{"status":"available","doknr":"OLD294273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0130.19A1960.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"19 A 1960/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanz- lichen Festsetzung für die erste \nInstanz auf (32.000 DM : 1,95583 =) 16.361,34 Euro und für die zweite Instanz auf 16.000 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für \neine Zulassung der Berufung wegen des von den Klägern allein geltend gemachten \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 \nVwGO). Denn aus den von den Klägern dargelegten Gründen, die den Rahmen für die \ngerichtliche Prüfung des Zulassungsbegehrens abstecken, weil die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung \ndes angefochtenen Urteils darzulegen sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergibt sich nicht, \ndass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen (§ \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDie am 19. Mai 1955 als Kind einer deutschen Mutter und eines russischen Vaters \nehelich geborene Klägerin zu 2., die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes RuStAG) in der bei ihrer Geburt geltenden Fassung die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat, also - anders als ihr 1976 \ngeborener Sohn, der Kläger zu 1. - zum erklärungsberechtigten Personenkreis gemäß Art. 3 \nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes \nvom 20. Dezember 1974, BGBl I S. 3714, (RuStAÄndG) gehört, hat die deutsche \nStaatsangehörigkeit auch nicht durch Erklärung nach dieser Vorschrift erworben. Danach \nerwirbt das nach dem 31. März 1953, aber vor dem am 1. Januar 1975 erfolgten (vgl. Art. 6 \nRuStAÄndG) Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 ehelich geborene Kind \neiner Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, durch die Erklärung, \ndeutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es \ndurch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Das Erklärungsrecht \nkonnte allerdings nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach \nInkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 1974, also bis zum 31. Dezember 1977, \nausgeübt werden. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin zu 2., deren ausweislich der \nAbschrift der Einbürgerungsurkunde vom 8. Januar 1944 eingebürgerte Mutter unstreitig \ndeutsche Staatsangehörige ist und einen am 30. August 1993 ausgestellten deutschen \nPersonalausweis besitzt, eine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG nicht \nabgegeben. Eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende Erklärung hat die Klägerin \nzu 2. erstmals mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 26. Juli 1995 an die Stadt \nN. unter Hinweis auf die Einbürgerungsurkunde vom 8. Januar 1944 \nabgegeben.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 2. beruft sich ohne Erfolg auf Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG. Nach Satz 1 \ndieser Vorschrift kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall \ndes Hindernisses abgeben, wer ohne Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist \neinzuhalten. Nach Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG gilt als unverschuldetes Hindernis auch \nder Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates \ngehindert ist bzw. war, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 20. \nDezember 1974 zu verlegen. Aus den zum Zulassungsantrag dargelegten Gründen bestehen \nkeine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin zu 2. die Frist des Art. 3 Abs. 6 \nRuStAÄndG schuldhaft versäumt hat.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Lageberichte und Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes zugrunde gelegt, dass mit der Aufhebung von Reisebeschränkungen für \nStaatsbürger der Ukraine, des Aufenthaltsstaates der Klägerin zu 2., zum 1. Januar 1993 die \nKlägerin zu 2. nicht mehr durch Maßnahmen ihres Aufenthaltsstaates gehindert gewesen sei, \nihren Aufenthalt nach Deutschland zu verlegen und damit das unverschuldete \nErklärungshindernis im Sinne von Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG weggefallen sei; dem \nstehe für die Folgezeit nicht entgegen, dass sie für eine Übersiedlung in das Bundesgebiet \nweiterhin eine \"Anforderung\" benötige (sog. \"Wysow\"-Verfahren), da das \"Wysow\"-Verfahren \nim Interesse der Bundesrepublik Deutschland der Zugangskontrolle im Aufnahmeverfahren \ndiene, also keine Maßnahme des Aufenthaltsstaates Ukraine sei. Soweit die Kläger \nhiergegen einwenden, das Verwaltungsgericht habe den Begriff \"Verlegung des Aufenthalts\" \nnicht wie erforderlich im Sinne der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland \nverstanden, sondern fälschlich auf einen Aufenthalt im Zuge einer Besuchsreise reduziert, \nverkennen sie, dass es auf den Wegfall des Hindernisses zur Übersiedlung, also nicht \nlediglich zu einem vorübergehenden Aufenthalt zu Besuchszwecken abgestellt hat. \n\n6\n\nMit dem weiteren Vorbringen der Kläger, sie seien trotz der seit Januar 1993 \nbestehenden Reisefreiheit nicht in der Lage gewesen, in das Bundesgebiet überzusiedeln \nund seien daran wegen des Erfordernisses der Vorlage des sog. \"Wysow\" bis heute durch \nMaßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert, da die Nachfolgestaaten der ehemaligen \nSowjetunion Anträge auf eine ständige Ausreise nach Deutschland nur gegen Vorlage des \nsog. \"Wysow\" genehmigten, sind im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt, dass die \nKlägerin zu 2. ab 1993 ihren Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland verlegen konnte, \nohne daran durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates Ukraine gehindert gewesen zu sein. \nSelbst wenn - was hier nicht entschieden zu werden braucht - die Auffassung der Beklagten \nzutreffen sollte, es spiele keine Rolle, ob und wie die Kläger ab Januar 1993 ihren Aufenthalt \nin die Bundesrepublik Deutschland hätten verlegen können, da sich die Klägerin zu 2. nicht \nnur in Deutschland, sondern auch über die nächste deutsche Auslandsvertretung über den \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hätte informieren können, wäre sie nicht durch \neine Maßnahme des Aufenthaltsstaates an der Übersiedlung nach Deutschland gehindert \ngewesen. Die vorgebrachten Umstände führen nämlich nicht zu einem Hindernis des \nAufenthaltsstaates für die Übersiedlung. Zu den Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, die als \nunverschuldetes Hindernis für die Wahrung der Erklärungsfrist gelten, gehören alle \nBeschränkungen rechtlicher und tatsächlicher Art, die eine Aufenthaltsverlegung \nausschließen.\n\n7\n\nVgl. auch die amtliche Begründung zum Entwurf des \nRuStAÄndG 1974, BT-Drs. 7/2175 S. 14.\n\n8\n\nEin Hindernis für die Aufenthaltsverlegung in diesem Sinne kann auch bei gegebener \nReisefreiheit dann vorliegen, wenn der Aufenthaltsstaat die Ausreise zur Begründung des \nständigen Aufenthalts in Deutschland vom Vorliegen von Genehmigungsvoraussetzungen \nabhängig macht, die ein Umsiedlungswilliger von vorn herein nicht erfüllen kann, weil ein \nsolcher Genehmigungsvorbehalt einem Aussiedlungsverbot gleichkommt. \n\n9\n\nBei dem angeführten Genehmigungserfordernis für eine ständige Ausreise nach \nDeutschland und der Genehmigungsvoraussetzung der Vorlage der sog. \"Anforderung\" \n(\"Wysow\") bzw. dem sog. \"Wysow\"-Verfahren handelt es sich nicht um Beschränkungen \ndurch den Aufenthaltsstaat, die eine Aufenthaltsverlegung ab dem 1. Januar 1993 \nausschlossen. Wie aus den von den Klägern vorgelegten Erkenntnisquellen hervorgeht,\n\n10\n\nvgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern \nvom 27. Oktober 1997 - Vt I 2 - 932 334/1 -, in: Info-Dienst \nDeutsche Aussiedler Nr. 95 vom März 1998, S. 7, und \nBericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nMoskau an das Auswärtige Amt vom 30. November 1992 - \nRK 512.00 Ber.-Nr. 5585/92 -,\n\n11\n\nwurde nach dem 1. Januar 1993 (bis jedenfalls 1997) von den Passbehörden in den \nNachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion - wie auch zuvor von den zuständigen \nsowjetischen Behörden - die Genehmigung zur Ausreise deutscher Aussiedler bzw. die \nErteilung eines hierfür notwendigen Reisepasses oder des darin einzutragenden \nAusreisevisums in der Regel von einer \"Anforderung\" (\"Wysow\") durch im Bundesgebiet \nlebende Angehörige abhängig gemacht. Ein seinerzeit vom Deutschen Roten Kreuz \nentwickeltes einheitliches Muster entsprach den Forderungen der Behörden und wurde von \ndiesen anerkannt; bei Vorlage dieser \"Anforderung\" erteilten dann die Passbehörden in der \nRegel - wenn auch ohne gesetzlichen Anspruch - ein dem Zweck des Aufenthalts in \nDeutschland entsprechendes Ausreisevisum. Wie es auch dem von der Bundesregierung \nverfolgten Interesse an einer geordneten Durchführung der Ausreise entsprach, wurde das \nAusreiseverfahren nach dem Recht des Aufenthaltsstaates mit seinen existenziellen \nEntscheidungen wie z. B. über Beschäftigung und Wohnung allerdings nicht betrieben, bevor \nnicht die einreiserechtlichen Voraussetzungen nach deutschem Recht, ab 1990 nach dem \nAussiedleraufnahmegesetz, wie gültiger Aufnahme-, Einbeziehungs- oder \nÜbernahmebescheid vorlagen. Daher wurden in den (vom Ausreisewilligen bei der \nBeantragung des Reisepasses oder des Ausreisevisums den Passbehörden vorzulegenden) \nUnterlagen zur \"Anforderung\" (\"Wysow\") die einreiserechtlichen Voraussetzungen von der \nörtlich zuständigen deutschen Kreis- oder Stadtverwaltung vermerkt und bestätigt. \n\n12\n\nDies zugrunde gelegt bedurfte die Klägerin zu 2. für die Aufenthaltsverlegung aus der \nUkraine in die Bundesrepublik Deutschland zwar einer Ausreisegenehmigung der \nzuständigen Passbehörde des Aufenthaltsstaates. Es ist aber nichts dafür aufgezeigt oder \nsonst ersichtlich, dass sie diese in der Zeit ab 1. Januar 1993 bis Anfang 1995, auf die es \nhier in Bezug auf die unter dem 26. Juli 1995 abgegebene Erwerbserklärung für die Prüfung \nnach Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG ankommt, nicht erhalten hätte, wenn sie die \n\"Anforderung\" mit den zugehörigen Unterlagen, insbesondere der Bestätigung des \nVorliegens der einreiserechtlichen Voraussetzungen nach deutschem Recht durch die \nzuständige deutsche Stelle, der Passbehörde des Aufenthaltsstaates Ukraine vorgelegt \nhätte. Es kann nach dem oben angeführten Bericht der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Moskau vom 30. November 1992 nicht davon ausgegangen werden, dass die \nGenehmigungspraxis der Passbehörden in den Nachfolgestaaten der ehemaligen \nSowjetunion in Ausreiseverfahren deutscher Aussiedler im allgemeinen restriktiv war, der \nBotschaft waren seit etwa 1991 keine Beschwerden über Schwierigkeiten bei der \nPasserteilung mehr bekannt geworden; gegen eine restriktive Genehmigungspraxis spricht \nauch, dass seit 1989 die Zahl der erteilten Ausreisegenehmigungen ständig anstieg. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Ausreise gerade der Klägerin zu 2. ab 1993 von der \nzuständigen Passbehörde der Ukraine bei Vorlage einer \"Anforderung\" mit den erforderlichen \nUnterlagen nicht genehmigt worden wäre, sind nicht ersichtlich; hiergegen spricht schon die \nTatsache, dass ihre Mutter, nachdem ihr der Aufnahmebescheid vom 28. Februar 1992 erteilt \nworden war, Ende Juli 1992 als Aussiedlerin ihren Aufenthalt von der Ukraine in die \nBundesrepublik Deutschland verlegen konnte, also nach Vorlage der \"Anforderung\" die \nAusreisegenehmigung erhielt. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. nur \ndeshalb nicht als Aussiedlerin ausreisen konnte, weil ihr Aufnahmeantrag vom 11. Juni 1991 \nabgelehnt wurde, da die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 6 des \nBundesvertriebenengesetzes als nicht erwiesen angesehen wurden, und sie deshalb eine \n\"Anforderung\" (\"Wysow\") etwa ihrer bereits im Bundesgebiet lebenden Mutter mit der für das \nAusreiseverfahren erforderlichen Bestätigung der Einreisevoraussetzungen nicht vorlegen \nkonnte. Ihr Ausreisebegehren ist demgemäß daran gescheitert, dass sie die deutschen \nEinreisevoraussetzungen nicht erfüllen konnte, ohne daran durch Maßnahmen des \nAufenthaltsstaates gehindert worden zu sein.