{"status":"available","doknr":"OLD294354","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0128.15A203.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"15 A 203/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Rahmen des Innenstadtkonzepts beschloss der Beklagte am 18. März 1999, \nan den zukünftigen Schienenhaltepunkten T. -N. und T. -H. , die als \nErsatz für den Hauptbahnhof gedacht sind, neue Bushaltestellen anzulegen und \nnach vorgelegten Planungen das Umfeld zu gestalten. Unter anderem sollten mit der \nDeutschen Bahn AG entsprechende Abstimmungsgespräche zur Finanzierung und \nRealisierung dieses Vorhabens eingeleitet werden. Zur Ratssitzung am 10. Februar \n2000 beantragte die Ratsfraktion der Bürgergemeinschaft für T. e.V. (BfT), dass \nder Rat seine bisherigen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Haltepunkte \naufhebe, die Verwaltung beauftrage, eine Planung für den unter Denkmalschutz \nstehenden Hauptbahnhof zu einem attraktiven Verknüpfungspunkt von Bahn, Bus \nund Pkw zu erarbeiten, wobei der Busbahnhof vom bisherigen Standort H. -X. -\nPlatz zum Hauptbahnhof zu verlegen sei, auf der Bahnstrecke zwischen T. -P. \nund X. im Bereich des Industriegebietes T. sowie im Bereich N. \nHaltepunkte einzurichten seien und der Bahnhof T. für den Ausflugsverkehr zu \nerhalten sei. Der Antrag wurde mit Mehrheit abgelehnt. Der Beschluss wurde im \nAmtsblatt der Stadt T. vom 31. Mai 2000 veröffentlicht.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 14. April 2000 reichte der Kläger zu 2. bei der Stadt T. \nden Entwurf eines Unterschriftenblattes für ein Bürgerbegehren ein und bat um \nPrüfung, ob es den Formvorschriften des § 26 der Gemeindeordnung entspreche, \ninsbesondere ob die Formulierungen hinsichtlich der zur Entscheidung zu \nbringenden Frage, die Begründung und der Deckungsvorschlag korrekt seien. Mit \nSchreiben vom 25. April 2000 antwortete der Oberbürgermeister, dass die formellen \nErfordernisse des § 26 der Gemeindeordnung eingehalten seien, jedoch die zur \nEntscheidung gestellte Frage als Aufforderung an die Deutsche Bahn AG formuliert \nwerden solle, da die Einrichtung oder Nichteinrichtung neuer Haltepunkte deren \nAngelegenheit sei. Insoweit unterbreitete er einen eigenen \nFormulierungsvorschlag.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 2000 reichten die Kläger ein Bürgerbegehren ein, mit \ndem den Bürgern folgender Text zur Abstimmung vorgelegt wurde: \n\n5\n\n \"Der Busbahnhof wird vom H. -X. -Platz zum Hauptbahnhof verlegt, \nder zu einem modernen, attraktiven Verknüpfungspunkt von Bus, Bahn \nund Pkw ausgebaut wird. Die Deutsche Bahn AG wird aufgefordert, das \nHauptbahnhofsgebäude und die dazugehörigen Flächen für diese \nZwecke entsprechend zu gestalten, zu unterhalten und die Planung der \nbeiden Haltepunkte T-N. und T-H. aufzugeben, den Bahnhof \nT. zu erhalten sowie zwei neue Haltepunkte N. und T. \neinzurichten.\n\n6\n\n Begründung: Der Rat der Stadt T. hat in seiner Sitzung am \n10.02.2000 abgelehnt, die bisherigen Beschlüsse hinsichtlich der \nneuen DB-Haltepunkte T-N. und T-H. aufzuheben. Er hat ferner \neinen Planungsauftrag für den unter Denkmalschutz stehenden Hbf zu \neinem attraktiven Verknüpfungspunkt von Bahn, Bus und Pkw \nabgelehnt. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt T. wollen den \nErhalt des Hbf als attraktiven DB-Halt, Verlagerung des Busbahnhofes \nvom H. -X. -Platz zum Hbf und ein Park & Ride-Parkhaus. \n\n7\n\n Finanzierung: Die Finanzmittel, die für die Maßnahme '2 neue DB-\nHaltepunkte' vorgesehen sind, werden nunmehr zur Finanzierung des \ndem Bürgerbegehren zugrunde liegenden Antrages verwendet.\"\n\n8\n\nNach Prüfung durch die Stadtverwaltung war das Bürgerbegehren bei 6.304 \nnotwendigen Unterschriften von 6.745 Bürgern gültig unterzeichnet. Die Verwaltung \nempfahl mit Ratsvorlage vom 9. August 2000 dem Rat, die Unzulässigkeit des \nBürgerbegehrens festzustellen, da die Frist des § 26 Abs. 3 der Gemeindeordnung \nnicht eingehalten sei. Mit am 22. August 2000 eingegangenen Schreiben gleichen \nTages beantragten die Kläger beim Beklagten, ihnen Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand wegen der angeblich versäumten Frist einzuräumen. Der Rat stellte in \nseiner Sitzung vom 31. August 2000 unter Ablehnung des Antrages auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens \nfest. Der Beschluss wurde den Klägern mit Bescheid vom 15. September 2000 \nbekannt gegeben. