{"status":"available","doknr":"OLD294331","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0128.1B1681.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"1 B 1681/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Fachsenat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NRW, §§ 87 Abs. 3 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG, § 937 Abs. 2 ZPO sowie in \nentsprechender Anwendung von § 944 ZPO \n\n3\n\n- vgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. März \n1998 - 1 B 53/98.PVL - \n\n4\n\nohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter \nentscheidet, ist zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.\n\n5\n\nDie im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge,\n\n6\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung \nfestzustellen, dass die Abordnung des Herrn POK \nI. M. im Wege der Eilmaßnahme gemäß \n§ 66 Abs. 8 LPVG NRW ohne Zustimmung des \nAntragstellers das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG \nNRW verletzt,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung \nfestzustellen, dass die vorläufige Abordnung des \nPOK I. M. gemäß § 66 Abs. 8 LPVG \nNRW vom 31. Juli 2002 die gesetzlichen \nVoraussetzungen dieser Vorschrift nicht beachtet \nund eine Vereitelung des Mitbestimmungsrechts \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW des \nAntragstellers droht,\n\n9\n\nsind insgesamt abzulehnen. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Verfügung mit der im Kern begehrten Feststellung, dass der Beteiligte \nnicht berechtigt ist, die Abordnung des POK I. M. vom 31. Juli 2002 als \nvorläufige Maßnahme nach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW aufrechtzuerhalten, \nliegen nicht vor. \n\n10\n\nNach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren \nVorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige \nVerfügung, welche auch eine Feststellung zum Gegenstand haben kann, \n\n11\n\n- Beschluss des Fachsenats vom 14. Oktober \n1991 - 1 B 1690/91. PVL, PersR 1992, 60 -, \n\n12\n\nerlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt \noder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung \neines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig \nerscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer \nRegelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu \nmachen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung \ngrundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und \ndie Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die \nEffektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch Erlass einer \neinstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern \nwirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für \nden Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere \nwenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem \nendgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die \nBelange des Antragstellers und der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge \nAnforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu \nstellen.\n\n13\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 19. Februar \n2001 - 1 B 1591/00.PVL -, PersR 2001, 470 = \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 127, \nm.w.N.\n\n14\n\nDiese Anforderungen sind für den Antrag des Antragstellers hier einschlägig. \nDenn er begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit des Vorgehens des Beteiligten \nnach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW, was im Ergebnis dem in dem beim \nVerwaltungsgericht bereits anhängigen Hauptsacheverfahren 22 K 2254/02.PVL \nverfolgten Begehren entspricht.\n\n15\n\nUnter Zugrundelegung der danach einschlägigen strengen Maßstäbe ist der \nErlass der begehrten einstweiligen Verfügung abzulehnen. Dabei mag allerdings \noffenbleiben, ob es bereits an einem ausreichenden Verfügungsgrund fehlt. \n\n16\n\n- Vgl. zu den besonderen Anforderungen an den \nVerfügungsgrund in Fällen vorliegender Art: \nBeschluss des Fachsenats vom 14. Januar 2003 - 1 \nB 1907/02.PVL -.\n\n17\n\nFür die Annahme eines Verfügungsgrunds könnte vorliegend sprechen, dass der \nAntragsteller in dem genannten Hauptsacheverfahren voraussichtlich effektiven \nRechtsschutz zur Klärung der aufgeworfenen konkreten Kompetenzfrage nicht wird \nerreichen können und zugleich sein Interesse gerade im konkreten Fall auf die \nWahrung zumutbarer Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Dienststelle durch \nVerhinderung weiteren Personalabbaus gerichtet ist. Die Geltendmachung \nbestehender unzumutbarer Arbeitsbedingungen in Wahrnehmung einer \nMitbestimmungskompetenz kann es nämlich je nach Ausgestaltung und Reichweite \ndurchaus unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ausschließen, die \nPersonalvertretung auf die eventuelle Möglichkeit einer abstrakter Antragstellung im \nVerfahren zur Hauptsache zu verweisen. Ob ein solcher Fall hier gegeben ist, \nerscheint hier indes angesichts der insoweit wenig substantiierten Ausführungen des \nAntragstellers eher fraglich, mag aber offenbleiben. \n\n18\n\nDenn für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung