{"status":"available","doknr":"OLD294458","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0121.14A492.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-21","aktenzeichen":"14 A 492/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat \nZulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt.\n\n3\n\nDie von der Beklagten als grundsätzlich aufgeworfene Frage, \"ob bei der \nFeststellung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen von Asylbewerbern \naus dem Kosovo nur die Verhältnisse im Kosovo selbst zugrunde zu legen sind oder \neine sich auf das gesamte Gebiet der BR Jugoslawien erstreckende \nBetrachtungsweise angezeigt ist\", ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats dergestalt geklärt, dass \neine landesweite Betrachtung geboten ist.\n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober \n2002 - 1 B 339/02 -, und OVG NRW, Urteil vom 5. \nMai 2000 - 14 A 3334/94 -, jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n5\n\nSoweit die Beklagte die Möglichkeit der Behandlung der Krankheiten der Kläger \nim gesamten Gebiet der BR Jugoslawien als klärungsbedürftige Tatsachenfrage \nbezeichnet, ist die grundsätzliche Bedeutung nur behauptet, nicht aber genügend \nsubstantiiert dargelegt. Die Frage nach der Behandlungsmöglichkeit von Krankheiten \nin der BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo stellt sich angesichts der konkreten \nVerhältnisse für Flüchtlinge aus dem Kosovo typischerweise nicht isoliert. \nMaßgeblich ist daneben, ob die Gebiete außerhalb des Kosovo für die Kläger \nerreichbar sind und ein Aufenthalt dort für sie ohne - andere - Gefahren im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG möglich ist. Dazu enthält der Zulassungsantrag nichts. \nDarlegungen dazu sind jedoch geboten, weil die Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes der Beklagten und die Berichte von internationalen Organisationen und von \nNichtregierungsorganisationen ausdrücklich zwischen dem Kosovo und dem übrigen \nJugoslawien differenzieren und die Verhältnisse für die verschiedenen Volksgruppen \naus dem Kosovo und ihre Möglichkeiten, in dem einen oder dem anderen Landesteil \nEinreise und zumutbare Aufenthaltsbedingungen zu finden, unterschiedlich \nbeschreiben.\n\n6\n\nDer außerdem gerügte Verfahrensfehler der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs, \nweil das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen nicht ausdrücklich auf den \nSchriftsatz der Beklagten vom 9. Dezember 2002 eingegangen ist, ist ebenfalls nicht \ndem Gebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt. Grundsätzlich ist \ndavon auszugehen, dass ein Gericht den ihm unterbreiteten Sachvortrag zur \nKenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die Beklagte hat nichts \nvorgetragen, was Anlass zu der Annahme gibt, dass hier von etwas Anderem \nauszugehen ist. Der Umstand, dass bestimmter Sachvortrag keine ausdrückliche \nErwähnung in den Urteilsgründen gefunden hat, ist allein kein Indiz dafür, dass er \nunbeachtet geblieben ist. Hier ergibt sich zudem aus dem Protokoll der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich, dass das Verwaltungsgericht den Schriftsatz der \nBeklagten zur Kenntnis genommen hat; denn es ist die Weitergabe einer Abschrift an \nden Prozessbevollmächtigten der Kläger vermerkt. Im Übrigen mag die \nNichterwähnung in den Urteilsgründen darauf zurück zu führen sein, dass der \nSchriftsatz im Hinblick auf die für die Beurteilung von Rückkehralternativen \nmaßgeblichen Tatsachenfragen nichts Ergiebiges beigetragen hat.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-21/14-a-492-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-21/14-a-492-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294458","retrieved":"2026-07-09 03:16:13.327624+00:00"}}