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Rat durch \nBeschluss vom 14. Dezember 2000, bekannt gegeben durch Widerspruchsbescheid \nvom 29. Dezember 2000, zurück. \n\n9\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger ihr Ziel, die Zulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens festgestellt zu wissen, weiter verfolgt. Sie haben vorgetragen: \nDas Bürgerbegehren unterliege nicht der Drei-Monats-Frist des § 26 Abs. 3 Satz 2 \nder Gemeindeordnung. Derartige Fristen bestünden nur für Bürgerbegehren, die sich \ngegen einen Ratsbeschluss richteten, also nur für kassatorische Bürgerbegehren. \nEin solches Bürgerbegehren liege vor, wenn es dieselbe kommunale Angelegenheit \nbetreffe wie ein Ratsbeschluss. Hier liege daher ein nicht fristgebundenes \ninitiierendes Bürgerbegehren vor, da es sich mit einem anderen Inhalt als der \nRatsbeschluss vom 10. Februar 2000 befasse. Bei dem Bürgerbegehren gehe es \nnämlich im Kern um die Verlegung des Busbahnhofes, während die Bahnhaltepunkte \nT. -N. und T. -H. nur flankierende Themen seien. Selbst wenn es sich \naber um ein kassatorisches Bürgerbegehren handeln sollte, sei die Frist eingehalten. \nDas Bürgerbegehren richte sich nämlich allenfalls gegen den Ratsbeschluss vom \n10. Februar 2000, der am 31. Mai 2000 veröffentlicht worden sei. Das am 6. Juli \nbeantragte Bürgerbegehren sei daher innerhalb der Frist eingereicht worden. \nDarüber hinaus laufe auch nicht die Drei-Monats-Frist, sondern allenfalls die \nJahresfrist in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung. Denn die Stadtverwaltung habe den Klägern die \nformelle Ordnungsgemäßheit des Bürgerbegehrens bescheinigt und damit eine - \nnach der jetzigen Rechtsauffassung des Beklagten zur Fristversäumung - falsche \nBelehrung erteilt. Selbst wenn all dies nicht zutreffen sollte, müsse jedenfalls \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, die sie, die Kläger, nach \nÜbermittlung der Verwaltungsvorlage zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens am \n15. August 2000 rechtzeitig am 22. August 2000 beantragt hätten. Schließlich lägen \nauch andere Gründe für eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht vor. \nInsbesondere sei das Bürgerbegehren nicht unzulässig, weil es, wie es § 26 Abs. 5 \nNr. 3 der Gemeindeordnung verbiete, kein Bürgerbegehren über \nHaushaltssatzungen oder Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sei. Zentrale Fragen \ndes Einnahme- und Ausgabegebarens der Gemeinde oder eines Eigenbetriebes \nseien nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens. Auch verhalte sich das \nBürgerbegehren nicht zu einer Angelegenheit, die im Rahmen eines \nPlanfeststellungsverfahrens oder eines anderen in § 26 Abs. 5 Nr. 5 der \nGemeindeordnung genannten Verfahrens zu entscheiden sei. Soweit es um die \nBahnhöfe gehe, werde lediglich eine entsprechende Aufforderung an die Deutsche \nBahn ausgesprochen, was keinem Planfeststellungsverfahren oder vergleichbaren \nVerfahren unterliege. Schließlich verbiete auch § 26 Abs. 5 Nr. 8 der \nGemeindeordnung, der Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche \nZuständigkeit habe, von Bürgerbegehren ausschließe, das Bürgerbegehren nicht. \nDie Verlegung des Busbahnhofes liege nämlich in der Entscheidungskompetenz des \nRates. \n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 15. September 2000 und des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Dezember 2000 \nzu verpflichten, die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens \"Zur Attraktivierung des \nHauptbahnhofes in T. -N. - Verknüpfungspunkt \nvon Bus und Bahn\" festzustellen. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr hat vorgetragen: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, da die Drei-Monats-Frist \nfür ein kassatorisches Bürgerbegehren nicht eingehalten sei. Es richte sich gegen \nden Beschluss des Rates vom 10. Februar 2000, sodass die Einreichung des \nBürgerbegehrens am 6. Juli 2000 diese Frist überschritten habe. Es handele sich um \nein kassatorisches Bürgerbegehren, weil es eine wesentlich andere Lösung verfolge, \nals sie vom Rat in seinen bisherigen Beschlüssen, insbesondere in den Beschlüssen \nvom 18. März 1999 und 10. Februar 2000, aber auch in seinem Beschluss vom \n17. Oktober 1991 zum Innenstadtkonzept, angestrebt worden sei. Die Sechs-\nWochen-Frist des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung werde durch die am 31. \nMai 2000 vorgenommene Veröffentlichung nicht ausgelöst, da es sich nicht um einen \nbekanntmachungsbedürftigen Ratsbeschluss handele, für den alleine diese Frist \ngelte. Die Bekanntmachung sei daher unerheblich. Aus der der Einreichung des \nBürgerbegehrens vorangegangenen Beratung der Kläger durch die Stadt könne für \nden Fristablauf nichts hergeleitet werden. Die Rechtsberatung sei richtig, da sie sich \nalleine auf Formfragen, nicht auf Fristfragen bezogen habe. Im Übrigen könne das \nRisiko der Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht durch eine Rechtsberatung \nder Gemeinde verlagert werden. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, da \ndie Fristen des § 26 Abs. 3 der Gemeindeordnung Ausschlussfristen seien, für die \neine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Auch könne hier nicht \nausnahmsweise aus den Gesichtspunkten höherer Gewalt oder eines Fehlverhaltens \nder Behörde eine Wiedereinsetzung gewährt werden. \n\n15\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n16\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKläger. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen \ninsbesondere vor: Die Beibehaltung des Hauptbahnhofes sei schon deshalb nicht \nzentraler Gegenstand des Bürgerbegehrens, weil dies allenfalls Konsequenz der \nVerlegung des Busbahnhofes sei, jedoch alleine in der Entscheidungsgewalt der \nDeutschen Bahn AG liege. Im Übrigen könne es sich nicht um ein den Ratsbeschluss \nvom 10. Februar 2000 kassierendes Bürgerbegehren handeln, da der seinerzeitige \nRatsbeschluss selbst lediglich die Ablehnung einer Initiative einer Ratsfraktion \ngewesen sei. Mit der Kassierung dieses Beschlusses würde im Sinne des \nBürgerbegehrens nichts erreicht. Selbst die Annahme eines kassatorischen \nCharakters des Bürgerbegehrens führe noch nicht alleine zu einer Fristgebundenheit \ndes Bürgerbegehrens. Vielmehr müsse bei einem gemischten Bürgerbegehren, das \nkassierende und initiierende Elemente enthalte, festgestellt werden, wo der \nSchwerpunkt des Bürgerbegehrens liege. Hier liege der Schwerpunkt in dem \ninitiierenden Teil, den Busbahnhof wegen des Baus des Einkaufszentrums D. -\nGalerie zu verlegen. Daher sei die Fristvorschrift nicht anwendbar. Sie sei darüber \nhinaus nicht anwendbar, weil die Stadt in ihrer Rechtsauskunft selbst den \ninitiierenden Charakter des Bürgerbegehrens bescheinigt habe. Wenn man jedoch \ndem Bürgerbegehren einen kassatorischen Charakter zumessen wolle, so komme \nallein der Beschluss vom 10. Februar 2000 in Betracht. Denn in der Ablehnung der \nInitiative der BfT-Ratsfraktion liege eine nach Sachdiskussion erfolgte Bestätigung \nbisheriger Grundsatzbeschlüsse. Derartige wiederkehrende Grundsatzbeschlüsse \nseien geeignet, eine neue Frist in Gang zu setzen. Das Argument, damit könne \njederzeit eine Ratsminderheit eine neue Frist eröffnen, sei nicht stichhaltig, da die \nRatsmehrheit eine sachliche Beschlussfassung verhindern könne. Der Umstand, \ndass sich das Bürgerbegehren mit einem Gegenstand befasse, der in einem langen \nPlanungsprozess Gegenstand der Ratsbefassung gewesen sei, sei unschädlich. \nGerade bei einem langen Planungsprozess könnten neue Gesichtspunkte auftreten, \ndie eine neue Befassung mit der Angelegenheit rechtfertigten. So sei es auch hier, \nda das neue Einkaufszentrum D. -Galerie am 27. April 2000 eröffnet worden sei, \ndas zu einer Verlagerung des Geschäftszentrums vom bisherigen Busbahnhof \ngeführt habe. Wenn eine Fristgebundenheit des Bürgerbegehrens angenommen \nwerde, sei die Frist eingehalten worden, da das Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 3 \nSatz 1 der Gemeindeordnung innerhalb von sechs Wochen nach der \nBekanntmachung des Beschlusses eingereicht worden sei. Maßgebend für die \nAnwendbarkeit dieser Frist sei der Umstand der Veröffentlichung, die der Rat gegen \nsich gelten lassen müsse. Auf die Veröffentlichungsbedürftigkeit des Beschlusses \nkomme es nicht an. Letzten Endes müsse eine Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gewährt werden, wenn doch eine Frist versäumt worden sei. Das gelte sogar \ndann, wenn diese Frist als Ausschlussfrist zu bezeichnen wäre. Unter dem \nGesichtspunkt von Treu und Glauben müssten nämlich Ausnahmen von der \nansonsten nicht gegebenen Möglichkeit einer Wiedereinsetzung angenommen \nwerden. Diese besonderen Umstände lägen hier in der fehlerhaften Auskunft durch \ndie Stadtverwaltung. Sollte, wie das Verwaltungsgericht annehme, der zu \nkassierende Ratsbeschluss in dem Beschluss vom 18. März 1999 über neue DB-\nHaltepunkte liegen, wäre eine durch diesen Beschluss ausgelöste Frist durch die \nentsprechend anwendbare Regelung des § 26 Abs. 8 der Gemeindeordnung \ngegenstandslos, der für erfolgreiche Bürgerentscheide eine Änderung dieser \nEntscheidungen nach Ablauf von zwei Jahren ermögliche. Der \nKostendeckungsvorschlag sei ausreichend. Da er nicht an der Bindungswirkung des \nBürgerbegehrens teilhabe, genüge eine überschlägige Schätzung. Weil für eine \nAlternativlösung bereits Gelder zur Verfügung gestellt seien, reiche hier der Verweis \nauf die Kostenabdeckung der Alternativplanung. Im Übrigen erstrecke sich die \nBindungswirkung der Rechtsauskunft der Stadtverwaltung auch auf die \nOrdnungsgemäßheit des Kostendeckungsvorschlages. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nEr wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und hält das \nBürgerbegehren wegen Verfristung, wegen eines unzureichenden \nKostendeckungsvorschlags und wegen der Befassung mit einer Angelegenheit, die \nim Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist, für unzulässig.