fehlt es jedenfalls an \nder Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Entscheidendes Gewicht erlangt \ndabei, dass schon alles dafür spricht, dass die angegriffene vorläufige Abordnung \ndes POK M. - in Anlegung des im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nMaßstabs einer summarischer Prüfung - den Anforderungen an eine vorläufige \nRegelung nach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW genügen dürfte. \n\n19\n\nNach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW kann der Leiter der Dienststelle bei \nMaßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur \nendgültigen Entscheidung (im Mitbestimmungsverfahren) vorläufige Regelungen \ntreffen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift hat er dem Personalrat die vorläufige \nRegelung mitzuteilen, sie zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren nach den \nAbsätzen 2, 3, 5 und 7 einzuleiten und fortzusetzen. Die Möglichkeit zum Erlass \nvorläufiger Regelungen betrifft eine Ausnahme zu dem sich aus § 66 Abs. 1 LPVG \nNRW ergebenden Grundsatz, dass eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des \nPersonalrats unterliegt, grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung getroffen werden \nkann. \n\n20\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 27. Oktober \n1999 - 1 A 3216/97.PVL -, PersR 2000, 168 = PersV \n2000, 414, Lorenzen u.a., BPersVG, § 69 Rn. 52. \n\n21\n\nDie Zulässigkeit einer vorläufigen Regelung nach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW \nsetzt also voraus, dass ein Mitbestimmungsfall vorliegt, d. h. die Maßnahme der \nMitbestimmung unterliegt, dass das Mitbestimmungsverfahren noch nicht \nabgeschlossen ist, namentlich eine gegebene Zustimmungsverweigerung beachtlich \nist, dass die beabsichtigte Maßnahme keinen Aufschub duldet und dass die \nvorläufige Regelung dem Charakter der Vorläufigkeit ausreichend Rechnung trägt \nbzw. die besonderen Voraussetzungen für eine endgültige Maßnahme vor Abschluss \ndes Mitbestimmungsverfahrens - konkrete Gefährdung oder Schädigung \nüberragender Gemeinschaftsgüter - \n\n22\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember \n1992 - 6 P 6.91 -, PersV 1993, 355 = PersR 1993, \n123, -\n\n23\n\nvorliegen. Hierauf beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfbarkeit. Ob die \nvorläufige Regelung zweckmäßig oder - vom personalvertretungsrechtlichen Bereich \nabgesehen - rechtmäßig ist, ist demgegenüber grundsätzlich unerheblich. \nEntsprechend ist dem Einwand des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht \nnäher nachzugehen, ob für die Entsendung von Polizeikräften in den Kosovo im \nRahmen des Polizeikontingents der UN \"UNMIK\" eine erforderliche Rechtsgrundlage \nfehlt und ob eine Aufgabe der Dienststelle wahrgenommen wird. \n\n24\n\nDas Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist vorliegend ebenso wie die \nBeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung ohne weiteres zu bejahen und \nzwischen den Beteiligten unstreitig. Des Weiteren ist auf der Grundlage der nach \nAktenlage erkennbaren Umstände im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens von \neiner hinreichenden Dringlichkeit auszugehen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, \ndass die Maßnahme entgegen der Einschätzung des Dienststellenleiters der Natur \nder Sache nach weiteren Aufschub geduldet hätte, sind weder vom Antragsteller \nsubstantiiert aufgeführt noch sonst ersichtlich. Unaufschiebbar ist eine Maßnahme \nder Natur der Sache nach regelmäßig (nur) dann, wenn ohne die Maßnahme eine im \nöffentlichen Interesse liegende Aufgabenerfüllung in Frage gestellt wäre.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 1988 \n- 6 P 33.85 -, ZBR 1988, 284 = PersR 1988, 159, \nund vom 2. August 1993 - 6 P 20.92 -, PersR 1993, \n395 = PersV 1994, 506.\n\n26\n\nAbzustellen ist dabei auf die Aufgabenerfüllung aller Dienststellen, auf die sich \ndie Maßnahme auswirkt. Bei Abordnung und Versetzung kann sich eine besondere \nDringlichkeit gerade im Hinblick auf die Aufgabenstellung der aufnehmenden \nDienststelle ergeben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers durften also die \nbesonderen Begehrlichkeiten im Hinblick auf den anstehenden Kontingentwechsel im \nRahmen des Polizeikontingents der UN im Kosovo \"UNMIK\" zur Begründung einer \nvorläufigen Regelung und zur Aufrechterhaltung derselben herangezogen werden. \nIm Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergeben sich keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass die personellen Erfordernisse beim Wechsel des \nKontingents im August 2002 für die Dauer des Mitbestimmungsverfahrens \nvorübergehend hätten anderweitig gedeckt werden können. Dies gilt um so mehr, als \n- wie bereits die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in ihrem \nangefochtenen Beschluss herausgestellt hat - allgemein bekannt ist, dass auch die \n\"UNMIK\"- Sicherheitskräfte im Kosovo mit einem kaum ausreichenden \nPersonalbestand arbeiten müssen. \n\n27\n\nUnerheblich ist ferner, ob der Beteiligte - wie vom Antragsteller geltend gemacht - \nim Kern die Dringlichkeit dadurch selbst geschaffen hat, dass er das \nMitbestimmungsverfahren für die im August 2002 vorgesehene Maßnahme (erst) im \nMai 2002 eingeleitet hat. Denn eine vorläufige Regelung ist grundsätzlich auch dann \nzulässig, wenn diese nur deshalb erforderlich geworden ist, weil der Leiter der \nDienststelle aus Gründen, die er zu vertreten hat, das Mitbestimmungsverfahren \nverspätet einleitet.