{"status":"available","doknr":"OLD294418","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0123.13A4859.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"13 A 4859/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 66.467,94 EUR (früher: \n130.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1969 in Rumänien geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, \nabsolvierte von 1988 bis 1993 ein Studium an der Universität für Medizin und \nPharmazie \"D. E. \", Fakultät für Zahnmedizin, in C. /Rumänien. Im \nSeptember 1993 erhielt er von der dortigen Diplom-Prüfungskommission das Diplom \n\"Doktor-Arzt in der Fachrichtung Stomatologie\". \n\n4\n\nIm Oktober 1993 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Erlaubnis zur \nvorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die in der Folgezeit \nverlängert wurde. Im Juli 1995 beantragte der Kläger erstmals die Erteilung der \nApprobation als Zahnarzt. Mit Bescheid vom 6. August 1998 lehnte die Beklagte den \nAntrag ab. Der Kläger habe zwar den Nachweis einer abgeschlossenen \nzahnärztlichen Ausbildung erbracht. Es fehle jedoch ein Nachweis der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Der Kläger habe im März und Juni 1996 \nund im Februar 1998 jeweils an einem Fachgespräch vor der \nSachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein bzw. Westfalen-\nLippe teilgenommen, dabei aber nicht die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nnachgewiesen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom \n4. Januar 1999 zurück.\n\n5\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, für die Frage der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes komme es ausschließlich auf die objektiven \nUmstände des jeweiligen Ausbildungsganges an. Für das geforderte Ablegen einer \npraktischen und theoretischen Prüfung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Er \nhabe durch Vorlage eines umfangreichen Zeugnisses eines niedergelassenen \nZahnarztes die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachgewiesen. \nGutachterliche Stellungnahmen, auf die sich die Beklagte bei der Verneinung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach einem zahnärztlichen Studium in \nRumänien mit einem Zahnarztstudium in Deutschland berufe, träfen nicht zu.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 6. August 1998 und des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Januar 1999 zu \nverpflichten, ihm die Approbation als Zahnarzt zu \nerteilen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, die zahnärztliche Ausbildung in Rumänien \nweise gegenüber derjenigen in Deutschland Defizite auf, so dass eine \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben sei, und beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch Urteil vom 29. August 2000, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe auf Grund \nseines fünfjährigen Studiums in Rumänien nicht einen Ausbildungsstand erlangt, der \ndem Ausbildungsstand nach einem zahnmedizinischen Studium auf Grund der \ndeutschen Approbationsordnung für Zahnärzte gleichwertig sei. Es fehle insoweit \njedenfalls an einer gleichwertigen Art und Weise der Vermittlung des \nAusbildungsstoffes und einer gleichwertigen Leistungskontrolle. \n\n11\n\nMit der - zugelassenen - Berufung hat der Kläger mit dem Vorbringen, die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sei nur nach objektiven Umständen zu \nbeurteilen und danach zu bejahen, zunächst das Begehren auf Verpflichtung der \nBeklagten, ihm die Approbation als Zahnarzt zu erteilen, weiter verfolgt. Nach einer \nAnfang 2002 in Kraft getretenen Änderung der maßgebenden Bestimmung des § 2 \nZahnheilkundegesetz beantragt der Kläger nunmehr,\n\n12\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Beklagten \nvom 6. August 1998 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Januar 1999 \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n13\n\nDie Beklagte hat sich seither nicht mehr zur Sache geäußert. \n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie mit dem nunmehr noch anhängigen Feststellungsbegehren einstimmig für \nunbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört \nworden. Der Entscheidung nach § 130a VwGO steht auch nicht entgegen, dass der \nKläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom \n22. Oktober 2002 eine \"Klageänderung\" angebracht hat. Zwar darf eine \nEntscheidung nach § 130a VwGO nicht ergehen, wenn sich im Berufungsverfahren \ndurch die Änderung des Streitgegenstandes in Folge einer Klageänderung neue \nRechts- und Tatsachenfragen ergeben und den Beteiligten die Möglichkeit \ngenommen wird, ihren Standpunkt zu dem geänderten Streitgegenstand in einer \nöffentlichen mündlichen Verhandlung vorzutragen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n1998 - 8 B 102/98 -, NVwZ 1999, 1000.