{"status":"available","doknr":"OLD294355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0128.15A4751.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"15 A 4751/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert:\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin mit ihrem Grundstück X. 25 in X. \nhinsichtlich des Niederschlagswassers nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang \nnach der Entwässerungssatzung der Beklagten zu 1. unterliegt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte zu 1. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt seit 1980 auf einer Vielzahl von Flurstücken unter der \nAnschrift X. 25 ihr Zentrallager. Das Grundstück ist an die öffentliche \nAbwasseranlage der Beklagten zu 1. angeschlossen. Es wird im Trennsystem \nentwässert. Das Niederschlagswasser wird in den öffentlichen Regenwasserkanal \neingeleitet, der nach Passieren eines Rückhaltebeckens etwa 230 m vom \nGrundstück der Klägerin entfernt in den Reitbach mündet, der seinerseits in die M. \nfließt. Mit Wirkung für das Jahr 1997 veränderte die Beklagte zu 1. ihre \nEntwässerungsgebührenregelung, indem sie eine von der befestigten Fläche \nabhängige Niederschlagswassergebühr einführte. Daraufhin erhöhte sich die \nEntwässerungsgebührenbelastung der Klägerin deutlich um das Fünf- bis Zehnfache \nauf über 200.000,-- DM jährlich. Unter dem 11. September 1998 beantragte die \nKlägerin beim Beklagten zu 2., sie nach § 9 Abs. 6 der seinerzeit geltenden \nEntwässerungssatzung hinsichtlich des Niederschlagswassers vom Anschluss- und \nBenutzungszwang zu befreien. Sie führte aus, dass sie beabsichtige, nach Erstellung \nder notwendigen Entwässerungseinrichtungen, insbesondere eines \nRegenrückhaltebeckens, das Niederschlagswasser in den südwestlich am \nGrundstück vorbeilaufenden H. bach, der in die M. münde, einzuleiten. Die \nUntere Wasserbehörde habe die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung dazu \nin Aussicht gestellt. Den Befreiungsantrag lehnte der Beklagte zu 2. mit Bescheid \nvom 3. Februar 1999 ab und führte zur Begründung aus: Ein Anspruch auf Befreiung \nvom Anschluss- und Benutzungszwang sei nach der seit dem 1. Januar 1999 \ngeltenden Entwässerungssatzung der Beklagten zu 1. nicht gegeben. Die \nAusnahmen vom Grundsatz des Anschluss- und Benutzungszwanges nach § 9 Abs. \n5 dieser Satzung lägen nicht vor. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der \nBeklagte zu 2. mit Bescheid vom 1. Juni 1999 zurück. \n\n3\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Befreiungsbegehren \nweiter verfolgt. Sie hat vorgetragen: Die Tatsache, dass die geltende \nEntwässerungssatzung keine Befreiungsmöglichkeit vom Anschluss- und \nBenutzungszwang vorsehe, verstoße gegen das Landeswassergesetz. Danach solle \nNiederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden. Dieser \nIntention widerspreche die Nichtgewährung einer Befreiungsmöglichkeit nach der \nEntwässerungssatzung. Soweit sich der Beklagte zu 2. darauf berufe, dass für die \nStichtagsregelung des § 51a des Landeswassergesetzes zur Pflicht des \nGrundstückseigentümers zu ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung Gründe der \nRefinanzierung getätigter Abwasseranlageninvestitionen der Gemeinden maßgeblich \nseien, sei dies unzutreffend. Die Stichtagsregelung habe vor allem dem Zweck \ngedient, eine Rückwirkung der Abwasserbeseitigungspflicht der \nGrundstückseigentümer für Grundstücke, die bereits an eine öffentliche \nAbwasseranlage angeschlossen seien, zu vermeiden. Daraus ergebe sich, dass \n§ 51a des Landeswassergesetzes einer freiwilligen Entsorgung des \nNiederschlagswassers durch die Grundstückseigentümer nicht entgegenstehe. Die \nEntwässerungsabsicht der Klägerin stehe somit dem Landeswassergesetz nicht \nentgegen, sodass die Entwässerungssatzung eine Befreiungsmöglichkeit einräumen \nmüsse. Im Übrigen stehe die fehlende Befreiungsmöglichkeit in der \nEntwässerungssatzung der Gebührensatzungsregelung entgegen, dass für die \nGebührenpflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers Flächen ausgenommen \nseien, auf denen der Niederschlag versickere. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte \nzu 1. selber ein mögliches fiskalisches Interesse zu Gunsten einer \nVersickerungsmöglichkeit zurückgestellt habe. Im Übrigen sei der Beklagte zu 2. \njedenfalls zur Neubescheidung verpflichtet, wenn ihm bezüglich einer \nBefreiungsmöglichkeit ein Ermessen eingeräumt sei. Er sei nämlich in dem Bescheid \nvon einer Rechtsbindung ausgegangen, den Antrag ablehnen zu müssen. \n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu 2. unter Aufhebung des \nBescheides vom 3. Februar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juni 1999 zu \nverpflichten, die Klägerin hinsichtlich des \nGrundstücks X. 25 in X. von dem Anschluss- \nund Benutzungszwang für Niederschlagswasser zu \nbefreien. \n\n6\n\nDer Beklagte zu 2. hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Der Ausschluss einer Befreiungsmöglichkeit nach der \nEntwässerungssatzung sei mit höherrangigem Recht, insbesondere dem \nLandeswassergesetz vereinbar. Sollte die Klägerin vom Anschluss- und \nBenutzungszwang befreit werden, wäre die Refinanzierung der getätigten \nInvestitionen in die Abwasseranlage hinsichtlich des Niederschlagswassers \ngefährdet, sodass negative Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit im Sinne \ndes § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes zu befürchten seien. Im Übrigen sei selbst \nnach der Entwässerungssatzung von 1991 eine Ablehnung des Antrags auf \nBefreiung möglich gewesen, da kein begründetes Interesse an einer anderweitigen \nBeseitigung des Niederschlagswassers durch die Klägerin bestehe. Sie habe ein \nausschließlich wirtschaftliches Interesse, von der Gebührenpflicht befreit zu werden. \nDarüber hinaus strebe sie keine anderweitige Beseitigung des \nNiederschlagswassers, sondern eine Beseitigung in gleicher Weise an, nämlich die \nEinleitung in einen Vorfluter nach Durchleitung über ein Regenrückhaltebecken. \n\n9\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n10\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie vorträgt: Die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und \nBenutzungszwangs für Niederschlagswasser finde schon keine Ermächtigung in der \nGemeindeordnung oder dem Landeswassergesetz und sei daher nichtig. Ihr Fall \nweise gegenüber sonstigen zu entwässernden Grundstücken die Besonderheiten \nauf, dass sie auf der einen Seite ihr Grundstück nicht, wie es nach der \nEntwässerungsgebührensatzung zur Minderung der Gebührenbelastung möglich sei, \nentsiegeln könne, da das Grundstück ständig von Lastkraftwagen angefahren werde \nund daher asphaltiert sein müsse. Auf der anderen Seite bestehe bei ihr die \nMöglichkeit, das Niederschlagswasser unmittelbar in den H. bach einzuleiten, also \neine der öffentlichen Entwässerung vergleichbare Entwässerung vorzunehmen. Zu \nUnrecht gehe der Beklagte zu 2. davon aus, dass er wegen der wasserrechtlichen \nAbwasserbeseitigungspflicht gehindert sei, eine Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang einzuräumen. Das Landeswassergesetz statuiere nur eine Pflicht \nder Gemeinde, ihr überlassenes Niederschlagswasser zu entsorgen. Eine \nÜberlassungspflicht des Grundstückseigentümers bestehe jedoch - etwa im \nUnterschied zum Kreislauf- und Abfallwirtschaftsgesetz - nicht. Auch § 51a des \nLandeswassergesetzes schließe eine Beseitigung des Niederschlagswassers durch \ndie Grundstückseigentümer nicht aus. Die dort geregelte Stichtagsregelung führe \ndazu, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Grundstückseigentümer das \nNiederschlagswasser selbst zu beseitigen hätten, für den Zeitraum davor treffe das \nLandeswassergesetz keine Regelung in dem Sinne, dass eine \nNiederschlagswasserbeseitigung durch den Grundstückseigentümer nicht zulässig \nsei. Daher sei die Einräumung einer Befreiungsmöglichkeit zulässig. Dem entspreche \nauch § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung, der für den Fall der Versickerung oder \nähnlicher Beseitigung des Niederschlagswassers die Gebührenpflicht entfallen lasse. \nDie Regelung wäre widersprüchlich, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang \nbestünde. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndass angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, dass sie, die Klägerin, mit ihrem \nGrundstück X. 25 in X. hinsichtlich des \nNiederschlagswassers nicht dem Anschluss- und \nBenutzungszwang nach der Entwässerungssatzung \nder Stadt X. unterliegt,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\nden Beklagten zu 2. unter Aufhebung des \nBescheides vom 3. Februar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juni 1999 zu \nverpflichten, sie, die Klägerin, hinsichtlich des \nGrundstücks X. 25 in X. von dem Anschluss- \nund Benutzungszwang nach der \nEntwässerungssatzung der Stadt X. für \nNiederschlagswasser zu befreien. \n\n15\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nSie tragen vor: Der Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser \nrechtfertige sich aus § 9 der Gemeindeordnung, der dafür lediglich ein öffentliches \nBedürfnis verlange. Ein solches liege in der Gebührenstabilität auf Grund des \nSolidargedankens und der Berechenbarkeit der Abwasserplanung. Auch Gründe der \nVolksgesundheit sprächen für einen Anschluss- und Benutzungszwang für \nNiederschlagswasser, da insbesondere auf gewerblich genutzten Grundstücken \nanfallendes Niederschlagswasser häufig verschmutzt sei und einer Behandlung \nbedürfe, um in ein Gewässer eingeleitet werden zu können. Darüber hinaus diene es \nder Volksgesundheit, dass im Sinne einer wasserwirtschaftlichen Vorsorgestrategie \neine Vielzahl punktueller Einleitungen durch eine zentrale gemeindliche Einleitung \nunterbunden werde. Die Gemeinden hätten das anfallende Abwasser zu beseitigen, \ndaraus ergebe sich eine Pflicht, einen Anschluss- und Benutzungszwang zu \nstatuieren. Die Gesetzgebungsgeschichte des § 51a des Landeswassergesetzes \nspreche für eine solche Festschreibung des Anschluss- und Benutzungszwangs \nohne Befreiungsmöglichkeit. Die Vorschrift habe den § 51 Abs. 2 Nr. 3 des \nLandeswassergesetzes in alter Fassung abgelöst, der eine Ausnahme von der \nAbwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser vorgesehen habe, das auf \nüberwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfalle und ohne \nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder in \nein Gewässer eingeleitet werden könne. Auch die Ausnahmetatbestände von der \nBeseitigungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 51a Abs. 4 des \nLandeswassergesetzes seien nicht durchsetzbar, wenn es eine Anschluss- und \nBenutzungspflicht nicht gäbe. Die Stichtagsregelung bezwecke, wie sich auch aus \nden Gesetzesmaterialien ergebe, eine Gebührenstabilität sicherzustellen. Ein \nWiderspruch zur Entwässerungsgebührensatzung bestehe nicht, da die dortige \nRegelung über die Nichtberücksichtigung von Flächen, auf denen das \nNiederschlagswasser versickere, ausschließlich eine Regelung über den \nGebührenmaßstab sei. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nUnterlagen Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage begründet ist. \n\n21\n\nDie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgenommene \nKlageänderung von einem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang zu einem - gegen den Rechtsträger, also die Beklagte zu 1., \ngerichteten - Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Anschluss- und \nBenutzungszwangs und einem nur hilfsweise verfolgten - gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 5 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-\nwestfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO gegen den Beklagten zu 2. als \nBehörde der Beklagten zu 1. gerichteten - Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und damit zulässig. Mit \ndem geänderten