\n\n28\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 27. Oktober \n1999 - 1 A 3216/97.PVL -, a.a.O.\n\n29\n\nUmstände, die eine abweichende Gewichtung rechtfertigen würden, liegen nicht \nvor. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen des Beteiligten dem \nVersuch entsprach, - landesweit - bei Abordnungen von Polizeibeamten zum Zwecke \nvon Auslandseinsätzen im Rahmen der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland \nan UN-Kontingenten, die vorgesehene Beteiligung der Personalvertretung zu \numgehen bzw. zu vereiteln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Solche \nergeben sich namentlich nicht daraus, dass beim Kontingentwechsel im August 2002 \nweitere Polizeibeamte aus Nordrhein-Westfalen vor Abschluss eines \nMitbestimmungsverfahrens von anderen Behörden im Rahmen vorläufiger \nRegelungen abgeordnet worden sein sollen. Denn für jene Abordnungen lässt sich \neine entsprechende Dringlichkeit aus der Natur der Sache ableiten. Auch der \nzeitliche Zusammenfall der Notwendigkeit vorläufiger Regelungen war sachlich \nbedingt durch den anstehenden Personalbedarf im Rahmen des einheitlichen \nKontingentwechsels. Aus Nordrhein-Westfalen standen im August insgesamt 10 \nPersonen zur Ausreise an. \n\n30\n\nDie getroffene Regelung genügte schließlich den Anforderungen an die \n\"Vorläufigkeit\".\n\n31\n\nVorläufige Regelungen sind im Grunde auf unaufschiebbare Maßnahmen zu \nbeschränken. Das Mitbestimmungsverfahren soll offen bleiben und die vorläufige \nMaßnahme soweit als möglich hinter der beabsichtigten zurückbleiben. Es muss also \nein Spielraum verbleiben, die Regelungen je nach dem Verlauf des Stufen- bzw. \nEinigungsverfahrens modifizieren zu können. Maßnahmen, die diesen \nAnforderungen nicht genügen, sind auf Fälle der Gefährdung überragender \nGemeinschaftsgüter oder -interessen beschränkt. \n\n32\n\nVorliegend ist ein Spielraum für weitergehende Modifizierungen im \nMitbestimmungsverfahren durch die in Streit stehende Abordnung als vorläufige \nMaßnahme im Grunde erhalten geblieben. Sie ist auch insoweit hinter der \nursprünglich zur Mitbestimmung gestellten Maßnahme zurückgeblieben, als diese \neine Abordnung ohne weitere zeitliche Begrenzung also eine solche \"bis auf \nWeiteres\" betraf. Demgegenüber ist die erfolgte Abordnung auf längstens ein Jahr \nverfügt und zugleich mit der Bezeichnung als vorläufig und dem Hinweis des noch \nweiter durchzuführenden Mitbestimmungsverfahrens zum Ausdruck gebracht \nworden, dass der Bestand der Verfügung vom Ausgang jenes Verfahrens abhängig \nsein soll. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Zweck der Maßnahme und auch \nder Grund ihrer Unaufschiebbarkeit eine tage- oder eine wochenweise Überstellung \nder Dienstkräfte nicht sinnvoll erscheinen lassen konnten, sondern Maßnahmen von \nmöglichst langer Dauer forderten. Es ist unmittelbar einsichtig, dass es für ein \nvernünftiges Arbeiten im Rahmen eines Polizeikontingents der UN im Ausland \npersoneller Maßnahmen von zeitlicher Kontinuität bedarf. \n\n33\n\nAllerdings verbleiben deshalb Bedenken im Hinblick auf den verfügten zeitlichen \nRahmen der Abordnung, weil die Jahresfrist ersichtlich nicht mit Blick auf die \nvoraussichtliche Dauer des Mitbestimmungsverfahrens gewählt worden ist, sondern \ngleichermaßen für alle Polizeibeamte, die im Rahmen des Kontingentwechsels im \nAugust 2002 entsprechend abgeordnet worden sind. Die Frage bedarf indes keiner \nVertiefung, weil hier auch die Vorwegnahme der beabsichtigten - zur Mitbestimmung \ngestellten - Maßnahme zulässig wäre. Denn die Maßnahme betrifft ein ganz \nüberragendes Gemeinschaftsgut (hier die Teilnahme der Bundesrepublik \nDeutschland an von der UN gestütztem Wiederaufbau eines ausländischen \nKrisengebietes).\n\n34\n\nBestehen danach keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die sachlichen \nVoraussetzungen für eine vorläufige Regelung vorlagen, steht bereits dies vorliegend \ndem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung entgegen. Vergleichbar \ngewichtige Interessen des Antragstellers daran, die Abordnung als vorläufige \nMaßnahme zunächst zu verhindern, sind nicht festzustellen. Sie ergeben sich \nnamentlich nicht im Hinblick auf die verbleibenden Bedenken an der Handhabung \ndes § 66 Abs. 8 LPVG NRW durch den Beteiligten (Handeln auf der Grundlage einer \nWeisung; (ursprünglich) fehlende nähere Begründung). \n\n35\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 92 Abs. 1 \nSatz 3 ArbGG unanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/1-b-1681-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/1-b-1681-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294331","retrieved":"2026-07-09 03:16:02.429062+00:00"}}