{"status":"available","doknr":"OLD294480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0120.13A362.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-20","aktenzeichen":"13 A 362/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden \nBescheides vom 3. September 1999 - BK 4e-99-029/E 25.06.99 - verpflichtet, die im \nvorgenannten Bescheid ausgesprochene Entgeltgenehmigung rückwirkend auf den \nZeitpunkt des jeweiligen Abschlusses der bis zum Erlass des vorgenannten \nBescheids geschlossenen Zusatzverträge zu erteilen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtzüge tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur \nHälfte.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 51.129,19 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt u.a. Telekommunikationsnetze im Ortsbereich. Sie schloss \nmit anderen Netzbetreibern Verträge (Basisverträge) über den Zugang zu ihren \nTeilnehmeranschlussleitungen (TAL). Diese Verträge enthielten u.a. Regelungen \nüber den räumlichen Zugang (Kollokation) zu den TAL, die Entgelte für die \nBereitstellung des Zugangs sowie den Bereitstellungsprozess, und zwar die \ntaggenaue Umschaltung innerhalb eines Zeitfensters von Montag bis Freitag von \n12.00 bis 16.00 Uhr. Zudem schloss die Klägerin mit mehreren dieser Netzbetreiber \njeweils eine \"Zusatzvereinbarung über zusätzliche Leistungen zu besonderen Zeiten\" \n(Zusatzverträge), und zwar über Zugangsbereitstellungen außerhalb des im \nBasisvertrag festgelegten Zeitfensters, wofür sie zusätzlich zum Entgelt des \nBasisvertrages ein die Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit (zu \nbesonderen Zeiten) abgeltendes Entgelt verlangte. Nach den von ihrer \nRechtsvorgängerin übernommenen tariflichen Verpflichtungen muss sie für \nArbeitsleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit unabhängig von ihrer tatsächlichen \nDauer zwei Stunden hinzurechnen. \n\n4\n\nUnter dem 26. Mai, 24. Juni, 30. Juli, 4. August, 12. August und 13. August 1999 \nbeantragte die Klägerin bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost (RegTP) die Genehmigung der Entgelte für den Zugang zur TAL zu besonderen \nZeiten, die sie am 15. März 1999 in einem zweiten Zusatzvertrag mit der Firma O. -\nD. sowie mit weiteren 12 Netzbetreibern vereinbart hatte und der Höhe nach \nfrüher bereits genehmigten Entgelten aus anderen gleichartigen Zusatzverträgen \nentsprachen. Das Entgelt für die Bereitstellung der TAL zu besonderen Zeiten \n(Variante 1) betrug 146,-- DM netto und berechnete sich im Rahmen sog. \"Projekte \nzu besonderen Zeiten\" (Variante 2) nach dem Aufwand unter Anwendung der \nStundensätze gemäß ihrer AGB \"Sonstige Dienstleistungen\". Unter dem 13. August \n1999 beantragte sie überdies, die Genehmigung der Entgelte auf alle künftig noch \nabzuschließenden Zusatzverträge über Leistungen zu besonderen Zeiten zu \nerstrecken sowie sie - entsprechend ihren früheren Antragsbegehren - rückwirkend \nzum Abschlusszeitpunkt des jeweiligen Zusatzvertrages zu erteilen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 3. September 1999 genehmigte die Beklagte - befristet bis \nzum 31. März 2000 - ein Entgelt für die Bereitstellung der TAL zu besonderen Zeiten \nvon 146,-- DM pro Schaltung für 1 bis 24 Schaltungen, 73,50 DM pro Schaltung für \n25 bis 52 Schaltungen und 54,50 DM pro Schaltung ab 53 Schaltungen jeweils pro \nWoche (Variante 1) und die Anwendung der Stundensätze für die Abrechnung nach \nAufwand (Variante 2), wobei sie der Genehmigung Rückwirkung versagte und sie nur \nfür die bis dahin einzelvertraglich vereinbarten Entgelte erteilte. Zur Begründung \nführte die Beklagte an: Die Genehmigung eines höheren Entgelts scheitere an der \nUnvollständigkeit der vorgelegten Kostenunterlagen bezüglich der Gemeinkosten. \nUnter Bezug auf die Genehmigung vom 11. November 1998 - Gegenstand des \nVerfahrens 1 K 10406/98 VG Köln - sei im Rahmen des Ermessens nach § 2 Abs. 3 \nTEntgV ein Entgelt von 146,-- DM pro Schaltung für 1 bis 24 Schaltungen zu \nakzeptieren. Die Versagung einer Genemigung eines einheitlichen Entgelts pro \nSchaltung für alle Netzbetreiber gründe darauf, dass zwei Netzbetreiber mit \nZusatzverträgen mit zusammen 64 % aller Schaltungen zu besonderen Zeiten die \nweit aus größte Nachfrage hielten und der zeitliche Mehraufwand pro Schaltung bei \nihnen geringer ausfalle.\n\n6\n\nMit ihrer am 2. Oktober 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Für \nihr Anfechtungs- und Feststellungsbegehren habe sie wegen der strittigen \nGenehmigungspflicht für die beantragten Entgelte ein Rechtsschutzinteresse. Die \nEntgelte unterlägen keiner Genehmigungspflicht nach § 39 TKG. Selbst wenn man \nmit dem Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. April 2000 - 1 K 7606/97 -, von einer \ngrundsätzlichen Genehmigungspflicht für Entgelte für netzabhängige Leistungen im \nZusammenhang mit einem besonderen Netzzugang ausgehe, müsse eine solche für \nden Zugang zur TAL zu besonderen Zeiten verneint werden, weil die TAL weder ein \n\"Telekommunikationsnetz\" noch Teil dessen sei und Netzzugang nicht gewährt \nwerde. Jedenfalls sei der Zugang zu besonderen Zeiten nicht von wesentlicher \nBedeutung für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs. Der TAL-Zugang sei \ndurch die Basisleistung während der üblichen Geschäftszeiten in ausreichendem \nMaße gewährleistet. Sie habe auch Anspruch auf Erteilung der rückwirkenden \nGenehmigung. Eine solche entspreche dem Zweck der nach dem \nTelekommunikationsgesetz als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt \nausgestalteten Entgeltgenehmigung. Werde die Einhaltung der Entgeltmaßstäbe des \nTelekommunikationsgesetzes festgestellt, so bestehe für den Staat kein Anlass, den \nWillen der Parteien wie vertraglich vereinbart, nämlich dass das Rechtsgeschäft vom \nZeitpunkt seines Abschlusses an mit den vereinbarten Konditionen wirken solle, nicht \nzur Durchführung kommen zu lassen. Telekommunikationsrechtliche Vorschriften \nstünden der Annahme einer rückwirkenden Genehmigung nicht entgegen, § 29 TKV, \nder ein Inkrafttreten von Entgeltänderungen erst einen Monat nach ihrer \nVeröffentlichung vorsehe, gelte nur für von Endkunden zu entrichtende Entgelte. Die \nEntscheidungsfristen des § 28 TKG sprächen nicht gegen eine Rückwirkung der \nEntgeltgenehmigung, weil sie das regulierte Unternehmen vor langer Wartezeit bis \nzur Entgeltgenehmigung und damit vor Zinslasten schützen wolle. § 29 TKG besage \nnichts zur zeitlichen Wirkung der Genehmigung, sondern wolle lediglich aus \nVerfahrensgründen die Nichterhebung von Entgelten bis zur Genehmigung sicher \nstellen. Ein Rückwirkungsausschluss rechtfertige sich nicht als Schutz der \nWettbewerber vor Rückstellungen, weil diese notwendige Rückstellungen selbst \ndurch vorherige Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen auslösten und daher \nnicht schutzwürdig seien. Wettbewerber könnten nicht darauf vertrauen, für die in \nAnspruch genommene Leistung überhaupt kein Entgelt entrichten zu brauchen, \nsondern allenfalls von einer bei noch nicht vorliegender Entgeltgenehmigung \ngewährten Stundung ihrer Zahlungspflicht ausgehen. Eine Rückwirkung der \nEntgeltgenehmigung fördere den Wettbewerb insoweit, als der Anspruch des \nLeistungserbringers ab Vertragsschluss gesichert sei und deshalb kein Anlass für ein \nLeistungsverweigerungsrecht bestehe. Ein Ausschluss der Rückwirkung werde nicht \ndurch die Praxis der Regulierungsbehörde ausgeglichen, eine - regelmäßig auf den \nZeitpunkt der Antragstellung rückwirkende - vorläufige Genehmigung nach § 78 TKG \nzu erteilen. Auch in diesem Fall laufe sie als Leistungserbringerin Gefahr, ihre \nLeistung unentgeltlich erbringen zu müssen, weil die vorläufige Genehmigung im \nbehördlichen Ermessen stehe und deshalb auch bei Einhaltung der Entgeltmaßstäbe \nabgelehnt werden könne. Schließlich sei die Verweigerung der Rückwirkung \nunverhältnismäßig, weil sie auf eine den Wettbewerbern bis zur \nGenehmigungserteilung unentgeltlich zu erbringende Leistung hinausliefe. Sie sei \nauch nicht als Sanktion für eine verzögerte Stellung eines Genehmigungsantrages zu \nrechtfertigen, weil im Telekommunikationsgesetz eine Verpflichtung zur \nunentgeltlichen Leistungserbringung durch das marktbeherrschende Unternehmen \nnicht geregelt sei. Ihr stehe überdies im Ergebnis ein Anspruch auf Erteilung der \nEntgeltgenehmigung losgelöst von einer Einzelvertragsvereinbarung zu. \n\n7\n\nNach teilweiser Rücknahme ihres ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens hat \ndie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 03.09.1999 \naufzuheben und festzustellen, dass eine \nGenehmigungspflicht für die Entgelte für die \nBereitstellung der TAL zu besonderen Zeiten nicht \nbesteht,\n\n9\n\n2. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides der Beklagten vom \n03.09.1999 zu verpflichten, ihr für die Entgelte für die \nBereitstellung der TAL zu besonderen Zeiten die \nGenehmigung auch rückwirkend zum Zeitpunkt des \njeweiligen Abschlusses der bis zum Erlass des \nBescheides vom 03.09.1999 geschlossenen \nZusatzverträge und bezogen auf einen \nStandardvertrag zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat vorgetragen: Das Entgelt für die Schaltung der TAL zu besonderen Zeiten \nsei nach § 39 TKG i.V.m. § 25 Abs. 1 TKG genehmigungspflichtig, weil sie in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der Realisierung des Netzzugangs stehe und für \ndiesen von wesentlicher Bedeutung sei. Die Einrichtung eines Zugangs im \nBasiszeitfenster (montags bis freitags von 12.00 bis 16.00 Uhr) beeinträchtige den \nGeschäftsbetrieb der Kunden und erschwere oder verhindere die Gewinnung von \nGeschäfts- und Großkunden für die Wettbewerber und sei deshalb nicht \nausreichend. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine rückwirkende \nEntgeltgenehmigung. Dies ergebe sich aus dem Wesen der Ex-ante-Genehmigung, \ndas darin bestehe, Entgelte gegenüber Vertragspartnern erst nach Überprüfung \nanhand der Entgeltmaßstäbe des Telekommunikationsgesetzes wirksam werden zu \nlassen. Ein Rückwirkungsausschluss liege im Interesse der Wettbewerber nach \nschnellstmöglicher Planungssicherheit, das in den kurzen Entscheidungsfristen nach \n§ 28 TKG zum Ausdruck komme. Andernfalls könnte die Klägerin ohne \nwirtschaftliches Risiko durch Verzögerung der Antragstellung die Wettbewerber über \nden an die Klägerin zu entrichtenden Preis im Unklaren lassen. Auch § 29 TKG und \n§ 29 TKV sprächen gegen die Annahme einer Rückwirkung. Dass die Klägerin unter \nUmständen vorübergehend bis zum Ergehen der endgültigen Genehmigung \nunentgeltlich leisten müsse, sei jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie \ndas späte Ergehen einer Genehmigungsentscheidung durch Stellen eines \nverspäteten oder nicht genehmigungsfähigen Genehmigungsantrages zu vertreten \nhabe. Wenn sie am Tage des Vertragsschlusses einen gesetzeskonformen \nEntgeltgenehmigungsantrag stelle, entstehe keine Genehmigungslücke. Denn \nvorausgesetzt eine summarische Prüfung ergebe mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit eine Genehmigungsfähigkeit der beantragten Entgelte, könne \neine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende vorläufige Genehmigung \nnach § 78 TKG ergehen. Diese sei für den Fall der endgültigen Genehmigung \nniedrigerer Entgelte mit einer Rückerstattungsklausel zu Lasten der Klägerin \nversehen. Hierdurch werde dem Interesse der Wettbewerber an Planungssicherheit \nRechnung getragen, weil sie das vorläufige Entgelt als Maximalentgelt einkalkulieren \nkönnten. