{"status":"available","doknr":"OLD294274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0130.1A1148.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"1 A 1148/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. (als Gesamtdienststellenleiter) verpflichtet \nist, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, welche der Sache nach in die \nZuständigkeit des Beteiligten zu 2. als Einzelpersonalrat für die Stammdienststelle der \nVerwaltung der Stadt E. fallen, nach einem Scheitern des Einigungsversuchs mit dem \nBeteiligten zu 2. und vor Anrufen der Einigungsstelle den Antragsteller zu beteiligen sowie \neine Einigung mit diesem zu versuchen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um Fragen der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats im \nVerhältnis zu den Einzelpersonalräten - hier demjenigen der Stammdienststelle - in \neiner großen Kommunalverwaltung.\n\n4\n\nBei der Verwaltung der Stadt E. existieren sechs Teildienststellen, für die \njeweils ein Einzelpersonalrat gebildet wurde. Bei der Stammdienststelle (einer der \nTeildienststellen) fungiert als Einzelpersonalrat der Beteiligte zu 2. Neben den \neinzelnen Personalräten ist innerhalb der Stadtverwaltung ein Gesamtpersonalrat, \nder Antragsteller, errichtet worden. \n\n5\n\nLeiter der Stadtverwaltung insgesamt und zugleich Dienststellenleiter der \nStammdienststelle ist der Beteiligte zu 1. Organisatorisch in die Stammdienststelle ist \n(u. a.) die \"Hallenabteilung\" des Werbe- und Wirtschaftsförderungsamtes \neingegliedert, welche in der Vergangenheit u. a. für den Betrieb der Q. \nzuständig war.\n\n6\n\nZu dem in Rede stehenden Zuständigkeitsstreit ist es aus Anlass des folgenden \nSachverhalts gekommen: \n\n7\n\nAm 20. März 1997 beschloss der Rat der Stadt E. , die Verwaltung zu \nbeauftragen, mögliche Betriebsformen für die Q. zu prüfen sowie ein \nGesamtkonzept zur Optimierung der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbeeinnahmen \nzu erstellen. Nach Beteiligung des Antragstellers stimmte der Ausschuss für \nWirtschaftsförderung, Arbeitsmarktpolitik und Liegenschaften am 13. Januar 1998 \nder Beauftragung der Firma L. N. D. GmbH zu, Vorschläge zur \nBetriebsformoptimierung der städtischen Hallen und der Organisation des \nStadtmarketings zu unterbreiten. Die Firma L. N. D. GmbH empfahl \nu.a., die Betriebsführung der Q. im Rahmen eines Betriebsübergangsvertrags \nauf die Congress Center E. GmbH - CCD GmbH - zu übertragen. Der \nRechtsvorgänger des Beteiligten zu 1., der Oberstadtdirektor der Stadt E. , \nbeabsichtigte, der Empfehlung zu folgen und hierzu den erforderlichen \nGrundsatzbeschluss der politischen Gremien herbeizuführen. \n\n8\n\nZur Vorbereitung dessen teilte der Oberstadtdirektor durch seinen allgemeinen \nVertreter, den für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständigen \nDezernenten, dem Beteiligten zu 2. unter dem 2. November 1998 mit, es sei \nbeabsichtigt, die Betriebsführung der Q. auf die CCD GmbH zu übertragen. \nZugleich bat er um Zustimmung zu dieser Maßnahme. Nach Erörterung der \nAngelegenheit lehnte der Beteiligte zu 2. die Zustimmung am 17. Dezember 1998 \nendgültig ab. Am 23. Dezember 1998 rief der Oberstadtdirektor die Einigungsstelle \nan, die nach Klärung und Bejahung ihrer Zuständigkeit - hierzu kam es in Folge der \nRüge des Antragstellers, vor Anrufung der Einigungsstelle am Verfahren nicht \nbeteiligt worden zu sein - in ihrer ersten Sitzung am 5. März 1999 die Empfehlung an \nden Rat der Stadt beschloss, die Aufgaben der Abteilung 80/1 - Hallenabteilung - im \nRahmen eines Betriebsübergangsvertrags auf die CCD GmbH zu übertragen und \nsicherzustellen, dass die Mitarbeiter der Hallenabteilung entsprechend dem \nweitergehenden Angebot der Verwaltung eine unbefristete Rückkehrmöglichkeit \neingeräumt erhalten. \n\n9\n\nDer Rat der Stadt E. beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 19. August \n1999 die Verwaltung zu beauftragen, einen Betriebsführungsvertrag mit der CCD \nGmbH über den Betrieb der Q. ab dem 1. Januar 2000 für die Dauer von \nzunächst drei Jahren abzuschließen. Der entsprechende Vertrag wurde inzwischen \nabgeschlossen.