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe: \n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens. Es ist nämlich unzulässig. \n\n25\n\nEs ist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verfristet. Nach dieser Vorschrift muss ein \nBürgerbegehren drei Monate nach dem Sitzungstag eingereicht sein, wenn es sich \ngegen einen Beschluss des Rates richtet, der nicht der Bekanntmachung bedarf. Das \nBürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss des Rates vom 18. März 1999, mit \ndem der Rat der Planung zur Gestaltung der Umfelder und der Anlage von \nBushaltestellen an den zukünftigen Schienenhaltepunkten T. -N. und T. -\nH. zustimmte und die Verwaltung beauftragte, die notwendigen \nAbstimmungsgespräche u.a. mit der Deutschen Bahn AG zu führen. Dieser \nBeschluss ist Teil eines Prozesses der Durchsetzung eines vom Rat beschlossenen \nInnenstadtkonzepts, das unter anderem auf die Schließung des südlich der \nInnenstadt im Bereich eines Gewerbe- und Industriegebietes gelegenen \nHauptbahnhofs und als Ersatz für diesen auf die Neuanlegung zweier weiterer \nSchienenhaltepunkte gerichtet ist.\n\n26\n\nDas von § 26 Abs. 3 GO NRW erfasste fristgebundene sogenannte \nkassatorische Bürgerbegehren unterscheidet sich von dem nicht fristgebundenen \ninitiierenden Bürgerbegehren dadurch, dass es notwendigerweise die Beseitigung \neines Ratsbeschlusses erfordert, der eine positive sachliche Regelung, also eine \nüber die bloße Ablehnung eines Antrags hinausgehende Regelung enthält. Das \nergibt sich aus dem Sinn der Fristgebundenheit: Der Gesetzgeber wollte mit der \nFristgebundenheit im Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit gemeindlicher \nWillensbildung verhindern, dass ein sachliches Regelungsprogramm des Rates \nbeliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage gestellt werden kann, und damit \nbewirken, dass es nach den im Gesetz genannten Fristen als sichere \nPlanungsgrundlage dienen kann. \n\n27\n\nVgl. die amtliche Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. \n11/4983, S. 8.\n\n28\n\nWährend also initiierende Bürgerbegehren, die den Regelungen von \nRatsbeschlüssen nicht widersprechen, gleichsam ein noch unbestelltes Feld \nbearbeiten und damit ausschließlich gemeindliche Aktivitäten anstoßen, greifen \nkassatorische Bürgerbegehren in die auf einem Feld vom Rat getroffenen \nRegelungen ein, sei es, dass sie sich in dem Aufheben der getroffenen Regelungen \nerschöpfen, sei es, dass sie die durch Ratsbeschluss getroffenen Regelungen durch \nandere ersetzen.\n\n29\n\nFür den die Fristgebundenheit auslösenden kassatorischen Charakter eines \nBürgerbegehrens kommt es nicht darauf an, ob in ihm Elemente enthalten sind, die \nbislang nicht Gegenstand von Ratsbeschlüssen waren. Maßgebend ist nach dem \noben beschriebenen Sinn und Zweck der Fristgebundenheit kassatorischer \nBürgerbegehren allein, ob das Bürgerbegehren bei einer verständigen Würdigung ein \nvom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder ändern will, jedenfalls \ndann, wenn die Aufhebung oder Änderung nicht nur ein völlig nebensächliches Detail \nbetrifft, von dem anzunehmen ist, dass es im Kontext der durch das Bürgerbegehren \nzur Entscheidung gestellten Frage von bisherigen Ratsbeschlüssen nicht erfasst sein \nsollte. Unerheblich ist daher insbesondere, ob nach dem Text des Bürgerbegehrens \nRatsbeschlüsse ausdrücklich aufgehoben werden sollen. \n\n30\n\nEbenso Schneider, in: Dieckmann/Heinrichs \n(Hrsg.), Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, § 26 Erl. 2; Rehn/Cronauge/von Lennep, \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, 2. Aufl., Loseblattsammlung (Stand: \nJanuar 2002), § 26 Anm. IV.\n\n31\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat das Bürgerbegehren kassatorischen \nCharakter. Mit dem Bürgerbegehren wird gegenüber dem oben genannten \nRatsbeschluss ein konträres Konzept verfolgt: Die Funktion des Hauptbahnhofes soll \nnicht, wie es der Ratsbeschluss vom 18. März 1999 vorsah, in den Bereich der \nneuen Haltepunkte verlegt werden, vielmehr soll der alte Standort des \nHauptbahnhofs beibehalten und durch die Verlegung des Busbahnhofs von der \nsüdwestlichen Grenze der Fußgängerzone zum Bahnhof gestärkt werden. Keine \nRolle spielt es, dass die Veränderungen hinsichtlich der Schienenhaltepunkte nicht \nvon der Stadt entschieden werden können, sondern im Rahmen einer \neisenbahnrechtlichen Planfeststellung zu erfolgen haben, und dass die Verlegung \ndes Busbahnhofs bislang noch nicht Gegenstand eines Ratsbeschlusses war: Es \ngeht sowohl beim Ratsbeschluss vom 18. März 1999 als auch beim Bürgerbegehren \num die für das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren bedeutsame \ngemeindliche Willensbildung, wie nach dem Wunsch der Stadt ihre \nEisenbahnanbindung gestaltet werden soll und welche begleitenden gemeindlichen \nVerkehrsregelungen zu dieser Eisenbahnanbindung getroffen werden sollen. Kern \ndes Bürgerbegehrens ist nicht die Festlegung eines geeigneten neuen Standortes für \nden Busbahnhof, in dessen Folge dann gleichsam ungewollt und zufällig auch \nAusstrahlungswirkungen auf die Frage der Verlegung der Hauptbahnhoffunktion \neintreten.