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat durch das angefochtene Urteil vom \n9. November 2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die \nKlage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig \nbegründete Berufung der Klägerin. \n\n14\n\nSie trägt vor: Die Leistung Zugang zur TAL zu besonderen Zeiten sei nicht \ngenehmigungspflichtig. Entgegen der Rechtsprechung des Senats sei der Zugang \nzur TAL kein besonderer Netzzugang im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 3 TKG. Entgelte \nfür Arbeiten zu besonderen Zeiten, d.h. außerhalb von Regelarbeitszeiten, \nunterfielen nicht der Genehmigungspflicht nach § 39 TKG, weil sie entsprechend der \nRechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln nicht wesentlich für die Herstellung \neines funktionierendem Wettbewerbs seien. Wesentlichkeit in diesem Sinne liege \nvor, wenn es von der Angemessenheit der Preise für den jeweiligen Netzzugang \nabhänge, ob Wettbewerber Endkundenprodukte zu konkurrenzfähigen Preisen \nanbieten könnten. Dies sei gegeben für Entgelte für die Durchführung von \nSchaltarbeiten zur Regelarbeitszeit - die ausreichend und zumutbar sei -, nicht aber \naußerhalb dieser. Die Beklagte halte die Basiszeitfenster für die Schaltarbeiten selbst \nnicht für unzumutbar. Ihr Feststellungsbegehren im Hauptantrag sei nicht anderweitig \nrechtshängig, weil er auf die in den jeweiligen Genehmigungsanträgen bezeichneten \nEntgelte bezogen sei, und im Übrigen auch begründet. Ihrem \nEntgeltgenehmigungsantrag vom 25. Juni 1999 sei zu entsprechen gewesen, weil \ndie von ihr vorgelegten Kostennachweise vollständig gewesen seien und die \nGenehmigung - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt - rückwirkend zum \nVertragsschluss zu erteilen sei. \nDas Verwaltungsgericht verkenne, dass nach betriebswirtschaftlicher Definition \nGemeinkosten einer bestimmten Dienstleistung oder einem bestimmten Produkt \nweder direkt noch indirekt über einen plausiblen kausalen Zusammenhang \nzugerechnet werden können. Eine \"Relevanz\" der Gemeinkosten für die Leistungen \nzu fordern, für die das Entgelt erhoben werden solle, sei verfehlt. Ebenso verfehlt sei, \neine Übersicht der Kostenstellen des Gesamtunternehmens zu fordern, wenn, wie \nhier, dem Produkt, dessen Entgeltgenehmigung anstehe, nur die Gemeinkosten der \njeweils verfahrensgegenständlichen Dienstleistung zugeordnet seien. Hier seien die \nGemeinkosten der Organisationsebenen Unternehmensbereich (UB), \nVorstandsbereich Geschäfts- und Privatkunden (GP) und Oberste Ebene (DTAG) \nzugeordnet gewesen und vollständig nachgewiesen sowie in Anlage 5 zum \nGenehmigungsantrag ausführlich beschrieben, inklusive Aufteilung des \nGemeinkostenblocks auf die Unternehmenssparten und ermittelte \nGemeinkostenzuschläge auf die einzelnen Wertschöpfungsbereiche. Eine bis ins \nDetail aufgeschlüsselte Darlegung der Gemeinkosten-Kostenstellen des \nGesamtunternehmens verlange § 2 Abs. 2 TEntgV nicht. § 3 Abs. 1 TEntgV schreibe \nlediglich vor, dass die vorgelegten Kostennachweise Ausgangspunkt der Prüfung der \nEntgelte an den Entgeltmaßstäben seien, nicht aber die hernach zu treffende \nEntscheidung, nämlich Genehmigungsablehnung oder - wofür die \nGesetzessystematik spreche - Genehmigung oder Teilgenehmigung auf Grundlage \nsonstiger Erkenntnisse der Regulierungsbehörde. Auch § 3 Abs. 4 Satz 1 TEntgV \nerlaube nicht den Umkehrschluss, dass fehlende oder unvollständige \nKostennachweise zur Genehmigungsversagung führten. Zwar sei der \nRegulierungsbehörde eine Prüfung von in der Sphäre des beantragenden \nUnternehmens liegenden Tatsachen ohne dessen Mitwirkung nicht möglich, doch sei \nauch ein Entgeltgenehmigungsverfahren ein Verwaltungsverfahren und die Behörde \ngemäß § 24 Abs. 1 VwVfG zur Sachverhaltsermittlung und zum Rückgriff auf ihre \nsonstwie erlangten Kenntnisse zur Höhe der Ist-Kosten oder zu den Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung und deshalb zu einer Genehmigungsentscheidung \nverpflichtet. Wenn sich die Unvollständigkeit der Kostennachweise wie hier lediglich \nauf eine einzelne, den übrigen Positionen gemäß § 3 Abs. 2 TEntgV angemessen \nzuzuschlagende Position beziehe, die übrigen Kostennachweise aber vollständig \nsein, stehe einer Genehmigung auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten \nnichts entgegen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \n\n17\n\na) den Beschluss der Beklagten vom \n3. September 1999 (Az. BK 4e-99-029/E \n25.06.99) aufzuheben und festzustellen, dass \neine Genehmigungspflicht für die Entgelte für die \nBereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung zu \nbesonderen Zeiten nicht besteht;\n\n18\n\nb) hilfsweise: unter teilweiser Aufhebung des \nBeschlusses der Beklagten vom 3. September \n1999 (Az. BK 4e-99-029/E 25.06.99) die \nBeklagte zu verpflichten, der Klägerin die \nGenehmigung für die Entgelte für die \nBereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung zu \nbesonderen Zeiten gemäß ihrem Antrag vom \n25. Juni 1999 zu erteilen.