{"status":"available","doknr":"OLD294378","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0124.18B2157.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"18 B 2157/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin \ndargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nvom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des \nAntrags durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.\n\n3\n\nDer Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin \neine Rechtsposition erworben hat, die geeignet ist, der nachträglichen zeitlichen \nBeschränkung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nach dem Wegfall des \nErlaubniszwecks der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft durch Trennung \nvon ihrem Ehemann entgegenzuwirken.\n\n4\n\nEin Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als \neigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft \ngemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - bestand entgegen \ndem Vorbringen der Antragstellerin in dem maßgeblichen Zeitpunkt des \nWirksamwerdens der Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis,\n\n5\n\nvgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom \n4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, EZAR 023 Nr. 23 = \nNVwZ-Beil. I 7/2001 S. 83 und vom . Februar 2002 \n- 18 B 693/00 -\n\n6\n\nd. h. am 30. März 2002 nicht. Es war zur Vermeidung einer von der Norm \ngeforderten besonderen Härte nicht erforderlich, ihr den weiteren Aufenthalt im \nBundesgebiet zu ermöglichen.\n\n7\n\nDie Antragstellerin beruft sich in der Beschwerdebegründung darauf, dass bei ihr \ninsoweit eine besondere Härte vorliege, als es ihr wegen Beeinträchtigung \nschutzwürdiger Belange unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen \nLebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann festzuhalten. Sie macht damit das \nVorliegen einer besonderen Härte im Sinne der zweiten Alternative der in § 19 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG enthaltenen Definition dieses Begriffes geltend. Dazu heißt es in der \nBegründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an \nden von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. \nNr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in \nDeutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur \nErlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen \nLebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle lägen z. B. vor, wenn der \nnachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch \nden anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben habe oder der andere \nEhegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt \nhabe.\n\n8\n\nVgl. zum Ganzen auch Beschlussempfehlung \nund Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) \nvom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902; vgl. auch \nSenatsbeschluss vom 4. Mai 2001, a.a.O.\n\n9\n\nDiese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht \netwa in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu \ndem es ja in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv \nempfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, \nund dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, \nMeinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl \nvon Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das \nFesthalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne des § 19 \nAbs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG machen.\n\n10\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001, \na.a.O. und Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar \n2001 - 10 ZS 00.3383 -, InfAuslR 2001, 277 (278). \n\n11\n\nGemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin, der insoweit \ngrundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, \n\n12\n\nvgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1999 \n- 18 B 634/98 -, vom 12. Mai 2000 - 18 B 576/00 - \nund vom 18. Dezember 2001 - 18 B 709/01 -,\n\n13\n\nmit der von ihr geltend gemachten psychischen Misshandlung durch ihren \nEhemann keine ihrer Art und Schwere nach auf eine Unzumutbarkeit im Sinne des \n§ 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG führenden Beeinträchtigungen glaubhaft \ngemacht. Soweit sie über Hinweise des Ehemannes auf seine Kontakte zu früheren \nFreundinnen, Kritik an ihren Deutschkenntnissen und ihrer Haushaltsführung und \nBestreiten ihrer beruflichen Qualifikation berichtet, mag es sich um ehewidriges \nVerhalten handeln. Derartiges geht jedoch nicht über dasjenige hinaus, das vielfach \neiner Trennung von Eheleuten zu Grunde liegt. Dass dieses Verhalten das von ihr \nbehauptete Ausmaß einer Demütigung \"in sadistischer Weise\" gehabt habe, wird von \nihr nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.