{"status":"available","doknr":"OLD294436","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0122.12B1226.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-22","aktenzeichen":"12 B 1226/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat seiner Beurteilung, der Antragsgegner gewähre der \nAntragstellerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu Recht gekürzt um 25 v.H. des \nmaßgeblichen Regelsatzes, ein zutreffendes, mit der von ihm herangezogenen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehendes Verständnis der Norm \ndes § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu Grunde gelegt. Auf die diesbezüglichen \nAusführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung wird zur Vermeidung von \nWiederholungen verwiesen. Ergänzend sei nur noch hervorgehoben, dass § 25 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG eine \"Ermessenssperre\" darstellt, also eine \nErmessensobergrenze, die es dem Sozialhilfeträger verbietet, bei einer \nArbeitsverweigerung Regelsatzhilfe von mehr als 75 % des Regelsatzes zu \ngewähren. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November \n2001 - 16 B 1308/01 - m.w.N. \n\n5\n\nDie vom Verwaltungsgericht in Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG nach \nsummarischer Prüfung getroffene Feststellung, die Antragstellerin weigere sich, \nzumutbare Arbeit zu leisten, wird durch die Ausführungen in der \nBeschwerdebegründung nicht entkräftet. \n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt ihr derzeit betriebenes \nZusatzstudium \"Master of European Studies\" keinen der Aufnahme einer Arbeit \nentgegen stehenden und damit zur Unzumutbarkeit einer Arbeit führenden wichtigen \nGrund im Sinne des § 18 Abs. Satz 1 BSHG dar. In der Regel steht eine \nZweitausbildung der Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG nicht entgegen. \n\n7\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom \n3. November 1987 - 4 OVG A 125/87 -, ZfF 1989, \n64.\n\n8\n\nAuch in den Fällen, in denen - wie hier - keine im Rahmen des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige (Zweit-\n)Ausbildung vorliegt (vgl. hier § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAFöG), ist es nämlich nicht Aufgabe \nder Sozialhilfe, diese zu fördern. In der Beschwerdebegründung sind keine \nAnhaltspunkte dafür genannt, die für eine ausnahmsweise andere Behandlung \ndieses Falles sprechen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass \nnach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht etwa angenommen werden kann, ihre \nZweitausbildung stehe kurz vor dem Abschluss. \n\n9\n\nIn ihrem Verhalten bei Bewerbungsgesprächen und bei der eigenen Arbeitssuche \nliegt überschlägiger Prüfung zufolge gerade deshalb eine Weigerung zur Aufnahme \neiner zumutbaren Arbeit, weil sie im Hinblick auf das Zusatzstudium angebotenen \nArbeitsstellen nicht näher tritt bzw. ihr Bemühen um Arbeit von vornherein eingrenzt. \nDen ins Einzelne gehenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Beschluss hat \ndie Antragstellerin nichts Substantielles entgegengesetzt. Die von ihr im \nBeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen deuten vielmehr darauf hin, dass sie \nihr gesamtes Vorgehen auf dem Arbeitsmarkt danach ausrichtet, allenfalls eine nach \nihren Vorstellungen zeitlich und inhaltlich komplementäre Tätigkeit zu ihrem Studium \naufzunehmen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-22/12-b-1226-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-22/12-b-1226-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294436","retrieved":"2026-07-09 03:16:11.360857+00:00"}}