\n\n19\n\nDie Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen: Auch Entgelte für \nLeistungen zu besonderen Zeiten seien nach § 39 TKG genehmigungspflichtig. Die \nvon der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kostennachweise seien \nunvollständig. Die Genehmigung sei nicht rückwirkend zu erteilen.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung im Beschlusswege nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für teilweise begründet und im Übrigen für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien sind zu dieser \nVerfahrensweise gehört worden.\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet, im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie die Frage einer \nGenehmigungspflicht von Entgelten für die Bereitstellung des Zugangs zur TAL zu \nbesonderen Zeiten und ggf. die Frage einer Standardvertragsbezogenheit der \nEntgeltgenehmigung betrifft (1.), zu Recht abgewiesen. Soweit sie auf die \nZuerkennung einer Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses gerichtet ist (2.), hat es die Klage zu Unrecht abgewiesen. \n\n25\n\n(1.) Die mit dem Hauptantrag verfolgte Kombination von Anfechtungs- und \nFeststellungsklage, die allein darauf gestützt ist, dass das hier streitige Entgelt für die \nBereitstellung des Zugangs zur TAL zu besonderen Zeiten (Schaltung zu \nbesonderen Zeiten) nicht genehmigungspflichtig sei, ist in ihrem ersten Teil \nunbegründet, in ihrem zweiten Teil bereits unzulässig. \n\n26\n\na) Der angefochtene Bescheid vom 3. September 1999 geht zu Recht von einer \nGenehmigungspflicht für die Entgelte aus, die mit den im Antrag vom 24./25 Juni \n1999 genannten Unternehmen vereinbart worden sind. Entgelte für die Bereitstellung \ndes Zugangs zur TAL zu besonderen Zeiten sind nach §§ 39, 25 Abs. 1 ff. TKG - \nvorab - genehmigungspflichtig. Die Bereitstellung des Zugangs zur TAL zu \nbesonderen Zeiten ist Gewährung eines besonderen Netzzugangs, der - zwischen \nden Parteien unstreitig - der Regelung des § 39 TKG unterfällt. Auch aus Sicht des \nSenats ist eine solche Schaltung zu besonderen Zeiten für die den Zugang zur TAL \nsuchenden Wettbewerber die wichtigste Modalität der Bereitstellung des Zugangs zur \nTAL und deshalb zuvorderst anzubieten. Denn die weitaus größte Zahl der \nEndkunden, insbesondere Geschäftskunden der Wettbewerber, wird eine \numschaltungsbedingte Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit ihres Anschlusses \nbzw. ihrer Erreichbarkeit keinesfalls zu den üblichen Geschäftszeiten hinnehmen \nund, wäre sie dazu gezwungen, eine Umschaltung auf den Wettbewerber sogar \nablehnen. Die von der Klägerin so bezeichnete \"zusätzliche\" Leistung der Schaltung \nzu besonderen Zeiten baut denknotwendig auf der Basisleistung der Bereitstellung \ndes Zugangs zur TAL auf und ist isoliert betrachtet keine eigenständig existierende \nLeistung. Wegen ihres unlöslichen Zusammenhangs mit der Basisleistung ist sie \nselbst Bereitstellung des Zugangs zur TAL, wenn sie auch zu \"teureren\" Zeiten \nerfolgt, und nicht nur eine zusätzlich isoliert betrachtbare Service-Leistung. Die \nLeistung \"Bereitstellung des Zugangs zur TAL zu besonderen Zeiten\" ist daher ihrem \nWesen nach genauso Schaltung des besonderen Netzzugangs wie die Schaltung zu \nBasisvertrags-Zeiten. Insoweit kommt dem Zeitpunkt der Leistung für die hier \nentscheidende Frage ihrer Qualifizierung als Gewährung von - besonderem - \nNetzzugang i.S.d. § 39 TKG keine Bedeutung zu, wohl aber für die Entgelthöhe der \nQuasi-Tarifvariante \"Bereitstellung des Zugangs zur TAL zu besonderen Zeiten\". \n\n27\n\nb) Das Begehren, gerichtet auf die Feststellung, das Entgelt für die Schaltung zu \nbesonderen Zeiten sei nicht genehmigungspflichtig, ist bereits wegen fehlenden \nFeststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig. Das Bestehen oder \nNichtbestehen eines Rechtsverhältnisses in der Form der Genehmigungspflicht für \ndie streitgegenständlichen Entgelte kann, wie oben ausgeführt, bereits im Rahmen \nder Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid geklärt werden und ist \ndort geklärt. Die Notwendigkeit eines isolierten diesbezüglichen \nFeststellungsausspruches ist nicht erkennbar. Im Übrigen wäre das \nFeststellungsbegehren nach den obigen Ausführungen auch unbegründet.\n\n28\n\n(2.) Die hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer \nEntgeltgenehmigung gemäß dem Antrag der Klägerin vom 24./25. Juni 1999 ist \nteilweise begründet.\n\n29\n\na) Die Klägerin hat Anspruch auf eine - unter dem 24./25. Juni 1999 erteilte \nbeantragte - Entgeltgenehmigung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der jeweiligen \nVertragsabschlüsse mit den im Antrag genannten Unternehmen. Soweit der \nangefochtene Genehmigungsbescheid eine solche Rückwirkung ausdrücklich \nversagt, ist er rechtswidrig und deshalb aufzuheben.