{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0117.9A4829.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"9. Senat","decided":"2003-01-17","aktenzeichen":"9 A 4829/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird wegen Abweichung zugelassen, soweit das \nVerwaltungsgericht der Klage im Hinblick auf Entwässerungsgebühren stattgegeben hat.\n\nDas Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt; der \nEinlegung der Berufung bedarf es nicht mehr.\n\nDie Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der \nKostenentscheidung der Hauptsache.\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Insoweit wird der \nanteilige Streitwert auf 116,06 EUR (= früher 227,00 DM) festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur zum Teil Erfolg. \n\nI. Der Zulassungsantrag ist begründet, soweit er sich dagegen richtet, dass das \nVerwaltungsgericht der Klage im Hinblick auf die Entwässerungsgebühren stattgegeben \nhat.\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers genügt der hierzu gestellte Zulassungsantrag \ninsoweit, als mit ihm eine Abweichungsrüge erhoben wird (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO), den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I \nS. 3987). Nach dieser Vorschrift sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungserfordernis ist regelmäßig nur dann Genüge \ngetan, wenn der Antragsteller sich auf einen oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO \naufgeführten Zulassungsgründe beruft und zudem näher ausführt, weshalb er den jeweiligen \nGrund im konkreten Fall für gegeben erachtet. Die Darlegungspflicht bezweckt, das \nOberverwaltungsgericht durch die Begründung in den Stand zu setzen, ohne weitere \nErmittlungen darüber zu befinden, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. \n\nDer Kläger weist danach zwar zu Recht darauf hin, dass der Beklagte im Hinblick auf die \nbehauptete Abweichung grundsätzlich hätte dartun müssen, dass das Verwaltungsgericht \neinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz \naufgestellt hat, der von einem in der Senatsentscheidung aufgestellten eben solchen \nRechtssatz abweicht. An einer entsprechenden ausdrücklichen Darlegung fehlt es, denn der \nBeklagte hat zur Begründung seiner Rüge lediglich schlagwortartig auf die Gründe eines \nUrteils des Senats vom 1. September 1999 - noch dazu ohne Angabe eines Aktenzeichens - \nhingewiesen und behauptet, das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche hiervon hinsichtlich \nder Entwässerungsgebühren ab, soweit es sich \"zum Ansatz der kalkulatorischen Kosten in \nder Gebührenkalkulation\" verhalte.\n\nDieser Mangel ist aber vorliegend gleichwohl - ausnahmsweise - unbeachtlich. Denn \nbereits das Verwaltungsgericht selbst hatte in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass \nentgegen seiner eigenen Auffassung der Senat in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil \nvom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - den Ansatz von Abschreibungen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit einer Verzinsung zum Nominalzins von 8 % \nnach dem Anschaffungsrestwert für zulässig erachtet. Damit ist schon in dem angegriffenen \nUrteil die Divergenz zur Senatsrechtsprechung unzweifelhaft zu Tage getreten, weshalb die \nDarlegungslast entsprechend gemindert ist und es genügte, auf den genannten Umstand kurz \nhinzuweisen, wie dies hier geschehen ist. \n\nII. Im Übrigen - soweit sich das verwaltungsgerichtliche Urteil auf \nStraßenreinigungsgebühren bezieht - hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. \n\nZwar beanspruchen insoweit die Ausführungen unter I. dieses Beschlusses für die von \ndem Beklagten erhobene Abweichungsrüge in Bezug auf den Ansatz kalkulatorischer Kosten \nin der Gebührenkalkulation entsprechend Geltung. Auch hier tritt die Divergenz zur \nSenatsrechtsprechung in dem angefochtenen Urteil unzweifelhaft zu Tage, da die hierzu \ngemachten Ausführungen des Gerichts erster Instanz (S. 10 des Urteilsabdrucks) ganz \noffensichtlich an die bereits zuvor gemachten diesbezüg-lichen Ausführungen im \nZusammenhang mit den Entwässerungsgebühren (S. 6 f. des Urteilsabdrucks) anknüpfen. \nEine Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung ist aber von dem Beklagten nicht \ndargelegt worden. \n\nWird