Klageantrag wird der Kern des Rechtsstreites weiter verfolgt, nicht \ndem Anschluss- und Benutzungszwang unterlegen zu sein, nunmehr jedoch auch in \nder Weise, dass bereits eine wirksame satzungsrechtliche Regelung des Anschluss- \nund Benutzungszwanges in Abrede gestellt wird. Das Feststellungsinteresse gemäß \n§ 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich daraus, dass sich der Beklagte noch in der \nzweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung berühmt, die Klägerin unterliege dem \nstreitigen Anschluss- und Benutzungszwang. \n\n22\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Klägerin unterliegt mit den \nFlurstücken, aus denen das Grundstück ihres Zentrallagers X. 25 besteht, nicht \ndem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage für das \nNiederschlagswasser. Zwar schreibt § 9 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 der Satzung zur \nEntwässerung der Grundstücke und deren Anschluss an die öffentliche \nAbwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt X. vom 14. Oktober 1998 in \nder Fassung der Satzung vom 28. Dezember 2001 (EWS) einen solchen Anschluss- \nund Benutzungszwang vor. Diese Regelung erweist sich jedoch, soweit sie einen \nAnschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser in eine im Trennsystem \nbetriebene öffentliche Abwasseranlage anordnet, als mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGrundgesetzes (GG) unvereinbar und daher nichtig.\n\n23\n\nNach § 9 Abs. 1 und 2 EWS ist jeder Grundstückseigentümer vorbehaltlich der \nEinschränkungen nach der Entwässerungssatzung verpflichtet, sein Grundstück an \ndie öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem \nGrundstück anfällt, und das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die \nöffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EWS besteht der \nAnschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser.\n\n24\n\nAusnahmetatbestände von diesem so begründeten Anschluss- und \nBenutzungszwang greifen nicht ein: Nach §§ 9 Abs. 5 Satz 2, 5 Abs. 2 EWS besteht \nder Zwang nicht für Grundstücke, bei denen die Pflicht zu Beseitigung des \nNiederschlagswassers gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes \n(LWG) dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks obliegt. Das ist hier nicht der \nFall. Nach dieser wasserrechtlichen Vorschrift hat der Nutzungsberechtigte eines \nGrundstücks Niederschlagswasser, das nach Abs. 1 der Vorschrift auf den \nGrundstücken, auf denen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein \nGewässer eingeleitet werden kann, zu beseitigen. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift \nbesagt, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 \nerstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen \nwerden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten \nist, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. § 51a \nAbs. 2 Satz 1 LWG verschiebt also, soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 der \nVorschrift vorliegen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG grundsätzlich die Gemeinde \ntreffende Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten des \nGrundstücks. Hier ist die Abwasserbeseitigungspflicht nicht auf die Klägerin \nübergegangen, weil das Grundstück bereits vor 1996 bebaut war. \n\n25\n\nWeitere satzungsrechtliche Ausnahmetatbestände vom Anschluss- und \nBenutzungszwang liegen nicht vor: § 9 Abs. 5 Satz 3 EWS betrifft die \nAufrechterhaltung von nach altem Recht ausgesprochenen Befreiungen, die hier \nnicht erteilt worden sind. § 9a EWS regelt zwar eine Begrenzung des \nBenutzungszwangs für Niederschlagswasser, jedoch gilt nach Satz 2 der Vorschrift \ndiese Regelung nicht für im Trennsystem entwässerte Gebiete, wie es vorliegend der \nFall ist. § 10 EWS enthält keinen Ausnahme-, sondern einen Befreiungstatbestand, \nder darüber hinaus auf Schmutzwasser beschränkt ist. \n\n26\n\nNach alledem unterliegt also das klägerische Grundstück