\n\n14\n\nInsoweit sind die vorgelegten Erklärungen von Bekannten völlig unzureichend. \nSo hat in seiner Erklärung vom 5. November 2002 nicht über eigene \nWahrnehmungen von psychischer Misshandlung der Antragstellerin durch ihren \nEhemann berichtet, sondern nur über Äußerungen der Antragstellerin ihm gegenüber \nbetreffend Demütigungen durch ihren Ehemann. Der von ihm gewonnene Eindruck \neines schlechten Gesundheitszustandes der Antragstellerin und eines auf ihr \nlastenden erheblichen psychischen Drucks mag - wie von ihm vermutet - auf die \nProbleme der Antragstellerin mit ihrem Ehemann und mit dem letztlichen Scheitern \nihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sein, belegt aber nicht ein \nVerhalten des Ehemannes von dem oben beschriebenen Gewicht einer psychischen \nMisshandlung. All dies gilt auch für den Inhalt der Erklärung der vom \n6. November 2002.\n\n15\n\nKein weitergehender Aussagewert kommt der Erklärung des Herrn vom \n3. April 2002 zu, in der dieser von dem provokanten Auftreten des Ehemannes der \nAntragstellerin und seiner Angewohnheit, bei anderen Menschen Schwachstellen zu \nsuchen und mit Sticheleien und herabsetzenden Äußerungen darauf \n\"herumzureiten\", berichtet. \"In gleicher Art und Weise\" habe er auch die \nAntragstellerin behandelt, was diese psychisch belastet habe; er habe sie in \nverschiedenen Situationen - auch in Gegenwart Dritter - \"herabgewürdigt\". \n\n16\n\nAuch berichtet in ihrer Erklärung vom 12. April 2002 lediglich von einem \nihr selbst gegenüber gezeigten provokanten Verhalten des Ehemannes der \nAntragstellerin, den sie sonst privat kaum getroffen habe und der ihr gegenüber nur \neinmal über negative Eigenschaften der Antragstellerin berichtet habe. Im Übrigen \nbeinhaltet diese Erklärung im Wesentlichen die Wiedergabe von Äußerungen der \nAntragstellerin über ihren Ehemann und über gesundheitliche Probleme wie \nDepressionen, Schlafstörungen und Herzbeschwerden. \n\n17\n\nAus diesen Erklärungen mag zwar zu entnehmen sein, dass der Ehemann der \nAntragstellerin einige negative Charaktereigenschaften und Angewohnheiten hat, \nunter denen sie - in gleicher Art und Weise wie andere mit ihm in Kontakt stehende \nPersonen - in gewissem Maße zu leiden hatte, ohne dass diese Verhaltensweisen \njedoch das Ausmaß einer konkreten über allgemeine Differenzen und Kränkungen in \neiner gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung \nerreicht haben. Dies gilt gerade auch deshalb, weil Herr und Frau das \nVerhalten des Ehemannes der Antragstellerin seinen negativen Charaktereigenarten \nund Angewohnheiten zugeschrieben haben, und mithin davon auszugehen ist, dass \ndiese der Antragstellerin schon bei der Eheschließung nicht verborgen geblieben \nsein können. In diese Richtung geht auch die Erklärung der Frau vom \n30. April 2002, der zufolge die Konflikte zwischen den Ehegatten seit Beginn der \nBeziehung, d. h. auch schon vor der Ehe in hohem Maße bestanden und ihre \nUrsache teilweise in Missverständnissen, teilweise in unterschiedlichen \nVorstellungen über das Zusammenleben gehabt hätten.