nrn. 3 oder 4 erfasst sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses \nMitbestimmungstatbestandes sind hier nicht erfüllt.\n\n29\n\nUnter Arbeitsorganisation versteht man die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe zur \nErfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte. Die Maßnahme muss sich \ndabei unmittelbar auf die Arbeitsausführung, d. h. auf die bisher von den einzelnen \nBeschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsgänge, auswirken. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, z. B. Beschluss des Fachsenats \nvom 6. Februar 2002 - 1 A 3279/00.PVL -, RiA 2002, \n298, m.w.N.\n\n31\n\nIn Abgrenzung hierzu darf der Begriff der Arbeitsorganisation nicht mit dem Begriff der \nBehördenorganisation gleichgesetzt werden, unter den insbesondere Maßnahmen der \nNeuorganisation von Ämtern, der Änderung der Organisationsstruktur von Behörden durch \nUmgliederung von Ämtern, Abteilungen, Referaten, Dezernaten etc. und der Schaffung neuer \nOrganisationseinheiten sowie damit einhergehenden Aufgabenverteilungen zu fassen sind. \nMaßnahmen der Behördenorganisation sind nämlich der Organisationsplanung zuzuordnen, \nfür die § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW lediglich ein Anhörungsrecht bei der Vorbereitung der \nEntwürfe einräumt. \n\n32\n\nVgl. den vorgenannten Beschluss des \nFachsenats; ferner \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 330 a.\n\n33\n\nMit Blick hierauf darf der Begriff der Arbeitsorganisation im Sinne des dritten \nMitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW insbesondere auch nicht \ngleichgesetzt bzw. verwechselt werden mit dem Begriff der Arbeitsverteilung - etwa im \nZusammenhang mit Maßnahmen der Geschäftsverteilung.\n\n34\n\nVgl. hierzu auch bereits OVG NRW, Beschlüsse \ndes Fachsenats vom 24. Mai 1988 - CL 40/86 -, \nPersV 1991, 305, vom 1. Januar 1989 - CL 2/87 -, \nPersV 1990, 85, vom 21. Juni 1989 - CL 3/88 -, \nPersV 1993, 28, und vom 25. Oktober 1989 - CL \n63/86 -, PersV 1991, 38.\n\n35\n\nDer - in der Regel nicht zu vermeidende - Umstand, dass sich bei einer Umverteilung der \nAufgabenbereiche die vom jeweiligen Sachbearbeiter zu erledigenden Arbeitsvorgänge \nändern, lässt Geschäftsverteilungsanordnungen - und dies muss zugleich auch für die zu ihrer \nnäheren Umsetzung getroffenen Maßnahmen gelten - nicht (zugleich) zu Maßnahmen der \nArbeitsorganisation werden. \n\n36\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 72 Rn. 330 b.\n\n37\n\nAusgehend von diesen Erwägungen enthält die im Streit stehende Dienstanweisung des \nBeteiligten keine Maßnahmen, welche als Regelung der Arbeitsorganisation zu begreifen \nwären. Soweit die Dienstanweisung überhaupt in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang \neigenständige Regelungen enthält, woran es zum Teil schon fehlen dürfte, erschöpft sich ihr \nInhalt vielmehr in konkretisierenden Regelungen zur Umsetzung einer durch eine \nGeschäftsverteilungsmaßnahme bereits vorbestimmten Um- bzw. Neuverteilung bestimmter \nAufgaben und der zugehörigen Arbeit. \n\n38\n\nFür einen Teil des Inhalts der Dienstanweisung ist zumindest sehr zweifelhaft, ob damit \nüberhaupt eine Maßnahme bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters betroffen ist (sind). Als - \ndas Mitbestimmungsverfahren ggf. auslösende - \"Maßnahme\" i.S.d. § 66 Abs. 1 LPVG NRW \nist jede Handlung und Entscheidung des Dienststellenleiters anzusehen, mit der er in eigener \nZuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, z. B. Beschlüsse des \nFachsenats vom 6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL -, \nPersR 2002, 478, und vom 8. März 1989 - CL 23/87 -\n, PersV 1990, 93 m.w.N.\n\n40\n\nAn einer solchen Regelung fehlt es etwa dann, wenn lediglich informatorische Hinweise \nz. B. in Bezug auf eine bereits anderweitig getroffene Maßnahme oder betreffend die \nErfüllung allgemein gültiger Arbeitspflichten oder Handlungsanforderungen gegeben werden. \n\n41\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. \nNovember 1982 - 6 P 10.80 -, PersV 1983, 411; \nOVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 5. April \n2001 - 1 A 3033/99.PVL -, PersR 2001, 572 = PersV \n2002, 230, sowie - 1 A 5330/98.PVL -, PersR 2001, \n525 = ZfPR 2001, 334; \nKirschall/Neubert/Richter/Senkowski/ Sittig, \nPersonalvertretungsgesetz NRW, § 66 Erl. 1.1.