\n\n30\n\nKeine Bedenken bestehen dagegen, den Erklärungswert des angefochtenen \nBescheids dahin zu interpretieren, dass er auch die Entgeltvereinbarung der Klägerin \nmit den im Genehmigungsantrag vom 24./25. Juni 1999 genannten Unternehmen \nerfasst. Zwar ist ausgehend vom Wortlaut des Bescheidtenors nur der Antrag zu 1.1 \nund 1.2 positiv beschieden und \"der\" Antrag im Übrigen abgelehnt, wobei es sich \nausgehend von der Darstellung auf Seite 6 des Bescheids um den Antrag vom 26. \nMai 1999 betreffend Entgeltvereinbarung mit der Fa. U. handelt. Auf Seite 7/8 \ndes Bescheids ist jedoch der mit dem Entgeltgenehmigungsverfahren U. \nverbundene Genehmigungsantrag vom 24./25. Juni 1999 betreffend \nEntgeltvereinbarung mit den dort genannten Unternehmen dargestellt. Die \nVerbindung machte nur Sinn, wenn die Beschlusskammer ihre zu treffende \nEntscheidung auch für die im letztgenannten Antrag in Bezug genommenen Entgelte \nwirksam werden lassen wollte. Letzteres wird bestätigt durch die Formulierung in \nBescheidtenor 1. und 2. \"... das Entgelt ..., soweit es in bislang abgeschlossenen \nVerträgen ... vereinbart ist\", die auch das Entgelt der mit Genehmigungsantrag vom \n24./25. Juni 1999 in Bezug genommenen Verträge erfasst. In dem Sinne hat auch \ndie Klägerin den angefochtenen Bescheid verstanden. Der Senat interpretiert \ndeshalb den angefochtenen Bescheid dahin, dass die erteilte Genehmigung zu \nAntrag 1.1 und Antrag 1.2 lediglich eine aus dem Gesamtzusammenhang \nerkennbare ungewollte Falschbezeichnung ist und auch die im Antrag vom 24./25. \nJuni 1999 benannten Entgeltvereinbarungen erfasst sowie die Genehmigung dieser \nnicht etwa abgelehnt oder der sie betreffende Genehmigungsantrag unbeschieden \ngeblieben ist. Ob der allein zum Gegenstand des hilfsweisen Berufungsbegehrens \ngemachte Entgeltgenehmigungsantrag vom 24./25. Juni 1999 auch denjenigen vom \n30. Juli 1999 erfassen kann, kann offen bleiben.\n\n31\n\nDer Senat hat bereits mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 13 B 1362/01 -, \nS. 10 ff. BA, entschieden, dass einer Entgeltgenehmigung nach § 25 Abs. 1, 28, 29, \n39 TKG Rückwirkung zukommt, und dazu ausgeführt: \n\n32\n\n \"Soweit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin (Bescheidtenor zu 2.) die \nAnsicht zugrundeliegt, die Genehmigung der Entgelte habe Wirkung lediglich ex-nunc \nund dem Marktbeherrscher stehe für vor der Entgeltgenehmigung erbrachte \nLeistungen keinerlei Entgelt zu, kann dem nicht gefolgt werden. \n\n33\n\n § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG ist zu entnehmen, dass die Vereinbarung der Entgelte - und \ndamit ggf. auch der gesamte Vertrag - mit ihrer Genehmigung volle Wirksamkeit \nerlangt. Und zwar erlangt die Entgeltvereinbarung auf der gegenwärtigen \nErkenntnisgrundlage des Senats in Übereinstimmung mit der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts Rechtswirksamkeit vom Anfang der Vertragsvereinbarung an, \nwomit der Genehmigung entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin Rückwirkung \nzukommt - ohne dass dies in der Genehmigung ausdrücklich zu betonen wäre -. Das \nfolgt zwar nicht bereits aus der zivilrechtlichen Regelung des § 184 Abs. 1 BGB, \nsondern vielmehr aus dem die Genehmigungspflicht vorsehenden \nTelekommunikationsgesetz. \n\n34\n\n Bereits der durch § 184 Abs. 1 BGB vorgeprägte juristische Sprachgebrauch lässt \nvermuten, dass der TKG-Gesetzgeber bei der Formulierung des Begriffs \nGenehmigung die Vorstellung von einer Rückwirkung hatte. Hiervon ausgehend, \nhätte es schon einer klaren und eindeutigen Formulierung im \nTelekommunikationsgesetz oder zumindest eines ebenso klaren und eindeutigen \nHinweises in den Gesetzesmaterialien bedurft, dass der Entgeltgenehmigung \nentgegen dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch keine Wirkung ex-tunc, \nsondern ex-nunc zukomme. Hieran fehlt es. \n\n35\n\n Auch fordern Sinn und Zweck der Entgeltgenehmigung vom Gesetzgeber keine \nWirkung der Genehmigung ex-nunc und verlangen sie auch keine dahingehende \nInterpretation des § 29 Abs. 2 TKG. Sinn und Zweck der Entgeltgenehmigung ist die \nÜberprüfung der vereinbarten Entgelte anhand des Maßstabes des § 24 TKG. Der \nMarktbeherrscher soll für seine der Vorabpreiskontrolle unterliegenden Leistungen \nkeine Entgelte erhalten, die dem vorgegebenen Maßstab nicht genügen. Entsprechen \nsie diesem oder werden sie von der Regulierungsbehörde dem entsprechend gekürzt \ngenehmigt, darf er die genehmigten Entgelte für seine Leistungen beanspruchen. Das \ndarf er bei ausschließlicher Orientierung an Sinn und Zweck der Ent-geltregelung \nauch dann, wenn er seine Leistungen bereits vorab erbracht hat. Andererseits ist der \nWettbewerber nicht dahingehend schutzwürdig, für vorab erlangte Leistungen des \nMarktbeherrschers keinerlei Entgelt zahlen zu müssen. Das vom \nTelekommunikationsgesetz verfolgte Ziel der Chancengleichheit der Wettbewerber \ngegenüber dem Marktbeherrscher dürfte auch bei Durchführung eines konkreten \nVertragsverhältnisses zu beachten sein, würde aber geradezu in eine Begünstigung \ndes Wettbewerbers umgekehrt, wenn der Marktbeherrscher ggf. auf unabsehbare \nZeit zu einer unentgeltlichen Vorleistung an den Wettbewerber verpflichtet wäre. Ein \ndahingehendes Ansinnen wäre mit grundlegenden Wertungen der \nWirtschaftsordnung und des Zivilrechts sowie dem Angemessenheitsgebot des \nErwägungsgrundes 7 der ONP-Richtlinie 90/387/EWG, Abl. Nr. L 192/1, unvereinbar \nund das vom TKG-Gesetzgeber mit der Entgeltregulierung beabsichtigte Anliegen \nrechtfertigt es nicht, dem Marktbeherrscher das Entgelt vorzuenthalten, was ihm \nmateriell-rechtlich an sich zusteht. Für die Annahme, dass im Zusammenhang mit der \nEntgeltregulierung, und zwar durch Versagung einer Rückwirkung der \nEntgeltgenehmigung, eine Sanktionierung einer versäumten oder verzögerten \nAnbringung eines Entgeltgenehmigungsantrages und damit eine Schwächung der \nMarktmacht des Marktbeherrschers beabsichtigt gewesen sei, fehlen jegliche \nAnhaltspunkte. Wofür er bestraft werden soll, wenn er den \nEntgeltgenehmigungsantrag - im Idealfall - gleich nach Vertragsvereinbarung und \nzudem der Höhe nach beanstandungsfrei stellt, die Genehmigung prüfungsbedingt \naber erst nach Wochen erteilt wird, ist unerfindlich.