{"status":"available","doknr":"OLD294393","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0124.2A4574.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"2 A 4574/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je einem \nViertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 29. Juli 1961 in K. in der Russischen Föderation \ngeboren. Ihre Eltern sind der am 16. November 1936 geborene russische \nVolkszugehörige N. L. und die am 28. Juli 1934 geborene und am 9. Februar \n1996 im Aussiedlungsgebiet verstorbene deutsche Volkszugehörige M. L. , \ngeborene Q. . Der Mutter der Klägerin zu 1) war vom Bundesverwaltungsamt am \n4. Oktober 1995 ein Aufnahmebescheid erteilt worden.\n\n3\n\nDer seit dem 22. Oktober 1980 mit der Klägerin zu 1) verheirateten Kläger zu 2) \nwurde am 27. Januar 1960 ebenfalls in K. geboren. In seiner zu den Gerichtsakten \neingereichten Geburtsurkunde vom 28. April 1963 sind als seine Eltern der russische \nVolkszugehörige B. U. und die deutsche Volkszugehörige I. N. \neingetragen. Die Mutter des Klägers zu 2) reiste im März 1992 mit \nAufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. April 1991 unter dem \nFamiliennamen U. in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde \nregistriert.\n\n4\n\nDie am 7. Mai 1983 bzw. 15. Mai 1984 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind die \nKinder der Kläger zu 1) und 2).\n\n5\n\nAm 19. Oktober 1993 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler. In dem Antragsformular wurde als Volkszugehörigkeit der Kläger zu 1) \nund 2) jeweils \"deutsch\", als ihre Muttersprache \"deutsch-Russisch\" und als ihre \njetzige Umgangssprache in der Familie \"Russisch\" angegeben. Sie könnten Deutsch \nverstehen und schreiben. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums \nwurde jeweils bejaht. Für die Klägerin zu 1) wurde dann erläutert: \"In der Familie ist \ndie Mutter eine deutsche dadurch wurden auch die Feiertage nach dem deutschen \nGebrauch gefeiert Weinachten Ostern\". Für den Kläger zu 2) wurde erläutert: \"In der \nFamilie wurden Weinachten, Ostern nach deutschem Gebrau gefeiert.\" In der dem \nAufnahmeantrag in Ablichtung beigefügten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) vom \n25. August 1961 ist als Nationalität ihrer Mutter \"Deutsche\" und als Nationalität ihres \nVaters \"Russe\" eingetragen. Dem Aufnahmeantrag haben die Kläger zu 1) und 2) \nFotografien ihrer Inlandspässe beigefügt. Im Inlandspass der Klägerin zu 1) vom 22. \nDezember 1981 ist als ihre Nationalität \"Russin\", im Inlandspass des Klägers zu 2) \nvom 12. Februar 1976 als Nationalität \"Russe\" eingetragen. Die Inlandspässe der \nKläger zu 1) und 2) vom 20. Mai 1993 enthalten jeweils die Nationaltätseintragungen \n\"Deutsche\" bzw. \"Deutscher\". Außerdem legten die Kläger dem \nBundesverwaltungsamt Abschriften von Beschlüssen des Volksgerichts der Stadt \nK. vom 20. April 1993 vor, mit denen die Passbehörde verpflichtet worden war, die \nNationalitätseintragungen der Kläger zu 1) und 2) in ihren Inlandspässen in \n\"Deutsche\" bzw. \"Deutscher\" zu ändern. Wegen der Begründung dieser Beschlüsse \nim Einzelnen wird auf den Inhalt von Bl. 49 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. Oktober 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger zu 1) und 2) ab. Zur Begründung des Bescheides wurde \nim Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger zu 1) und 2) seien keine deutschen \nVolkszugehörigen. Nach dem Inhalt ihrer Geburtsurkunden stammten sie jeweils von \neinem Vater russischer und einer Mutter deutscher Herkunft ab. Es sei deshalb trotz \ndes Inhaltes der Beschlüsse des Volksgerichts K. davon auszugehen, dass sie auf \neigenen Wunsch die russische Nationalität in ihre Inlandspässe hätten eintragen \nlassen und selbst darüber entschieden hätten, russische Volkszugehörige zu sein. \nZudem könne eine hinreichende Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen nicht \nfestgestellt werden. Mit Bescheid vom selben Tage bezog das \nBundesverwaltungsamt die Kläger zu 1), 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der \nMutter der Klägerin zu 1) ein.\n\n7\n\nGegen den Ablehnungsbescheid legten die Kläger am 31. Oktober 1995 \nWiderspruch ein.\n\n8\n\nAm 23. Februar 1996 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. \nAm 26. Februar 1996 wurden die Kläger zu 1) und 2) in Friedland vom \nBundesverwaltungsamt zu ihren Sprachkenntnissen angehört. Wegen des \nErgebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Anhörungsprotokolle (Bl. 79 und \n80 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. März 1996 wies das Bundesverwaltungsamt \nden Widerspruch der Kläger gegen seinen Bescheid vom 4. Oktober 1995 als \nunbegründet zurück.