\n\n32\n\nDas ergibt sich schon aus dem auch im Unterschriftenformular genannten \nNamen, den sich das Bürgerbegehren gegeben hat: \"Bürgerbegehren zur \nAttraktivierung des Hauptbahnhofes in T. -N. - Verknüpfungspunkt von Bus \nund Bahn\". Der Name macht als Kern des Bürgerbegehrens das im Widerspruch zu \ndem genannten Ratsbeschluss stehende Ziel der Erhaltung des Hauptbahnhofs \ndeutlich. Im Übrigen ergibt sich der kassatorische Charakter des Bürgerbegehrens \ngeradezu handgreiflich aus seiner beigefügten Begründung, die darauf abstellt, dass \nder Rat es abgelehnt habe, \"die bisherigen Beschlüsse hinsichtlich der neuen DB-\nHaltepunkte T-N. und T-H. aufzuheben\". Schließlich belegt auch der \nKostendeckungsvorschlag den gegen den Ratsbeschluss vom 18. März 1999 \ngerichteten Charakter des Bürgerbegehrens, wenn danach die Kosten der Verlegung \ndes Busbahnhofs und wohl auch des Ausbaus des Hauptbahnhofs aus den \nbereitgestellten Geldern für die Errichtung zweier neuer Haltepunkte, also für die \nUmsetzung des Ratsbeschlusses vom 18. März 1999, bestritten werden sollen.\n\n33\n\nDie Frist ist durch den Ratsbeschluss vom 10. Februar 2000, mit dem ein dem \nBürgerbegehren entsprechender Sachantrag abgelehnt wurde, nicht erneut \nausgelöst worden. Dies gilt schon deshalb, weil mit diesem Beschluss keine \nRegelung getroffen wurde, die Gegenstand eines kassatorischen Bürgerbegehrens \nsein könnte. Der Beschluss erschöpft sich darin, dem vorgelegten Sachantrag der \nBfT-Fraktion auf Änderung früherer Ratsbeschlüsse nicht zuzustimmen. Darin liegt \nkeine Regelung. Im Übrigen würde auch eine ausdrückliche Bestätigung oder \nWiederholung der bisherigen sachlichen Regelung keine neue Frist auslösen, denn \nes bliebe dabei, dass durch das Bürgerbegehren auch der vorhergehende \nBeschluss, für den die Frist abgelaufen war, kassiert würde. \n\n34\n\nEbenso Rehn/Cronauge/von Lennep, \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, 2. Aufl., Loseblattsammlung (Stand: \nJanuar 2002), § 26 Erl. IV; anders das baden-\nwürttembergische Recht, VGH Bad.-Württ., Urteil \nvom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994, \n110.\n\n35\n\nIm Gegenteil zeigt eine Bestätigung oder Wiederholung des bisherigen \nsachlichen Regelungsprogramms nur die fortbestehende Aktualität der bisherigen \nRatsbeschlüsse und damit die fortbestehende Notwendigkeit des Schutzes vor zu \nspäter Beseitigung durch ein Bürgerbegehren. Etwas Anderes könnte nur gelten, \nwenn der Rat den alten Beschluss - etwa auf Grund zwischenzeitlicher wesentlich \nneuer Entwicklungen - durch ein neues, wenngleich möglicherweise inhaltlich \ngleiches Regelungsprogramm hätte ersetzen wollen. Dann hätte der alte Beschluss \nseine Wirksamkeit verloren, sodass auch ein Bürgerbegehren nicht mehr gegen ihn \ngerichtet sein könnte. Das ist aber mit dem Ratsbeschluss vom 10. Februar 2000 \nnicht geschehen, der noch nicht einmal eine als solche keine neue Frist auslösende \nWiederholung oder Bestätigung der vorgefundenen Beschlusslage beinhaltet, \nsondern lediglich deren beantragte Änderung ablehnt.\n\n36\n\nDer Ratsbeschluss vom 18. März 1999 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt \ndes § 26 Abs. 5 Nr. 10, Abs. 8 Satz 2 GO NRW nachträglich wieder anfechtbar \ngeworden. Danach kann ein Bürgerentscheid, der nach Satz 1 dieser Vorschrift die \nWirkung eines Ratsbeschlusses hat, vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Initiative des \nRates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Daraus ergibt sich \nmittelbar, dass nach zwei Jahren ein Bürgerentscheid durch Ratsbeschluss kassiert \nwerden kann. Diese Vorschrift ist nicht umgekehrt anwendbar auf die Kassation \neines Ratsbeschlusses durch einen Bürgerentscheid. Dem Wortlaut nach ist die \nVorschrift beschränkt auf die Kassation eines Bürgerentscheids durch \nRatsbeschluss. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer Regelungslücke, die \nes zu schließen gälte: Die Fristgebundenheit für kassatorische Bürgerbegehren ist \nabschließend in § 26 Abs. 3 GO NRW geregelt. Danach endet der Schutz von \nRatsbeschlüssen nicht durch bloßen Zeitablauf, sondern ist nach Fristablauf \ngrundsätzlich endgültig. \n\n37\n\nEbenso Rehn/Cronauge/von Lennep, \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, 2. Aufl., Loseblattsammlung (Stand: \nJanuar 2002), § 26 Erl. IV; Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 2002), § 26 Erl. 3.2. \n\n38\n\nGerade der vorliegende Fall, bei dem es um einen in einen jahrelangen \nVerwirklichungsprozess des Innenstadtkonzepts eingebetteten Ratsbeschluss geht, \nzeigt, dass es zur Vermeidung eines sachlichen Hin und Her im \nEntscheidungsprozess auch eines über zwei Jahre hinausgehenden \nBestandsschutzes von Ratsbeschlüssen bedarf. Demgegenüber ist § 26 Abs. 5 Nr. \n10, Abs. 8 Satz 2 GO NRW Ausdruck eines schwächeren Bestandsschutzes von \nBürgerentscheiden. \n\n39\n\nVgl. die amtliche Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. \n11/4983, S. 9.