{"status":"available","doknr":"OLD294330","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0128.19A4302.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"19 A 4302/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 und der Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 19. September 2000 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide \nRechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird \nentsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu \nEigen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die durch den Beklagten mit den \nangefochtenen Bescheiden angeordnete Änderung oder Entfernung des auf der Grabstätte \ndes verstorbenen Herrn F. Q. errichteten Grabmals sei rechtmäßig. Das Grabmal \nweiche von der der Klägerin als Nutzungsberechtigte erteilten Genehmigung vom 17. \nFebruar 2000 ab, weil es Spiegelwirkung zeige. Diese Wirkung des Grabmals widerspräche \nauch § 5 Abs. 1 Satz 3 der Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Beklagten. Danach \ndürften Glanz und Spiegelwirkung nicht erzielt werden. Bedenken gegen die \nRechtswirksamkeit dieses Verbots bestünden auch mit Blick auf die allgemeine \nHandlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin nicht. Sie hätte in zumutbarer Weise eine \nGrabstätte in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften auf dem weniger als \neinen Kilometer entfernt liegenden \n friedhof der Stadt C. wählen können. Dort sei es zulässig, ein Grabmal mit Glanz und \nSpiegelwirkung zu errichten. \n\n4\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 13. September \n2002 zugelassenen Berufung vor: Sie habe als nächste Angehörige des verstorbenen Herrn \nF. Q. und als Nutzungsberechtigte der Grabstätte das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 \nGG gewährleistete Recht, die Grabstätte nach ihren eigenen Anschauungen von Pietät, \nÄsthetik und Zweckmäßigkeit zu gestalten. Begrenzt werde dieses Recht allein durch die \nverfassungsmäßige Ordnung, d. h. durch Rechtsnormen, die formell und materiell mit der \nVerfassung in Einklang stünden. Solche Rechtsnormen seien allgemeine \nGestaltungsvorschriften, die mit Blick auf den Friedhofszweck erforderlich seien, um eine der \nWürde des Friedhofs entsprechende Gestaltung der Grabstätten sicherzustellen und den \nFriedhofsbenutzern eine ungestörte Totenandacht zu gewährleisten. Das Verbot, polierte \nGrabmale mit Spiegelwirkung aufzustellen, gehöre nicht zu diesen allgemeinen \nGestaltungsvorschriften. Es handele sich um eine nach dem Friedhofszweck nicht \nerforderliche besondere Gestaltungsvorschrift, weil polierte Grabmale mit Spiegelwirkung \nweder die Würde des Friedhofs beeinträchtigten noch aus Gründen der Gefahrenabwehr \ngerechtfertigt seien. Derartige besondere Gestaltungsvorschriften seien nur dann zulässig, \nwenn rechtlich und tatsächlich gewährleistet sei, dass die Angehörigen des Verstorbenen \nund die Nutzungsberechtigten der Grabstätte ihre eigenen Gestaltungswünsche \nverwirklichen könnten. Das sei in Bezug auf den Friedhof des Beklagten nicht der Fall. Dort \nseien keine Grabstätten vorhanden bzw. ausgewiesen, auf denen eine nur durch allgemeine \nGestaltungsvorschriften eingeschränkte Gestaltung der Grabstätte möglich sei. Ein \nAusweichen auf den städtischen friedhof sei ihr nicht zumutbar. Sie habe sich für den \nFriedhof des Beklagten entschieden, weil es sich um einen evangelischen Friedhof handele, \nder ihren eigenen religiösen Einstellungen und Überzeugungen als evangelische Christin und \nden religiösen Einstellungen des Verstorbenen entspreche. Mit der Wahl des Friedhofs des \nBeklagten habe sie ihre Einstellung als evangelische Christin zum Ausdruck bringen \nwollen.