\n\n10\n\nAm 25. Februar 1999 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, er habe \nvor Anrufung der Einigungsstelle zusätzlich beteiligt werden müssen. Die Anrufung \nder Einigungsstelle durch den Dienststellenleiter sei erst dann möglich, wenn \nletzterer auch versucht habe, mit ihm, dem Antragsteller, in dessen Funktion als \nGesamtpersonalrat zu einer Einigung zu kommen. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des \nAntragstellers,\n\n12\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet \nwar, in Privatisierungsangelegenheiten nach einem \nScheitern des Einigungsversuchs mit dem Beteiligten \nzu 2. und vor Anrufen der Einigungsstelle den \nAntragsteller zu beteiligen und mit ihm eine Einigung \nzu versuchen,\n\n13\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Stammdienststelle der \nStadt E. und ihr Leiter, der Beteiligte zu 1. (bzw. damals sein Rechtsvorgänger), \nseien zur Entscheidung über die Privatisierung der Q. befugt gewesen, so \ndass es an den gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintrittsrechts des \nGesamtpersonalrats fehle. In seiner Doppelfunktion als Hauptgemeindebeamter und \nLeiter der Stammdienststelle sei der Beteiligte zu 1. im Unterschied zu den sonstigen \nTeildienststellenleitern der Stadtverwaltung E. auch berechtigt gewesen, in \neigener Person die Einigungsstelle anzurufen. Es widerspreche der Systematik des \nPersonalvertretungsrechts, wenn in dieser Situation ein und derselbe \nDienststellenleiter zwei Personalvertretungen in einem bestimmten \nMitbestimmungsverfahren einschalten müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich \ninsoweit auch von der Sachlage, die Gegenstand des Beschlusses des Fachsenats \nfür Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts vom 2. \nDezember 1993 - CL 31/90 - gewesen sei. Wenn hier demnach auf Seiten der \nDienststelle ein Übergang von Befugnissen nicht eintrete, sei auch auf Seiten der \nPersonalvertretung kein Raum für einen Zuständigkeitswechsel - hier vom Beteiligten \nzu 2. auf den Antragsteller. \n\n14\n\nGegen den dem Antragsteller am 15. Februar 2000 zugestellten Beschluss \nhaben dessen Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz für diesen am 3. März 2000 \nBeschwerde eingelegt und sie - nach vorher gewährter Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist um einen Monat - mit Schriftsatz vom 2. Mai 2000, bei \nGericht eingegangen am selben Tage, im Wesentlichen wie folgt begründet: Soweit \ndie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts ihre \nAuffassung, bei Identität des Leiters der Stammdienststelle mit dem \nGesamtdienststellenleiter genüge auf der Seite des Personalrats vor Anrufung der \nEinigungsstelle die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens mit dem Beteiligten \nzu 2., als mit § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW im Einklang stehend angesehen habe, \nsei dabei übersehen worden, dass die vorgenannte Vorschrift in der Form des \nSingular formuliert sei. Das Bild des Gesetzes sei hiervon ausgehend ein solches, \ndass es nur eine Personalvertretung, einen Dienststellenleiter und eine \nEinigungsstelle geben könne. In den hier interessierenden Fällen des § 1 Abs. 3 \nLPVG NRW seien dies der Dienststellenleiter als Leiter der Gesamtdienststelle, die \nbei ihm errichtete Einigungsstelle und der bei ihm errichtete Gesamtpersonalrat. \nDarauf, ob das gleiche Mitbestimmungsverfahren ggf. zweimal durchgeführt werden \nmüsse - hier mit dem Beteiligten zu 2. und mit dem Antragsteller als jeweilige Partner \ndes Beteiligten zu 1. -, komme es nicht an. Vielmehr stehe allein zur Überprüfung, ob \ndem richtigen Personalrat das Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden sei. Stelle \nsich etwa heraus, dass der Beteiligte zu 2. zu Unrecht beteiligt worden sei, könne \ndieser etwaige Fehler im Mitbestimmungsverfahren dem Gesamtpersonalrat nicht \nentgegengehalten werden. Den Prozessunterlagen lasse sich vorliegend nicht \nhinreichend entnehmen, warum der Beteiligte zu 2. betreffend eine \nPrivatisierungsmaßnahme beteiligt worden sei. Wäre der Beteiligte zu 1. in diesem \nZusammenhang als Leiter der Gesamtdienststelle tätig geworden, wovon nach \nseinem eigenen Vorbringen auszugehen sei, so