{"status":"available","doknr":"OLD294530","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0116.10B1845.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"10 B 1845/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der angefochtene \nBeschluss rechtsfehlerhaft ist. \n\n4\n\nDie Beigeladenen wenden sich in erster Linie gegen die die angefochtene \nEntscheidung tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das streitige Vorhaben \nsei abstandflächenrechtlich an der Grenze nicht zulässig, weil es wegen eines \ngeplanten erheblichen Versprungs kein Doppelhaus mit dem Wohnhaus der \nAntragsteller bilde. Sie sind der Meinung, die Bauweise richte sich nicht nach der \nvom Verwaltungsgericht angezogenen Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, \nsondern nach § 22 Abs. 4 BauNVO (abweichende Bauweise, hier in der Form der \nhalboffenen Bauweise).\n\n5\n\nDer von den Beigeladenen erhobene Einwand hat jedenfalls im Ergebnis keinen \nErfolg. \n\n6\n\nBilden die bestehenden Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen bislang \nein Doppelhaus im planungsrechtlichen Sinne, folgt daraus, dass das \nGesamtgebäude in offener Bauweise errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) und ein \nGrenzanbau nur zulässig ist, wenn der Charakter des Doppelhauses erhalten bleibt. \nDass dies im vorliegenden Fall nach der vom Verwaltungsgericht zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Tiefe des \nbeabsichtigten Gebäudeversprungs nicht der Fall ist - selbst unter Berücksichtigung \ndes eingeschossigen Anbaus auf dem Antragstellergrundstück beträgt der Versprung \nin der Tiefe 5,90 m, ohne den Anbau sogar 9,60 m -, wird auch von den \nBeigeladenen nicht in Zweifel gezogen.\n\n7\n\nSollten die bestehenden Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen \nbereits nach derzeitigem Zustand kein Doppelhaus bilden - hierfür könnte sprechen, \ndass die Gebäude durch horizontale und vertikale Versprünge von jeweils etwa 6 m, \nferner durch unterschiedliche Dachneigungen, Firstrichtungen, Baustile und \nMaterialien gekennzeichnet sind - läge zwar in der Tat eine abweichende \n(halboffene) Bauweise vor. Diese würde die Beigeladenen aber nicht berechtigen, \neine Grenzbebauung in beliebiger Tiefe vorzunehmen. Insbesondere können sie sich \nfür ihre gegenteilige Auffassung nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW \nberufen. Hiernach ist innerhalb (Unterstreichung durch den Senat) der überbaubaren \nGrundstücksfläche eine Abstandfläche vor an der Nachbargrenze errichteten \nAußenwänden nicht erforderlich, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen \nVorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Das Vorhaben der \nBeigeladenen überschreitet die überbaubare Grundstücksfläche. Diese ist, da das \nGrundstück nicht von dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst wird, nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB zu ermitteln. Hierfür sind die baulichen Gegebenheiten in der \nprägenden Umgebungsbebauung in den Blick zu nehmen. Die maßgebliche \nUmgebungsbebauung wird gebildet durch die Bebauung beidseits des Q. weg \nund beidseits der östlichen Teilstücke der G. straße und der Straße Am C. . \nDort findet sich keine vorbildhafte Bebauung für das Vorhaben der Beigeladenen. Es \nist bereits nicht ersichtlich, dass auch auf anderen Grundstücken eine halboffene \nBauweise vorhanden ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass es sich durchgängig um \neine Einzel- oder Doppelhausbebauung in offener Bauweise handelt. Selbst wenn \nvereinzelt eine halboffene Bebauung anzunehmen wäre, fehlte es aber an einer \nGrenzbebauung, die aufgrund ihrer Bebauungstiefe und sonstigen Ausgestaltung ein \nVorbild für das streitige Vorhaben abgeben könnte. Soweit Anbauten überhaupt so \nweit in das Hintergelände hineinragen wie das beabsichtigte Vorhaben der \nBeigeladenen - es handelt sich um die Grundstücke Q. weg 26, 28 und 38 -, sind \ndiese - im Gegensatz zum streitigen Vorhaben - jeweils nur eingeschossig und \nentweder nicht an eine Nachbargrenze angebaut (Q. weg 38) oder zwar einseitig \nangebaut, aber dann dienen sie keinen Wohnzwecken und halten wegen ihrer \ngeringen Breite zur anderen Nachbargrenze hin deutlich mehr als den erforderlichen \nGrenzabstand ein (Q. weg 26 und 28). Das Vorhaben der Beigeladenen \nhingegen unterschreitet in Richtung auf das Grundstück Q. weg 38 sogar die \ngemäß § 6 Bau0 NRW erforderliche Mindesttiefe der Abstandfläche von 3 m um 1,10 \nm. Gibt es mithin kein planungsrechtliches Vorbild für das Vorhaben der \nBeigeladenen, soll dieses zumindest teilweise außerhalb der überbaubaren Fläche \nverwirklicht werden. Damit greift aber die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchst. a) BauO NRW nicht ein. Es verbleibt vielmehr bei der Grundregel des § 6 \nAbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 BauO NRW, wonach eine \nMindesttiefe der Abstandfläche von 3 m einzuhalten ist.\n\n8\n\nDie weiteren Ausführungen der Beigeladenen, das Vorhaben füge sich \nharmonisch in die Umgebung ein, habe keine verunstaltende Wirkung und sei mit \ndem Rücksichtnahmegebot vereinbar, sind rechtlich ebenso unerheblich wie ihr \nVorbringen, sie hätten ein berechtigtes Interesse an einer Erweiterung ihres \nbeengten Wohnraums, ferner sei bei einer Einhaltung von Abstandflächen eine \nsinnvolle Nutzung ihres schmalen Grundstücks nicht möglich - insoweit sei allerdings \nbemerkt, dass maßvolle Erweiterungen planungsrechtlich zulässig sein dürften - und \ndie baulichen Erweiterungsmöglichkeiten hätten sich beim Grundstückserwerb im \nKaufpreis niedergeschlagen. Ohne Belang für den Ausgang der Entscheidung ist \nschließlich die von den Beigeladenen geäußerte Rechtsauffassung (deren Richtigkeit \ndahinstehen kann), dass der grenzverletzende Dachüberstand des \nAntragstellerhauses eine kostenverträgliche Aufstockung ihres Hauses \nverhindere.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-16/10-b-1845-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-16/10-b-1845-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294530","retrieved":"2026-07-09 03:16:19.632484+00:00"}}