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt vor: Dem Recht der Klägerin auf freie Gestaltung der Grabstätte stünden die \nRechte der anderen Mitglieder der evangelischen Gemeinde gegenüber, die ihre Auffassung \nzur Gestaltung des evangelischen Friedhofs durch Erlass der vom Landeskirchenamt und \nder Bezirksregierung E. genehmigten Friedhofsordnung und der Grabmal- und \nBepflanzungsordnung, die auf einem demokratischen Prozess beruhten, zum Ausdruck \ngebracht hätten. Die darin enthaltenen Vorschriften gäben die überwiegende Meinung \nebenfalls religiös gebundener und in Ausübung ihrer Religionsfreiheit handelnder anderer \nGemeindemitglieder wieder, der sich zu unterwerfen der Klägerin zugemutet werden könne. \nIhre allgemeine Handlungsfreiheit finde ihre Grenze in der Verletzung der ebenfalls religiös \nmotivierten Handlungsfreiheit der übrigen Gemeindemitglieder, die sich an die von der \n\"verfassten\" Kirche \"geschaffenen Ordnungen\" hielten. Wenn die christliche Gemeinde \nbekenne, dass Christus dem Tod die Macht genommen habe, so sei \"der Vermeidung von \nPathos und der Suche nach stillem Danken und Gedenken dadurch Rechnung zu tragen, \ndass lauten und grellen Wirkungen, wie sie beispielsweise in schneeweißem Marmor, Politur, \nGlanz und übertriebener Goldschrift zum Ausdruck kommt, entgegengewirkt\" werde. Gerade \nein konfessioneller Friedhof dürfe neben dem generellen Friedhofszweck weitere Ziele \nverfolgen, die \"ihre Gründung und Begründung\" in religiösen Anschauungen hätten, denen \nsich jeder Friedhofsbenutzer insbesondere dann zu unterwerfen habe, wenn sich ein \"ohne \nbesondere Gestaltungsvorschrift ausgestatteter\" kommunaler Friedhof in unmittelbarer \nNachbarschaft befinde. Bei dem evangelischen Friedhof handele es sich deshalb auch nicht \num einen Monopolfriedhof im eigentlichen Sinne. Der evangelische Friedhof sei auch nicht \ndie herkömmliche Begräbnisstätte der im Einzugsbereich des Friedhofs Wohnenden. Der \nstädtische \n friedhof sei allein schon wegen seiner Größe \"eher\" als herkömmliche Begräbnisstätte \nanzusehen. Eine \"Verurteilung zur Duldung spiegelnder Steine\" eröffne \"jedermann die \nMöglichkeit, gerade von den religiös geprägten Gestaltungsvorschriften abzuweichen und \nauch andere, von der Mehrheit der Gemeindemitglieder geprägte Vorstellungen, die \nAusdruck in der Friedhofsordnung und der Grabmal- und Bepflanzungsordnung gefunden \nhaben, zu durchbrechen. Hier würde unter Rücksicht auf ein Individualinteresse, das gerade \ngegen die gebündelten religiösen Individualinteressen der Mehrheit steht, eine unzulässige \nErmessensreduzierung reklamiert, die dem Beklagten und den von ihm vertretenen \ndemokratisch zu Stande gekommenen und religiös motivierten Willen der übrigen \nGemeindemitglieder zuwider\" laufe. In den \"meisten Fällen der Aufstellung polierter Steine\" \ngehe die \"Erzeugung der Spiegelwirkung\" nicht auf eine handwerkliche Bearbeitung, sondern \nauf eine industrielle Fertigung im Ausland, insbesondere in der \"Dritten Welt\", zurück.\n\n10\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich im Berufungsverfahren nicht \ngeäußert.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört \nworden. Ihrer Zustimmung zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 \nVwGO bedarf es nicht.\n\n14\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom \n20. Juli 2000 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. September 2000 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nZur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom \n13. September 2002 verwiesen. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung der Sach- \nund Rechtslage an diesen Ausführungen fest. Der Vortrag des Beklagten in dem nach \nZulassung der Berufung eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. \nJanuar 2003 rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n16\n\nDie Bestimmungen in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GBO und die Anordnung des Beklagten, \ndas Grabmal auf der Grabstätte des verstorbenen Herrn F. Q. abändern oder \nentfernen zu lassen, rechtfertigen sich nicht aus dem allgemeinen Friedhofszweck. Das \nGrabmal steht insbesondere der würdigen Bestattung der Toten und einem ungestörten \nTotengedenken nicht entgegen. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Grabmal aufdringlich, \neffektheischend oder sonst geeignet wäre, den allgemeinen Friedhofszweck zu \nbeeinträchtigen.\n\n17\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 -, \nUrteilsabdruck S. 19, m. w. N.