hätte in einem solchen Fall nicht der \nEinzelpersonalrat, sondern der Gesamtpersonalrat beteiligt werden müssen. Die \nWahrnehmung der Funktionen des Teildienststellenleiters und des \nGesamtdienststellenleiters durch ein und denselben Amtsträger in Personalunion sei \ndabei bedeutungslos. Schließlich habe die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts übersehen bzw. nicht \ngewürdigt, dass vorliegend über § 78 Abs. 5 LPVG NRW auch § 66 Abs. 5 LPVG \nNRW entsprechend anzuwenden sei, der bezogen auf das Stufenverfahren eine \nBeteiligung der Stufenvertretung bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten \nStelle vor Anrufung der Einigungsstelle vorsehe. \n\n15\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt,\n\n16\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet \nist, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, \nwelche der Sache nach in die Zuständigkeit des \nBeteiligten zu 2. als Einzelpersonalrat für die \nStammdienststelle der Verwaltung der Stadt E. \nfallen, nach einem Scheitern des Einigungsversuchs \nmit dem Beteiligten zu 2. und vor Anrufen der \nEinigungsstelle den Antragsteller zu beteiligen sowie \neine Einigung mit diesem zu versuchen.\n\n17\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n18\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nnach dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n20\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und verteidigt den angefochtenen \nBeschluss. \n\n22\n\nDer Beteiligte zu 2. schließt sich den Ausführungen des Antragstellers im \nWesentlichen an.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie ergänzend der Akte des \nVerfahrens VG Düsseldorf - 34 L 690/99.PVL - (Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nVerfügung) Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat \nauch in der Sache Erfolg. \n\n26\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig. \n\n27\n\nDie Neufassung des Antrags, welche u. a. auf die Anknüpfung an das (wenig \nbegriffsscharfe) Merkmal \"Privatisierungsangelegenheiten\" verzichtet, trägt dem \nUmstand Rechnung, dass Kernpunkt des Streits zwischen den Beteiligten bereits \nerstinstanzlich im Grunde die Frage war (und nach wie vor ist), ob in - allen - \npersonalvertretungsrechtlichen - ein Mitbestimmungsrecht betreffenden - \nBeteiligungsfällen, in denen es im Verhältnis von Antragsteller (Gesamtpersonalrat) \nund Beteiligtem zu 2. (Personalrat der Allgemeinen Verwaltung als \nStammdienststelle) nach der organisatorischen Verteilung der \nHandlungszuständigkeiten auf der Seite der Dienststellenleitung unter ergänzender \nBerücksichtigung der Wirkungen der beabsichtigten Maßnahme auf die Dienststelle \nund deren Beschäftigte an einer Zuständigkeit des Antragstellers als \nGesamtpersonalrat an sich fehlt, diese Zuständigkeit vielmehr bei dem Beteiligten zu \n2. liegt, der Antragsteller gleichwohl (zusätzlich zu dem Beteiligten zu 2.) dann zu \nbeteiligen ist, wenn eine Einigung zwischen dem Leiter der Stammdienststelle und \ndem dort gebildeten Einzelpersonalrat nicht erzielt wird und der Leiter der \nStammdienststelle in seiner (Doppel-)Funktion als Leiter - auch - der \nGesamtdienststelle beabsichtigt, die Einigungsstelle anzurufen. \n\n28\n\nFür den neu gefassten Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der \nStreit über die zur Entscheidung gestellte abstrakte Frage ist in der Dienststelle in \nAnknüpfung an einen konkreten Fall, nämlich aus Anlass des im Hinblick auf die \nPrivatisierung der Betriebsführung der Q. durchgeführten \nMitbestimmungsverfahrens, entstanden und wird sich zwischen den Beteiligten \nvergleichbar mit einer - mehr als nur geringfügigen - Wahrscheinlichkeit erneut \nstellen. \n\n29\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der Beteiligte zu 1. ist verpflichtet, in den im Streit \nstehenden Fällen den Antragsteller in der Weise am Mitbestimmungsverfahren zu \nbeteiligen, dass er vor Anrufung der Einigungsstelle eine Einigung mit ihm versucht. \n\n30\n\nZwar ergibt sich ein solches Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht \n(unmittelbar) aus den Vorschriften des LPVG NRW über die Errichtung und die \nZuständigkeiten des Gesamtpersonalrats. \n\n31\n\n§ 52 LPVG NRW bestimmt in diesem Zusammenhang lediglich, dass in den - hier \nbetroffenen - Fällen des § 1 Abs. 3 LPVG NRW neben den einzelnen Personalräten \n(bei den durch die oberste Dienstbehörde für selbständig erklärten Teildienststellen) \nein Gesamtpersonalrat errichtet werden kann bzw. sogar muss. Folgerungen für \nZuständigkeiten des Gesamtpersonalrats ergeben sich daraus aber nicht.