nach den Regelungen \nder Entwässerungssatzung der Stadt X. hinsichtlich des Niederschlagswassers \neinem Anschluss- und Benutzungszwang. \n\n27\n\nDer hier in Rede stehende satzungsrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang \nist jedoch unwirksam, da er mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht. Es fehlt \nnämlich an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer solchen \nsatzungsrechtlichen Regelung. Der aus den Grundrechten oder dem \nRechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ableitbare Vorbehalt des Gesetzes \nerfordert in Fällen eines Eingriffs in \"Freiheit und Eigentum\", dass dies nur durch oder \nauf Grund eines Gesetzes geschieht. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 - 2 BvL \n37/56, 11/57 -, BVerfGE 8, 155 (166 f.); Schnapp, in: \nv. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. Art. 20 Rn. 53.\n\n29\n\nDer Anschluss- und Benutzungszwang stellt einen solchen Eingriff in die \ngrundrechtliche Sphäre des Bürgers dar, da von ihm im Rahmen der Inhalts- und \nSchrankenbestimmung des Grundeigentums eine Handlung gefordert wird, sodass \nein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG \nvorliegt.\n\n30\n\nVgl. zum für den Anschluss- und \nBenutzungszwang bei Grundstücken einschlägigen \ngrundrechtlichen Schutzbereich BVerwG, Beschluss \nvom 10. September 1975 - VII B 35.75 -, VerwRspr. \nBd. 27, 481.\n\n31\n\nDem Vorbehalt des Gesetzes ist nicht deshalb genügt, weil die \nEntwässerungssatzung selbst Rechtsnorm ist und damit als Gesetz im Sinne des \nVorbehalts des Gesetzes anzusehen wäre, da es sich beim Satzungserlass nur um \neine Normsetzung der Verwaltung handelt. Deshalb bedürfen gemeindliche \nSatzungen ebenso einer gesetzlichen Ermächtigung zu Eingriffen in Freiheit und \nEigentum wie Verwaltungsakte.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1986 - 2 A \n2750/84 -, StuGR 1986, 430 (431). \n\n33\n\n§ 9 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) \ngibt hier keine Ermächtigung, einen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich \ndes Niederschlagswassers für die im Trennsystem betriebene Abwasseranlage der \nBeklagten zu 1. anzuordnen. Danach können die Gemeinden bei öffentlichem \nBedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an \nWasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende \nEinrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme \n(Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe \n(Benutzungszwang) vorschreiben. Dem Wortlaut nach erlaubt die Vorschrift den \nAnschluss- und Benutzungszwang für die \"Kanalisation\", ohne dass zwischen \nSchmutz- und Niederschlagswasser unterschieden würde. Jedoch ergibt sich aus \ndem die Begriffe Wasserversorgung und Kanalisation im Folgenden \nzusammenfassenden Oberbegriff \"und ähnliche der Volksgesundheit dienende \nEinrichtungen\", dass der Anschluss- und Benutzungszwang nur im Interesse der \nVolksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis, nicht aus \nanderen, insbesondere gebührenrechtlichen Erwägungen angeordnet werden darf. \nEntgegen dem Vortrag der Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat verdrängt also das Erfordernis \"bei öffentlichem Bedürfnis\" nicht das u.a. für \ndie Kanalisation in § 9 Satz 1 GO NRW weiter vorausgesetzte Merkmal \n\"Volksgesundheit\". Das zu verstehende Erfordernis der Rechtfertigung des \nAnschluss- und Benutzungszwangs aus der Volksgesundheit erfasst auch dessen \nUmfang.\n\n34\n\nVgl. - jeweils zum Begriff \"Wasserversorgung\" - \nOVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1982 - 2 A \n1667/79 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n9. Januar 1969 - III A 483/62 -, OVGE 24, 219 (222 \nf.); Urteil vom 5. Dezember 1962 - III A 800/60 -, \nOVGE 18, 153 (156); Erichsen, Kommunalrecht des \nLandes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 10 I 3; s. \nauch die Anerkennung dieser Beschränkung durch \nden Gesetzgeber aus Anlass der Einführung der \nMöglichkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs \nfür Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, \nLT-Drs. 9/3021, S. 6.