\n\n18\n\nDafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Senat vermag nicht zu \nerkennen, dass polierte Grabmale mit Spiegelwirkung der hier in Rede stehenden Art die \nvom Beklagten angeführte \"laute und grelle Wirkung\" haben. Es handelt sich um eine bloße \nBehauptung des Beklagten, die er nicht näher substantiiert hat. Er trägt insbesondere nicht \nkonkret vor, dass Friedhofsbesucher durch vom Grabmal reflektierende Sonnenstrahlen oder \nsonst durch die Spiegelwirkung des Grabmals in ihrem Totengedenken oder ihrer Andacht \ngestört werden. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass das aus grünem Granit \nbestehende Grabmal den allgemeinen Friedhofszweck beeinträchtigt. Aus derartigem \nMaterial bestehende Grabmale mit Spiegelwirkung werden seit Jahrzehnten auf vielen \nFriedhöfen aufgestellt, ohne dass auf solchen Friedhöfen Störungen oder Beeinträchtigungen \ndes allgemeinen Friedhofszwecks bekannt geworden sind. Polierte Grabmale aus grünem \nGranit mit Spiegelwirkung sind vielmehr polierten dunklen und graugesprenkelten \nGrabsteinen mit Spiegelwirkung vergleichbar, die nach der Rechtsprechung \nFriedhofsbenutzer nicht stören und auch sonst dem allgemeinen Friedhofszweck nicht \nwidersprechen.\n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 8. November 1963 - VII C 148.60 -, \nBVerwGE 17, 119 (121 f.), m. w. N.; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 -, \nNVwZ-RR 1997, 359 (359 f.).\n\n20\n\nAllerdings ist der Beklagte, wie aus dem Beschluss des Senats vom 13. September 2002 \nhervorgeht, als Friedhofsträger nicht schlechthin gehindert, Verbote oder Einschränkungen \nzu erlassen, die durch den generellen Friedhofszweck nicht geboten, aber mit ihm vereinbar \nsind und dem weiteren möglichen Zweck dienen, bestimmte religiöse oder ästhetische \nVorstellungen der Mehrheit der Kirchengemeindemitglieder zu verwirklichen. Der Beklagte \nhat als Friedhofsträger - selbstverständlich - nicht nur die sich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 \nAbs. 1 und Abs. 2 GG ergebenden Rechte Einzelner, sondern auch die sich aus diesen \nGrundrechten ergebenden Rechte der Mehrheit der Kirchengemeindemitglieder zu \nberücksichtigen. Allerdings gibt auch das vom Beklagten angeführte Demokratieprinzip dem \nkirchlichen Friedhofsträger kein Recht, unter Hinweis auf das \"religiöse Empfinden\" der \nMehrheit der Mitglieder der Kirchengemeinde bzw. die \"gebündelten religiösen \nIndividualinteressen der Mehrheit\" gegenläufige Rechte Einzelner, die in den Schutzbereich \ndes Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG fallen, völlig unberücksichtigt zu lassen \noder im Rahmen der gebotenen Abwägung ohne rechtlich anzuerkennenden Grund \nzurückzustellen. Das Demokratieprinzip umfasst zwar den Grundsatz, dass Entscheidungen \nnach Maßgabe der \"Mehrheitsregel\" getroffen werden. Die Grundrechte der Minderheit sind \naber eine - auch von kirchlichen Friedhofsträgern als Körperschaften des öffentlichen Rechts \nzu beachtende - rechtsstaatliche Grenze der \"Mehrheitsherrschaft\".\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, \nBVerfGE, 44, 125 (141).\n\n22\n\nDeshalb ist es Aufgabe des kirchlichen ebenso wie des kommunalen Friedhofsträgers, \neinen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Rechten der \nMehrheit und Einzelner herbeizuführen. Das setzt, wie bereits im Beschluss vom 13. \nSeptember 2002 ausgeführt, bei einem \"Monopolfriedhof\" voraus, dass auf einem \nausreichenden und angemessenen Teil dieses Friedhofs eine gestaltungsfreie \nFriedhofsfläche vorgehalten wird. Gibt es dagegen in der Stadt oder Gemeinde mehrere \nFriedhöfe des Friedhofsträgers oder - wie in C. -C. mit Blick auf den städtischen \nfriedhof - anderer Friedhofsträger, so kann es für einen den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 \nund Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG genügenden Ausgleich gegenläufiger grundrechtlich \ngeschützter Rechte und Interessen ausreichen, dass nur auf einem Teil der Friedhöfe eine \nvon den weitergehenden Vorstellungen des Friedhofsträgers, die nicht vom allgemeinen \nFriedhofszweck geboten sind, abweichende Gestaltung der Grabstätten zugelassen wird. Die \nFrage, wo dieser Ausgleich geschaffen werden muss, ob auf demselben oder einem anderen \nFriedhof, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Die