{"status":"available","doknr":"OLD294417","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0123.11A2828.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"11 A 2828/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 \nAsylVfG sind nicht gegeben bzw. nicht gemäß den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG dargelegt.\n\n3\n\n1. Die erhobenen Gehörsrügen (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) \nführen nicht zur Zulassung der Berufung.\n\n4\n\nDie Antragsschrift bemängelt zunächst, das Verwaltungsgericht habe der ihm \nobliegenden Aufklärungspflicht nicht Genüge getan, weil es die behauptete \nVerhaftung des Klägers ohne weitere Sachverhaltserforschung als strafrechtliche und \nnicht als politische Verfolgung gewertet habe. Auf eine solche Aufklärungsrüge \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 86 VwGO) kann ein Zulassungsantrag nach §§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3, 138 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht gestützt werden kann. Etwas \nanderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die unterbliebene \nSachaufklärung im Prozessrecht schlechthin keine Stütze mehr findet. Dies ist nicht \nder Fall. Bereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte \nin seinem Bescheid vom 30. April 1999 dargelegt, weshalb die Maßnahmen des \nguineischen Staats in der Folge von gewalttätigen Auseinandersetzungen ohne \nasylrechtliche Relevanz sind. Es wäre daher Sache des im Gerichtsverfahren \nanwaltlich vertretenen Klägers gewesen, von sich aus zu einer weiteren \nSachverhaltsaufklärung beizutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu stellen. \nBeweisanträge wurden zwar mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 angekündigt. Dieser \nSchriftsatz wurde ausweislich der Niederschrift über die mündlichen Verhandlung \nerster Instanz auch erörtert. Gestellt wurden die angekündigten Beweisanträge \nindessen nicht.\n\n5\n\nEine \"Überraschungsentscheidung\" liegt in diesem Zusammenhang ebenfalls \nnicht vor. Zum einen hatte - wie bereits erwähnt - schon der Bundesamtsbescheid die \nfehlende Asylrelevanz der behaupteten Verhaftung thematisiert. Zum anderen \nverlangt der Kläger mit seiner Kritik im Ergebnis nichts anderes, als dass das \nVerwaltungsgericht ihm zuvor seine mutmaßlichen Entscheidungsgründe offenbart. \nDies ist aber nicht Gegenstand des rechtlichen Gehörs.\n\n6\n\n2. Die gerügte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) wird ebenfalls nicht \nentsprechend den gesetzlichen Erfordernissen dargelegt. Zwar benennt der Antrag \nkonkret eine Entscheidung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts\n\n7\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 26. November \n1996 - 13 A 5126/96.A -, InfAuslR 1997, 270 f. -,\n\n8\n\nvon der die erste Instanz abgewichen sein soll. Demgegenüber arbeitet der \nZulassungsantrag aber nicht - wie es indessen erforderlich ist - einen inhaltlich \nbestimmten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz heraus, mit \ndem die Vorinstanz von einem in der zitierten Entscheidung aufgestellten \nebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen \nhätte. In der Sache rügt der Kläger, die erste Instanz habe obergerichtlich formulierte \nRechtssätze nicht beachtet. Das Aufzeigen einer möglicherweise fehlerhaften oder \nunterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt aber nicht den \nAnforderungen an eine Divergenzrüge.\n\n9\n\n3. Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG) fehlt es ebenfalls an der notwendigen Darlegung dieses \nZulassungsgrundes. Es kann offen bleiben, ob die unter den Ziffern 1. und 2. des \nSchriftsatz vom 28. Mai 2002 aufgeworfenen Fragen, die im Zulassungsantrag selbst \nals \"für den vorliegenden Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung\" bezeichnet \nwerden, überhaupt von fallübergreifender Bedeutung sind. Sie würden sich nämlich \nso nicht bzw. allenfalls dann stellen, wenn dem Kläger bei einer Rückkehr nach \nGuinea eine Gefährdung drohen würde. Der Senat hat sich indessen zeitlich \nnachfolgend zu der im Zulassungsantrag benannten Auskunft von amnesty \ninternational an das VG Hamburg vom 25. September 2001 mit einer möglichen \nGefährdung guineischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland \nbefasst, diese Frage im Sinne des angefochtenen Urteils verneint und an dieser \nRechtsprechung seither festgehalten. \n\n10\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n9. Dezember 2002 - 11 A 4192/02.A - m. w. N.\n\n11\n\nAnhaltspunkte für einen weiter gehenden Klärungsbedarf sind nicht ersichtlich. \n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-23/11-a-2828-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-23/11-a-2828-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294417","retrieved":"2026-07-09 03:16:09.821351+00:00"}}