{"status":"available","doknr":"OLD294483","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0120.15A212.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-20","aktenzeichen":"15 A 212/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\nDie Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch. Das \nangefochtene Urteil weicht nicht vom Grundsatzurteil des beschließenden Gerichts \nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - ab. Das Verwaltungsgericht hat im \nangefochtenen Urteil keinen Tatsachensatz aufgestellt, der den generellen \nTatsachenfeststellungen des 8. Senats zur Gefährdung eingetragener \nVorstandsmitglieder von Exilvereinen der kurdischen nationalen Opposition in den \nRdnrn. 313 und 314 des vorgenannten Grundsatzurteils inhaltlich widerspricht. Das \nVerwaltungsgericht hat im Gegenteil diese Rechtsprechung seiner Entscheidung \nausdrücklich zugrunde gelegt, wie die ausführliche Wiedergabe der Obersätze auf \nSeite 14 des Urteilsabdrucks belegt. Im Kern erschöpft sich das Vorbringen in der \nAntragsschrift zur Abweichungsrüge darin, das Verwaltungsgericht habe die \n\"Islamisch-Kurdische Gemeinde E. e. V.\" zu Unrecht nicht als einen von der PKK \ndominierten Verein eingestuft. Damit macht die Antragsschrift jedoch keine \nAbweichung, sondern lediglich eine unzutreffende Anwendung der vorbezeichneten \nRechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall geltend.\nDie Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls \nnicht durch. Unzutreffend ist die Behauptung in der Antragsschrift, das \nVerwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es den Vortrag \nder Kläger zur Zuordnung des Vereins \"Islamisch-Kurdische Gemeinde E. e. V.\" \nzu den Strukturen der PKK zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht gewürdigt habe. \nAuch insoweit belegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den \nSeiten 15 - 17 des Urteilsabdrucks, dass es nicht nur diesen Vortrag der Kläger, \nsondern auch die damit zusammenhängenden Auskünfte des Innenministeriums \nNRW und des Polizeipräsidiums E. zur Kenntnis genommen und in ausführlicher \nAuseinandersetzung auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Kammern des \nVerwaltungsgerichts gewürdigt hat. Die Richtigkeit dieser Würdigung kann nicht zum \nGegenstand der Gehörsrüge gemacht werden.\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-20/15-a-212-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-20/15-a-212-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294483","retrieved":"2026-07-09 03:16:15.820394+00:00"}}