{"status":"available","doknr":"OLD294479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0120.7B2501.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-20","aktenzeichen":"7 B 2501/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass das Interesse der Beigeladenen als \nBauherren, von der ihnen erteilten Baugenehmigung umgehend Gebrauch machen \nzu können, das Interesse der Antragsteller überwiegt, die Realisierung des \ngenehmigten Bauvorhabens bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens zu verhindern.\n\n4\n\nMit ihrem Beschwerdevorbringen wenden sich die Antragsteller ausschließlich \ngegen die erstinstanzliche Bewertung des Vermerks vom 19. September 1973 über \neine Besprechung u.a. zwischen den Rechtsvorgängern der Antragsteller und \nVertretern der Stadt T. , darunter ihrem Stadtdirektor, sowie gegen die \nabstandsflächenrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Das hierzu \nVorgetragene rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n5\n\nAus dem Vermerk vom 19. September 1973 über die Besprechung vom 13. \nAugust 1973 können die Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ihnen \nNachbarschutz vermittelnde Rechte herleiten. \n\n6\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht verneint, dass sich dem Vermerk eine \nVereinbarung zwischen der Gemeinde und den Rechtsvorgängern der Antragsteller \nentnehmen lasse, die die Gemeinde verpflichte, auf Dauer für eine Ecksituation des \nGrundstücks X. straße 56 zu sorgen. Von \"Vereinbarungen\" oder einem \"Vertrag\" \nist in dem Vermerk an keiner Stelle die Rede. Die Vertreter der Stadt T. haben \nlediglich die Absicht der Gemeinde bekräftigt, den Bebauungsplan 1/4, der das \nGrundstück X. straße 54 erstmals als Eckgrundstück vorsah, möglichst zeitnah \numzusetzen, indem das Haus X. straße 54 kurzfristig abgerissen werde und \nVerhandlungen mit den Eigentümern des Grundstücks X. straße 52/Neue-Q. -\nStraße 2 - 12 aufgenommen werden sollten mit dem Ziel, die dort befindlichen \nBaulichkeiten abzureißen. Ferner wurde auf die neusten Planungen der Gemeinde \nhinsichtlich der Neue-Q. -Straße hingewiesen. Aufgrund dieser Absichtserklärungen \n- die offensichtlich in der Form auch umgesetzt worden sind - haben die damaligen \nEigentümerinnen des Hauses X. straße 56 ihre Zustimmung zur Grenzbebauung \ndes Amtsgerichts gegeben. \n\n7\n\nEine Verpflichtung der Gemeinde, auf unabsehbare Zeit keine Planung zu \nbetreiben, die an der erst noch herzustellenden Ecksituation des Grundstücks etwas \nändern würde oder auch nur eine dahingehende Absichtserklärung lässt sich dem \nVermerk nicht entnehmen; er bezieht sich ausschließlich auf die Umsetzung des \nBebauungsplans 1/4. \n\n8\n\nMangels einer vertraglichen Vereinbarung greift das Vorbringen der Antragsteller \nnicht durch, ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes sei als \nAbwägungsposition auch im Hinblick auf eine spätere Änderung des \nBebauungsplans vertraglich begründet und ausgestaltet worden. Die \nRechtsvorgänger der Antragsteller haben sich in der Besprechung Gewissheit über \ndie Umsetzung des damals gerade erst beschlossenen Bebauungsplans \n1/4 beschaffen wollen. Sie hatten - wie die Vertreter der Stadt - möglicherweise auch \ndie Vorstellung, dass sich an den Planungsabsichten der Gemeinde in absehbarer \nZeit nichts ändern würde. Dafür aber, dass die Beteiligten mit der Besprechung \n\"Pflöcke\" für eine 30 Jahre später erfolgende Planung und Abwägung setzen wollten, \ndie über die Berücksichtigung der Ecksituation des Grundstücks hinausging, gibt der \nVermerk nichts her. \n\n9\n\nVon daher liegt auch weder der hinsichtlich des Bebauungsplans 1/6 behauptete \nAbwägungsmangel, der die Umsetzung des Bebauungsplans durch die Erteilung \neiner Baugenehmigung für die Beigeladenen hindern soll, noch ein Verstoß gegen \nden Grundsatz von Treu und Glauben vor.\n\n10\n\nDie Antragsteller halten darüber hinaus die abstandrechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts insoweit nicht für überzeugend, als das Verwaltungsgericht die \nihrem Grundstück gegenüberliegende Wand zu Unrecht als einheitliche Außenwand \nangesehen habe, die dann nur einmal das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehme. \nDer Senat tritt der Wertung des Verwaltungsgerichts bei.