{"status":"available","doknr":"OLD294352","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0128.2A2925.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"2 A 2925/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Viertel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der \nBegründung abgewiesen, ein Anspruch der Kläger auf Erteilung von \nAufnahmebescheiden bestehe schon deshalb nicht, weil sie das Aussiedlungsgebiet \nverlassen hätten, ohne dort die Erteilung von Aufnahmebescheiden abzuwarten. \nGründe, die eine Bescheiderteilung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG \nrechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Auch eine nachträgliche Einbeziehung in \nden der Mutter der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid komme aus diesem \nGrund nicht in Betracht; zudem habe die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet \nebenfalls bereits verlassen.\n\n4\n\nDagegen wird in der Zulassungsschrift eingewandt, die Argumentation des \nVerwaltungsgerichts sei schon deshalb falsch, weil die Beklagte durch die Einleitung \neines Prüfungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 BVFG im Inland das Verfahren an sich \ngezogen und die Erteilung von Aufnahmebescheiden mit der Begründung abgelehnt \nhabe, die Kläger seien keine deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG. \nDurch die inhaltliche Sachentscheidung habe die Beklagte rechtlich implizit die \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG angenommen. Dieser Einwand geht fehl, \nweil die Frage, ob ein Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG im Fall der Kläger \ngegeben ist, in dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 1998 ausdrücklich offen \ngelassen worden ist. Aus dem Umstand, dass die Versagung von \nAufnahmebescheiden auf andere materiell-rechtliche Gesichtspunkte gestützt ist, \nfolgt im vorliegenden Zusammenhang nichts weiter.\n\n5\n\nTatsächliche Gesichtspunkte, die einen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG begründen könnten, sind in der Zulassungsschrift nicht konkret \nnachvollziehbar dargetan. Der bloße Hinweis, aus den Verwaltungsvorgängen über \ndas von den Klägern geführte Asylverfahren ergäben sich solche Härtegründe, \ngenügt dafür nicht. Die Tatsache, dass die Kläger nach ihrer Einreise in Deutschland \nAsyl beantragt haben, begründet keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG, \nweil ihr Asylbegehren erfolglos geblieben ist. Im Übrigen fehlt es im \nZulassungsantrag an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des \nangefochtenen Urteils, das sich eingehend mit den von den Klägern im \nAufnahmeverfahren angeführten schwierigen Lebensverhältnissen in Kasachstan \nbefasst.\n\n6\n\nEin zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt zunächst für die Rüge der Kläger, bei \nder angefochtenen Entscheidung handele es sich um ein unzulässiges \nÜberraschungsurteil. Denn das Verwaltungsgericht habe während des gesamten \nVerfahrens nicht, auch nicht in dem Beschluss betreffend die Versagung von \nProzesskostenhilfe, auf die Frage von Härtegründen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \nabgehoben. Dieser Gesichtspunkt sei auch nicht Gegenstand der Erörterung in der \nmündlichen Verhandlung gewesen. Insbesondere nach der in der mündlichen \nVerhandlung durchgeführten Beweisaufnahme hätten die Kläger nicht mehr damit \nrechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht Härtegründe im Sinne des § 27 Abs. \n2 BVFG als nicht gegeben ansehen könnte. Denn dann wäre die durchgeführte \nBeweisaufnahme prozessual überflüssig gewesen. Dieses Vorbringen genügt nicht, \num einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schlüssig \ndarzulegen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts für die Kläger tatsächlich um ein Überraschungsurteil handelt. \nDenn ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt insoweit \njedenfalls deshalb nicht vor, weil im Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt \nwird, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. \nEine gerichtliche Entscheidung stellt sich dann als unzulässiges Überraschungsurteil \ndar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen \nGesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit \neine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem \nbisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.\n\n7\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschluss vom \n25. Mai 2001 - 4 B 81.00 -, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG \n(Buchholz) 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 \nm.w.N.\n\n8\n\nUm eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, ist das Gericht in solchen Fällen \nverpflichtet, auf den aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkt hinzuweisen. \nUnterlässt es einen erforderlichen Hinweis, verletzt es den Anspruch des Beteiligten \nauf rechtliches Gehör. Zur Darlegung eines hierauf beruhenden Verfahrensmangels \ngehört aber - jedenfalls in Fällen, in denen sich die behauptete Versagung des \nrechtlichen Gehörs, wie hier, auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte bezieht - außer \nder Schilderung der prozessualen Vorgänge auch die Darlegung, was der Beteiligte \nim Falle ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs \nEntscheidungserhebliches vorgetragen hätte, weil nur auf der Grundlage eines \nsolchen Vortrags geprüft werden kann, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung \nrechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren \nEntscheidung hätte führen können.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember \n1991 5 B 80.91 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 \nund Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 B 2/98 -, \nNVwZ 1998, 1066; Eyermann-Happ, VwGO (11. \nAufl.) § 124 a Rz. 36 m.w.N.; Sodan/Ziekow-Seibert, \nKommentar zur VwGO, § 124 Rz. 268 m.w.N..\n\n10\n\nDaran fehlt es. Der Zulassungsantrag enthält hierzu überhaupt keine Ausführungen. \nVielmehr erschöpft sich die erhobene Verfahrensrüge inhaltlich in der Aussage, das \nUrteil des Verwaltungsgerichts stelle eine Überraschungsentscheidung dar.\n\n11\n\nAuch sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Für die Beiziehung der \nVerwaltungsvorgänge betreffend das von den Klägern nach ihrer Einreise in \nDeutschland durchgeführte Asylverfahren bestand für das Verwaltungsgericht keine \nNotwendigkeit. Denn die anwaltlich vertretenen Kläger hätten ohne weiteres die \nMöglichkeit gehabt, im Asylverfahren angesprochene Gesichtspunkte, die aus ihrer \nSicht im vorliegenden Verfahren von Bedeutung hätten sein können, auch im \nvorliegenden Verfahren ausdrücklich vorzutragen. Der ihnen bekannte Umstand, \ndass die Verwaltungsvorgänge aus dem Asylverfahren vom Verwaltungsgericht nicht \nbeigezogen worden sind, begründet schon von daher keinen Verfahrensfehler.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDie Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/2-a-2925-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/2-a-2925-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294352","retrieved":"2026-07-09 03:16:04.263685+00:00"}}