\n\n10\n\nAm 12. April 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren \nBegründung im Wesentlichen vorgetragen: Um ihr Visum zu bekommen, hätten sie \nsich nach den russischen Regeln abmelden und die Arbeitsstellen abgeben müssen. \nIhre Möbel hätten sie verschenkt und sich Flugtickets für den 16. Februar 1996 \ngekauft. Nach dem Tode der Mutter der Klägerin zu 1) am 9. Februar 1996 hätten sie \nsich Flugtickets für den 23. Februar 1996 besorgt, nachdem der Mutter des Klägers \nzu 2) im Ausländeramt gesagt worden sei, die Kläger könnten trotz des Todes der \nMutter der Klägerin zu 1) nach Deutschland kommen. Die Kläger zu 1) und 2) seien \ndeutsche Volkszugehörige. Aus der Begründung der Beschlüsse des Volksgerichts \nK. ergebe sich, dass die Nationalitätseintragungen \"Russin\" bzw. \"Russe\" in die \nersten Inlandspässe der Kläger zu 1) und 2) gegen deren Willen erfolgt sei. Die \nKlägerin zu 1) sei von ihrem Vater \"gezwungen\" worden, die russische Nationalität \nanzugeben. Er habe zu oft Schwierigkeiten gehabt, weil er eine deutsche Frau \ngeheiratet habe. Der Kläger zu 2) stamme von deutschen Eltern ab. Als er zwei \nJahre alt gewesen sei, habe seine Mutter einen russischen Mann geheiratet, der den \nKläger zu 2) später adoptiert habe. Als er seinen ersten Inlandspass beantragt habe, \nhabe sein Stiefvater darauf bestanden, dass er die russische Nationalität angebe. \nDie Beklagte lasse auch außer Acht, dass die Kläger zu 1) und 2) schon vor dem \n20. Mai 1993 versucht hätten, die Nationalitätseintragungen zu ändern. Ein \nLippenbekenntnis liege deshalb nicht vor. Dass die Kläger zu 1) und 2) ausreichende \nDeutschkenntnisse besäßen, werde durch die Anhörungsprotokolle vom 26. Februar \n1996 und durch Erklärungen der als Zeugen benannten F. U. , P. H. , S. \nH. und B. M. belegt.\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 4. Oktober 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14. März 1996 zu verpflichten, \nder Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) einen \nAufnahmebescheid nach §§ 26, 27 BVFG zu erteilen und die \nKläger zu 3) und 4) in diese einzubeziehen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nIm Laufe des Klageverfahrens sind die Kläger zu 1) und 2) erneut am 13. August \n1996 vom Bundesverwaltungsamt angehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser \nAnhörung wird auf den Inhalt des Schreibens des Landratsamtes G. vom 13. \nAugust 1996 (Bl. 59 f der Beiakte Heft 3a) Bezug genommen. Dem Kläger zu 2) ist \nam 15. Februar 1999 von der Stadt G. ein Staatsangehörigkeitsausweis über seine \ndeutsche Staatsangehörigkeit erteilt worden. Die Klägerin zu 1) ist auf ihren Antrag \nhin am 15. Mai 2001 als deutsche Staatsangehörige eingebürgert worden.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau S. \nH. als Zeugin. Wegen des Inhaltes des Beweisthemas im Einzelnen und des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen \nVerhandlung (Bl. 101 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, verpflichtet, der Klägerin zu 1) \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen, und die weitergehende Klage des Klägers zu 2) \nabgewiesen.\n\n18\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertritt die Beklagte \nweiterhin die Auffassung, dass die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen für die \nAufnahme als Spätaussiedlerin auch nach dem bis zum 6. September 2001 \ngeltenden Recht nicht erfülle. Sie habe sich unstreitig in ihrem ersten Inlandspass \nnicht unfreiwillig mit der russischen Nationalität eintragen lassen und damit ein \nGegenbekenntnis abgegeben. Hiervon sei sie auch nicht wirksam abgerückt.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt \nabzuweisen.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist insgesamt \nabzuweisen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG kommt nur \n§ 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und \nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz \nzur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) \nvom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Denn die Klägerin zu 1) hat das \nAussiedlungsgebiet verlassen, ohne dort die Erteilung des im vorliegenden Verfahren \nbegehrten Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG abzuwarten. In \nderartigen Fällen wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte \nnach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar in der Regel bezogen auf den \nZeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, \nund vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE \n110, 99, und - 5 C 6.99-, NVwZ-RR 2000, 468 = \nBuchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 5.\n\n28\n\nNach § 27 Abs. 2 BVFG kann Personen, die sich - wie die Klägerin zu 1) - ohne \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG im Geltungsbereich des Gesetzes \naufhalten, ein solcher Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine \nbesondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.\n\n29\n\nOb hier ein Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt, kann offen bleiben. Denn \ndie Klägerin erfüllt nicht die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG, da sie keine Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG ist. \nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen \nSowjetunion kann nach dieser Vorschrift nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger \nim Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. Da die Klägerin zu 1) weder die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung (BVFG \na.F.) noch die Voraussetzungen des nunmehr geltenden § 6 Abs. 2 BVFG in der \nFassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes erfüllt, kann offen bleiben, welche \nFassung dieser Vorschrift hier zur Anwendung kommt. Deshalb braucht auch nicht \nentschieden zu werden, ob - wie die Beklagte meint - hier mangels \nÜbergangsvorschrift die seit dem 7. September 2001 geltende Fassung des § 6 Abs. \n2 BVFG anzuwenden ist.