{"status":"available","doknr":"OLD294353","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0128.12B1905.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"12 B 1905/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird in der Wertstufe \nbis 3.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf den Regelungen der §§ 10 \nAbs. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 BRAGO i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach \nder Bedeutung des zweitinstanzlichen Streitgegenstands zu bestimmen. Geht es - \nwie im vorliegenden Fall - um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur \nGewährung laufender Sozialhilfeleistungen, ist nach der ständigen Rechtsprechung \nder mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 \nSatz 1 GKG von dem Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen, wenn \nnicht deren Gesamtbetrag geringer ist. \n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September \n2002 - 12 E 443/01 -, mit weiteren Nachweisen.\n\n4\n\nDer danach zu Grunde zu legende Betrag ist in einem Verfahren, dass den \nErlass einer einstweiligen Anordnung zum Gegenstand hat, wegen der Vorläufigkeit \nder begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswerts \nheranzuziehen.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November \n2002\n - 12 E 864/01 -, mit weiteren Nachweisen.\n\n6\n\nHiervon ausgehend wird der Bedeutung der Sache mit dem festgesetzten Wert \nangemessen Rechnung getragen. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren \nihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von monatlich insgesamt 579,29 EUR zu gewähren. Anhaltspunkte dafür, dass \ndas Anordnungsbegehren konkludent zeitlich befristet war, liegen nicht vor. \nInsbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein unbefristet gestellter \nAntrag unabhängig von Indizien für eine Einschränkung des Antrags stets unter dem \nimmanenten Vorbehalt eines Entfallens der Hilfebedürftigkeit in Folge einer \nWiederaufnahme der Leistungen durch den Antragsgegner steht. \n\n7\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2002\n - 12 E 652/99 -, mit weiteren Nachweisen.\n\n8\n\nDie für den demnach maßgeblichen Jahreszeitraum beanspruchten Leistungen \nbelaufen sich auf insgesamt 6.951,48 EUR. Die Hälfte dieses Betrages fällt in die \nWertstufe bis 3.500,- EUR.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist nach §§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/12-b-1905-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-28/12-b-1905-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294353","retrieved":"2026-07-09 03:16:04.346230+00:00"}}