\n\n32\n\nIm Unterschied dazu enthält § 78 Abs. 4 LPVG NRW zwar ausdrücklich eine \n(sachliche) Zuständigkeitsbestimmung für den Gesamtpersonalrat. Aus dieser kann \nbezogen auf das hier in Rede stehende Beschlussverfahren jedoch ein \nBeteiligungsrecht des Antragstellers nicht hergeleitet werden. Nach § 78 Abs. 4 \nLPVG NRW gelten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 der Vorschrift, welche die \nBeteiligung der Stufenvertretung betreffen, entsprechend für die Verteilung der \nZuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat. § 78 Abs. 1, 2 und 3 \nLPVG NRW regelt indes allein die eine Beteiligung des örtlichen Personalrats \nausschließende primäre Beteiligung der Stufenvertretung. Entsprechend eröffnet § \n78 Abs. 4 LPVG NRW für den Gesamtpersonalrat allein eine entsprechende \neigenständige Beteiligungszuständigkeit in Fällen, in denen die Teildienststelle in \nAbgrenzung zur Gesamtdienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist. Allein für die \nFälle der eigenen primären Beteiligungszuständigkeit wird durch § 78 Abs. 5 LPVG \nNRW auch angeordnet, dass für die Beteiligung der Stufenvertretungen und des \nnach Abs. 4 zuständigen Personalrats die §§ 62 bis 66 und 68 bis 77 LPVG NRW \nentsprechend gelten.\n\n33\n\nUm eine solche Fallgestaltung geht es hier indes nicht. Bereits nach dem Antrag \nwird vielmehr eine Angelegenheit vorausgesetzt, welche der Sache nach in die \nZuständigkeit des Beteiligten zu 2. als Einzelpersonalrat für die Stammdienststelle \nder Verwaltung der Stadt E. fällt.\n\n34\n\nDass der Antrag des Antragstellers - unabhängig davon - gleichwohl begründet \nist, beruht auf Besonderheiten, die allein das beim bzw. vor dem Anrufen der \nEinigungsstelle (§ 67 LPVG NRW) einzuhaltende Verfahren betreffen. Hierzu enthält \n- wenn auch durchaus \"lückenhaft\" - § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW bestimmte \nVorgaben für das einzuhaltende Verfahren. Diese Vorgaben eröffnen in den Fällen \ndes § 1 Abs. 3 LPVG NRW nach näherer Maßgabe der nachstehenden \nAusführungen im Ergebnis eigenständige, also unabhängig von der \nVerweisungsnorm des § 78 Abs. 5 LPVG NRW bestehende (verfahrensrechtliche) \nKompetenzen für den Gesamtpersonalrat auch in solchen Fällen, in denen er ein an \ndie sachbezogene Handlungskompetenz der Dienststellenleitung anknüpfendes \nBeteiligungsrecht auf der Grundlage des § 78 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LPVG \nNRW an sich nicht besitzt.\n\n35\n\nDie Vorschrift des § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW - vorliegend anwendbar in der \nAlternative des Buchst. b) - hat, soweit hier von Interesse, (im Wesentlichen) \nfolgenden Inhalt: Ergibt sich bei Maßnahmen, die von der Dienststelle beabsichtigt \nsind, und bei den vom Personalrat beantragten Maßnahmen, die nach § 72 Abs. 2 \nbis 4 LPVG NRW seiner Mitbestimmung unterliegen, bei den Gemeinden zwischen \ndem Leiter der Dienststelle (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2) und der dort bestehenden \nzuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet auf Antrag des \nLeiters oder der Personalvertretung die Einigungsstelle (§ 67) - Hervorhebungen \ndurch den Fachsenat -. Dabei kommt es für das vorliegende Verfahren entscheidend \ndarauf an, für wen das Gesetz mit der Wendung \"dort bestehende(n) zuständige(n) \nPersonalvertretung\" eine Beteiligungskompetenz zur Herbeiführung eines \nEinigungsversuchs mit dem Dienststellenleiter vorausgesetzt hat. Da die \nGesetzesbestimmung insoweit nicht schon aus sich heraus klar verständlich ist, \nbedarf sie der Auslegung. Für den Fall einer etwaigen unbewussten \nUnvollständigkeit des Gesetzes wäre ferner die Schließung einer entsprechenden \nGesetzeslücke in Betracht zu ziehen. \n\n36\n\nDie Auslegung der Norm