\n\n13\n\nVgl. auch zum Hindernis der Aufenthaltsverlegung \ninfolge des deutschen Aufnahmeverfahrens OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Januar 2003 - 19 E 592/02 -, S. 8. \n\n14\n\nAus dem weiteren Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass die von der Klägerin zu 2. unter dem 26. Juli 1995 \nabgegebene Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, nicht \ninnerhalb der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG abgegeben worden ist. Denn die \nKlägerin zu 2. war ab 1993 nicht ohne ihr Verschulden außerstande, die Erklärung wesentlich \nfrüher als 6 Monate vor Juli 1995 abzugeben. Mit dem Vorbringen, die Klägerin zu 2. habe \nangesichts der Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter ungeklärt \ngewesen und ihr Versuch, 1985 ihre Nationalität im \"russischen Inlandspass\" zu ändern, \ngescheitert sei, keine Veranlassung gehabt, vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben, \nund es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie auch bei \nErkundigungen über die rechtlichen Vorschriften mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit niemals die Auskunft bekommen hätte, vorsorglich eine Erwerbserklärung \nabgeben zu sollen, machen die Kläger in der Sache geltend, dass die Klägerin zu 2. \nunverschuldet in Unkenntnis über die Möglichkeit des Erklärungserwerbs gemäß Art. 3 Abs. \n1 Satz 1 RuStAÄndG gewesen sei. Im Falle der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten über \ndie Möglichkeit des Erklärungserwerbs gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG beginnt die \nNacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem \ndie Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist. Eine Frist versäumt schuldhaft, wer nicht die \nSorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht \nwahrnehmenden Betroffenen geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten \nist. Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes schließen das Verschulden grundsätzlich \nnicht aus. Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu \nerkundigen. Dies gilt auch für Ausländer und im Ausland lebende Personen. Maßgebend ist, \nab wann der Betroffene hinreichend Anlass hat, sich die erforderliche Kenntnis zu \nverschaffen. Bereits der Umstand, dass der Betroffene aus einer gemischt-nationalen Ehe \nmit einem deutschen Elternteil stammt, legt eine Klärung seiner \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet hinreichend Anlass, sich \ngrundsätzlich schon in angemessener Zeit nach der Geburt des Betroffenen über dessen \ndeutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen \nund, soweit erforderlich und zumutbar, Rechtsauskünfe einzuholen. Selbst wenn die \ndeutsche Staatsangehörigkeit der Mutter noch nicht abschließend durch eine Behörde \ngeklärt ist, muss von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er \ninnerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG u.U. vorsorglich eine \nErwerbserklärung abgibt.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1999 - 1 C 1.98 -, \nNVwZ-RR 1999, 687 (688), vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, \nNVwZ-RR 1999, 70 (71) und vom 24. Oktober 1995 - 1 C \n29.94 -, DVBl 1996, 615 (617); zu letzterem Urteil BVerfG, \nBeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR \n1999, 403 f; ferner OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 \n- 8 E 730/00 -.\n\n16\n\nGemessen daran unterliegt es keinem ernstlichen Zweifel, dass die Klägerin zu 2. \njedenfalls ab 1993 bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht ohne \nVerschulden gehindert war, die Erwerbserklärung wesentlich vor Juli 1995 abzugeben. Die \nKlägerin zu 2. stammt aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einer deutschen Mutter und war \nsich dessen auch frühzeitig bewusst, da sie (1.) nach ihrem Vorbringen 1985 und 1989 \nversucht hatte, in ihren Inlandspass ihre deutsche Nationalität eintragen zu lassen, und, wie \nsie in den Schriftsätzen vom 7. und 31. Oktober 1996 zum Klageverfahren 9 K 6044/95 (VG \nKöln) zum Ausdruck brachte, (2.) das Familienschicksal ihrer gegen Ende des 2. Weltkrieges \numgesiedelten und im X. eingebürgerten Mutter sehr genau gekannt hat und mit dem \nFamilienschicksal ihrer Mutter groß geworden ist. Darüber hinaus ging sie in dem mit Antrag \nvom 11. Juni 1991 eingeleiteten Aufnahmeverfahren davon aus, Deutsche zu sein. \nAngesichts dessen bestand für sie schon vor 1993 hinreichender Anlass, sich Kenntnis über \nden in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG vorgesehenen Erklärungserwerb zu verschaffen und \nsich über das Bestehen einer etwaigen deutschen Staatsangehörigkeit bzw. im Hinblick auf \ndie deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter über Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit zu erkundigen. Jedenfalls aber im Jahre 1993, nachdem ihre Mutter den \n- gerade im Hinblick auf die 1944 im