\n\n35\n\nDiese Voraussetzung des Schutzes der Volksgesundheit trifft zwar für den \nAnschluss- und Benutzungszwang beim Schmutzwasser zu, an das die \nausdrückliche Aufzählung der \"Kanalisation\" anknüpft. Die Beseitigung des \nNiederschlagswassers durch die öffentliche Abwasseranlage erfolgt hier jedoch, \njedenfalls soweit diese Abwasserbeseitigung im Trennsystem vorgenommen wird, \nnicht aus Gründen der Volksgesundheit. Die von der Beklagten zu 1. insoweit \nvorgetragenen Gründe tragen die Annahme nicht, es bestehe ein an der \nVolksgesundheit orientiertes Bedürfnis nach einem Anschluss- und \nBenutzungszwang für die im Trennsystem betriebene Abwasseranlage hinsichtlich \ndes Niederschlagswassers. \n\n36\n\nSo liegen keine besonderen Umstände in Bereich der Beklagten zu 1. vor, die \naus Gründen des Schutzes des Grundwassers vor Verunreinigung und einer daraus \ndrohenden Gefahr für die Volksgesundheit den genannten Anschluss- und \nBenutzungszwang rechtfertigten.\n\n37\n\nVgl. zu einem Fall der Bejahung des Anschluss- \nund Benutzungszwangs für Niederschlagswasser \naus Gründen der Volksgesundheit im Einzelfall nach \nbayerischem Wasserrecht Bay. VGH, Urteil vom 28. \nOktober 1994 - 23 N 90.2272 -, NVwZ-RR 1995, \n345.\n\n38\n\nDas ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte zu 1. selbst das gesammelte \nNiederschlagswasser ohne eine gesonderte Behandlung - abgesehen von einem \nRegenrückhaltebecken - in einen Vorfluter einleitet. Ob im Einzelfall das \nNiederschlagswasser, wie die Beklagte zu 1. geltend macht, wegen des \nVerschmutzungsgrades einer gesonderten Behandlung bedarf, ist kein Umstand, der \ndie Einführung eines generellen Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen \nder Volksgesundheit rechtfertigen könnte, sondern eine Frage des jeweils \nwasserrechtlich zulässigen Umgangs mit dem verschmutzten Niederschlagswasser. \nNach § 51a LWG ist die Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickern, \nVerrieseln oder ortsnahe Gewässereinleitung heutzutage sogar - vorbehaltlich des \nWohls der Allgemeinheit - wasserrechtlich erwünscht. Der von der Beklagten zu 1. \nweiter vorgetragene Gesichtspunkt der Vermeidung einer Vielzahl punktueller \nEinleitungen wird nicht von § 9 Satz 1 GO NRW erfasst, sondern ist ein \nwasserwirtschaftlicher Gesichtspunkt, der möglicherweise bei der Frage der Erteilung \neiner wasserrechtlichen Erlaubnis zu ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung \neine Rolle spielt. Insbesondere trifft die Folgerung der Beklagten zu 1. nicht zu, ohne \neinen Anschluss- und Benutzungszwang könne jeder Grundstückseigentümer nach \nfreiem Belieben das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser den \nFlüssen und Bächen zuführen. Dazu bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis. \nSollte es zu Missständen bei der Grundstücksentwässerung kommen, etwa durch \nillegale Gewässerbenutzung oder bauordnungsrechtliche Gefahren, ist es Sache der \nzuständigen Wasser- oder Bauordnungsbehörden, dagegen einzuschreiten, nicht \naber der insoweit nicht zuständigen Gemeinde als Betreiberin einer öffentlichen \nEntwässerungsanlage, derartige Missstände durch Anordnung eines Anschluss- und \nBenutzungszwangs zu bekämpfen.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September \n1997 - 22 A 4029/96 -, S. 4 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n40\n\nDazu ist sie nach § 9 Satz 1 GO NRW nur befugt, wenn gerade Gründe der \nVolksgesundheit den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten. Soweit das \nerkennende Gericht in einer älteren Entscheidung,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1982 - 2 A \n150/80 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, \n\n42\n\nden Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser aus der \nVorgängervorschrift zu § 9 Satz 1 GO NRW (§ 19 Abs. 1 GO NRW a.F.) gebilligt hat, \nkann dem in dieser Allgemeinheit aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt \nwerden.