\n\n18\n\nVor allem aber hat die Antragstellerin die Zumutbarkeit des Festhaltens an ihrer \nehelichen Lebensgemeinschaft trotz des Verhaltens ihres Ehemannes dadurch zum \nAusdruck gebracht, dass sie noch am 21. November 2001 die Verlängerung ihrer \nAufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft beantragt \nund dabei gegenüber der Antragsgegnerin auf Befragen erklärt hat, dass eine \ntatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft bestehe und eine Trennung nicht vorliege. \nEin zeitlich danach liegendes gravierendes Verhalten ihres Ehemannes, dass als \npsychische Misshandlung angesehen werden und ihr das Festhalten an der \nehelichen Lebensgemeinschaft - nunmehr - unzumutbar gemacht haben könnte, hat \ndie Antragstellerin, die sich am 2. Januar 2002 von ihrem Ehemann getrennt hat, \nnicht geltend gemacht. Vielmehr hat sie noch am 18. Februar 2002 gegenüber der \nAntragsgegnerin erklärt, dass sie sich eventuell mit ihrem Ehemann einigen und mit \nihm zusammenbleiben wolle. Demzufolge hat sie selbst eine Fortsetzung der \nehelichen Lebensgemeinschaft auch noch zu diesem Zeitpunkt trotz des Verhaltens \nihres Ehemannes nicht als unzumutbar angesehen.\n\n19\n\nEine psychische Misshandlung der Antragstellerin durch ihren Ehemann während \nder Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, die das Festhalten daran unzumutbar \nerscheinen ließe, ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten. \n\n20\n\nDem Attest des Arztes Dr. vom 25. März 2002 zufolge hat sich die \nAntragstellerin dort erst am 8. März 2002 - also längere Zeit nach der Trennung und \nzeitnah zu dem ihr seitens der Antragsgegnerin am 26. Februar 2002 gegebenen \nHinweis auf die Ermöglichung des weiteren Aufenthalts bei Nachweis einer \nbesonderen Härte - in Behandlung begeben. Der Arzt hat eine schwere depressive \nStimmung diagnostiziert, die \"nach anamnestischer Befunderhebung\" - d. h. nach \nden Angaben der Antragstellerin - durch eine schwere seelische Belastung im \nfamiliären Bereich - \"möglicherweise\" durch ihren Ehemann - hervorgerufen werde. \nKonkrete Hinweise auf eine während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft \nerlittene psychische Misshandlung der Antragstellerin sind daraus ebenso wenig zu \nentnehmen wie ein Ausschluss der Ursächlichkeit der drohenden \nAufenthaltsbeendigung als Ursache für die depressive Verstimmung der \nAntragstellerin. \n\n21\n\nDas selbe gilt für die nach einer nervenärztlichen Untersuchung am 6. Juni 2002 \nerstellte amtsärztliche Stellungnahme vom 12. Juni 2002, deren Aussagegehalt \nhinsichtlich der Ursachen für die diagnostizierte depressive Reaktion der \nAntragstellerin im Hinblick auf die Einschränkung durch die Formulierung \"soweit hier \nzu eruieren\" vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt worden ist. \n\n22\n\nAuch das Attest des Arztes Dr. med. (SU) vom 22. August 2002 ist \nhinsichtlich der Ursachenanalyse für die depressive Erkrankung der Antragstellerin \nvom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt worden. \n\n23\n\nNach alledem ist ein konkretes Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin, \ndas über die von ihr und ihren Freunden geschilderten kränkenden und \nherabsetzenden Äußerungen insbesondere hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse, ihrer \nberuflichen Qualifikation und ihrer Haushaltsführung hinausgehen und den \nSchweregrad einer - das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft \nunzumutbar machenden - psychischen Misshandlung erreichen würde, nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n24\n\nSoweit die Antragstellerin sich in der Beschwerdebegründung schließlich darauf \nberuft, von der erlittenen psychischen Misshandlung würden Folgewirkungen \nausgehen, die ihrer Integration im Heimatland entgegenstünden, könnte dies \nallenfalls auf die erste Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG führen, die den \ndrohenden Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange \nvoraussetzt, wofür das diesbezüglich völlig unsubstantiiert gebliebene \nBeschwerdevorbringen bereits vom Ansatz her nichts hergibt. Zudem ist der \nAntragstellerin entgegenzuhalten, dass sie die von ihr für den Fall der \npsychotherapeutischen Behandlung befürchtete soziale Ausgrenzung in Lettland \ndadurch vermeiden kann, dass sie diese Behandlung dort nicht bekannt gibt. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -\n.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-24/18-b-2157-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-24/18-b-2157-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294378","retrieved":"2026-07-09 03:16:06.547569+00:00"}}