\n\n18\n\nEine derartige Änderung des Streitgegenstandes mit veränderten, bisher nicht \nrelevanten Rechts- und Tatsachenfragen ist aber im vorliegenden Verfahren nicht \ngegeben, weil die Frage der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide der \nBeklagten, die der Kläger nunmehr festgestellt wissen will, auch bisher schon \nGegenstand des Verfahrens war.\n\n19\n\nZwar war aus dem als \"Klageänderung\" bezeichneten Schriftsatz der \nBevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 2002 nicht eindeutig erkennbar, ob \ndie begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der die Approbation als Zahnarzt \nversagenden Bescheide im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO oder \nals sog. Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfolgt \nwerden sollte. Nach dem Hinweis auf die entsprechende Anwendbarkeit des \"§ 113 \nAbsatz 1 VwGO auf erledigte Verpflichtungsbegehren\" geht der Senat aber von \neinem Feststellungsbegehren im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus. Unter \nBerücksichtigung dessen, dass es sich ursprünglich um eine Verpflichtungsklage \ngehandelt hat und diese an die Versagung einer von der Behörde begehrten \nMaßnahme anknüpfte, legt er dabei den Antrag dahin aus, festzustellen, dass die die \nApprobation versagenden Bescheide rechtswidrig waren und die Beklagte vor dem \nInkrafttreten der relevanten Änderung des Zahnheilkundegesetzes - ZHG - zur \nErteilung der Approbation als Zahnarzt verpflichtet gewesen wäre.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1989 - 1 \nC 40.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nJanuar 2002, Rdnr. 100, 103.\n\n21\n\nDurch Artikel 14 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen \nund zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325) \nwurde der für die Approbationserteilung maßgebende § 2 Abs. 2 ZHG in der Weise \ngeändert, dass, wenn \"die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben \noder sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar \nist, ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen ist und der Nachweis durch das \nAblegen einer Prüfung erbracht wird, die sich auf den Inhalt der Staatlichen \nAbschlussprüfung erstreckt\", während nach der früher geltenden Fassung des § 2 \nAbs. 2 ZHG die Approbation als Zahnarzt u.a. zu erteilen war, wenn der Antragsteller \n\"eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung \nfür die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit \ndes Ausbildungsstandes gegeben ist\". Es ist anerkannt, dass bei einer Änderung der \nRechtslage zum Nachteil des Klägers während der Anhängigkeit einer \nVerpflichtungsklage - von einer derartigen Änderung der Rechtslage ist hier \nauszugehen - die dazu gestellten Anträge in entsprechender Anwendung des § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO auf einen Antrag umgestellt werden können, mit dem die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide begehrt wird, auch \nwenn sich das Verpflichtungsbegehren nicht im strengen Wortsinne \"erledigt\" hat. \nAuch in diesem Fall gilt der an den Grundsätzen der Prozessökonomie orientierte \nGedanke, dass ein Kläger, der in einem - unter entsprechendem Aufwand \nbetriebenen und einen bestimmten Stand aufweisenden - Verfahren auf Grund eines \nbestimmten Ereignisses sein ursprüngliches Klageziel nicht mehr erreichen kann, \nnicht um die \"Früchte\" seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden darf und \ndass deshalb § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden ist. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1999 \n- 4 C 4/98 -, NVwZ 1999, 1105, vom 20. April 1994 \n- 11 C 60/92 -, NVwZ-RR 1995, 172, vom 29. April \n1992 - 4 C 29/90 -, NVwZ 1992, 1092, vom \n12. September 1989 - 1 C 40.88 -,a.a.O., und vom \n24. Oktober 1980 - 4 C 3/78 -, NJW 1981, 2426; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar \n1997 - 5 S 3206/95 -, NVwZ-RR 1998, 549; \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rn. 110.\n\n23\n\nOb in dem Übergang von der Verpflichtungsklage zur Feststellungsklage nach \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (auch) eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO liegt, \n\n24\n\nverneinend BVerwG, Urteile vom 20. April 1994 \n- 11 C 60/92 -a.a.O., vom 22. März 1990 - 2 C 2.88 -, \nBuchholz 310, § 113 VwGO Nr. 216, und vom \n12. September 1989 - 1 C 40.88 -, a.a.O.;\na.A. offenbar BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 \n- 4 C 4/98 -, a.a.O.