\n\n36\n\n Dafür, dass der TKG-Gesetzgeber tatsächlich von einer Rückwirkung der \nGenehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausging, sprechen \nschließlich auch die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. In der amtlichen \nBegründung zu § 28 des Gesetzentwurfs, dem späteren § 29 TKG, heißt es zu \nAbs. 2: \"Falls das marktbeherrschende Unternehmen andere als die genehmigten \nTarife in Rechnung stellt, ist der Vertrag nur dann wirksam, wenn sie durch die \ngenehmigten Tarife ersetzt werden.\"\n\n37\n\nVgl. BT-Drucks. 13/3609, S. 45. \n\n38\n\n Ersetzen eines Vertragsteils dürfte dahin zu verstehen sein, dass er schlicht \nausgetauscht wird und der Vertragsinhalt nach dem Austausch so zu handhaben ist, \nals wäre er nie anders als mit dem geänderten Teil zustandegekommen. Demgemäß \nsollen inhaltliche Modifikationen des Vertrages auf den Zeitpunkt des - bereits vor der \nEntgeltgenehmigung liegenden - Wirksamwerdens des Vertrages gleichsam \nzurückdatiert werden. Für ein solches Verständnis spricht die in der Begründung \ngebrauchte Formulierung \"ist der Vertrag ... wirksam\". Wäre eine Verlagerung des \nWirksamwerdens des Vertrages einschließlich der Entgelthöhe auf den Zeitpunkt der \nGenehmigung gewollt gewesen, hätte sich für die Gesetzesbegründung die \nFormulierung \"wird der Vertrag ... wirksam\" aufgedrängt und dem entsprechend im \nGesetz die Formulierung \"Verträge ... werden mit der Maßgabe wirksam ...\" erwartet \nwerden können. Demnach treten lediglich die genehmigten Tarife an die Stelle der \nvereinbarten und bleibt der vor der Genehmigung liegende Zeitpunkt der Wirksamkeit \ndes Vertrages unberührt, womit automatisch dieser Wirksamkeitszeitpunkt auch die \nneuen Tarife erfasst, so dass der Genehmigung im Ergebnis Rückwirkung zukommt. \n\n39\n\n Bestätigt wird diese Interpretation durch den weiteren Gang des \nGesetzgebungsverfahrens. Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zu § 28 \nAbs. 2 Satz 1 des Entwurfs eine abweichende Formulierung vor, weil der Ausdruck \n\"mit der Maßgabe\" auch bedeuten könne, dass genehmigte Tarife automatisch an die \nStelle der nicht genehmigten träten. Die Bundesregierung lehnte diesen Vorschlag ab \nund bestätigte den Automatismus.\n\n40\n\nVgl. hierzu BT-Drucks. 13/4438 S. 12 u. 34.\n\n41\n\n Gerade der gewollte Automatismus des schlichten Austausches der Tarife spricht \ndafür, dass der Gesetzgeber von einem einheitlichen Wirksamkeitszeitpunkt für alle \nInhaltsteile des Vertrages ausgehen und den ursprünglichen Zeitpunkt des \nWirksamwerdens des Vertrages unverändert belassen wollte, womit \nkonsequenterweise der Genehmigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des \nAbschlusses des Vertrages zukommt. \n\n42\n\n Für die Rückwirkung der Entgeltgenehmigung auf den Zeitpunkt des \nVertragsschlusses spricht schließlich auch ihr Charakter. Der Behördenakt der \nGenehmigung bewilligt nicht etwa eine Leistung an den Marktbeherrscher, was für \neine Wirkung ex-nunc spräche. Er gestattet vielmehr, wie die Antragsgegnerin in ihrer \nerstinstanzlichen Erwiderung (Seite 4) ausführt, eine zukünftige Handlung, nämlich \ndie Erhebung eines bestimmten Entgelts, nachdem die Überprüfung der Entgelthöhe \neine Vereinbarkeit mit dem Maßstab des § 24 TKG ergeben hat. Die Entgelterhebung \nin der Zukunft schließt allerdings nicht aus, dass der das Entgelt begründende \nTatbestand in der Vergangenheit liegt. Damit reduziert sich die Genehmigung ihrem \nWesen nach auf das Ergebnis einer bloßen Rechtskontrolle. So gesehen besteht kein \nBedürfnis, der Entgeltgenehmigung eine Rückwirkung auf Entgelttatbestände im \nZeitraum vor der Genehmigung zu versagen.\n\n43\n\n Der von der Antragsgegnerin herangezogene § 43 Abs. 1 VwVfG, wonach ein \nVerwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen \nwirksam wird, gibt für eine Wirkung der Genehmigung ex-nunc nichts her. Denn der \nZeitpunkt des äußeren Wirksamwerdens der Maßnahme als Verwaltungsakt besagt \nnichts über das zeitliche Ausmaß seiner - inneren - Regelung. Es können daher vom \nZeitpunkt des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes ab Regelungen für \nTatbestände sowohl der Zukunft als auch der Vergangenheit getroffen werden.