Antwort hängt davon ab, ob und \ninwieweit es für den vom Friedhofsträger mit der besonderen Gestaltungsvorschrift verfolgten \nweiteren Zweck eine Rechtfertigung gibt und inwieweit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit bei einer Verweisung auf einen anderen Friedhof unter Berücksichtigung \nvon dessen Lage und Erreichbarkeit, familiären Bezügen zu dem gewünschten Friedhof \n(Ruhestätte von Familienangehörigen) und einer bevorzugten konfessionellen Ausrichtung \nRechnung getragen wird. Je weniger der Zweck einer besonderen Gestaltungsvorschrift im \nVergleich mit der Härte des Eingriffs in die Handlungsfreiheit diesen rechtfertigt, umso \nstrengere Maßstäbe sind an die Zumutbarkeit von Ausweichmöglichkeiten anzulegen.\n\n23\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober \n1996 - 1 S 3164/95 -, aaO., S. 359.\n\n24\n\nIst ein Ausweichen unzumutbar, so kann der Friedhofsträger, der auf seinem Friedhof \nkeine gestaltungsfreien Friedhofsflächen zur Verfügung stellt, auch dann, wenn er keinen \n\"Monopolfriedhof\" betreibt, Gestaltungswünsche Einzelner, die mit dem allgemeinen \nFriedhofszweck vereinbar sind, nicht unter Hinweis auf bestimmte Vorstellungen der \nMehrheit der Bevölkerung oder einer Kirchengemeinde verbieten oder einschränken. \n\n25\n\nMit dem Verbot von polierten spiegelnden Grabsteinen verfolgt der Beklagte eine \nästhetische Zielsetzung. Eine (zusätzliche) religiöse Motivation des Verbots, die bei der \ngebotenen Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Rechten der Klägerin besonderes \nGewicht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dass, wie der Beklagte geltend macht, polierte \nGrabsteine mit Spiegelwirkung dem religiösen Empfinden der Mehrheit der \nKirchengemeindemitglieder widersprechen, wird nicht näher substantiiert. Weder wird \nnachvollziehbar dargelegt, wie das Verbot glänzender Grabsteine mit Spiegelwirkung mit \ndem \"Bekenntnis, dass Christus dem Tod die Macht genommen hat\", zusammenhängt, noch \nlässt sich dem Vorbringen entnehmen, dass speziell dieses Verbot Ausdruck religiösen und \nnicht nur ästhetischen Empfindens der Mehrheit der Gemeindemitglieder ist. Nachvollziehbar \nreligiös motiviert ist allenfalls das Verbot \"lauter und greller Wirkungen\". Wie bereits \nausgeführt, wirken indes polierte Grabsteine mit Spiegelwirkung nicht allein deshalb \"laut und \ngrell\".\n\n26\n\nDie Klägerin hat sich demgegenüber nachvollziehbar nicht nur in Wahrnehmung ihrer \nGrundrechte gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch in Ausübung ihrer Religionsfreiheit nach \nArt. 4 Abs. 1 GG für den konfessionellen Friedhof des Beklagten entschieden. Der Senat hat \nkeine Veranlassung, an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu zweifeln, ihre eigene \nreligiöse Einstellung und die ihres verstorbenen Vaters sei entscheidend für die Wahl des \nFriedhofs des Beklagten gewesen. Anlass zu Zweifeln hieran besteht umso weniger, als der \nkommunale Friedhof dem konfessionellen Friedhof gegenüberliegt und für die Klägerin nicht \nschwerer zu erreichen ist. Auch der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nicht substantiiert \nin Abrede gestellt. Er trägt lediglich vor, er wisse nicht, ob die Wahl des evangelischen \nFriedhofs Ausdruck der religiösen Grundhaltung der Klägerin sei. Bei dem vom Beklagten als \nFriedhofsträger herbeizuführenden Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der \nMehrheit der Gemeindemitglieder einerseits und grundrechtlich geschützten Positionen \nEinzelner andererseits ist also auf Seiten der Klägerin nicht nur das Grundrecht auf \nallgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sondern ebenfalls ihr Grundrecht aus \nArt. 4 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wodurch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eine \nVerstärkung erfährt.\n\n27\n\nVgl. zur Schutzbereichsverstärkung des Grundrechts aus \nArt. 2 Abs. 1 GG durch das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG: \nBVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, NJW \n2002, 663.