\n\n25\n\nkann letztlich dahinstehen, weil nach dem Gedanken der Prozessökonomie auch \nbei Annahme einer solchen diese als sachdienlich angesehen werden muss.\n\n26\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil der Kläger kein \nberechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung dargelegt hat.\n\n27\n\nDie Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt u.a. voraus, dass der \nKläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dazu gehört vor dem \nHintergrund der Frage, ob der Kläger mit dem Urteil \"etwas anfangen kann\" und \ndieses geeignet ist, seine Position zu stärken, jedes nach Lage des Falles \nanzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller \nArt,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I \nWB 54.74 -, BVerwGE 53,134, Urteile vom 20. April \n1994 - 11 C 60/92 -, a.a.O. und vom 12. September \n1989 - 1 C 40.88 -, a.a.O.,\n\n29\n\nwobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen \nmuss.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 \n- 1 C 42.90 -, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 238; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar \n1997 - 5 S 3206/95 -, a.a.O., Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand: Dezember 2001, § 113 Rdn. 162; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § § 113 \nRdn. 90.\n\n31\n\nDer Kläger trägt vor, er habe sich auf Grund der rechtswidrigen \nVerweigerungshaltung der Beklagten beruflich anderweitig orientieren müssen; es sei \n\"nicht auszuschließen, dass sich auf Grund der anderweitigen beruflichen Tätigkeit \nein Einkommensverlust darstellt als adäquate Folge der rechtswidrigen Versagung \nder Approbation\", er hätte, wenn ihm die Approbation fristgerecht erteilt worden wäre, \nseinerzeit die Möglichkeit des Erwerbs und der Übernahme einer zahnärztlichen \nPraxis und der zugehörigen Immobilie gehabt; er beabsichtige, \nSchadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Bei einer \nFortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens \nvor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse aber nur zu bejahen, \nwenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft \nbeabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die \nRechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 \n- 11 A 2641/94 -, NWVBl. 1999, 342; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 21. Januar 1997 \n- 5 S 3206/95 -, a.a.O.; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 Rdnr. 95.\n\n33\n\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch. In dem zunächst für das \nFeststellungsinteresse geltend gemachten, allgemein gehaltenen Vorbringen des \nKlägers, es sei nicht auszuschließen, dass sich aufgrund seiner anderweitigen \nberuflichen Tätigkeit ein Einkommensverlust darstelle, kommt nicht die ernsthafte \nAbsicht zum Ausdruck, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, und \nerst recht nicht seine Vorstellung, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist, \nder Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses sein könnte. Die Behauptung eines \neingetretenen Schadens setzt zwingend eine Gegenüberstellung der \nEinkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns, die/der bei rechtzeitiger \nErteilung der Approbation als Zahnarzt zu erwarten gewesen wäre, und der \nfinanziellen Verhältnisse. die sich aufgrund seiner anderweitigen beruflichen Tätigkeit \nergeben haben, sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. \ninsoweit Fallkonstellation zu OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996 - 10 A 620/91 -, \nNVwZ 1997, 598) voraus. An derartigen substantiierenden Angaben für einen \nbeabsichtigen Schadensersatzprozess fehlt es aber. Dies gilt auch im Hinblick auf \ndas Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 10. Januar 2003 in Verbindung \nmit der zugehörigen Erklärung des Dr. F. , Duisburg, weil darin nur von einer für \nEnde 1998 ins Auge gefassten Möglichkeit der Übernahme der Praxis des Dr. \nF. durch den Kläger zu einem Preis von 450.000,00 DM und einer Option für \ndie zugehörige Immobilie ebenfalls für 450.000,00 DM die Rede ist. Der bloße \nHinweis auf diese Möglichkeiten, ohne dass die damit und mit der Übernahme und \nEinrichtung der Praxis verbundenen wirtschaftlichen Belastungen genannt werden \nund ohne dass die mit einer Praxisübernahme verbundenen Einkünfte und \nfinanziellen Belastungen in Relation gesetzt werden zu den Einkünften, die der \nKläger ohne Approbation als Zahnarzt erzielen konnte bzw. erzielt hat, reicht aber im \nSinne einer nachvollziehbaren Schadensdarlegung, die Grundlage für einen \nAmtshaftungsprozess sein soll, nicht aus. Auch insoweit ist nicht erkennbar, ob dem \nKläger aufgrund des Handelns der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist \nund wenn ja, in welcher Höhe. Die Annahme einer ernsthaften Absicht des Klägers, \neinen solchen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, ist daher nicht gerechtfertigt. \n\n34\n\nIm Übrigen erscheint, selbst wenn insoweit strenge Anforderungen gestellt \nwerden, ein Amtshaftungsprozess auch als offensichtlich aussichtslos, weil die die \nApprobation versagenden Bescheide der Beklagten durch das Verwaltungsgericht \nbestätigt worden sind und für diesen Fall angenommen wird, dass es an dem für den \nAmtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden des Amtswalters fehlt, zumal \nkeine besonderen Umstände dafür ersichtlich sind, dass der Amtswalter es \"besser\" \nals das Gericht hätte wissen müssen oder die erstinstanzliche Bestätigung der von \nder Beklagten abgelehnten Maßnahme handgreiflich falsch ist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 \n- 1 C 42.90 -, a.a.O., Beschluss vom 9. August 1990 \n- 1 B 94.90 -, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 220; \nOVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 - 11 A \n2641/94 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 21. Januar 1997 - 5 S 3206/95 -, a.a.O.\n\n36\n\nEin berechtigtes Interesse des Klägers für die Fortsetzungsfeststellungsklage \nergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. Ein \nRehabilitationsinteresse rechtfertigt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (nur) \ndann, wenn eine fortdauernde diskriminierende Wirkung eines erledigten \nVerwaltungsaktes mit einer fortwirkenden Grundrechtsbetroffenheit dargetan wird \nund/oder wenn ungünstige Nachwirkungen der inzwischen erledigten behördlichen \nMaßnahme bestehen und diesen Wirkungen nur durch eine gerichtliche \nSachentscheidung wirksam begegnet werden kann.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I \nWB 54.74 -, a.a.O., Urteil vom 21. November 1980 - \n7 C 18.79 -, BVerwGE 61,164, Beschluss vom 9. \nAugust 1990 - 1 B 94/90 -, a.a.O.; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 Rdnr. 92; \nSodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rdn. 170 ff.\n\n38\n\nEine derartige Konstellation ist hier nicht gegeben. Von einer Diskriminierung \nkann nur die Rede sein bei ehrenrührigen und ehrverletzenden, persönliche Vorwürfe \noder Bemakelungen enthaltenden Formulierungen in einem Verwaltungsakt.\n\n39\n\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 \nRdnr. 92; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rdn. 170 \nff.\n\n40\n\nDas ist in Bezug auf den Kläger nicht der Fall, weil die Erteilung der Approbation \ndurch die Beklagte nicht wegen (fehlender) persönlicher Eigenschaften des Klägers \nabgelehnt worden ist, also nicht etwa seine persönliche Zuverlässigkeit oder \nWürdigkeit in Frage gestellt wurde, sondern die Ablehnung mit der fehlenden \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach seiner zahnärztlichen Ausbildung in \nC. begründet wurde. Diese an objektive Kriterien anknüpfende Wertung \nbeinhaltet kein persönliches Werturteil und stellt daher keine persönliche \nDiskriminierung dar, zumal sowohl der Öffentlichkeit als auch der Zahnärzteschaft \nbewußt ist, dass bei zahnärztlichen Ausbildungen im Ausland Defizite im \nAusbildungsstand gegenüber einer Ausbildung in Deutschland bestehen können und \ndementsprechend die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes von Bedeutung ist. \nAbträgliche Nachwirkungen der Versagung der Approbation, die nur durch eine \ngerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden könnten, sind angesichts \ndessen, dass der Kläger nach der Änderung des Zahnheilkundegestzes selbst nicht \nmehr von einem Anspruch auf Erteilung der Approbation ausgeht, und er derzeit \noffenbar einer Berufstätigkeit nachgeht, die die Approbation nicht erfordert; gleichfalls \nnicht anzunehmen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG und \nentspricht der üblichen Wertannahme des Senats in vergleichbaren Fällen.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n44\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n45\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n46\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen.\n\n47\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen.\n\n48\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-23/13-a-4859-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-23/13-a-4859-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294418","retrieved":"2026-07-09 03:16:09.901094+00:00"}}