\n\n44\n\n Soweit die Antragsgegnerin meint, eine verspätete Stellung eines Entgeltantrages \ndes Marktbeherrschers könne nicht sanktionslos bleiben, und offenbar deshalb der \nEntgeltgenehmigung lediglich Wirkung ex-nunc zulegen will, lässt sie sich lediglich \nvon Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten. Die von ihr für geboten gehaltene \nSanktion ist auch nicht erforderlich. \n Zunächst hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass die Antragstellerin \ngrundsätzlich verspätete oder unzureichend ausgestattete Genehmigungsanträge \nstellte. Wohl ist bekannt, dass viele ihrer Anträge von der Antragsgegnerin als mit \nunzulänglichen Kostennachweisen versehen nach § 2 Abs. 3 TEntgV abgelehnt \nworden sind, und dürfte ein dahin gehendes Verhalten des Marktbeherrschers nicht \nstets auf Unwilligkeit, sondern zumindest häufig auf das Fehlen geeigneter \nKostenerfassungssysteme zurück zu führen sein. \n Ferner kann der Wettbewerber für den Fall, dass der Marktbeherrscher nach \nAbschluss eines Netzzugangs- oder Zusammenschaltungsvertrages mit ihm nicht \nalsbald einen Entgeltgenehmigungsantrag stellt, die Regulierungsbehörde anrufen, \ndie dem Marktbeherrscher kurzfristig Gelegenheit zur Antragstellung mit Nachweisen \ngeben und notfalls eine Entgeltfestsetzung von Amts wegen einleiten sowie unter \nAnwendung der Vergleichsmarktbetrachtung ein Entgelt festsetzen kann. Dies kann, \nwie oben dargestellt, auf der Grundlage des § 78 TKG aber auch des Art. 4 Abs. 3 \nVO Nr. 2887/2000 erfolgen. Mit von der Antragsgegnerin relativ realitätsnah \nfestgesetzten vorläufigen Entgelten ist dem Interesse der Wettbewerber an einer \nhinreichenden Kalkulationsgrundlage ausreichend Rechnung getragen; der \nMarktbeherrscher ist dem gegenüber nicht gehindert, nach der ggf. auf \nVergleichsmarktbasis erfolgten vorläufigen Entgeltfestsetzung einen \nGenehmigungsantrag für höhere Entgelte mit geeigneten Kostennachweisen zu \nstellen. Als sorgfältiger, im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a TKG leistungsfähiger \nWettbewerber muss dieser eventuelle Entgeltnacherhebungen des \nMarktbeherrschers nach endgültiger Genehmigung von die vorläufigen Tarife \nüberschreitenden Entgelten in seine Endpreise einkalkulieren. Dies erscheint nicht \nunbillig, ist doch im Falle zu niedriger vorläufiger Entgeltfestsetzungen die vom \nWettbewerber in Anspruch genommene Leistung zumindest teilweise vom \nMarktbeherrscher vorfinanziert worden. Diese Vorfinanzierung und die Gefahr, ohne \nEntgeltgenehmigungsantrag nebst erforderlichen Kostennachweisen einem \noktroyierten nicht Kosten deckenden Entgelt ausgesetzt zu sein, lässt erwarten, dass \nder Marktbeherrscher die Restunsicherheit des Wettbewerbers über das entgültige \nEntgelt nicht ausnutzen wird. \n Eine Nacherhebung von Entgelten wird entgegen den von der Antragsgegnerin in \neinem andereren Verfahren geäußerten Befürchtungen, soweit ersichtlich, auch nach \nJahren des Rechtsstreits nicht etwa einer Rückabwicklung oder völligen Neuregelung \nder Vereinbarung bedürfen, sondern lediglich ein Nachhalten des Umfangs der \nerfolgten Lieferung erfordern.\n Die von der Antagsgegnerin an anderer Stelle aufgezeigte Möglichkeit, der \nMarktbeherrscher könne ein auf 11 bis 12 Wochen befristetes Inkrafttreten des \nVertrages vereinbaren, um ein Entgeltgenehmigungsverfahren vorzubereiten und \nabzuwarten, hat mit der normativen Frage einer Genehmigungswirkung ex nunc und \neiner Vorleistungspflicht des Marktbeherrschers nichts zu tun und ist auch als \n\"praktische Lösung\" nicht akzeptierbar, weil sie wegen der nach wie vor möglichen, \ndie Frist des § 28 Abs. 2 TKG ausschöpfenden Ablehnung des \nEntgeltgenehmigungsantrags wegen unzureichender Nachweise oder anderer \nGründe lediglich eine zeitliche Verschiebung der Problematik bewirkt und sich \nüberdies der Wettbewerber auf eine Befristung nicht einlassen muss.\n Die von der Antragsgegnerin befürchtete Einebnung der Unterschiede zwischen der \nEx ante- und der Ex post-Regulierung durch Wirkung der Entgeltgenehmigung ex \ntunc überzeugt nicht. Denn es verbleibt nach wie vor für den Marktbeherrscher bei \neiner u.U. jahrelangen, der Ex post-Regulierung fremden Vorfinanzierungspflicht, die \neine nicht unerhebliche Starthilfe für den Wettbewerber bedeutet, und die \nUngewissheit einer dem Grunde und der Höhe nach offenen und deshalb in keiner \nWeise wirtschaftlich verwertbaren Forderung, so dass nicht von einem Ersetzen der \nEx ante-Regulierung durch die Ex post-Regulierung gesprochen werden kann. Die in \n§ 28 Abs. 3 TKG vorgesehene Befristung von Entgelten spricht ebenfalls nicht gegen \neine Genehmigungsrückwirkung, weil sie von ihr nicht berührt wird und der \nRegulierungsbehörde durch die Möglichkeit vorläufiger Entgeltfestsetzungen eine \nnicht unerhebliche Beeinflussung des Marktgeschehens verbleibt. Auch aus § 80 \nAbs. 2 TKG lässt sich gegen eine Genehmigungsrückwirkung nichts herleiten. Er zielt \nlediglich auf ein alsbaldiges Wirksamwerden der Entscheidung der \nRegulierungsbehörde, kann aber \"klare Zustände\" schon deshalb nicht schaffen, weil \ndie Entscheidung selbst bei Wegfall des Suspensiveffeks der gerichtlichen Gestaltung \nunterliegt. Schließlich spricht auch die Frist des § 28 Abs. 2 TKG nicht gegen eine \nnotfalls gerichtlich erstreitbare Entgeltgenehmigung mit Rückwirkung, weil auch im \nRechtsstreit nur die vom Marktbeherrscher im Verwaltungsverfahren vorgelegten \nKostennachweise Berücksichtigung finden dürften. Vor dem Hintergrund kann \nentgegen der Behauptung der Antragsgegnerin keine Rede davon sein, die \nInteressen der Nutzer und die Sicherstellung von Wettbewerb gingen ins Leere oder \nder Marktbeherrscher könne den Beginn eines funktionsfähigen Wettbewerbs \nbestimmen oder der Regulierungsauftrag werde ad absurdum geführt.