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit erfüllt die Klägerin zu 1) \nnicht, weil es jedenfalls an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum \ndeutschen Volkstum fehlt. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 \ngeboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG nur dann deutsche Volkszugehörige, wenn sie sich neben weiteren \nVoraussetzungen bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise zum deutschen \nVolkstum (so § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.; § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \neinschränkend: \"nur zum deutschen Volkstum\") bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.\n\n31\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. bzw. § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschriften \nmaßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin zu 1) in ihren \nersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten \nNationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahr \n1977 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 24. \nAugust 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch \ndie Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen \naus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 der \nPassverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen \nden jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war \nbei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular, die so genannte Forma Nr. 1, \nauszufüllen, in das unter anderem auch die gewählte Nationalität einzutragen war. \nAufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. \nbzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative \ndieser Vorschriften genannten Voraussetzung zu beurteilen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - \n9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n33\n\nHiervon ausgehend kann ein ausreichendes Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum \ndeutschen Volkstum nicht festgestellt werden, weil in ihren Inlandspass ursprünglich \ndie russische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer \nanderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt \ngrundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes \nGegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C \n30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 \nC 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 \nC 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, \n133.\n\n35\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen \nNationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in \nden Inlandspass erfolgt ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214.\n\n37\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen \nNationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin zu 1) zur Überzeugung des \nSenates gemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Passrechts \nentsprechend ihrem Antrag und damit nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen \ngeschah. Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senats von den \nsowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen \ninsbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen \neingetragen wurde,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60; Urteile des Senats \nvom 24. Mai 2000 - 2 A 1651/94 - und vom \n13. September 2002 - 2 A 779/00 -,\n\n39\n\ngeht der Senat davon aus, dass die Klägerin zu 1) entsprechend dem üblichen \nVerfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen \nAntrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität \"Russisch\" angegeben war. Dass \ndie Eintragung der russischen Nationalität wegen des in der Begründung des \nBeschlusses des Volksgerichts K. vom 20. April 1993 genannten \"Drucks ihrer \nEltern\" ohne oder gegen den Willen der Klägerin zu 1) erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. \nEine solche Situation liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn aufgrund der \nallgemeinen familiären Situation oder infolge massiver Einflussnahme seitens der \nEltern, anderer Familienangehöriger oder Verwandter der Erklärende sich einem \nallgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sieht, seine Erklärung in einem \nbestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung für oder gegen eine \nbestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären und \naußerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine bestimmte \nEntscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende solchen \nauf ihn einwirkenden Zwängen nach, manifestiert sich darin gerade der prägende \nEindruck eines Elternteils oder anderer Personen auf den Erklärenden. Etwas \nanderes kann nur dann gelten, wenn der \"Druck\" ausnahmsweise so stark ist, dass \nder Erklärende sich in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden \nZustand befindet.