X. erfolgte Einbürgerung erteilten - \nAufnahmebescheid vom 28. Februar 1992 erhalten hatte, Ende Juli 1992 nach Deutschland \numgesiedelt war und insbesondere ihr am 30. August 1993 ein deutscher Personalausweis \nausgestellt worden war, konnte die Klägerin zu 2., auch wenn sie erst 1995 aufgrund \nanwaltlicher Beratung Kenntnis von der Einbürgerungsurkunde vom 8. Januar 1944 erhalten \nhaben sollte, die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter als hinreichend geklärt ansehen. \nIhr Vorbringen, sie habe erst nach der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Juli 1995 von \nder immer noch bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erfahren, ist nicht \nnachvollziehbar. Dass sie von den ihre Mutter betreffenden Vorgängen keine Kenntnis \nerhalten hätte, macht die Klägerin zu 2. nicht substanziiert geltend; vielmehr kann von einem \nfortdauernden Kontakt zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter und sonstigen Verwandten \nausgegangen werden. Konnte sie aber die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter als \ngeklärt oder jedenfalls sehr wahrscheinlich ansehen, kommt es nicht darauf an, ob ihr \nzuzumuten war, vorsorglich für den Fall noch ausstehender endgültiger Klärung die \nErwerbserklärung abzugeben, bzw. ob sie eine entsprechende Auskunft erhalten konnte. \nSelbst wenn die Klägerin zu 2., wie sie vorträgt, erst im Juli 1995 mit der Einschaltung eines \nRechtsanwalts - allerdings erfolgte diese nach Aktenlage bereits Ende März 1995 - von der \ndeutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erfahren haben sollte, ist davon auszugehen, \ndass sie schon im Jahr 1992 von der Aufnahme ihrer Mutter in der Bundesrepublik \nDeutschland und im Jahr 1993 von der Ausstellung des deutschen Personalausweises der \nMutter Kenntnis hatte; die Klägerin zu 2. hatte daher hinreichend Veranlassung, wie in der \noben angeführten Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, vorsorglich die Erwerbserklärung \nabzugeben bzw. eine entsprechende Rechtsauskunft einzuholen. Konkrete Anhaltspunkte \ndafür, dass sie bei Erkundigungen bei einer deutschen Auslandsvertretung eine Auskunft \nüber die Möglichkeit einer vorsorglichen Erklärung nicht hätte erhalten können, sind nicht \naufgezeigt worden. Die Klägerin zu 2. hat nicht einmal dargelegt, welche konkreten \nBemühungen sie ins Werk gesetzt hat, um eine entsprechende Auskunft zu erhalten. \nUnerheblich ist, dass sie in Kenntnis der Gesetzeslage der ehemaligen Sowjetunion davon \nausgegangen ist, dass ihre Mutter durch Geburt die sowjetische Staatsangehörigkeit \nerworben hatte und eine weitere Staatsangehörigkeit nach dem Recht der ehemaligen \nSowjetunion unbeachtlich sei; denn die genannten Umstände sprachen mit beträchtlichem \nGewicht dafür, dass die Mutter jedenfalls neben der sowjetischen Staatsangehörigkeit auch \ndie deutsche Staatsaneghörigkeit besitze, für die deutsches Recht gilt. Ein Rechtsirrtum \nhinsichtlich der angenommenen Ausschlusswirkung der sowjetischen Staatsangehörigkeit \nwäre ebenfalls nicht unverschuldet, da die Klägerin sich auch insofern nicht um Aufklärung \nbemüht hat.\n\n17\n\nEin Verschulden im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG liegt allerdings dann nicht \nvor, wenn eine sachgerechte Auskunft über das Erklärungsrecht nicht eingeholt werden \nkann, eine falsche Auskunft erteilt wird oder der Betroffene sich sonst in einem \nentschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befindet.\n\n18\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C \n6/96 -, a. a. O. (72).\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen lagen jedoch in Bezug auf die Klägerin zu 2. ab 1993 nicht vor. \nSie hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es ihr jedenfalls 1993 nicht \nmöglich war, eine sachgerechte Auskunft über das Erklärungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz \n1 in Verbindung mit Abs. 6 und Abs. 7 RuStAÄndG einzuholen. Sie hätte sich etwa über ihre \nin Deutschland lebenden Verwandten informieren oder bei der deutschen Auslandsvertretung \nin der Ukraine die relevanten Auskünfte einholen können. Wie dem oben angeführten Bericht \nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 30. November 1992 zu \nentnehmen ist, wurde der sowjetischen Bevölkerung im Zuge der politischen Umwälzungen \nab 1989 die Kontaktaufnahme zu den deutschen Auslandsvertretungen gestattet und war die \nMöglichkeit gegeben, sich über die deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen \nzu informieren. Dass dies für die Klägerin zu 2. nicht möglich war, hat diese ebensowenig \naufgezeigt wie etwa, dass sie eine unrichtige Auskunft erhalten habe.