\n \n Nur am Rande sei angemerkt, dass die Regulierungsbehörde selbst im Beschluss \nvom 16. Oktober 1998 - BK 4e-98-016/E 30.07.98 - im Ergebnis eine \nEntgeltgenehmigung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen \nLeistungsinanspruchnahme ausgesprochen hat, auch wenn dies - nur - wegen der \nbegünstigenden Wirkung für die Vertragspartner geschehen ist.\"\n\n45\n\nHieran hält der Senat nach Überprüfung fest, zumal auch der Hinweis der Beklagten, \ndas regulierte Unternehmen könne mit einem rechtzeitigen \nEntgeltgenehmigungsantrag die Festsetzung vorläufiger Entgelte beantragen, zu \nkeiner fairen Problemlösung führt. Denn wie der vorliegende Fall verdeutlicht, in \nwelchem eine vorläufige Teilgenehmigung versagt worden ist, obwohl die \nEntgelthöhe von 146,- DM netto von der Regulierungsbehörde in einem früheren \nparallel liegenden Entgeltgenehmigungsverfahren selbst ermittelt worden ist, dürfte \ndie Aussicht der Klägerin auf Erlangung vorläufig genehmigter oder angeordneter \nEntgelte nur sehr gering sein. \n\n46\n\nVgl. hierzu auch: Lünenbürger, Rückwirkende \nEntgeltgenehmigungen im \nTelekommunikationsrecht?, CR 2001, 84 ff.\n\n47\n\nDie Verpflichtung zur Erteilung einer rückwirkenden Genehmigung entfällt nicht \netwa deshalb, weil die Beklagte wegen unvollständiger Kostennachweise überhaupt \nkeine Genehmigung hätte erteilen dürfen. Der dahingehenden Ansicht des \nVerwaltungsgerichts folgt der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten nicht. § 3 \nAbs. 1 und 4 TKG bietet weder ausdrücklich noch sinngemäß noch im \nZusammenhang mit anderen Vorschriften einen Anhaltspunkt dafür, dass das \nErmessen der Regulierungsbehörde aus § 2 Abs. 3 TEntgV auf eine \nAntragsablehnung oder Aufforderung zur Nachbesserung der Kostennachweise \nbeschränkt sei. Im Übrigen spricht gegen die letztgenannte Reaktionsmöglichkeit die \nnicht unbegrenzte Bearbeitungsfrist für die Behörde und gegen die erstgenannte das \nInteresse der Wettbewerber an alsbaldiger Kalkulationssicherheit. Der Wortlaut des § \n2 Abs. 3 TEntgV ist insoweit offen, als er der Behörde auf unvollständige \nKostennachweise die Genehmigungsablehnung zwar erlaubt, aber sonstige \nReaktionen - wie Durchentscheidung auf der Grundlage der Nachweise oder unter \nHeranziehung sonstwie erlangter Behördenerkenntnisse oder Aufforderung zur \nzeitgerechten Nachbesserung der Kostenunterlagen - auch nicht ausschließt, erst \nrecht nicht verbietet.\n\n48\n\nb) Soweit der Verpflichtungsantrag der Klägerin durch seine Bezugnahme auf \nden zur Entgelthöhe uneingeschränkten Genehmigungsantrag vom 24./25.Juni 1999 \nauch auf Genehmigung eines nicht nach der Anzahl der Schaltungen gestaffelten \nEntgelts zielen sollte, ist die hilfsweise Verpflichtungsklage unbegründet. \n\n49\n\nEs bedarf keiner Auseinandersetzung des Senats mit den - gestaffelten - \nHerabsetzungen des (Ausgangs-)Entgelts von 146,00 DM ab 25 Schaltungen. Denn \nzum einen hat die Klägerin diese Herabsetzungen weder grundsätzlich noch der \nHöhe nach angegriffen, zum anderen erscheinen die Ausführungen im \nangefochtenen Bescheid zu diesen Herabsetzungen einleuchtend und überzeugend. \nEs besteht deshalb für den Senat kein Anlass, insoweit auch ohne konkrete Angriffe \nder Klägerin nach Fehlern zu suchen.\n\n50\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2002 \n- 9 CN 1.01 -, DVBl. 2002, 1409.\n\n51\n\nSoweit die Klägerin - auch - in der Berufung die Vollständigkeit der von ihr im \nEntgeltgenehmigungsverfahren vorgelegten Kostennachweise behauptet, kommt es \nhierauf nicht an. Denn die Regulierungsbehörde hat unabhängig von den von der \nKlägerin vorgelegten Kostennachweisen das mit Antrag vom 10. Dezember 1999 \nbegehrte Entgelt in Höhe von 146,00 DM genehmigt. Insoweit fehlt es an einer \nrechtlichen Beschwer für die Klägerin.\n\n52\n\nSollte die Klägerin ihren Antrag vom 13. August 1999, die Entgeltgenehmigung \nauch auf alle künftig noch abzuschließenden Zusatzverträge gleichen Inhalts zu \nerstrecken, auch im vorliegenden Verfahren weiter verfolgen wollen, wäre ein dahin \ngehendes Begehren unbegründet. Es liefe nämlich auf eine nach § 39 TKG nicht \nmögliche Entgeltgenehmigung eines Standardvertrages hinaus. Der Senat hat \nbereits entschieden und hält daran fest, dass die Engeltgenehmigung nach §§ 39, 25 \nAbs. 1 ff TKG nur einzelvertragsbezogen erteilt werden kann.\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember \n2001 - 13 A 3112/00 -.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der \nGenehmigungspflichtigkeit der Entgelte für Zugriff auf die TAL zu besonderen Zeiten \nund der Frage der Rückwirkung der Entgeltgenehmigung zuzulassen.\n\n56\n\nIII.\n\n57\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.\n\n58\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n59\n\nGegen den Beschluss mit Ausnahme der unanfechtbaren Streitwertfestsetzung \nsteht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.\n\n60\n\nDie Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch \ngewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1, 04107 Leipzig, eingelegt wird. Die Revision muss den angefochtenen \nBeschluss bezeichnen.\n\n61\n\nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.\n\n62\n\nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können \nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-20/13-a-362-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-20/13-a-362-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294480","retrieved":"2026-07-09 03:16:15.539046+00:00"}}