anhand des Gesetzeswortlauts ergibt hier für sich \ngenommen noch kein hinreichend klares Bild. Zum einen ist die Wendung \"dort \nbestehend\" zur sicheren Bestimmung der vom Gesetzgeber gemeinten \nPersonalvertretung nicht isoliert auslegungsfähig, sondern nur in ihrer \nsystematischen Verknüpfung mit dem in der Norm verwendeten Begriff des \"Leiters \nder Dienststelle\". Bezogen auf letzteren ist der schlichte Wortlaut offen genug, um \ndarunter sowohl den Leiter der Gesamtdienststelle als auch denjenigen einer für \nselbständig erklärten Teildienststelle fassen zu können. Zum anderen kommt hier \nnoch Folgendes hinzu: Vor dem Hintergrund dessen, dass (auch) der Beteiligte zu 2. \nein Personalrat ist, welcher bei dem Beteiligten zu 1. - in dessen Funktion als Leiter \nder Stammdienststelle - gebildet wurde, wird man schwerlich schon auf der \nGrundlage einer grammatischen Auslegung ausschließen können, dass er ein \"dort\" \ngebildeter Personalrat sein kann. \n\n37\n\nUnergiebig für das hier konkret in Rede stehende Auslegungsproblem ist ferner \ndie Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So geht etwa die amtliche Begründung \nzum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes für das Land NRW 1975 auf die \nProblematik, wie der damalige § 66 Abs. 6 Satz 1 und heutige Abs. 7 Satz 1 LPVG \nNRW mit Blick auf die Befugnisse auf Seiten der Dienststelle und korrespondierende \nBeteiligungsrechte der Personalvertretung - ggf. welcher - vor Anrufung der \nEinigungsstelle in den Fällen auszulegen ist, in denen Leiter verselbständigter \nTeildienststellen z. B. von Gemeinden auf diese Teildienststellen beschränkte \nMaßnahmen beabsichtigen, nicht ein (vgl. LT-Drucks. 7/3543 S. 59). \n\n38\n\nWeiterführende Auslegungserwägungen erschließen sich aber aus der \nGesetzessystematik sowohl der Norm selbst als auch des \nLandespersonalvertretungsrechts im Übrigen. In diesem Zusammenhang kommt \ninsbesondere dem Klammerzusatz nach den Worten \"Leiter der Dienststelle\" in § 66 \nAbs. 7 Satz 1 Buchst. b) LPVG NRW eine wesentliche Bedeutung zu. Des Weiteren \nist die auch betreffend andere - vergleichbare - Fragestellungen des \nLandespersonalvertretungsrechts zum Teil vorzufindende \"Lückenhaftigkeit\" der \n(ausdrücklich vorhandenen) personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen - etwa \nbetreffend das Stufenverfahren - in die gesetzessystematischen Vorgaben der \nAuslegung mit einzubeziehen. \n\n39\n\nDer angesprochene Klammerzusatz (\"§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2\") dient ersichtlich der \nerläuternden Konkretisierung des Begriffs \"Leiter der Dienststelle\" - genau \ngenommen nur des Begriffs der Dienststelle - in Bezug auf die Gemeinden, \nGemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden \nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Gemäß § 1 Abs. 2 \nHalbsatz 2 LPVG NRW bilden u. a. bei den Gemeinden die Verwaltungen, die \nEigenbetriebe und die Schulen (gemeinsam) eine Dienststelle. Ergänzend dazu \nbestimmt § 1 Abs. 3 LPVG NRW, dass Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle von \nder obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses \nGesetzes erklärt werden können. Auch in den letztgenannten Fällen verbleibt es \nallerdings dabei, dass bei dem einer obersten Dienstbehörde gleichstehenden \nobersten Organ einer Gemeinde nur eine Einigungsstelle gebildet wird. \n\n40\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss des \nFachsenats vom 2. Dezember 1993 - CL 31/90 -, \nPersR 1994, 428 = NWVBl. 1994, 266.\n\n41\n\nIndem der in Rede stehende Klammerzusatz ausschließlich § 1 Abs. 2 \nHalbsatz 2 (und nicht auch § 1 Abs. 3) LPVG NRW in Bezug nimmt, wird hierdurch \nklargestellt, dass § 66 Abs. 7 Satz 1 Buchst. b) an dieser Stelle als \"Leiter der \nDienststelle\" - wie auch im Anschluss an Buchst. b) als zur Antragstellung an die \nEinigungsstelle befugten \"Leiter\" - (nur) denjenigen der Gesamtdienststelle meint, \nund zwar unabhängig davon, ob es etwa in der betreffenden Kommune tatsächlich \nverselbständigte Teildienststellen i.S.d. § 1 Abs. 3 LPVG NRW gibt und ob mit der \nörtlichen Personalvertretung um eine Angelegenheit gestritten wird, welche der \nSache nach in den Zuständigkeitsbereich und die Entscheidungskompetenz eines \nbestimmten Teildienststellenleiters unter Einschluss des Leiters der \nStammdienststelle fällt. Dementsprechend ist auf Seiten der Dienststelle \nausschließlich der Gesamtdienststellenleiter befugt, die Einigungsstelle anzurufen. \n\n42\n\nVgl. in diesem Sinne bereits OVG NRW, \nBeschluss des Fachsenats vom 2. Dezember 1993 - \nCL 31/90 -, a.a.O.