\n\n20\n\nDie Klägerin zu 2. befand sich ab 1993 auch sonst nicht in einem entschuldbaren Rechts- \noder Tatsachenirrtum. Sie beruft sich insbesondere ohne Erfolg darauf, dass das \nBundesverwaltungsamt sie im Aufnahmeverfahren nicht über das Erklärungsrecht gemäß \nArt. 3 RuStAÄndG aufgeklärt habe. Das Bundesverwaltungsamt hatte keine dahingehende \nAufklärungspflicht. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus staatsangehörigkeitsrechtlichen \noder vertriebenenrechtlichen Regelungen noch etwa aus § 25 VwVfG herleiten. Nach dieser \nVorschrift soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen oder die Berichtigung \nvon Erklärungen und Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus \nUnkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind (§ 25 Satz 1 \nVwVfG). Die Behörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im \nVerwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten (§ 25 Satz 2 \nVwVfG). Die sich aus diesen Regelungen ergebenden Beratungspflichten der Behörde \nbeziehen sich jedoch nur auf Erklärungen und Anträge im jeweiligen Verwaltungsverfahren. \nDas Bundesverwaltungsamt genügt deshalb im Verfahren auf Aufnahme als Aussiedler \nseinen Beratungspflichten aus § 25 VwVfG, wenn es diejenigen Erklärungen und Anträge \ndes Aufnahmebewerbers anregt, die für die vom jeweiligen Antragsteller angestrebte \nAufnahme als Aussiedler nützlich und zweckmäßig erscheinen. Dagegen ist es nicht Aufgabe \ndes Bundesverwaltungsamtes, bereits im Aufnahmeverfahren vorsorglich auch für andere \nVerwaltungsbereiche, etwa für den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, die Abgabe von \nErklärungen oder Anträgen anzuregen, die sich für den Betroffenen als hilfreich bzw. \nzweckmäßig erweisen können. Eine derart weit gehende Beratungspflicht ist in § 25 VwVfG \nnicht gemeint, weil sie die Grenze zur Rechtsberatung überschreiten würde.\n\n21\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 19 E \n592/02 -, S. 6 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -\n, S. 20 f.\n\n22\n\nEine solche allgemeine, sich auf alle Verwaltungsbereiche erstreckende Beratungspflicht \nstünde auch nicht damit in Einklang, dass im Aufnahmeverfahren lediglich eine vorläufige \nPrüfung der für die Aufnahme maßgeblichen Voraussetzungen erfolgt,\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10/01 -, NVwZ-RR \n2002, 387 (387 f.); OVG NRW, Beschluss vom 13. \nSeptember 2002 - 19 A 467/01 -, Beschlussabdruck S. \n11,\n\n24\n\nund dass das Aufnahmeverfahren ebenso wie das vor Einführung des Aufnahmeverfahrens \ndurch das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990, BGBl I S. 1990, durchzuführende \nRegistrierscheinverfahren staatsangehörigkeitsrechtlich \"neutral\" ist.\n\n25\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 - \nInfAuslR 1998, 504 (504) und vom 21. November 1994 - 1 B \n143/94 -, NVwZ-RR 1995, 540 (541); OVG NRW, Urteil vom \n9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, S. 21 f.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 73 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) iVm §§ 13 Abs. 1, 14, GKG alter und neuer Fassung. Als \nAusgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist - ohne degressive Steigerung bei Klagen \nmehrerer Familienangehöriger - für jeden Kläger der doppelte Auffangstreitwert (früher 8.000 \nDM, ab 1. Januar 2002 4.000 Euro) und damit ein Betrag von 16.000 DM bzw. 8.000 Euro \nzugrunde zu legen; der sich für das erstinstanzliche Verfahren ergebende Betrag von 32.000 \nDM ist wegen der Einführung des Euro als Währungseinheit in Euro umzurechnen.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 - 19 E 205/02 \n-.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-30/19-a-1960-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-30/19-a-1960-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294273","retrieved":"2026-07-09 03:15:57.621485+00:00"}}