\n\n11\n\nWann eine durch Vor- und Zurücktreten durch Wandteilen gegliederte \nAußenwand noch als eine einheitliche Außenwand angesehen werden kann, beurteilt \nsich nach der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nach \nMaßgabe einer natürlichen Betrachtungsweise. Entscheidend ist für die Bewertung, \nwelchen Abstand die in unterschiedlichen Tiefen stehenden Gebäudeaußenflächen \neinhalten, ob also trotz des Versatzes der Wandflächen noch der Eindruck von \nEinheitlichkeit des Wandverlaufs festzustellen ist. Für die Frage dieser Einheitlichkeit \nkönnen darüber hinaus die jeweiligen - ggf. unterschiedlichen - Höhen der in Betracht \nstehenden Wandflächen - ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im \näußeren Erscheinungsbild und ggf. auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen \nFunktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk in Betracht gezogen \nwerden.\n\n12\n\nVgl. Senatsurteil vom 17. August 2001 \n- 7 A 2286/00 -, BRS 64 Nr. 118. \n\n13\n\nIn dem Urteil hat der Senat weiter ausgeführt, selbstverständlich könne sich ein \nzurückgesetzter Wandabschnitt wie bei einem Staffelgeschoss als gegliederter Teil \nder nicht zurückgesetzten Außenwand darstellen. Dies hatte der Senat in dem von \nden Antragstellern für sich in Anspruch genommenen Urteil vom 17. August 2001 \na.a.O. für eine Wandgestaltung verneint, durch die das Gebäude den Eindruck einer \nzweiflügligen Hausanlage erweckte, die durch einen Treppenbereich unterteilt wurde. \nDer bei einer Gesamtbreite des Hauses von ca. 11 m um etwa 5 m zurück gesetzte \nWandabschnitt verlief in dem dort zu entscheidenden Fall in Richtung auf die \ngegenüberliegende Wand und wies einen selbständigen Charakter aus. \n\n14\n\nBei dem hier streitigen Bauvorhaben liegt noch der Fall einer abgestuften \nBauweise mit Staffelgeschoss vor, bei der das oberste Geschoss als ein \nzurückgesetzter Teil des einheitlichen Bauwerkes erscheint.\n\n15\n\nDie Wand des Staffelgeschosses tritt zwar um 1,80 m und damit nicht nur \ngeringfügig zurück. Bei einer Gesamttiefe des Gebäudes von ca. 14 m und einer \nTiefe des Staffelgeschosses von ca. 10 m ist dieser Rücksprung aber noch nicht \ngeeignet, die Einheitlichkeit der Wand in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die \nHöhe des Staffelgeschosses sich nicht wesentlich von der der darunter liegenden \nGeschosse unterscheidet. Beide Wandabschnitte haben auch insoweit dieselbe \nFunktion, als sie Außenwände von Hotelzimmern sind. Dass diese Zimmer im \nStaffelgeschoss als Studios insgesamt erheblich größer ausgestaltet sind, ist \nunerheblich. Schließlich hat die zurückgesetzte Wand des Staffelgeschosses im \nBereich der hier interessierenden Nordwestseite des Gebäudes weit überwiegend die \n\"klassische\" Funktion der zurückgesetzten Außenhaut des Gebäudes und ist - im \nGegensatz zu den straßenwärtig gelegenen Gebäudeseiten - nicht etwa Element \neines weitläufigen zu den Außenkanten des Gebäudes mit umlaufendem Geländer \ngesicherten Terrassenbereichs. Nach den zum Nachtrag vom 17. Oktober 2002 \ngehörigen Bauvorlagen soll lediglich ein wenige Meter langer, 1 m tiefer Bereich als \ndem Studio 3 zugehörige Terrasse genutzt werden, während der weit überwiegende \nTeil des Gebäudes, der der Nordwestwand des Staffelgeschosses vorgelagert ist, als \nbegrüntes Flachdach genutzt werden soll. \n\n16\n\nSoweit die Antragsteller auf das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes mit \neiner Front von ca. 32 m verweisen und hervorheben, ein Bruch im Erscheinungsbild \nsei geradezu gewollt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.\n\n17\n\nEs trifft nicht zu, dass sich das Staffelgeschoss optisch so deutlich von den \ndarunter liegenden Geschossen unterscheidet, dass es als selbständiger \nGebäudeteil und die hier betrachtete Wand als eigenständige Wand zu werten \nwaren. Die Fensterflächen haben schon im dritten Obergeschoss ein geringeres \nAusmaß als in den darunter liegenden Geschossen. Demgegenüber lässt auch das \nStaffelgeschoss noch markante Fensterflächen - etwa im Terrassenbereich und \nneben dem Aufzugbereich - erkennen. Es setzt das auch äußerlich erkennbare \nErscheinungsbild des Hotelkomplexes in lediglich etwas modifizierter Form fort.\n\n18\n\nIm Hinblick auf die zeitnahe Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat \ndavon abgesehen, über den Antrag der Antragstellerin auf eine vorläufige Regelung \nzu entscheiden.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-20/7-b-2501-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-20/7-b-2501-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294479","retrieved":"2026-07-09 03:16:15.453921+00:00"}}