eine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, so muss gegen jede der \nBegründungen ein beachtlicher Zulassungsgrund vorgetragen werden, soll der \nZulassungsantrag Erfolg haben. Nicht ausreichend sind Angriffe lediglich hinsichtlich \neinzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen. Gegen die selbständig \ntragende weitere Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 11 des Urteilsabdrucks: \"Die \nStraßenreinigungsgebührensatzung ist ferner deshalb keine wirksame Rechtsgrundlage ..., \nweil die undifferenzierte Festsetzung einer Gebühr für Straßenreinigung und Winterdienst \ngegen die Verteilungsgerechtigkeit ... verstößt\") hat der Beklagte indes keine beachtlichen \nZulassungsgründe geltend gemacht.\n\nDer Beklagte hat zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Teils der \nerstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt. \nSolche ernstlichen Zweifel sind nur dann gegeben, wenn die Umstände, die für die \nFehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich \nüberwiegen. Für die Darlegung ist es erforderlich, dass sich der Antragsteller mit der \nangefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander setzt und im Einzelnen substantiiert \nerläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Begründung mit der Folge eines \nunrichtigen Entscheidungsergebnisses ernsthaften Zweifeln begegnet, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts also im Ergebnis fehlerhaft ist. \n\nDiesen Anforderungen genügt die Antragsschrift von vornherein nicht, soweit sie von \ndem Beklagten selbst als \"ohne Rücksicht auf die rechtliche Erheblichkeit\" bezeichnete \nAusführungen enthält. \n\nIm Übrigen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nim hier interessierenden Zusammenhang schon deshalb nicht dargelegt, weil sich der \nmaßgebende Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts als in vollem Einklang mit \nder Senatsrechtsprechung stehend erweist. \n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die angefochtenen \nGebührenbescheide, soweit sie sich auf die Straßenreinigungsgebühren beziehen, \nrechtswidrig sind. Der undifferenzierte Gebührenmaßstab nach § 6 Abs. 1 - 3 der \nSatzung über die Straßenreinigung und über die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt Essen vom 4. Dezember 1979 i.d.F. der \nÄnderungssatzung vom 3. Dezember 1996 - SGS - bei einer einheitlichen Gebühr \nnach § 6 Abs. 4 SGS ist im Hinblick auf die Winterwartung wegen Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht (§ 6 Abs. 3 KAG, Art. 3 GG) unwirksam und die Satzung \ndeshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG keine wirksame Rechtsgrundlage für die \nErhebung von Straßenreinigungsgebühren.\n\nFür das Maß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung muss im Rahmen des \n§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach \neiner pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühren \nund dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen lassen und \ngegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. \n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 \n- 9 A 1888/93 .\n\nIn § 6 Abs. 1 - 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGS fehlt es an einem wirksamen Maßstab \nzur Umlegung sämtlicher Kosten der Straßenreinigung nach dem Maß der \nInanspruchnahme. Nach dieser Norm bemisst sich die Gebühr für alle von der Stadt \nzu reinigenden Straßen - abgesehen von der Reinigungshäufigkeit - bei gleichem \nGebührensatz einheitlich nach dem Frontmetermaßstab. Die diesem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde liegende Prämisse, dass alle erschlossenen \nGrundstücke, die nach den Festlegungen im Straßenverzeichnis (Anlage zu § 2 \nAbs. 1 SGS) gleich oft gereinigt werden, die öffentliche Einrichtung \n\"Straßenreinigung\" in annähernd gleichem Umfang in Anspruch nehmen, trifft - wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - im vorliegenden Fall indes nicht \nzu. \n\nDurch das Anknüpfen an die regelmäßige Reinigungshäufigkeit, die im \nWesentlichen bedingt ist durch die verkehrliche Inanspruchnahme der jeweiligen \nStraße (die wiederum Ausdruck der Verkehrsbedeutung ist) wird zwar grundsätzlich \neine dem jeweiligen Maß der Inanspruchnahme der Straßenreinigung \nentsprechende, differenzierte Gebührenerhebung gewährleistet. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1997 \n- 9 B 3017/96 -.\n\nDas gilt jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der vorliegend streitigen \nWinterwartung. Ist - wie hier - die Mehrzahl der Nebenstraßen nicht in den \nWinterdienstplänen enthalten und werden sie damit regelmäßig nicht wintergewartet, \nist insofern der erforderliche Zusammenhang mit dem Maß der Inanspruchnahme \nnicht mehr gegeben. Denn in diesem Fall führt die Verwendung des gewählten \nMaßstabes zu einer gleichmäßigen Umlegung der Kosten der Winterwartung auf alle \nGrundstückseigentümer, unabhängig davon, ob die ihre Grundstücke erschließenden \nStraßen überhaupt nach den vom Beklagten verwendeten Dienstplänen regelmäßig \nwintergewartet werden oder nicht. Der erforderliche \nWahrscheinlichkeitszusammenhang besteht damit hinsichtlich der nicht in den \nWinterdienstplänen verzeichneten Nebenstraßen gerade nicht. Dem hätte der \nSatzungsgeber - grundsätzlich unabhängig vom konkreten Ausmaß der hieraus \nresultierenden Gebührenbe- oder -entlastung - durch eine entsprechend \ndifferenzierte Gebührenstruktur Rechnung tragen müssen.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996, \na.a.O.\n\nDie festgestellte Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bei der \nBemessung der Straßenreinigungsgebühr lässt sich auch nicht mit sachlichen \nGesichtspunkten wie den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und \nPauschalierung rechtfertigen. Danach ist dem Satzungsgeber bei der Gestaltung \nabgabenrechtlicher Maßstabsregelungen gestattet, an die Regelfälle des \nSachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht \nzu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle \ndem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die \nAuswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten \n- insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, \nDÖV 1995, 826; OVG NRW, Urteile vom 17. März \n1998 - 9 A 3871/96 - und 14. Februar 2001 \n- 9 A 881/98 -.\n\nDass sämtliche dieser Voraussetzungen hier vorlägen, hat der Beklagte nicht dargelegt. \nIm Hinblick auf die Feststellung der \"Regelfälle\" genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass \nfür den Winterdienst nach den Winterdienstplänen \"A\", \"B\" und \"C\" zusammen weniger als \n5 % der Gesamtkosten (der Straßenreinigung) angesetzt worden seien und auch regelmäßig \nnicht mehr als 10 % aller Kosten hierauf entfielen. Insoweit könnte allein maßgeblich sein, \nwie viele der insgesamt für das Jahr 1997 ermittelten 1.813.012,5 Frontmeter auf Grundstücke \nentfallen, die durch von den Winterdienstplänen nicht erfasste Nebenstraßen erschlossen \nwerden, um entscheiden zu können, ob es sich überhaupt um eine zu vernachlässigende \nGruppe handelt. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag des Beklagten indes nicht. Das hat \numso mehr Gewicht, als der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls angegeben hat, dass bei \nüberschlägiger Betrachtung die meisten Nebenstraßen nicht in den Streuplänen erfasst seien. \nDanach liegt nahe, dass die auf die regelmäßig nicht wintergewarteten Nebenstraßen \nentfallenden Frontmeter eine nicht zu vernachlässigende Größe bei der Bemessung der \nGebühren darstellen. Ferner ist nicht ersichtlich, warum es - insbesondere unter Einsatz \nmoderner Datenverarbeitungssysteme - verwaltungspraktische Schwierigkeiten bereiten \nsollte, die Straßenfrontmeter zu ermitteln, die auf regelmäßig nicht gewartete Nebenstraßen \nentfallen, um für diese Fallgruppe einen gesonderten Maßstab zu normieren. \n\nDer Einwand des Beklagten, die Winterwartung betreffe nur einen geringen \nUmfang der gesamten Reinigungsleistung der Stadt und erfordere daher keine \ndifferenzierte Regelung, greift nicht durch. Der insoweit gezogene Vergleich mit einer \nunterschiedlichen Ausgestaltung der einzelnen Straßen - mit parkenden Fahrzeugen, \nBäumen, Straßenmöblierung, verschiedenen Oberflächen usw. -, die ebenfalls den \nUmfang der Reinigungsleistung bestimme und diese im Ergebnis sehr \nunterschiedlich ausfalle lasse, trifft nicht zu. Während die konkrete Ausgestaltung der \nStraße die Reinigungsleistung als solche unberührt lässt, führt der Ausschluss von \nStraßen in den Winterdienstplänen im Rahmen der Winterwartung dazu, dass die \nReinigungsleistung bereits im Grundsatz unterschiedlich ausgestaltet ist. In