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n2001 - 5 B 17.01 -; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n13. September 2000 - 2 A 4261/99 -.\n\n41\n\nAnhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n42\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz \n3 BVFG a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich. Denn Anhaltspunkte dafür, \ndass ein Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum im Jahre 1977 mit \nGefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen \nNachteilen verbunden gewesen wäre und die Klägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht \nzwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen, sind angesichts dessen, \ndass die Klägerin zu 1) nach ihren Angaben im Aufnahmeantrag bis 1978 die Schule \nbesucht hat und danach als Buchhalterin tätig war, nicht vorgetragen worden und \nauch nicht ersichtlich.\n\n43\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung \nauch nicht nachträglich dadurch verloren, dass sie sich durch die mit dem Antrag auf \nÄnderung der Nationalität in ihrem Inlandspass abgegebene Erklärung zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat.\n\n44\n\nDie Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. setzt zwar nicht voraus, \ndass sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \nzum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte \"bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete\" sind vielmehr dahin auszulegen, dass die Erklärung zur \ndeutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBVFG a F. spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nvorgelegen haben muss.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133.\n\n46\n\nIst jedoch maßgebend, dass im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher \nWeise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer \nZeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum \nmaßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum \nabzurücken.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C \n30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, vom 29. \nAugust 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und \nvom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, \n60.\n\n48\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu \nmachen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das \nGegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund \nschlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es \nbedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich \neindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C \n30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, \n133.\n\n50\n\nWurde bei Ausstellung des ersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität \nangegeben, kann jedoch späteren Anträgen oder sonstigen Bemühungen, die \nentsprechend dem damaligen Antrag eingetragene Nationalität ändern zu lassen, nur \nausnahmsweise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entnommen werden. Um \neiner nach Ablegung eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum \nabgegebenen äußeren Erklärung, nunmehr dem deutschen Volkstum zuzugehören, \nBekenntnischarakter beimessen zu können, bedarf es des Nachweises eines inneren \nBewusstseinswandels. Dieser kann nicht allein aus der äußeren Erklärung \ngeschlossen werden. Es müssen vielmehr weitere äußere Tatsachen vorliegen, die \neinen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Deshalb ist in diesem Fall die \nErnsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk \ndarstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, \nwenn durch Tatsachen belegt ist, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale \nauch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser \nHinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis \nabweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren \nErklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, umso \ngeringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem inneren Wandel seines \nVolkstumsbewusstseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das \nVolkstumsbewusstsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden \nAnlass wechselt. Deshalb muss ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses \neingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich \nschlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Schließlich muss \nder Wandel des Volkstumsbewusstseins sich auch in der äußeren Lebensführung \ndes Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, dass er auch von seiner \nUmgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - \n9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n52\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der Bemühungen und \nErklärungen im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalitätseintragung in \nihrem Inlandspass als innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat die Klägerin \nzu 1) nicht erbracht. Der Vortrag der Klägerin zu 1) in ihrer Erklärung vom 13. August \n1996 vor dem Landratsamt G. , \"Mitte der 80er Jahre (etwa 1983)\" versucht zu \nhaben, die Nationalitätseintragung zu ändern, lässt schon nicht hinreichend deutlich \nerkennen, ob dieser