\n\n42\n\nSoweit Ziffer 1 der Dienstanweisung ausspricht, dass das Sachgebiet VL 1.5 mit Wirkung \nvom 3. April 2000 als zentrale Beschaffungsstelle für Beschaffungen aller Art zuständig ist, \ndürfte dies - wie auch die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts angenommen hat - keine selbständige Maßnahme des \nDienststellenleiters darstellen. Denn im Grunde wurde damit lediglich die bereits durch die \nÄnderung des Geschäftsverteilungsplans vom 17. März 2000 mit Regelungswirkung \nvorgenommene organisatorische Umverteilung - Zuweisung der Aufgabe \"zentrales \nBeschaffungswesen\" an das Fachgebiet VL 1.5 - nochmals (deklaratorisch) aufgegriffen und \ndiese Umverteilung allenfalls hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung noch geringfügig weiter \nkonkretisiert. \n\n43\n\nKeine Regelung des Dienststellenleiters enthält jedenfalls der darüber hinaus in Ziffer 1 \nder Dienstanweisung zu findende Hinweis darauf, dass ein ordnungsgemäßes Funktionieren \ndes Beschaffungswesens insbesondere durch einen reibungslosen Informationsfluss zwischen \nVL 1.5, den Kostenstellen (Bedarfsstellen) sowie den Fachdienststellen sicherzustellen sei. \nHierdurch sind keine Pflichten für die Beschäftigten neu begründet worden. Vielmehr wird \ndurch die Dienststelle lediglich eine an sich selbstverständliche und allgemein gültige \nHandlungsanforderung aufgegriffen und in Erinnerung gerufen. Der Beteiligte hat dies in \nseiner Antragserwiderung erster Instanz treffend dahin umschrieben, dass wohl kaum jemand \nbestreiten könne, dass eine reibungslose Kommunikation in einer Behörde immer notwendig \nsei, auch wenn das bislang nicht ausdrücklich in einer Dienstanweisung Erwähnung gefunden \nhabe. \n\n44\n\nSoweit den Beschäftigten der von der Umorganisation betroffenen organisatorischen \nEinheiten durch die in Rede stehende Dienstanweisung - auch als Ausgleich für den \n(teilweisen) Wegfall bisheriger Aufgaben - konkrete neue bzw. andere Aufgaben zugewiesen \nwerden, was hier etwa in Bezug auf die Beratung der zentralen Beschaffungsstelle durch die \nFachdienststellen wie auch die ineinandergreifende Einbeziehung mehrerer Stellen in den \nAnforderungs- und Abrechnungsprozess der Fall ist, liegt insoweit zwar (jeweils) eine \nMaßnahme des Dienststellenleiters vor, allerdings unterfallen diese Maßnahmen nicht dem \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 5 - 3. Mitbestimmungstatbestand - LPVG \nNRW. \n\n45\n\nDie betreffenden Maßnahmen führen zwar im Ergebnis (auch) dazu, dass sich im \nZusammenwirken der Kostenstellen (Bedarfstellen) und der - übrigen - Sachgebiete mit dem \nnunmehr für das Beschaffungswesen zentral zuständigen VL 1.5 bei dem Beteiligten \nbestimmte Arbeitsabläufe im Verhältnis zum vorherigen Zustand ändern. Dies betrifft etwa \ndie Art der Tätigkeit, die nunmehr, was die Beteiligung der sog. Fachdienststellen an der \nEinleitung, Durchführung und Abwicklung der Beschaffungsvorgänge betrifft, auf eine \nberatende und unterstützende Funktion zurückgeführt worden ist. Reduziert sich die \nMitwirkung am Arbeitsergebnis von der vollumfänglichen Bearbeitung eines Vorgangs auf \nbestimmte mitwirkende Handlungen wie die interne Beratung anderer Stellen, sind damit \nnahezu zwangsläufig auch gewisse andere Arbeitsschritte bezogen auf den \nGesamtarbeitsablauf verbunden. Bei alledem handelt es sich aber (lediglich) um eine \nmittelbare Folgewirkung im Rahmen der näheren Umsetzung der durch eine andere \nMaßnahme - hier: Änderung der Aufgabenstellung einzelner Abteilungen - vorgezeichneten \nÄnderung behördenorganisatorischer Strukturen. Werden diese Strukturen - wie hier - \ndergestalt neu geregelt, dass ein großer Teil der Aufgaben des Bereichs Beschaffungswesen \nneu auf eine zentrale Stelle übergeht, so bedarf es im Gefolge dessen nahezu zwangsläufig \nauch gewisser geänderter Abläufe der Arbeit, gerade was die nötige Zusammenarbeit und das \nZusammenwirken der neu gebildeten Zentralstelle mit den jeweils fachlich von den \nBeschaffungsvorgängen betroffenen sog. Fachdienststellen betrifft. Die hier in Rede \nstehenden Regelungen sind allesamt Ausdruck einer insoweit nunmehr nötigen stärkeren \ninnerbehördlichen Kommunikation sowie Aufteilung von (ineinandergreifenden) \nArbeitsvorgängen. Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht \nwesentlich von der - oben angeführten - Konstellation, in welcher der einzelne Sachbearbeiter \nals mittelbare Folge der Zuweisung anderer Aufgaben nunmehr auch andere Arbeitsschritte \nals bisher vornehmen muss. Denn sowohl bei der organisatorischen Aufteilung einer bisher \nals Einheit wahrgenommenen Aufgabe in verschiedene Teilaufgaben als auch bei der \ngrundsätzlichen Verlagerung einer Aufgabe auf eine andere Stelle unter Verbleib bestimmter \nBeratungs- und Unterstützungsfunktionen bei der bisherigen Stelle geht es um Maßnahmen \nder Behördenorganisation bzw. - was die Zuordnung zu den Beschäftigten betrifft - der \nGeschäftsverteilung. Beschränkt sich der Dienststellenleiter auf die vollziehende Umsetzung \nsolcher Maßnahmen, wie es in der hier in Rede stehenden Dienstanweisung geschehen ist, so \nkann der Antragsteller nicht mit Erfolg die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 - 3. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW einfordern. Ansonsten würde nämlich der \ngesetzlich bestimmte Ausschluss der Mitbestimmung bei Maßnahmen der \nBehördenorganisation einschließlich solcher der Geschäftsverteilung im Ergebnis wieder \nunterlaufen.\n\n46\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n47\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-30/1-a-5763-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-30/1-a-5763-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294275","retrieved":"2026-07-09 03:15:57.797838+00:00"}}