\n\n40\n\nDas heißt allerdings nicht, dass sich Bürgerbegehren nach Fristablauf nie gegen \neinen Ratsbeschluss wenden dürften. Maßgebend ist nämlich nicht, ob sich das \nBürgerbegehren gegen einen noch formell bestehenden Ratsbeschluss wendet, \nsondern ob das aktuelle sachliche Regelungsprogramm des Rates verändert werden \nsoll. Ratsbeschlüsse können eine zeitlich begrenzte Wirkung haben, die \ninsbesondere mit der Erledigung des Ratsbeschlusses endet (vgl. zur Begrenzung \nder Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes durch Erledigung § 43 Abs. 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). \nWenn etwa ein Ratsbeschluss vollständig umgesetzt ist, kann seine Wirkung \nerlöschen. Auch kann eine nach dem Ratsbeschluss eingetretene tatsächliche oder \nrechtliche Änderung der Verhältnisse so wesentlich sein, dass sie einem getroffenen \nRatsbeschluss die Grundlage entzieht.\n\n41\n\nVgl. etwa den in den Wertungen ähnlichen Fall \ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage (clausula \nrebus sic stantibus) bei einem öffentlichen-\nrechtlichen Vertrag, Bonk, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, \nVwVfG, 6. Aufl., § 60 Rn. 1.\n\n42\n\nDas ist hier allerdings mit der - hier insoweit allenfalls in Betracht kommenden - \nEröffnung der D. -Galerie nicht eingetreten. Sie berührt mit ihrer Lage im \nnördlichen Bereich des Zentrums nicht die Frage der Verlegung der \nHauptbahnhofsfunktion, sondern allenfalls die Frage, ob der Busbahnhof - wohin \nauch immer - verlegt werden sollte. Das aber ist nicht der alleinige wesentliche \nGegenstand des Bürgerbegehrens. Etwas Anderes könnte etwa dann gelten, wenn \ndie D. -Galerie im Bereich des Hauptbahnhofs läge und dort zu einem \nPublikumsströme anziehenden Magnet geworden wäre, der die Frage der \nEisenbahnanbindung T. grundsätzlich neu aufwürfe.\n\n43\n\nVerbleibt es somit bei der Drei-Monats-Frist hinsichtlich des Ratsbeschlusses \nvom 18. März 1999, so ist diese Frist bei Einreichung des Bürgerbegehrens am 6. \nJuli 2000 verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in \nBetracht. Allerdings ist § 32 VwVfG NRW über die Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand anwendbar. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift in \nTeil II des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der mit \"Allgemeine Vorschriften über \ndas Verwaltungsverfahren\" überschrieben ist, und aus der Definition des \nVerwaltungsverfahrens in § 9 VwVfG NRW. Danach ist das Verwaltungsverfahren im \nSinne dieses Gesetzes die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, die auf die \nPrüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines \nVerwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages \ngerichtet ist. \n\n44\n\nDie Einreichung eines Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 2 GO NRW setzt ein \nVerwaltungsverfahren im oben beschriebenen Sinne in Gang. Es ist dann nämlich \nunverzüglich nach Abs. 6 der Vorschrift durch den Rat die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens zu prüfen und ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt zu \nerlassen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW). Wie sich schon aus dem Umstand des \nErlasses eines Verwaltungsaktes ergibt, handelt es sich bei der Bekanntgabe des \nfeststellenden Ratsbeschlusses an die Vertreter des Bürgerbegehrens um eine nach \naußen wirkende Tätigkeit (vgl. die Definition des Verwaltungsaktes in § 35 Satz 1 \nVwVfG NRW: Maßnahme, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet \nist), nicht um eine im Gemeindeinternum verbleibende Tätigkeit. \n\n45\n\nDennoch kommt hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in \nBetracht, weil sich aus einer Rechtsvorschrift, hier § 26 Abs. 3 GO NRW, ergibt, dass \nsie ausgeschlossen ist (§ 32 Abs. 5 VwVfG NRW). Eine solche Ausschlussfrist, die \nzum Untergang des materiell-rechtlichen Anspruchs ohne Rücksicht auf ein \nVerschulden hinsichtlich des Versäumens der Frist führt, muss nicht ausdrücklich im \nGesetz geregelt sein, sondern kann auch dessen Regelungszusammenhang \nentnommen werden. Wegen der mit der Fristversäumung verbundenen \neinschneidenden Rechtsfolge bedürfen derartige Ausschlussfristen aber jedenfalls \neines hinreichenden Anhalts im einschlägigen Fachrecht dahingehend, der \nGesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist den \nVorrang vor dem Interesse des Antragstellers an deren nachträglicher \nWiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumung eingeräumt. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C \n28.95 -, BVerwGE 101, 39 (42 ff.); OVG NRW, Urteil \nvom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 -, ZKF 2002, \n233 (234); Urteil vom 6. Februar 1991 - 16 A 240/90 -\n, NWVBl. 1991, 280 f.; Urteil vom 30. November \n1990 - 5 A 2561/88 -, NVwZ 1992, 183 f. \n\n47\n\nDas trifft für die hier in Rede stehende Frist zu. Die Sachmaterie, in deren \nRahmen die Frist gesetzt ist, betrifft weder die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten, \nnoch geht es um durch Gesetz eingeräumte Leistungsansprüche des Bürgers. In \nderartigen Fällen kommt, wenn es sich überhaupt um eine rechtsfolgenbewehrte Frist \njenseits einer bloßen Ordnungsvorschrift handelt, eine Wiedereinsetzung regelmäßig \nin Betracht, da es um individuelle Rechtspositionen im Einzelfall geht, bei denen am \nehesten der mit der Fristsetzung verfolgte Zweck hinter der Rechtswahrung bei \nunverschuldeter Fristversäumung zurücktreten kann. Hier geht es jedoch um die \nAusgestaltung des Verfahrens gemeindlicher Willensbildung, also um eine \nkommunalverfassungsrechtliche Regelung. In diesem Verfahren ist der am \nBürgerbegehren teilnehmende Bürger zwar in seinem status activus betroffen, also in \nder Beteiligung an der Bildung des Staatswillens. \n\n48\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 \n- 2 BvR 389/94 -, BVerfGE 96, 231 (239 ff.). \n\n49\n\nJedoch steht nicht die Wahrnehmung des Abstimmungsrechts im Einzelfall, \nsondern die Fristgerechtigkeit des Bürgerbegehrens, also die Ordnungsgemäßheit \nder gewählten Verfahrensart insgesamt, in Frage. Dies ist kein Gegenstand des \ngewährten politischen Teilhaberrechts des status activus wie das Wahlrecht, sondern \neine Frage der Ordnungsgemäßheit des Willensbildungsprozesses, wie es auf der \nstaatsrechtlichen Ebene etwa die Fristbestimmungen des Art. 77 Abs. 2 Satz 1 und \nAbs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) für das bundesrechtliche \nGesetzgebungsverfahren darstellen, die auch ohne ausdrückliche Anordnung als \nAusschlussfristen anzusehen sind. \n\n50\n\nVgl. Lücke, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., \nArt. 77 Rn. 19 und 37. \n\n51\n\nWeil es somit nicht um individuelle Rechte im Einzelfall,\n\n52\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil \nvom 21. Januar 1977 - XV A 305/76 -, DVBl. 1978, \n149 (150), \n\n53\n\nsondern um die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der gemeindlichen \nWillensbildung geht, deren strikte Maßgeblichkeit nicht vom subjektiven Vermögen \nder jeweiligen Vertreter eines Bürgerbegehrens abhängen darf, ergibt sich aus dem \nSinn und Zweck dieser Fristbestimmung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand ausgeschlossen ist. \n\n54\n\nSelbst wenn eine Wiedereinsetzung grundsätzlich möglich wäre, stünde ihr hier \njedenfalls § 32 Abs. 4 VwVfG NRW entgegen. Im Zeitpunkt der Einreichung des \nBürgerbegehrens am 6. Juli 2000 war bereits ein Jahr nach dem Verstreichen der \nDrei-Monats-Frist hinsichtlich des angegriffenen Ratsbeschlusses vom 18. März \n1999 abgelaufen. Nach der genannten Vorschrift darf in einem solchen Fall \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand allein bei höherer Gewalt gewährt werden, \ndie nicht vorlag. Das gilt auch für die angeblich fehlerhafte Beratung durch die Stadt. \nSelbst wenn den Klägern auf ihre Beratungsbitte im Schreiben vom 14. April 2000 \ndie - zutreffende - Auskunft erteilt worden wäre, das Bürgerbegehren sei unzulässig, \nhätte dies allenfalls dazu geführt, dass davon abgesehen worden wäre, das \nBürgerbegehren weiter zu betreiben. Eine Beseitigung der Folgen der schon damals \neingetretenen Fristversäumung wäre jedenfalls auch bei zutreffender Auskunft nicht \nmöglich gewesen. Dass die Kläger dann möglicherweise keine Aufwendungen mehr \nzur Verfolgung des Bürgerbegehrens getätigt hätten, spielt für die hier allein in Rede \nstehende Frage der Fristgemäßheit des Bürgerbegehrens keine Rolle.\n\n55\n\nSchließlich ist es auch nicht so, dass - wie die Rechtsprechung für \naußergewöhnliche Umstände annimmt - den Klägern die Versäumung der Frist nicht \nentgegengehalten werden kann. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C \n28.95 -, BVerwGE 101, 39 (45 ff.). \n\n57\n\nEine solche Unbeachtlichkeit der Fristversäumung wegen angeblich falscher \nBeratung durch die Stadtverwaltung scheidet schon aus dem vorgenannten Grund \nfehlender Ursächlichkeit der Beratung für die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens \naus. Die Fristversäumnis muss zudem auch deshalb beachtlich bleiben, weil \nansonsten der Zweck der Fristbestimmung verfehlt würde.