\n\n28\n\nUnerheblich ist der (wiederholte) Hinweis des Beklagten darauf, dass seine \nFriedhofsordnung und seine Grabmal- und Bepflanzungsordnung durch das \nLandeskirchenamt und die Bezirksregierung E. genehmigt worden seien. Die \nGenehmigung steht einer gerichtlichen Überprüfung der hier einschlägigen Bestimmungen \nder Friedhofsordnung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung nicht entgegen.\n\n29\n\nSoweit der Vortrag des Beklagten, in den \"meisten Fällen der Aufstellung polierter \nSteine\" gehe die \"Erzeugung der Spiegelwirkung\" nicht auf eine handwerkliche Bearbeitung, \nsondern auf eine industrielle Fertigung im Ausland, insbesondere in der \"Dritten Welt\", \nzurück, dahin verstanden werden soll, dass das Grabmal auf der Grabstätte des \nverstorbenen F. Q. mangels handwerklicher Bearbeitung im Sinne des § 5 Abs. 1 \nSatz 1 GBO geändert bzw. entfernt werden müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Der \nBeklagte hat bereits nicht substantiiert vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, \ndass die Oberflächenbearbeitung des Grabmals industriell erfolgte. Der bloße Hinweis des \nBeklagten darauf, dass \"in den meisten Fällen\" eine industrielle Bearbeitung erfolge, besagt \nnichts darüber, wie das hier in Rede stehende Grabmal bearbeitet worden ist. Im Übrigen ist \ndas in § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO enthaltene Gebot, (nur) handwerklich bearbeitete Grabmale \naufzustellen, ersichtlich vom Friedhofszweck nicht geboten. Es handelt sich deshalb um eine \nbesondere Gestaltungsvorschrift, die aus den dargelegten Gründen mit den Grundrechten \nder Klägerin in Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht in Einklang steht, weil auf \ndem Friedhof des Beklagten keine gestaltungsfreien Friedhofsflächen, auf denen die \nAufstellung industriell bearbeiteter Grabmale zulässig ist, vorhanden sind und der Klägerin \nein Ausweichen auf den städtischen friedhof nicht zumutbar ist. Es kann deshalb auch \ndahinstehen, ob das Gebot handwerklicher Bearbeitung in § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO \nmöglicherweise dem Schutz der örtlichen Steinmetzmeister vor (industrieller) Konkurrenz \ndienen soll, wofür die in Nr. 3.2 des vom Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens \ndes Steinmetz- und Steinbildhauermeisters S. T. erwähnte \"Vereinbarung bei einer \nZusammenkunft mit allen Steinmetzmeistern\" sprechen könnte, und ob der Beklagte \nderartige (wirtschaftspolitische) Zwecke in zulässiger Weise durch friedhofsrechtliche \nRegelungen verfolgen darf.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der - nicht notwendig - Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, \nweil er sich dadurch, dass er weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Anträge \ngestellt und auch sonst nicht Stellung genommen hat, keinem Prozessrisiko ausgesetzt \nhat.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind. \n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes \nzur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im \nZusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der \nVerordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. \nEG Nr. L 139 S. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n34\n\nBeschluss vom 29. September 2000 - 3 B 156.00 -,\n\n35\n\nund des Senats,\n\n36\n\nBeschlüsse vom 27. August 2001 - 19 A 3966/99 -, und \n26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 -,\n\n37\n\nist es angemessen und ausreichend, den Streitwert in Verfahren, die die Genehmigung, \nEntfernung oder Änderung eines Grabmals betreffen, in Höhe des Auffangstreitwertes (§ 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG) festzusetzen. Die vom Verwaltungsgericht angeführten (geschätzten) \nKosten der Bearbeitung der Oberfläche des Grabmals sind kein geeigneter \nAnknüpfungspunkt für die Streitwertfestsetzung, weil im vorliegenden Verfahren eine \nsachkundige Schätzung der Kosten nicht vorliegt und im Übrigen die Klägerin nach dem \nInhalt der angefochtenen Bescheide die Wahl hat, das Grabmal ändern oder entfernen zu \nlassen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/19-a-4302-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/19-a-4302-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294330","retrieved":"2026-07-09 03:16:02.342225+00:00"}}