den nicht \naufgeführten Straßen findet nämlich anders als bei den in den Dienstplänen \nenthaltenen Straßen regelmäßig gar keine Reinigung, sondern allenfalls eine \nVorsorge statt. Das bedeutet aber nicht nur einen situationsbedingt unterschiedlichen \nUmfang der Leistung, sondern eine grundsätzlich andere Qualität. \n\nAn der Unwirksamkeit der Maßstabsregelung vermag auch der Hinweis des \nBeklagten auf § 8 Abs. 5 SGS nichts zu ändern. Zum Einen ergibt sich aus dieser \nVorschrift kein Anspruch des Gebührenschuldners auf Ermäßigung; in der Norm wird \nein solcher vielmehr allein für bestimmte Konstellationen ausdrücklich \nausgeschlossen. Abgesehen davon ist die bloße Möglichkeit einer anteiligen \nErstattung der Straßenreinigungsgebühr im Einzelfall, die auch nur auf Antrag \nerfolgen würde, nicht geeignet, die festgestellte Rechtswidrigkeit der \nMaßstabsregelung zu beseitigen. \n\nFür die Frage des Bestehens ernstlicher Zweifel irrelevant ist schließlich, dass \nder Beklagte das von ihm bezeichnete Urteil des Senats vom 16. September 1996, \na.a.O., anders \"aufgefasst\" haben mag. Aus dieser Entscheidung geht zweifelsfrei \nhervor, dass im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG ein einheitlicher \nGebührenmaßstab nicht nur im Falle einer gesonderten (für alle Gebührenpflichtigen \ngleichen) \"Winterwartungsgebühr\" bedenklich sein kann, sondern dass der \nSatzungsgeber für den Fall, dass für Nebenstraßen überwiegend \"nur\" Vorsorge \nbetrieben, d.h. lediglich bei extremen winterlichen Witterungslagen auf Anforderung \nwintergewartet wird, diesem Umstand ggf. durch eine entsprechende, hinreichend \ndifferenzierte Gebührenstruktur Rechnung tragen muss.\n\nEtwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beklagte in seiner \nInterpretation der Senatsrechtsprechung dadurch bestärkt gefühlt hat, dass das \nVerwaltungsgericht bzw. der Senat in vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren die \nRechtmäßigkeit des Maßstabes nicht in Frage gestellt haben. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat mehrfach die Mahnung ausgesprochen, die Tatsachengerichte sollten sich nicht \n\"gleichsam ungefragt\" auf Fehlersuche begeben, d.h. spezielle Fragen regelmäßig nur \ninsoweit überprüfen, als substantiierte Einwände erhoben worden sind. \n\nVgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 \n- 9 CN 1.01 -, KStZ 2002, 213, (zur Überprüfung \neiner Gebührenkalkulation) m.w.N.\n\nDies entspricht, wie immer wieder betont, der langjährigen ständigen \nRechtsprechungspraxis des Senats; entsprechend ist auch in den vom Beklagten \nangesprochenen Entscheidungen verfahren worden. \n\nNach dem oben Ausgeführten ist auch eine Divergenz des verwaltungsgerichtlichen \nUrteils, soweit es sich auf den Verteilungsmaßstab bezieht, von der Rechtsprechung des \nSenats - insbesondere eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 16. September 1996, \na.a.O. - nicht dargelegt. \n \nSoweit der Beklagte im Hinblick auf den Gebührenmaßstab schließlich eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet hat, \nfehlt es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche \nBedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen \nwird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf. \nHier ist bereits die einzig aufgeworfene Frage,\n\n\"ob bei fehlender, ohnehin fingierter \nInanspruchnahme eines geringen Teilbereichs einer \neinheitlich organisierten, mehrere unterschiedliche \nBereiche umfassenden Leistung ein dies nicht \nberücksichtigender Gebührenmaßstab rechtswidrig \nist\",\n\nso wenig konkret formuliert, dass eine grundsätzliche Klärung nicht möglich erscheint. \nAbgesehen davon besteht nach den oben gemachten Ausführungen auch kein Klärungsbedarf. \n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich des ablehnenden Teils des Beschlusses folgt aus \n§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-17/9-a-4829-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"NW_26714","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"NW_26714","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-17/9-a-4829-99","retrieved":"2026-10-25 20:22:15.593849+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2003-01-17/9-a-4829-99","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"9. 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