\n\n43\n\nAuch § 7 Abs. 1 Satz 1 GO NRW stellt die erforderliche Ermächtigung nicht dar. \nNach dieser Vorschrift können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung \nregeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Mit dieser Generalermächtigung \nist jedoch keine Ermächtigung verbunden, Eingriffe in die grundrechtlich geschützte \nSphäre des Bürgers durch oder auf Grund von Satzungen zu regeln. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 - VII C \n84.57 -, BVerwGE 6, 247 (250); OVG NRW, Urteil \nvom 23. Februar 1987 - 2 A 2394/85 -, NVwZ 1988, \n272 (273); Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 2750/84 -, \nStuGR 1986, 430 (431); Erichsen, Kommunalrecht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 8 A \nm.w.N. \n\n45\n\nSchließlich ergibt sich die Ermächtigung zum Anschluss- und Benutzungszwang \nauch nicht aus den Vorschriften des Landeswassergesetzes. Allerdings regelt § 53 \nAbs. 1 LWG, dass die Gemeinde eine Abwasserbeseitigungspflicht trifft. Zu diesen \nAbwässern gehört auch das Niederschlagswasser, also das von Niederschlägen aus \ndem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte \nWasser (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LWG). Der Beklagte ist jedoch zu Unrecht der \nAuffassung, dass sich aus dieser Abwasserbeseitigungspflicht eine \nÜberlassungspflicht desjenigen ergibt, bei dem Abwasser anfällt. Eine solche \nÜberlassungspflicht ist im Landeswassergesetz nicht geregelt. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A \n3189/96 -, ZfW 1999, 114 (115); Urteil vom 26. Mai \n1982 - 19 A 2560/81 -, StuGR 1983, 69 f.; Urteil vom \n9. Juni 1981 - 11 A 1268/80 -, StuGR 1981, 355 \n(356); Honert/Rüttgers, Sanden, \nLandeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § \n53 Anm. 3; Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 201. \n\n47\n\nZwar ordnet die Mehrzahl der anderen Landeswassergesetze eine solche \nÜberlassungspflicht an, das nordrhein-westfälische Landesrecht tut dies jedoch nicht. \nWenn dennoch ein Anschluss- und Benutzungszwang eingeführt werden soll, muss \ndies auf der Grundlage der genannten Bestimmung der Gemeindeordnung erfolgen. \n\n48\n\nVgl. Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, \n7. Aufl., § 18a Rn. 15. \n\n49\n\nDie Gemeindeordnung erlaubt jedoch, wie oben bereits ausgeführt, lediglich die \nsatzungsrechtliche Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an die \nKanalisation aus Gründen der Volksgesundheit, was in erster Linie für \nSchmutzwasser zutrifft, nicht aber ohne Weiteres für Niederschlagswasser. Damit \nwird die wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden hinsichtlich \ndes Niederschlagswassers nicht undurchführbar. Sie greift ein, wenn \nNiederschlagswasser anfällt und der Grundstückseigentümer dieses der Gemeinde \nüberlässt. Dazu wird er faktisch gezwungen sein, wenn er selbst keine \nVerwertungsmöglichkeiten dafür hat und es auch mangels entsprechender \nwasserrechtlicher Erlaubnis nicht in ein Gewässer einbringen kann. Der \nmöglicherweise häufige faktische Zwang zur Inanspruchnahme der öffentlichen \nEntwässerungsanlage für Niederschlagswasser ermächtigt aber nicht dazu, einen \nRechtszwang zum Anschluss und zur Benutzung zu begründen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n53\n\nDem schriftsätzlich gestellten Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für \ndas Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, \nkonnte nicht stattgegeben werden, da hinsichtlich des allein im \nVerwaltungsrechtsstreit zum Zuge gekommenen Feststellungsantrags ein \nVorverfahren nicht geschwebt hat.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/15-a-4751-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/15-a-4751-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294355","retrieved":"2026-07-09 03:16:04.523905+00:00"}}