\n\n43\n\nDass der besagte Klammerzusatz bei der Auslegung des § 66 Abs. 7 Satz 1 \nLPVG NRW nicht einfach hinweggedacht werden kann - könnte man dies, wäre \nallerdings bezogen auf Fälle des § 1 Abs. 3 LPVG NRW wohl Raum für die \nAuffassung, als \"Leiter der Dienststelle\" auch einen Teildienststellenleiter zu \nbegreifen -, belegt im Übrigen der Umstand, dass ein entsprechender \nKlammerzusatz auch in § 66 Abs. 6 LPVG NRW Verwendung gefunden hat. Dort \ngeht es um die nähere Konkretisierung, wer bei Initiativanträgen des Personalrats in \nBezug auf Maßnahmen nach § 72 Abs. 1 LPVG NRW u. a. bei den Gemeinden das \nendgültige (Letzt-)Entscheidungsrecht hat. Dies ist der Leiter der Dienststelle, und \nzwar, wie die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 LPVG NRW verdeutlicht, auch \ndort derjenige der Gesamtdienststelle. Für die Annahme, die Beifügung der besagten \nKlammerzusätze sei versehentlich erfolgt oder auch nur in anderem Sinne zu \nverstehen, gibt es keinen Anhalt. \n\n44\n\nDie vorstehend herausgearbeitete Klärung, wie der Begriff des Leiters der \nDienststelle in § 66 Abs. 7 Satz 1 Buchst. b) LPVG NRW zu verstehen ist, beeinflusst \nüber die grammatische Inbezugsetzung zu der \"dort bestehenden zuständigen \nPersonalvertretung\" auch die Beantwortung der Frage maßgeblich mit, mit wem der \nDienststellenleiter in seiner Funktion als Gesamtdienststellenleiter vor Anrufung der \nEinigungsstelle noch - ggf. zusätzlich zu einem vorherigen Einigungsversuch als \nTeildienststellenleiter - einen Einigungsversuch unternehmen muss. Richtig ist zwar, \ndass der Gesetzgeber bei der Fassung des § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW für die \nhier interessierenden Fälle des § 1 Abs. 3 LPVG NRW keine ausdrückliche oder \nsonst wünschenswert klare Regelung der Beteiligungszuständigkeiten auf Seiten des \nPersonalrats - namentlich im Verhältnis des Gesamtpersonalrats zu den \nEinzelpersonalräten - betreffend das Verfahren vor Anrufung der Einigungsstelle \ngeschaffen hat. Sollte darin eine (allenfalls denkbare) unbewusste, sog. \"echte\" \nGesetzeslücke zu sehen sein, wäre diese aber in dem nachfolgend dargestellten \nSinne zu schließen; zu dem gleichen Ergebnis würde eine - hier wohl noch mögliche \n- Auslegung des Gesetzes in Anlehnung an seine Systematik kommen. \n\n45\n\nVon dem der Vorschrift des § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW - wie gesehen - \nzugrundeliegenden Ausgangspunkt her, dass die Befugnis des Leiters einer \nverselbstständigten Teildienststelle endet, wenn seine Bemühungen, mit dem bei der \nTeildienststelle gebildeten Personalrat zu einer Einigung zu kommen, gescheitert \nsind, \n\n46\n\nvgl. dazu auch Havers, \nLandespersonalvertretungsgesetz NRW, 9. Aufl., § 1 \nErl. 65, \n\n47\n\nwomit zwangsläufig in derartigen Fällen ein - verfahrensrechtlich begründeter - \nZuständigkeitswechsel vom Teildienststellenleiter auf den Gesamtdienststellenleiter \ninnerhalb des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens einhergeht, \ngeht das Gesetz offenbar wie selbstverständlich davon aus, dass sich die \nZuständigkeit auf Seiten des dem Dienststellenleiter zugeordneten Personalrats \nebenfalls in entsprechender Weise ändert. Hiermit vergleichbar hat es der \nLandesgesetzgeber etwa auch unterlassen, in Bezug auf die Fälle des § 66 Abs. 7 \nSatz 1 Buchst. a) LPVG NRW, also bezogen auf die hierarchisch gegliederte \nLandesverwaltung, das vor dem Bestehen einer Anrufungsmöglichkeit der \nEinigungsstelle zu durchlaufende Stufenverfahren (§ 66 Abs. 5 LPVG NRW) \nvollständig zu regeln. Beispielsweise findet sich in den dazu vorhandenen \nBestimmungen keine ausdrückliche Regelung darüber, wie das Verfahren von der \nmittleren in die oberste Stufe gelangt. Dass es zu einem solchen Übergang