Änderungswunsch den sowjetischen Passbehörden gegenüber \nauch rechtsverbindlich geäußert worden ist. Die Angaben der Klägerin zu 1) in dieser \nErklärung, nur \"mündliche Absagen\" bekommen zu haben und einen \nÄnderungsantrag schriftlich erst 1992 gestellt zu haben, da sie zu diesem Zeitpunkt \nvolljährig gewesen sei und deshalb selbst über die Eintragung hätte entscheiden \nkönnen, spricht vielmehr dafür, dass es sich bei den Änderungsbemühungen Mitte \nder 80er Jahre lediglich um unverbindliche Anfragen hinsichtlich der Möglichkeit einer \nPassänderung gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um einen \nverbindlichen und mit einem ausdrücklichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nverbundenen Änderungsantrag gehandelt hat, hat die Klägerin zu 1) hinreichend \nsubstantiiert nicht dargelegt. Auch der förmliche Änderungsantrag aus dem Jahre \n1992 kann die Ernsthaftigkeit des darin liegenden Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum nicht belegen. Dies folgt zunächst daraus, dass die Klägerin zu 1) im Jahre \n1992 ein Alter erreicht hatte, in dem in der Regel von einem bereits verfestigten \nVolkstumsbewusstsein auszugehen ist. Zu diesem Zeitpunkt war sie schon dreizehn \nJahre verheiratet und hatte eine eigene Familie gegründet. Anhaltspunkte dafür, \ndass sie gleichwohl in ihrem inneren Bewusstsein der Volkszugehörigkeit \nschwankend war, sind nicht vorgetragen worden und vor dem Hintergrund, dass zu \ndieser Zeit sich zumindest die Mutter des Klägers zu 2) bereits um eine Aufnahme \nals Aussiedlerin bemühte, auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu \n1) die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlass gewechselt hat. Denn ein \nkonkretes Ereignis, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins \nherleiten lässt, hat sie nicht hinreichend substantiiert dargetan. Als einziger \nAnhaltspunkt für einen solchen Anlass kommt der von der Zeugin H. in ihrer \nZeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht genannte Umstand in Betracht, der \nKläger zu 2) habe erst nach seiner Eheschließung erfahren, dass sein leiblicher \nVater ein deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, und dies zum Anlass \ngenommen, seine Nationalität zu ändern. Die Erklärung der Zeugin, auch die \nKlägerin zu 1) habe \"damals dann gemeinsam mit ihrem Ehemann versucht\", eine \nNationalitätsänderung vorzunehmen, lässt nicht erkennen, ob dieser Versuch auf \neinem Bewusstseinswandel bei der Klägerin zu 1) beruhte oder einfach eine formale \nÜbereinstimmung der Nationalitäten in der Familie zum Ziel hatte. Um nachzuweisen, \ndass die Klägerin zu 1) durch diesen Anlass (auch) ernsthaft das Bewusstsein \nerlangte, nunmehr als Deutsche auf Dauer im Herkunftsgebiet leben zu wollen, hätte \nes deshalb der substantiierten Darlegung weiterer konkreter Gründe für einen \nsolchen Bewusstseinswandel bedurft. Schließlich kommt hinzu, dass die Klägerin zu \n1) keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass sie durch einen Wandel in ihrer \näußeren Lebensführung fortan von ihrer Umgebung als deutsche Volkszugehörige \nangesehen worden ist. Der Vortrag im Klageverfahren, sie habe die Änderung der \nauf Veranlassung ihres Vaters eingetragenen Nationalität \"Russin\" in \"Deutsche\" \nversucht und nach langer Zeit erreicht, weil sie sich \"immer als eine Deutsche \ngefühlt\" habe, reicht hierzu angesichts des oben festgestellten Gegenbekenntnisses \nnicht aus.\n\n53\n\nEtwas anderes gilt auch nicht bei Anwendung des seit dem 7. September 2001 \ngeltenden Rechts. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der in Ermangelung einer \ngesetzlichen Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren Anwendung findet, schließt nunmehr aus, von einer in früherer \nZeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und \nRevidierung des Gegenbekenntnisses abzurücken. Denn die Einfügung des Wortes \n\"nur\" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG dient dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in \nder bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so \ngenannten \"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der \nbesonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen \nLippenbekenntnis zukünftig auszuschließen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 \n- 5 B 60.01 -.\n\n55\n\nDie Berufung der Beklagten ist auch hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) \nbegründet. Den Klägern zu 2) bis 4) steht der im Berufungsverfahren allein noch \ngeltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung in einen der Klägerin zu 1) zu \nerteilenden Aufnahmebescheid nicht zu. Da die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, können die \nKläger zu 2) bis 4) in einen solchen Bescheid ihrer Ehefrau bzw. Mutter nicht gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen \nSachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.\n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-24/2-a-4574-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":22},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-24/2-a-4574-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294393","retrieved":"2026-07-09 03:16:07.778416+00:00"}}