\n\n58\n\nVgl. dazu P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/ \nBonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 31 Rn. 10.\n\n59\n\nDer Schutz der Ratsbeschlüsse vor zu spätem Angriff durch ein Bürgerbegehren \nim Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung gebietet \neine feste Fristenregelung für die Einleitung eines Bürgerbegehrens, die nicht durch \nsubjektive Hindernisse auf Seiten der Vertreter des Bürgerbegehrens in Frage \ngestellt werden kann, mögen sie noch so unverschuldet und unausweichlich sein und \nsogar im Bereich der Gemeindeverwaltung ihren Ursprung haben.\n\n60\n\nDas Bürgerbegehren ist ferner auch deshalb unzulässig, weil es entgegen § 26 \nAbs. 2 Satz 2 GO NRW keinen ausreichenden Vorschlag für die Deckung der Kosten \nder verlangten Maßnahme enthält. Mit diesem Kostendeckungsvorschlag, der \nausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift,\n\n61\n\nvgl. die amtliche Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. \n11/4983, S. 7,\n\n62\n\nnicht Bestandteil des Bürgerentscheids ist und für den Rat keine bindende \nWirkung hat, soll sichergestellt werden, dass die Bürger über Tragweite und \nKonsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung in finanzieller Hinsicht \nunterrichtet werden. \n\n63\n\nVgl. zum Kostendeckungsvorschlag nach den \nRechtsvorschriften anderer Bundesländer Nieders. \nOVG, Urteil vom 24. März 2000 - 10 M 986/00 -, \njuris; Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE \n3683/97 -, ESVGH 50, 115 (120 f.); VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 29. November 1982 - 1 S 1415/81 \n-, VBlBW 1983, 313; Urteil vom 6. Juli 1982 - 1 S \n1526/81 -, ESVGH 33, 42 (44 f.).\n\n64\n\nEin ausreichender Kostendeckungsvorschlag muss demnach zumindest eine \nüberschlägige, nachvollziehbare Kostenschätzung enthalten. Dem wird der \nvorliegende Kostendeckungsvorschlag schon deshalb nicht gerecht, weil er lediglich \nauf bestimmte vorhandene Mittel verweist, sich aber nicht zu der durch die zur \nEntscheidung gestellte Maßnahme ausgelösten Kostenfolge verhält.\n\n65\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist das Bürgerbegehren dagegen nicht \ndeshalb unzulässig, weil es im Widerspruch zu § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW über eine \nAngelegenheit geführt werden solle, die im Rahmen eines \nPlanfeststellungsverfahrens zu entscheiden sei. Richtig ist zwar, dass die vom \nBürgerbegehren bekämpfte Anlegung zweier neuer Schienenhaltepunkte und die \nSchließung des Hauptbahnhofs im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind (vgl. § 18 des Allgemeinen \nEisenbahngesetzes). Richtig ist auch, dass Wortlaut und Sinn der Vorschrift einen \numfassenden Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes begründen, der nicht \nnur das planfeststellungsbedürftige Vorhaben als solches dem Bürgerbegehren \nentzieht, sondern auch mittelbar darauf gerichtete Maßnahmen, die sich nur in das \nformelle Gewand einer anderen Frage kleiden.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 \n- 15 A 1965/99 -, NWVBl. 2002, 346 (348 f.): \nÄnderung eines Abfallwirtschaftskonzepts im Punkt \neiner planfeststellungsbedürftigen \nAbfallentsorgungsanlage; Urteil vom 23. April 2002 \n- 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR, 2002, 766 (767) zum \nAusschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 \nGO NRW \"Aufstellung, Änderung, Ergänzung und \nAufhebung von Bauleitplänen: Aufgabe des \nVorhabens einer Bebauungsplanänderung.\n\n67\n\nWo die Grenze verläuft zwischen einer Maßnahme, die noch außerhalb einer in \neinem Planfeststellungsverfahren zu entscheidenden Angelegenheit liegt, und einer \nin das Gewand einer anderen Maßnahme gekleideten, in einem \nPlanfeststellungsverfahren zu entscheidenden Angelegenheit, ist jedoch eine vom \nEinzelfall und dem jeweils betroffenen Fachrecht abhängige Frage. Hier geht es \nhinsichtlich der eisenbahnplanfeststellungsbedürftigen Angelegenheiten um die \ngemeindliche Willensbildung, wie die Stadt sich die Eisenbahnanbindung wünscht \nund welche sich daraus ergebenden Maßnahmen für den innerstädtischen Verkehr \nzu treffen sind. Dies ist einerseits so eng verbunden mit ureigenen kommunalen \nAufgaben der Verkehrsplanung und andererseits noch so losgelöst von der \nkonkreten eisenbahnplanfeststellungsrechtlichen Entscheidung, dass die durch das \nBürgerbegehren gestellte Frage nicht als eine in ein anderes Gewand gekleidete, in \neinem Planfeststellungsverfahren zu entscheidende Angelegenheit angesehen \nwerden kann. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/15-a-203-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/15-a-203-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294354","retrieved":"2026-07-09 03:16:04.429908+00:00"}}