in die \noberste Stufe kommen muss, und zwar auch mit der Folge eines Wechsels des der \njeweiligen Dienststellenleiterebene (Stufe) zugeordneten Personalrats \n(Stufenvertretung) ist gleichwohl unbestritten und wird vom Gesetz wie \nselbstverständlich vorausgesetzt. \n\n48\n\nUnterstützend lässt sich in diesem Zusammenhang das die Systematik des \nPersonalvertretungsrechts allgemein (u. a.) prägende Prinzip der Partnerschaft \nanführen, welches beinhaltet, dass der jeweils zuständige Dienststellenleiter \ndenjenigen Personalrat zu beteiligen hat, der ihm personalvertretungsrechtlich - auf \nderselben Stufe oder Ebene - zugeordnet ist. \n\n49\n\nVgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. \nJanuar 1971 - P OVG L 15/76 -, PersV 1980, 73; \nzum sog. Partnerschaftsprinzip ferner BVerwG, \nBeschluss vom 15. August 1983 - 6 P 18.81 -, \nBVerwGE 67, 353; OVG NRW, Beschluss des \nFachsenats vom 7. Juni 1990 - CL 86/88 -, PersV \n1993, 476.\n\n50\n\nAusgehend von der zuvor dargelegten, dabei in hinreichenden Ansätzen im \nGesetz selbst zum Ausdruck kommenden Konzeption des § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG \nNRW, dass auch in Fällen, in denen die Sachkompetenz für bestimmte \nAngelegenheiten beim Teildienststellenleiter einer Kommunalverwaltung liegt, vor \nAnrufung der Einigungsstelle - dem Stufenverfahren in der hierarchischen \nLandesverwaltung vergleichbar - ein Zuständigkeitsübergang auf den \nGesamtdienststellenleiter zu erfolgen hat, wird es dem Prinzip der Partnerschaft \nallein gerecht, wenn dementsprechend auch auf Seiten der Personalvertretung von \neinem Zuständigkeitswechsel vom Einzelpersonalrat auf den Gesamtpersonalrat \nausgegangen wird. Der Umstand, dass - anders als im Fall der Stufenvertretung - der \nGesamtpersonalrat dem Einzelpersonalrat bei den Gemeinden nicht im eigentlichen \nSinne übergeordnet ist, vielmehr beide - lediglich horizontal gegliedert - die Funktion \nder örtlichen Personalvertretung wahrnehmen, vermag dieses Ergebnis nicht in \nFrage zu stellen.\n\n51\n\nEs ist ferner auch nicht so, dass eine gesetzessystematische Auslegung (bzw. \nLückenfüllung) mit dem zuvor dargestellten Inhalt, dass der \"dort bestehende \nzuständige Personalrat\" i.S.d. § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW bezogen auf die Fälle \ndes § 1 Abs. 3 LPVG NRW der - dem Gesamtdienststellenleiter partnerschaftlich \ngegenüberstehende - Gesamtpersonalrat ist, sich nach den Maßstäben einer \nteleologischen Auslegung als sinn- und zweckwidrig darstellen würde. Vor dem \nHintergrund in der Regel allenfalls teilkongruenter Zusammensetzungen von Einzel- \nund Gesamtpersonalrat kann es vielmehr durchaus Sinn machen, wenn vor dem \nAnrufen der Einigungsstelle der Gesamtdienststellenleiter noch einen - ggf. weiteren \n- Versuch der Einigung innerhalb der Dienststelle unternimmt. Letzteres trägt im \nÜbrigen dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW normierten Grundsatz angemessen \nRechnung, dass außenstehende Stellen, zu denen auch die Einigungsstellen \ngehören, \n\n52\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss des Fachsenats \nvom 2. Dezember 1993 - CL 31/90 -, a.a.O.; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 2 Rn. 30,\n\n53\n\nerst angerufen werden dürfen, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht \nerreicht worden ist. \n\n54\n\nDarüber hinaus streitet jedenfalls ergänzend für eine Beteiligung (auch) des \nGesamtpersonalrats in Fällen der vorliegenden Art der vom Antragsteller \nerstinstanzlich vorgetragene Umstand, dass es in die Zuständigkeit des \nGesamtpersonalrats fällt, Mitglieder für die - hier einzige - bei dem Beteiligten zu 1. \ngebildete Einigungsstelle zu benennen (vgl. § 67 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 \nLPVG NRW). Es erscheint auch in Anbetracht dessen für den \nGesamtdienststellenleiter angezeigt, vor Befassung der Einigungsstelle mit der \nAngelegenheit zunächst (auch) eine Einigung mit derjenigen Stelle auf der \nPersonalratsseite zu versuchen, welche die Besetzung der Einigungsstelle jedenfalls \nzum Teil selbst mitbestimmt hat. \n\n55\n\nDie Besonderheit des hier zur Entscheidung stehenden Falles, dass der \nGesamtdienststellenleiter in Personalunion zugleich die Funktion des sachlich \nhandlungsbefugten Teildienststellenleiters - hier des Leiters der Stammdienststelle - \nwahrnimmt, kann letztendlich nicht dazu führen, die zuvor dargestellte Systematik \ndes Gesetzes gewissermaßen wieder \"aufzubrechen\". Es muss vielmehr auch für \nsolche Fälle dabei bleiben, dass die Zuständigkeit auf Seiten des Personalrats auf \nden Gesamtpersonalrat übergeht, nachdem eine Einigung mit dem Einzelpersonalrat \nbei der Stammdienststelle, dem sog. Hauspersonalrat, nicht erzielt werden konnte. \nAnzuknüpfen ist in diesem Zusammenhang für die Bestimmung des zuständigen \nPersonalrats nicht an die Person des für die Dienststellenleitung Handelnden, \nsondern an die von dieser Person in dem jeweiligen Verfahrensstadium konkret \nwahrgenommene Funktion. Die Funktion, in welcher der Beteiligte zu 1. vor Anrufung \nder Einigungsstelle einen - ggf. nochmaligen - Einigungsversuch mit dem ihm dabei \nzugeordneten Personalrat unternehmen muss, ist aber eindeutig diejenige des \nGesamtdienststellenleiters. Es erscheint dann nur konsequent, wenn ihm in dieser \nFunktion - stets - der Gesamtpersonalrat als Partner zugeordnet ist, ohne dass es \nweiter darauf ankommen kann, ob der Gesamtdienststellenleiter zuvor schon in \nanderer Funktion, etwa derjenigen des Leiters der Stammdienststelle als \nsachzuständiger Teildienststelle, mit dem korrespondierenden Einzelpersonalrat \nverhandelt hatte. Soweit die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts eine derartige \"Zerlegung\" des für die Dienststelle Handelnden \nfür gekünstelt und konstruiert hält, braucht der Fachsenat dies nicht näher zu \nbewerten. Maßgeblich bleibt vielmehr, dass es im Gesetz an jedem Anhalt dafür \nfehlt, dass die Fälle, in denen der in der Sache handlungszuständige \nTeildienststellenleiter, was mehr oder weniger zufällig sein kann, zugleich - etwa als \nLeiter der Stammdienststelle - Leiter der Gesamtdienststelle ist, mit Blick auf den im \nRahmen des § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW vor Anrufung der Einigungsstelle dem \nGesamtdienststellenleiter zugeordneten Personalrat eine Sonderbehandlung \nerfahren sollen. \n\n56\n\nDas bedeutet zugleich, dass auch für diese Fälle - unbeschadet einer nicht in \njeder Hinsicht vorliegenden Sachverhaltsidentität - die Grundsätze, welche der \nFachsenat in seinem Beschluss vom 2. Dezember 1993 - CL 31/90 -, a.a.O., zur \nAuslegung des § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW herausgearbeitet hat, jedenfalls im \nErgebnis (weiterhin) Geltung beanspruchen. \n\n57\n\nMit Blick auf die Schwerpunkte der Begründung des vorliegenden Beschlusses \nwird zusammenfassend bemerkt: § 66 Abs. 7 Satz 1 Buchst. b) LPVG NRW ist \ninsbesondere wegen des zur Erläuterung des Begriffs \"Leiter der Dienststelle\" \nverwendeten Klammerzusatzes (§ 1 Abs. 1 Halbsatz 2) zu entnehmen, dass die \nBefugnis zur Anrufung der Einigungsstelle auch in Fällen, in denen die sachliche \nEntscheidungskompetenz über die fragliche Angelegenheit beim \nTeildienststellenleiter einer Gemeindeverwaltung liegt, allein der \nGesamtdienststellenleiter hat. Von diesem Ausgangspunkt her ist aus der gesetzlich \nvorausgesetzten Verknüpfung der vorgenannten Befugnis des \nGesamtdienststellenleiters mit einem Beteiligungsrecht der \"dort bestehenden \nzuständigen Personalvertretung\" zu schließen, dass in diesem Zusammenhang nur \nder Gesamtpersonalrat gemeint sein kann. Unterstützende Gesichtspunkte für dieses \nErgebnis sind außerdem das sog. Partnerschaftsprinzip, der in § 2 Abs. 3 Satz 1 \nLPVG NRW niedergelegte Grundsatz des vorrangigen Versuchs einer Einigung \ninnerhalb der Dienststelle und die § 67 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 LPVG NRW \nzu entnehmende Benennungszuständigkeit des Gesamtpersonalrats für einen Teil \nder Mitglieder der (einzigen) Einigungsstelle. \n\n58\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n59\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-30/1-a-1148-00-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-30/1-a-1148-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294274","retrieved":"2026-07-09 03:15:57.711829+00:00"}}